{"status":"available","doknr":"OLD260914","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1002.2K2070.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"2 K 2070/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. Juni 1980 geborene und in Polen aufgewachsene Klägerin ist \ndeutsche Staats-angehörige. Sie begehrt die Zulassung zum Auswahlverfahren für \ndie Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nSie ist 161 cm groß und wiegt 49 kg.\n\n4\n\nZum Einstellungstermin 1. September 2007 bewarb sie sich über das Internet \nbeim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF, heute: \nLandesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei \nNordrhein-Westfalen - LAFP) um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst. Mit \nBescheid vom 15. Januar 2007 teilte das IAF der Klägerin mit, sie entspreche nicht \nden allgemeinen Bedingungen für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, da \nsie die erforderliche Mindestgröße unterschreite.\n\n5\n\nHiergegen legte die Klägerin unter dem 22. Januar 2007 Widerspruch ein mit der \nBegründung, in den Hinweisen für eine Bewerbung zum Auswahlverfahren bei der \nPolizei NRW sei zwar für Frauen eine körperliche Mindestgröße von 163 cm \nangegeben, doch könne dies als Richtwert verstanden werden und werde von ihr \nallenfalls geringfügig unterschritten. Zudem sei ihr von ihrem Einstellungsberater \nmitgeteilt worden, dass noch 2006 Polizeianwärterinnen in Nordrhein-Westfalen \neingestellt worden seien, die die Mindestgröße unterschritten hätten. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 wies das IAF den Widerspruch \nzurück. Aus §§ 11 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-\nWestfalen (vom 4. Januar 1995, GV.NRW. 1995, 42, nachfolgend: LVOPol) ergebe \nsich, dass eingestellt werden könne, wer für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. \nDas Innenministerium des beklagten Landes (Ministerium) habe mit Erlass vom \n9. März 2006 - 45.2-26.00.02 (300/H 9) - die Einstellungsvoraussetzungen festgelegt. \nDazu gehöre auch eine körperliche Mindestgröße, die bei weiblichen Bewerbern das \nMaß von 163 cm umfasse. Die Klägerin sei mit 161 cm für eine Einstellung zu klein. \nDas Kriterium der Mindestgröße gelte erstmalig für den Einstellungsjahrgang 2007. \nDaher treffe zwar zu, dass zum Einstellungstermin 1. September 2006 auch \nBewerberinnen mit einer Körpergröße von unter 163 cm eingestellt worden seien, \ndoch wirke sich dies auf den vorliegenden Fall nicht aus. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 18. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt. Sie weist darauf hin, dass das Ministerium die \nEinstellungsvoraussetzungen nicht mit Erlass habe festsetzen können. Darüber \nhinaus könne die dort festgelegte Mindestgröße nur als Richtlinie verstanden werden. \nBei nur geringfügiger Unterschreitung müsse im Rahmen einer \nErmessensentscheidung geprüft werden können, ob nicht doch eine Teilnahme am \nAuswahlverfahren in Betracht komme. Die Mindestgröße von 163 cm benachteilige \nsie in ihrer Berufswahlfreiheit unangemessen, da auch eine Polizistin mit einer \nKörpergröße von 161 cm in der Lage sei, den ihr übertragenen Aufgaben \nnachzukommen. Deshalb liege darin ein Verstoß gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz (vom 14. August 2006, BGBl I S. 1897, nachfolgend: \nAGG), das nach dessen § 24 Nr. 1 auch für Landesbeamte gelte. Eine mittelbare \nDiskriminierung von Frauen gegenüber Männern im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG liege \ndarin, dass prozentual deutlich mehr Männer die erforderliche Mindestgröße von \n168 cm erreichten als Frauen die Mindestgröße von 163 cm. Während 3 % der \nmännlichen Bewerber die 168 cm unterschritten, seien 22 bis 23 % der weiblichen \nBewerber kleiner als 163 cm. Das lasse sich Erhebungen des Statistischen \nBundesamtes, vor allem aber der Internetseite „www.grosswuchs.de\" entnehmen. \nAußerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Frage der körperlichen \nMindestgröße zwischen Frauen und Männern differenziert werde, wenn es für die \nWahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf eine bestimmte Körpergröße ankomme. \nÜberdies greife die aufgestellte Mindestgröße in das Recht der Klägerin auf freie \nBerufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Dieses Recht könne durch oder aufgrund \neines Gesetzes zwar eingeschränkt werden, doch handele es sich bei dem Erlass \ndes Ministeriums über die Mindestgrößen nicht um eine derartige Rechtsnorm. In \nanderen Bundesländern sei die Mindestgröße demgegenüber bereits in die jeweilige \nLaufbahnverordnung eingearbeitet, wie etwa in Rheinland-Pfalz. Auch seien in der \nRegel Ausnahmegenehmigungen möglich. Andere Bundesländer sähen zudem als \ngesetzliche Mindestgröße für weibliche Bewerber lediglich 1,60 m vor (Baden-\nWürttemberg, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein). In Bremen oder Mecklenburg-\nVorpommern gebe es keine Mindestgröße. Wie der Internetauftritt der nordrhein-\nwestfälischen Polizei zeige, werde die Mindestgröße als formales \nBewerbungskriterium dargestellt, was dafür spreche, dass insoweit kein Ermessen \nausgeübt werde. Außerdem handele es sich um eine subjektive Zulassungsregelung, \ndie nach der Stufentheorie des