{"status":"available","doknr":"OLD260947","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0928.13K1441.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"13 K 1441/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n8. März 2005 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. und soweit der Klägerin unter Ziffer 4. die \nAbschiebung nach Guinea angedroht und eine Monatsfrist gesetzt wird, aufgehoben. \nWeiterhin wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Guineas vorliegen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die \nKlägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen \nVollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde nach eigenen Angaben im Jahre 1988 geboren, hat neun \nBrüder und gehört der Volksgruppe der Malinke an. \n\n3\n\nSie beantragte am 15. Oktober 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n4\n\nDabei gab sie an, sie habe bis September 2003 bei ihrem Vater im Dorf in der \nPräfektur N gelebt. Anschließend sei sie von September 2003 bis Ende August 2004 \nbei dem Vater einer Freundin in D gewesen. Er habe ihr Hilfe angeboten. \nAnschließend habe sie von Ende August 2004 bis Ende September 2004 in D1 \n/Marokko bei einem Freund eines Freundes des Vaters ihrer Freundin gelebt. Sie sei \ndorthin mit einem Schiff gelangt. Wann dies genau gewesen sei, wisse sie nicht. Sie \nsei dann Ende September 2004 mit einem Flugzeug nach Europa gekommen. Wann \nund wo sie genau angekommen sei, wisse sie nicht. Sie sei in Begleitung gereist und \nhabe zunächst selbst nicht gewusst, wo sie gewesen sei. \n\n5\n\nZur Begründung ihres Asylantrags berief sie sich darauf, dass ihre Familie ihr im \nSeptember 2003 gesagt habe, dass sie im Oktober 2003 beschnitten und verheiratet \nwerden solle. \n\n6\n\nSie sei dann geflüchtet und nach D gegangen. Der Vater ihrer Freundin hätte mit \ngebrauchten Kleidungsstücken gehandelt und ihr Hilfe angeboten. Sie habe \nnachdem sie geflüchtet sei bis Ende August auf dem Markt in D Wasser in Tüten \nverkauft. Damit habe sie pro Tag ca. 2.000,- guin. Franc verdient. Dann habe ihre \nFamilien erfahren, dass sie bei dem Vater ihrer Freundin gewesen sei. Dies habe sie \nselbst im August 2004 erfahren. Sie habe dann über Beziehungen das Land \nverlassen können.\n\n7\n\nSie habe nicht innerhalb D einen anderen Wohnort finden können, weil ihre \nFamilie sie gefunden hätte und sie niemanden anderen als den Vater der Freundin \ngekannt habe.\n\n8\n\nMit Bescheid (5124929-261) vom 8. März 2005, zugestellt am 16. März 2005, \nlehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag und \nden Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab. \nWeiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AuslG \nnicht vorliegen und forderte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats auf und \ndrohte anderenfalls die Abschiebung nach Guinea an.\n\n9\n\nAm 30. März 2005 ist die vorliegende Klage erhoben worden. \n\n10\n\nZeitgleich wurde um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit \nBeschluss vom 2. August 2007 hat das Gericht dem Begehren teilweise statt \ngegeben. \n\n11\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Klage vertiefend vor, ihr sei eröffnet \nworden, sie solle beschnitten und verheiratet werden. Die Familie habe für die \nBeschneidung und das dafür vorgesehene Festkleid gespart. Sie habe sich zum \nSchneider begeben sollen, um Maß zu nehmen. Die Klägerin habe sich mit der \ngeplanten Beschneidung nicht einverstanden erklärt, worauf der Vater der Klägerin \naußer sich geraten und nur durch den ältesten Bruder von einer körperlichen \nZüchtigung abgehalten worden sei.\n\n12\n\nDie Klägerin habe abends ihre Stiefmutter aufgesucht, um Rat und Unterstützung \nzu erhalten. Von ihrer Mutter habe sie keine Unterstützung erwarten können, da \ndiese Angst vor dem Vater habe. Sie habe allerdings nur gesagt bekommen, dass \nsämtliche andere Frauen die Beschneidung über sich hätten ergehen lassen \nmüssen, dass es gar nicht so schlimm sei und dass dies der einzige Weg sei, um die \nEhre der Familie zu bewahren. Ihr seien noch andere Gründe für die Beschneidung \ngenannt worden, die „Allgemeingut\" in ihrer Heimat sei. Sie habe jedoch Angst \ngehabt, weil sie im Jahr 2001 miterlebt habe, wie ihre Cousine I einige Tage nach der \nBeschneidung gestorben - wahrscheinlich verblutet - sei. Dies sei kein Einzelfall \ngewesen, weil in ihrem Dorf jedes Jahr zwei oder drei Mädchen nach der \nBeschneidung gestorben seien. Sie habe jedoch keine Unterstützung erhalten.\n\n13\n\nNur von ihrer Freundin I1, deren Vater aus dem Dorf stamme, und der seit einiger \nZeit mit seiner Frau in D als Kleiderhändler tätig sei, habe sie Hilfe erhalten. Sie hätte \nzuvor mitbekommen, dass die Familie die Tradition der Beschneidung nicht \nuneingeschränkt gutgeheißen hätte.\n\n14\n\nMit dem Vater der Freundin G, und dessen jüngeren Bruder L habe sie ihre \nFlucht geplant. Sie sei am Markttag mit dem Bruder nach T gefahren, habe den Fluss \nmit einem Boot überquert und sei dann von E mit dem Bus nach D gefahren. Dort \nhabe sie mit der Familie der Freundin bis Ende August 2004 im Stadtteil N1 gelebt. \nSie habe dann durch einen Boten die Nachricht ihres Vaters erhalten, man wisse \nnun, wo sie sich aufhalte und sie aufgefordert unter entsprechenden Drohungen, \nsofort zurückzukommen. Auch der Vater der Freundin sei bedroht worden. Dieser \nhabe darauf erklärt, ihr nicht länger helfen zu können. Er habe dann ihre Flucht \norganisiert. Sie selbst habe nicht die Mittel verdient, um sich selbst zu \nunterhalten.\n\n15\n\nEr habe einen befreundeten Händler namens B aus D1, der regelmäßig mit dem \nSchiff hin und her gefahren sei, um Hilfe gebeten. Dieser habe sie Ende August 2004 \nmit dem Schiff in einer Kabine mitgenommen. Er habe ihr bis Mitte September \nUnterkunft bei seiner Familie gewährt bis er ihr eröffnet habe, dass sie nicht länger \nbleiben könne. Er vermittelte den Kontakt zu einem Bekannten namens B1, der die \nKlägerin mit dem Flugzeug außer Landes brachte.\n\n16\n\nNach der Ankunft sei sie mit einem roten Wagen von zwei Bekannten von B1 \nabgeholt worden und ca. 2 bis 3 Stunden gefahren worden. Sie sei in ein großes \nHaus gebracht worden und dort später von B1 körperlich misshandelt und \nvergewaltigt worden. Am Samstag, dem 25. September 2004, sei ihr die Flucht \ngelungen. Sie habe die Wohnung durch die ausnahmsweise nicht verschlossene Tür \ngegen 13:00 Uhr verlassen können. Sie sei dann abends mit Hilfe eines älteren \nHerren aus einem Park zur Polizeiwache gelangt.