Art. 12 GG unverhältnismäßig sei, weil sie nicht dem \nSchutz wichtiger Gemeinschaftsgüter diene. Es fehle auch an der Geeignetheit der \nMaßnahme, weil weder Ausnahmen von der starren Regelung über die Mindestgröße \nvorgesehen seien noch ausgeschlossen sei, dass Bewerber mit einer Körpergröße \nvon weniger als 163 cm die polizeilichen Aufgaben bewältigen könnten. Letzteres \nergebe sich daraus, dass in anderen Bundesländern geringere Mindestgrößen \nvorgesehen seien. Sie, die Klägerin, sei durchaus in der Lage, die erforderlichen \nAufgaben zu bewältigen, ob es sich um Eingriffs- und Angriffstechniken, \nFestnahmetechniken, Schießen mit Schutzkleidung, AMOK-Training oder Fahr- und \nSicherheitstraining handele. Die vom Beklagten gestellten Anforderungen an die \nenglischen Sprachkenntnisse erfülle sie zwar nicht, weil sie in Polen zur Schule \ngegangen sei, wo sie bis zum Abitur nur vier Jahre Englisch gehabt und später im \nRahmen ihrer Ausbildung zur Bürokauffrau noch zehn weitere Monate \nEnglischunterricht erhalten habe. Indes verstoße auch die Regelung zu den \nEnglischkenntnissen gegen das AGG, wonach auch Benachteiligungen aus Gründen \nder ethnischen Herkunft ausgeschlossen seien. Für Bewerber aus Polen bedeute die \nRegelung zu den Englischkenntnissen eine mittelbare Benachteiligung in diesem \nSinne, weil ihnen - anders als deutschen Bewerbern - durch das dortige Schulsystem \nnicht die erforderliche sprachliche Qualifikation vermittelt werde. Im übrigen sei zu \nberücksichtigen, dass sie, die Klägerin, die polnische Sprache beherrsche, was \nwegen der vielen in Deutschland lebenden polnischstämmigen Menschen bei der \nPolizei von Nutzen sei.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, sie, die Klägerin, unter \nAufhebung des Bescheides des Instituts für Aus- und \nFortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen vom \n15. Januar 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom \n20. April 2007 am Auswahlverfahren zur Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes für das \nJahr 2007 - hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt - teilnehmen \nzu lassen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 LBG vor, die Auslese der \nBewerber sei unter anderem nach ihrer Eignung vorzunehmen. Die körperliche und \ngesundheitliche Eignung verlange, dass die Bewerber über ausreichende physische \nund psychische Kräfte verfügen müssten, um die Anforderungen ihrer Laufbahn zu \nerfüllen. In diesem Zusammenhang habe das Ministerium im Jahr 2005 das LAFP \nbeauftragt, zur Frage der Mindestgrößen Stellung zu nehmen. In der Folge habe es \ndann mit Erlass vom 9. März 2006 eine körperliche Mindestgröße festgelegt. \nHintergrund sei gewesen, dass es in der Vergangenheit wiederholt Probleme bei der \npolizeilichen Aufgabenbewältigung im operativen Dienst und in der Aus- und \nFortbildung gegeben habe. So habe es bei vom Durchschnitt deutlich abweichenden \nKörpergrößen im Bekleidungsbereich Schwierigkeiten gegeben, besonders bei den \nEinsatzhelmen und den dazu gehörigen ABC-Schutzmasken. Nach dem \nLiegendschießen mit der großen Schutzweste hätten kleine Beamtinnen und Beamte \nwegen der großen Gewichtsbelastung nicht mehr selbständig aufstehen können. In \nEinzelfällen sei es bei sehr kleinen Beamtinnen dazu gekommen, dass diese die \nPistole beim gezielten Schießen nicht so lange hätten hochhalten können, bis sie \nfünf Schüsse abgegeben hätten. Auch habe in wenigen Einzelfällen bei kleinen \nBeamten der Fahrersitz des Volkswagen T4 nicht so weit nach vorn geschoben \nwerden können, dass die Pedalen sicher hätten bedient werden können. Weitere \nAuswirkungen habe eine zu geringe Körpergröße bei den Eingriffstechniken. Zwar \nsei es in gewissen Grenzen möglich, körperliche Unterlegenheit durch das Erlernen \nder Techniken auszugleichen, doch dürfe die Größendifferenz zu den Störern nicht \nzu groß sein, da es auf die Hebelwirkung bei der Kraftübertragung ankomme. So sei \nes beispielsweise bei der „Festnahmetechnik 360°\" erforderlich, über die Führung \ndes Kopfes den Gegner in eine instabile Position zu bringen. Erreiche man aufgrund \nzu geringer eigener Größe den Kopf seines Gegenübers nicht, sei diese Technik \nnicht wirksam. Beim Transport von Personen könne es ferner zu unkontrollierten \nStürzen kommen, wenn auf Grund der Hebelwirkungen die Last der transportierten \nPerson nicht gehalten werden könne. Bei Festnahmetechniken eines Eingreiftrupps \nkomme es darauf an, dass sich die Beamten dicht hintereinander vorwärts und \nrückwärts bewegen könnten. Ein zu großer Unterschied der Beinlängen der \neinzelnen Beamten führe dazu, dass Beamte stolperten und stürzten, was einen \nZugriff vereiteln und sogar zu einer Gefährdung des Eingreiftrupps führen könne. \nOhne die Festlegung einer Mindestgröße wären des weiteren Bewerber mit einem \nderart geringen Körpergewicht einzustellen, dass eine effektive Verhütung und \nAbwehr von Gefahren mittels geeigneter Schutzausstattung nicht mehr möglich sei, \nweil bislang eine Polizeidiensttauglichkeit bei Untergewicht (BMI unter 18,0 kg/m2) \nnach der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300) ausgeschlossen gewesen sei. Die \nvon den Beamten zu tragenden Schutzausstattungen hätten ein Gewicht von 20 bis \n25 kg. Bei Übungen und Einsätzen mit Körperschutzausstattung, bei denen es auf \nhohe körperliche Beweglichkeit bei den sich schnell verändernden Einsatzlagen \nankomme, seien Beamte mit geringer Körpergröße und damit einem geringen \nKörpergewicht nur kurzfristig einsetzbar. Eine weitere Reduktion des Gewichts der \nAusstattung bei Beibehaltung der polizeilich geforderten Schutzfunktionen sei nach \nderzeitigem Stand der Technik nicht möglich. Ähnliches gelte für das Tragen des \nFeuerlöschers innerhalb des Feuerlöschtrupps, das für Beamte mit geringer \nKörpergröße eine prozentual höhere körperliche Belastung darstelle und die \nVerwendungsdauer zusätzlich einschränke; auch die 2 x 2 m große Feuerlöschdecke \nbedeute bei zu kleinen Personen ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko. Beim AMOK-\nTraining im Zweierteam trete bei zu großen Unterschieden in der Körpergröße der \nBeteiligten das Problem auf, dass sich der Beamte mit der kleineren Körperlänge gut, \nder Beamte mit der größeren Körperlänge aber schlecht gedeckt fühle. Unter \nBerücksichtigung all dieser Umstände sei die Einführung einer Mindestgröße, die \nnach den bei der Ausbildung gesammelten Erkenntnissen für männliche Bewerber \nauf 168 cm und für weibliche auf 163 cm festgelegt worden sei, unabdingbar \ngewesen. Hierin liege weder ein Verstoß gegen das AGG noch gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG. Gemäß § 8 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn der \nGrund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer \nAusübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle, \nsofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen sei. Diese \nVoraussetzungen seien - wie geschildert - gegeben, weil Fehler bei der \nBerufsausübung erhebliche Vermögenswerte oder Leib und Leben Dritter gefährden \nkönne. Insbesondere liege keine mittelbare geschlechtsbezogene \nUngleichbehandlung vor, weil 3 % der 18-jährigen Jungen kleiner als 168 cm und \n3 % der 18-jährigen Mädchen kleiner als 163 cm seien. Ein Eingriff in das Grundrecht \nder Berufsfreiheit liege nicht vor, denn subjektive, an die Person eines Bewerbers \nanknüpfende Beschränkungen der Berufswahl seien zulässig, wenn sie dem Schutz \neines überragenden Gemeinschaftsgutes dienten sowie streng berufsbezogen und \nverhältnismäßig seien. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sei ein \nsolch überragendes Gemeinschaftsgut, desgleichen die Verfolgung von Straftaten. \nInsbesondere bei der 49 kg schweren Klägerin sei die zu erwartende Belastung \ndurch die persönliche, ca. 20 kg schwere Schutzausstattung arbeitsmedizinisch und \nphysiologisch nicht mehr vertretbar.\n\n13\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. September 2007 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nBei Recherchen des Gerichts hat sich ergeben, dass dem in der „Monatsschrift \nKinderheilkunde\", Ausgabe August 2001, enthaltenen Aufsatz „Perzentile für den \nBody-mass-Index für das Kindes- und Jugendalter unter Heranziehung \nverschiedener deutscher Stichproben\" von Kromeyer-Hauschild u.a. entnommen \nwerden kann, dass die 3. Perzentile für die Körperhöhe 18-jähriger Mädchen bei \n156,10 cm und für die Körperhöhe 18-jähriger Jungen bei 167,85 cm liegt; \nzwischen 10 und 50 % der 18-jährigen Mädchen sind hiernach kleiner als 163 cm, \nca. 3% der 18-jährigen Jungen sind kleiner als 168 cm.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere der Sitzungsniederschrift, und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer auf Zulassung am Auswahlverfahren zur Einstellung für das Jahr 2007 \ngerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nEr ist allerdings zulässig. Insbesondere hat er sich noch nicht durch Zeitablauf \nerledigt, weil die Klägerin trotz des mittlerweile verstrichenen Einstellungstermins \n1. September 2007 im Falle des Obsiegens das hierfür erforderliche \nAuswahlverfahren noch nachholen könnte. Das ergibt sich aus Auskünften des \nBeklagten vom 25. September 2007 und in der mündlichen Verhandlung.\n\n19\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet, weil die ablehnende Entscheidung des \nBeklagten rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf Zulassung zum \nAuswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des \nbeklagten Landes für das Jahr 2007. \n\n20\n\nGemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol kann in den \nVorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II eingestellt werden, wer bestimmten \n- hier unstreitig vorliegenden - Anforderungen genügt und darüber hinaus für den \nPolizeivollzugs-dienst geeignet ist.\n\n21\n\nDie Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst \neingestellt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen \ndieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des \nBewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er \nist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den \nanzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat.\n\n22\n\nStdg. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - 2 C 79.59 -, BverwGE 11, \n139; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2000 - 6 A 4245/97 -.\n\n23\n\nEs ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher \nWeise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip \nselbst nicht in Frage gestellt ist. Insoweit bleibt es auch Sache des Dienstherrn, \ndarüber zu befinden, welche Anforderungen er an die Eignung für die Laufbahnen \nder Polizeivollzugsbeamten stellt. Er kann sein Ermessen durch \nVerwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass die Bewerber sachgemäß \nausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 4 S 983/83 -; OVG NRW, Beschluss vom \n12. Januar 2000 - 6 A 4245/97 -.\n\n25\n\nNach diesen Grundsätzen unterliegt die Entscheidung des Beklagten, die \nKlägerin nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, keinen rechtlich durchgreifenden \nBedenken. Der Beklagte hat durch ermessensbindenden Erlass des Ministeriums \nvom 9. März 2006 die Eignung betreffende Einstellungsvoraussetzungen ab dem \nEinstellungsjahrgang 2007 festgelegt, zu denen eine körperliche Mindestgröße \ngehört, die bei weiblichen Bewerbern 163 cm beträgt, sowie nachzuweisende \nSprachkenntnisse in der EU-Amtssprache Englisch mit Level B1 des Gemeinsamen \nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen oder sechs Jahre Englischunterricht \nab Sekundarstufe I. Die Klägerin erfüllt mit einer Körperlänge von 161 cm weder die \nAnforderungen an die Mindestgröße noch weist sie mit nur vier Jahren \nEnglischunterricht zuzüglich zehn Monaten Englisch im Zuge einer kaufmännischen \nAusbildung hinreichende englische Sprachkenntnisse auf. \n\n26\n\nDer Klägerin fehlt die Eignung bereits wegen ihrer zu geringen Körpergröße.\n\n27\n\nDie in dem genannten Erlass festgelegte Mindestgröße ist nicht als bloßer \nRichtwert zu verstehen, der im Einzelfall unterschritten werden kann. Vielmehr heißt \nes dort, die körperliche Mindestgröße müsse zum Zeitpunkt der Bewerbung \nvorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass noch zum \nEinstellungstermin des Vorjahres Bewerberinnen angenommen wurden, deren \nKörpergröße weniger als 163 cm betragen hat, weil die durch Erlass festgelegten \nMindestgrößen erstmalig für den Einstellungstermin des Jahres 2007 gelten. \n\n28\n\nDer Beklagte hat bei Festsetzung der Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und \n168 cm für Männer durch Erlass vom 9. März 2006 keinen falschen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt. Zwar heißt es in der Klageerwiderung, 3 % der 18-jährigen Jungen \nseien kleiner als 168 cm und 3 % der 18-jährigen Mädchen kleiner als 163 cm. \nUnabhängig davon, ob das sachlich falsch ist, war dieses Argument nicht \nGegenstand der Entscheidungsfindung bei der Festlegung der Mindestgrößen durch \nden Erlass vom 9. März 2006. Regierungsmedizinaldirektor Dr. Heidinger hat auf \nBefragen in der mündlichen Verhandlung ausführlich den Gang der \nEntscheidungsfindung bis hin zum Erlass geschildert und glaubhaft versichert, die \nWachstumskurven, aus denen sich die jeweiligen Perzentilen der 18-jährigen Jungen \nund Mädchen entnehmen lassen, hätten vor dem 9. März 2006 nicht vorgelegen. \nDem folgt das Gericht. Nach dem Akteninhalt bestand die Notwendigkeit, mit den \nWachstumsdiagrammen zu argumentieren, nämlich erst zu einem späteren \nZeitpunkt, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007 eine mittelbare \nBenachteiligung wegen ihres Geschlechts gerügt hatte. Darüber hinaus finden sich \nAngaben zu den 3. Perzentilen auch nicht in der Begründung des hier angegriffenen \nAusgangsbescheides oder des Widerspruchsbescheides. Damit ist die Ablehnung \nder Klägerin nicht auf die vermeintlich gleichen Perzentilen bei der Mindestgröße für \nMänner und bei der Mindestgröße für Frauen gestützt worden. Dass dies später in \nder Klageerwiderung auf Grund der Argumentation der Klägerin zum AGG geschah, \nist für die Frage, ob der Beurteilung der Eignung ein unrichtiger Sachverhalt zu \nGrunde lag, ohne Belang. \n\n29\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass die hier relevanten \nEinstellungsvoraussetzungen durch Erlass - und nicht unmittelbar durch Gesetz oder \nVerordnung - festgesetzt worden sind. Wie bereits ausgeführt, befindet der \nDienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Anforderungen er an \ndie Eignung für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten stellt. Er kann sein \nErmessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicher zu stellen, dass die \nBewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt \nwerden. Das hat er beispielsweise für die gesundheitlichen Anforderungen an die \nPolizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit anerkanntermaßen durch die \nPolizeidienstvorschrift 300 getan. Nichts anderes gilt für die Festlegung der \nMindestgröße ab dem Einstellungsjahrgang 2007. Nachdem ausweislich der \nKlageerwiderung wiederholt Probleme bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung im \noperativen Dienst sowie in der Aus- und Fortbildung aufgetreten waren, beauftragte \ndas Ministerium im Jahre 2005 das Aus- und Fortbildungsinstitut der Polizei mit einer \nStellungnahme zur Festlegung von Mindestgrößen und bestimmte in der Folge mit \nErlass vom 9. März 2006 die körperliche Mindestgröße auf 163 cm für weibliche \nBewerber und 168 cm für männliche Bewerber mit dem Ziel, die bis dahin \naufgetretenen Probleme sachgerecht und landeseinheitlich zu lösen. Die hierauf \nberuhende Einschätzung des Beklagten, die Klägerin sei wegen Unterschreitung der \nMindestgröße ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst, verkennt weder den \nanzuwendenden Begriff der Eignung noch legt sie der Beurteilung einen unrichtigen \nSachverhalt zugrunde; auch werden allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht missachtet \noder sachwidrige Erwägungen zu Grunde gelegt.\n\n30\n\nDie durch den Erlass vom 9. März 2006 aufgestellten Eignungsanforderungen \nsind mit höherrangigem Recht vereinbar.\n\n31\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen unzulässigen Eingriff in die sich \naus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Freiheit der Berufswahl berufen. Das \nBundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung zu \nArt. 12 GG darauf hingewiesen, dass Art. 33 GG für Berufe, die „öffentlicher Dienst\" \nsind, in weitem Umfang Sonderregelungen ermögliche; das in diesem Bereich \nhiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen werde durch \nden gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 \nAbs. 2 GG) gewährleistet,\n\n32\n\nvgl. Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 ff. („Apothekenurteil\").\n\n33\n\nDemgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in den Fällen, \nin denen es sich - wie hier - um die Wahl eines Berufes im öffentlichen Dienst \nhandelt, Art. 33 Abs. 2 GG als speziellere Regelung Art. 12 Abs. 2 GG vollständig \nverdrängt,\n\n34\n\nvgl. Beschluss vom 2. Februar 1977 - II B 22.76 -, Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 6.\n\n35\n\nDamit gilt vorliegend allein Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach \nseiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amte hat. Zur Beurteilung der Eignung der Klägerin kann auf die \nvorstehenden Ausführungen verwiesen werden. \n\n36\n\nFerner verstößt die Anforderung einer Mindestgröße nicht gegen das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz. Dessen Ziel ist es, Benachteiligungen aus Gründen der \nRasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder \nWeltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu \nverhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten \nentsprechend u.a. für Landesbeamte (§ 24 Nr. 1 AGG). Jedoch ist eine \nBenachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen nicht feststellbar. \n\n37\n\nDie Klägerin wurde nicht etwa wegen einer Behinderung benachteiligt. Bei ihrer \nKörpergröße von 161 cm, deretwegen sie als ungeeignet für den \nPolizeivollzugsdienst angesehen wurde, handelt es sich nicht um eine Behinderung \nim Sinne des AGG. Diese setzt eine Abweichung von der typischen körperlichen \nFunktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit voraus,\n\n38\n\nvgl. Thüsing, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, \nAllgemeiner Teil, 2. Halbband: AGG, 5. Auflage 2007, § 1 Rn. 79; Schleusener, in: \nSchleusener/Suckow/Voigt, Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, 2007, § 1 \nRn. 53 und 54,\n\n39\n\nwas aber allein auf Grund einer unterdurchschnittlichen Körpergröße nicht \nangenommen werden kann. \n\n40\n\nAuch wurde die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. \n\n41\n\nEine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) ist insoweit nicht \nerkennbar. Sie hat nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht eine \nweniger günstige Behandlung erfahren als ein Mann.\n\n42\n\nAuch wurde die Klägerin wegen ihres Geschlechts nicht mittelbar benachteiligt. \nEine mittelbare Benachteiligung liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem \nAnschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines \nin § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise \nbenachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder \nVerfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind \nzur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. \n\n43\n\nAllerdings hat die Klägerin in der Sache Recht, wenn sie darauf verweist, dass \nprozentual deutlich mehr Männer die für sie erforderliche Mindestgröße von 168 cm \nerreichen als Frauen die Mindestgröße von 163 cm. Nach den Angaben des vom \nGericht um Informationen gebetenen Prof. C, dem Sektionsleiter Pädiatrische \nEndokrinologie und Diabetologie an der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am \nUniversitätsklinikum I1, vom 28. September 2007 stammen die verbreitetsten \nWachstumskurven in Deutschland von Brandt und Reinken und sind zuletzt 1992 \npubliziert worden. Aktuellere Daten sind 2001 in der Monatsschrift Kinderheilkunde \n(Ausgabe August 2001) von Kromeyer-Hauschild u.a. veröffentlicht worden. Beide \nQuellen bestätigen den Einwand der Klägerin. Die ältere Wachstumskurve von \nBrandt und Reinken findet sich im Internet auf der Seite www.forum-wachsen.de. Ihr \nlässt sich entnehmen, dass die Körpergröße bei 18-jährigen Mädchen in der \n3. Perzentile bei etwa 156 cm und bei 18-jährigen Jungen bei etwa 168 cm liegt. \nDemnach sind 3 % der 18-jährigen Mädchen kleiner als 156 cm und 3 % der 18-\njährigen Jungen kleiner als 168 cm. Die vom Beklagten festgesetzten Körpergrößen \nwerden hiernach von 10 bis 25 % der 18-jährigen Mädchen, aber nur von 3 % der \n18-jährigen Jungen unterschritten. Nichts anderes ergibt sich aus der neueren Quelle \nin der Augustausgabe der Monatsschrift Kinderheilkunde 2001, auf die sich der \nBeklagte in den seiner Klageerwiderung beigefügten Wachstumsdiagrammen stützt. \nDem Beitrag von Kromeyer-Hauschild u.a. (Gerichtsakte Bl. 66 bis 77) lässt sich \nentnehmen, dass die Körpergröße der 3. Perzentile bei Jungen bei 167,85 cm und \nbei Mädchen bei 156,10 cm liegt. Die Körpergröße von 163 cm unterschreiten \nzwischen 10 und 50 % der Mädchen im Alter von 18 Jahren, die Körpergröße von \n168 cm 3 % der Jungen im Alter von 18 Jahren. Dies hat der Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt und erläutert, zu den von ihm in der \nKlageerwiderung verwandten - falschen - Angaben durch einen Link im Internet zu \neiner offenbar fehlerhaften Seite gelangt zu sein. \n\n44\n\nSomit steht zwar fest, dass durch die für beide Geschlechter unterschiedlich \nfestgesetzten Mindestgrößen deutlich mehr Frauen als Männer als ungeeignet \nausgeschlossen werden. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um eine mittelbare \nBenachteiligung von Frauen im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG, weil dies durch ein \nrechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Festsetzung der Mindestgröße zur \nErreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. \n\n45\n\nGrundsätzlich ist die Festsetzung von Mindestkörpergrößen bei Polizeibeamten \nsachlich gerechtfertigt, um eine störungsfreie Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben \nzu gewährleisten. Vor dem Erlass vom 9. März 2006 ist es in den verschiedensten \nBereichen bei der Polizeiausbildung und im operativen Einsatz zu Problemen bei \nunterdurchschnittlich kleinen Polizeibeamten beiderlei Geschlechts gekommen. \nHierzu hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 20. August 2007 umfangreiche, \ndetaillierte und überzeugende Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen \nwird. Derartige, größenbedingte Probleme lassen sich durch die Einführung von \nMindestgrößen jedenfalls für den Polizeinachwuchs beheben. Dass es sich bei der \nstörungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei um ein rechtmäßiges Ziel \nhandelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. \n\n46\n\nEs ist darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt, die Mindestgrößen für \nweibliche und männliche Bewerber in einer Weise festzusetzen, die prozentual mehr \nFrauen ausschließt als Männer. Hätte der Beklagte die Mindestgrößen so gewählt, \ndass sie gleichermaßen jeweils von 3 % der Männer und von 3 % der Frauen \nunterschritten worden wären, hätte sich für weibliche Bewerber eine Körpergröße von \nca. 156 cm ergeben. Diese Größe liegt deutlich unter dem niedrigsten Wert von \n160 cm, den andere Bundesländer als Mindestgröße für weibliche Polizeibeamte \nfestgesetzt haben, und hätte deshalb zur Einstellung weiblicher Polizisten geführt, \ndie in einer Reihe von Bereichen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung außer \nStande gewesen wären. Hätte der Beklagte hingegen die Mindestgröße für Frauen \nauf 160 oder 163 cm festgesetzt und sich bei der Mindestgröße für Männer daran \norientiert, dass sie vom gleichen Prozentsatz männlicher Bewerber unterschritten \nwird wie die 160 oder 163 cm von den weiblichen Bewerbern (etwa 10 % oder 20 %), \nhätte die Grenze für Männer bei ca. 174 oder 176 cm gelegen. Damit wären \nmännliche Bewerber ausgeschlossen worden, die größer als 168 cm und damit -\n unstreitig - zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben in der Lage sind. Um wegen \nihrer Größe ungeeignete weibliche Bewerber auszuschließen und andererseits die \nwegen ihrer Größe geeigneten männlichen Bewerber einzubeziehen, war es sachlich \ngerechtfertigt, prozentual mehr Frauen auszuschließen als Männer. \n\n47\n\nDie Festsetzung einer Mindestgröße von 163 cm für Frauen ist zur Erreichung \neiner störungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei erforderlich. \nErforderlich in diesem Sinne ist ein Mittel dann, wenn das Ziel sonst nicht erreicht \nwerden könnte,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4680/04 -, www.nrwe.de, zum fast \nwortgleichen § 10 Satz 2 AGG.\n\n49\n\nDer Beklagte hat einerseits erkannt, dass unterdurchschnittlich kleine \nPolizeibeamte beiderlei Geschlechts Probleme bei der Bewältigung verschiedener \npolizeilicher Aufgaben haben; insoweit gab es Handlungsbedarf. Andererseits wurde \nin der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es eine wissenschaftlich gesicherte \nDatenbasis, die genaue (Mindest-)Größenangaben für die verschiedenen \nVerrichtungen enthält, derzeit noch nicht gibt. In dieser Situation hat man nach den \nAngaben des Regierungsmedizinaldirektors \nDr. I2 einen Vergleich mit den von anderen Bundesländern und der Bundespolizei \nfestgesetzten Mindestgrößen vorgenommen, bei denen die Mindestgröße für Frauen \nim Bereich zwischen 160 cm und 165 cm lag. Letztlich hat man sich an dem von der \nBundespolizei gewählten Wert von 163 cm orientiert, der in etwa in der Mitte des \nSpektrums der von den übrigen Bundesländern gewählten Größen liegt. Diese \nVorgehensweise erscheint sachgerecht. Da andere Kriterien zur Bemessung der \nMindestgröße derzeit nicht zur Verfügung stehen, durfte sich der Beklagte auf die \npraktischen Erfahrungen anderer Bundesländer mit Mindestgrößen stützen und auf \ndieser Grundlage davon ausgehen, dass zur Behebung der größenbedingten \nProbleme bei weiblichen Bewerbern eine Mindestgröße von 163 cm erforderlich ist. \n\n50\n\nSoweit die Klägerin rügt, der Beklagte könne nicht einerseits vorgeben, sich bei \nFestsetzung der Mindestgrößen an den Notwendigkeiten polizeilicher \nAufgabenwahrnehmung zu orientieren, andererseits aber für beide Geschlechter \nunterschiedliche Mindestgrößen vorsehen, dringt sie nicht durch. Mit dieser \nArgumentation kommt sie einem Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren nicht \nnäher, da eine einheitliche Mindestgröße zwischen den für Frauen festgesetzten \n163 cm und den für Männer festgesetzten 168 cm läge. Die 161 cm große Klägerin \nwürde demnach hiervon nicht profitieren. Im übrigen hat die Beklagtenseite \nnachvollziehbar begründet, warum es nicht zu einer einheitlichen Mindestgröße kam: \nSie hätte zu einem überproportional hohen Anteil an zugelassenen männlichen \nBewerbern geführt. \n\n51\n\nMit der Festsetzung der Mindestgröße von 163 cm für weibliche Bewerber geht \nder Beklagte schließlich nicht über das hinaus, was zur Erreichung einer \nstörungsfreien Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei angemessen ist. Einer \nmöglichst störungsfreien Bewältigung polizeilicher Aufgaben kommt eine hohe \nBedeutung zu, weil es dabei um die Abwehr von Gefahren für u.U. hochrangige \nRechtsgüter wie Leib oder Leben geht. Eine Beschränkung auf Bewerber, die auf \nGrund ihrer Körpergröße die Gewähr bieten, den polizeilichen Notwendigkeiten \ngewachsen zu sein, steht hierzu nicht außer Verhältnis, zumal den \nausgeschlossenen Bewerbern die Möglichkeit offen steht, sich anderen beruflichen \nTätigkeiten zuzuwenden.\n\n52\n\nBeim Ausschluss der Klägerin vom Auswahlverfahren wegen ihrer Körpergröße \nhandelt es sich somit nicht um eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres \nGeschlechts gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 AGG.\n\n53\n\nEiner Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren für das Jahr 2007 steht \nauch entgegen, dass sie infolge ihrer unzureichenden englischen Sprachkenntnisse \nfür die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ungeeignet ist. \n\n54\n\nHierauf stützt der Beklagte nunmehr seine ablehnende Entscheidung ausweislich \nder Äußerung seiner Vertreterin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls. Das ist \nnicht zu beanstanden. Der Beklagte hat von Anfang an sprachliche Defizite bei \nKlägerin gesehen (vgl. BA Heft 1, Bl. 3). Er hat die fehlende Eignung zwar nach dem \nInhalt der Bescheide ausschließlich mit der fehlenden Körpergröße begründet. Das \nErgänzen der Begründung ist aber möglich. Hinreichende englische \nSprachkenntnisse sind der Eignung zuzurechnen. Diese ist Tatbestandsmerkmal für \ndie Zulassung zum Auswahlverfahren. Fehlt die Eignung, ist der geltend gemachte \nZulassungsanspruch nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, ob sich die \nBehörde zur Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals von Anfang an auf die \nnunmehr geltend gemachten Gründe gestützt hat. \n\n55\n\nDer Klägerin fehlen die erforderlichen Sprachkenntnisse. Wie bereits ausgeführt, \nging sie in Polen zur Schule und hat dort lediglich vier Jahre Englischunterricht \nerhalten. Hinzu kamen zehn Monate Englischunterricht im Zuge einer \nkaufmännischen Ausbildung. Demgegenüber hat der Beklagte durch Erlass vom \n9. März 2006 als Einstellungsvoraussetzung nachzuweisende Sprachkenntnisse in \nder EU-Amtssprache Englisch mit Level B1 des Gemeinsamen Europäischen \nReferenzrahmens für Sprachen oder sechs Jahre Englischunterricht ab \nSekundarstufe I festgelegt. Da es sich bei dieser Sprachqualifikation - wie bei der \nMindestgröße - um ein Eignungskriterium handelt, durfte der Beklagte es auf dem \nErlasswege festsetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu kann verwiesen \nwerden.\n\n56\n\nDie Einstellungsvoraussetzung „englische Sprachkenntnisse\" verstößt ebenso \nwenig wie die Mindestgröße gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen \ndas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es ist bereits zweifelhaft, ob die \nfehlenden englischen Sprachkenntnisse eine Benachteiligung „aus Gründen der \nethnischen Herkunft\" im Sinne des § 1 AGG beinhalten, wie die Klägerin unter \nBerufung auf ihre polnische Herkunft vorträgt. Zwar trifft es zu, dass das polnische \nSchulsystem nicht in dem Maße englische Sprachkenntnisse vermittelt wie das \ndeutsche. Dies ist aber eine Frage des Schulsystems und nicht der Ethnie. \nMaßgebend für den Begriff der Ethnie ist zudem die Wahrnehmung als „andere \nGruppe\" in Gebräuchen, Herkunft, Erscheinung, Hautfarbe, äußerem \nErscheinungsbild oder Sprache,\n\n57\n\nvgl. Schleusener, a.a.O., § 1 Rn. 42.\n\n58\n\nDass Deutsche polnischer Herkunft als „andere Gruppe\" in diesem Sinne \nwahrgenommen werden, erscheint zumindest dann ausgeschlossen, wenn sie über \ngute deutsche Sprachkenntnisse verfügen und integriert sind. Auf die Situation \ninsbesondere im Ruhrgebiet mit vielen polnischstämmigen Bürgern, die nicht als \nandere Gruppe wahrgenommen werden, sondern die Region prägen, kann \nverwiesen werden. \n\n59\n\nLetztlich kann aber offen bleiben, ob die polnische Herkunft der Klägerin als \nEthnie zu sehen ist. Jedenfalls handelt es sich bei dem Erfordernis englischer \nSprachkenntnisse für die Zulassung zum Auswahlverfahren nicht um eine - hier allein \nin Betracht kommende - mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. \nDiese Eignungsvoraussetzung ist nämlich durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich \ngerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und \nerforderlich. Gute englische Sprachkenntnisse sind bei Polizeibeamten des \ngehobenen Dienstes notwendig, um mit nicht-deutschsprachigen Personen, mit \ndenen sie dienstlich in Kontakt kommen, kommunizieren zu können. Die \nBeklagtenseite hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, im \nmittlerweile zusammengewachsenen Europa sei Englisch die verbreiteste Sprache. \nIn Deutschland gebe es viele ausländische Gäste, insbesondere auch in Düsseldorf. \nMit diesen könne man sich in der Regel auf Englisch am besten verständigen. Die \ninternationale Verquickung werde immer größer, was ebenfalls die Notwendigkeit \nenglischer Sprachkenntnisse begründe. Auch gebe es verstärkt internationale \nEinsätze der Polizei, die etwa gemeinsam mit holländischen oder belgischen \nKollegen stattfänden, welche ebenfalls englischsprachig seien. Mithin ist es ein \nlegitimes Ziel, Polizeibeamte mit guten Englischkenntnissen zu haben, damit diese \nihren nur bei Beherrschung dieser Sprache lösbaren Aufgaben mit Auslandsbezug \nnachkommen können. Die mit Erlass vom 9. März 2006 aufgestellten Anforderungen \nan die Sprachkenntnisse - sechs Jahre Englischunterricht oder Level B 1 des \nGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen - sind des weiteren \nerforderlich, da nur bei über einen längeren Zeitraum in der Schule erworbenen \nSprachkenntnissen oder einem vergleichbaren Nachweis des „Levels B 1\" eine \nhinreichende Vertiefung zu erreichen ist, die ein qualifiziertes Gespräch ermöglicht. \nSie sind auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel \nstehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jeder potenzielle Bewerber, \nder nicht über diese sprachliche Qualifikation verfügt wie etwa Personen mit \nMigrationshintergrund, die Möglichkeit hat, diese Kenntnisse noch zu erwerben.\n\n60\n\nNach alledem durfte der Beklagte die fehlende Eignung der Klägerin für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst sowohl mangels Erreichen der Mindestgröße als \nauch wegen ihrer nicht hinreichenden Englischkenntnisse annehmen. Ihr steht \ndeshalb kein Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Einstellung in den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst für das Jahr 2007 zu. \n\n61\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag, die Klägerin am Auswahlverfahren für spätere, \nnach dem 1. September 2007 liegende Einstellungszeitpunkte teilnehmen zu lassen, \nhat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil es sich dabei um \nvorbeugenden Rechtsschutz gegen einen erwarteten, ablehnenden Verwaltungsakt \nhandelt,\n\n62\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Rn. 33 vor § 40.\n\n63\n\nHintergrund des Hilfsantrages war, dass die Klägerin erwog, vor einem künftigen \nEinstellungsverfahren die erforderlichen englischen Sprachkenntnisse zu erwerben, \nsodass es nur noch auf die Frage der erforderlichen Mindestgröße ankäme. Ein \nqualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage besteht derzeit schon \ndeshalb nicht, weil offen ist, ob die Klägerin die Sprachqualifikation überhaupt \nerwerben wird. Aus diesem Grund kam auch die Umdeutung des Hilfsantrages in \neinen Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, der auf die Feststellung \ngerichtet wäre, eine Teilnahme der Klägerin an künftigen Einstellungsverfahren nicht \nwegen Unterschreitung der körperlichen Mindestgröße abzulehnen. Die isolierte \nKlärung einer solchen Rechtsfrage wäre nicht feststellungsfähig,\n\n64\n\nvgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 13.\n\n65\n\nÜberdies ergibt sich die fehlende Zulässigkeit des Hilfsantrages auch aus dem \nFehlen eines Vorverfahrens (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 ff. VwGO), weil die \nKlägerin dieses Anliegen erstmalig im Verhandlungstermin geäußert und sich \naußerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht mit einem entsprechenden Anliegen an \nden Beklagten gewandt hat. Dieser hat hierüber demgemäß bislang weder erstmalig \nnoch in Form eines Widerspruchsbescheides entschieden.\n\n66\n\nDarüber hinaus wäre ein solcher Antrag auch in der Sache ohne Erfolg, weil die \nKlägerin jedenfalls wegen Unterschreitung der vom Beklagten festgesetzten \nMindestgröße für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet ist. Insoweit kann auf die \nvorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n69\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet. Insbesondere kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zu, \nweil die Entscheidung nicht allein auf die Unterschreitung der körperlichen \nMindestgröße gestützt und diese Frage daher nicht entscheidungserheblich ist.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-02/2-k-2070-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-10-02/2-k-2070-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260914","retrieved":"2026-07-09 02:26:38.981620+00:00"}}