\n\n17\n\nDie drohende Genitalverstümmelung stelle eine geschlechtsbezogene politische \nVerfolgung dar. Wegen der weitgehenden Akzeptanz der Beschneidung und der \nsozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe auch keine inländische \nFluchtalternative.\n\n18\n\nDie Anhörung sei nicht in der erforderlichen, sorgfältigen Weise durchgeführt \nworden und habe die Tatsache des geschlechtspezifischen Vorbringens bei der \nAnhörung durch einen Mann und einen männlichen Dolmetscher nicht berücksichtigt. \nDies erkläre, warum die Klägerin nicht dort bereits den gesamten Sachverhalt wie im \nKlagevorbringen angegeben habe.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu den Erlebnissen vor ihrer \nAusreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres \ndiesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nBezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage \nzurückgenommen, soweit es ihre Anerkennung als Asylberechtigte angeht.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2005 zu \nverpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und \n\n22\n\nhilfsweise \n\n23\n\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz vorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des \nBundesamtes,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und \nErkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerseite durch Übersendung der \nErkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nSoweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen \nhat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einzustellen.\n\n29\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. \n\n30\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es das Bundesamt \nabgelehnt hat, festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, und soweit sie der Klägerin die Abschiebung \nnach Guinea angedroht und ihr eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt hat.\n\n31\n\n1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person.\n\n32\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die \nFlüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen \nGrund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder \ndie außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen \nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, \nwenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit \nallein an das Geschlecht anknüpft.\n\n33\n\nEine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen \noder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten \nAkteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der \nLage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist \noder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die \nFeststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die \nArtikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend \nanzuwenden.\n\n34\n\nGrundsätzlich setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG ebenso wie die Asylanerkennung voraus, dass der Schutzsuchende bei \nder Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist.\n\n35\n\nZur Deckungsgleichheit der Anforderungen im Hinblick auf den Gefahrenmaßstab \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) \nm.w.N.\n\n36\n\nDie vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an \nunterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob \nein Schutzsuchender politisch verfolgt ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je \nnachdem, ob der Schutzsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder \nob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n37\n\nSo für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 \n(146).\n\n38\n\nIst der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu \ngewähren, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss \nsein Schutzantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im \nZeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die \nVerfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem \nWiederaufleben zu rechnen ist; eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Schutzsuchende vor erneuter \nVerfolgung hinreichend sicher ist.\n\n39\n\nSo für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n40\n\nHat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nSchutzbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von erheblichen \nNachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht.\n\n41\n\nSo für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \nBVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53), zu \n§ 51 Abs. 1 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 -\n 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N.\n\n42\n\nGrundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen der Ausländer seinen \nSchutzanspruch ableitet, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, \nwobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland \ndes Schutzsuchenden haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung \ngenügt.\n\n43\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 \n(80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171.\n\n44\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden \nbesondere Bedeutung zu. Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in \nsich stimmig zu schildern.\n\n45\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 \n(376).\n\n46\n\nHierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den Ereignissen, die in seine eigene \nSphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch zu tragen.\n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380).\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte \nFeststellungsanspruch zu. Der Klägerin drohte bei ihrer Ausreise aus Guinea \nunmittelbar eine Verfolgung in Form eine geschlechtsspezifischen Verfolgung im \nSinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG. Ihr drohte unmittelbar landesweit die \nGefahr, zwangsbeschnitten zu werden. Diese Gefahr besteht für den Fall einer \nRückkehr noch fort.\n\n49\n\na) Die Auskunftslage belegt, dass in Guinea die Praxis der Beschneidung von \njungen Mädchen und Frauen auch gegenwärtig noch weitverbreitet ist.\n\n50\n\nAls Formen der weiblichen Beschneidung werden in Guinea die Zirkumzision \n(Entfernung der Klitorisvorhaut mit oder ohne teilweise oder vollständige Entfernung \nder Klitoris), die Exzision (Entfernung von Klitoris und -vorhaut und teilweise oder \nvollständige Entfernung der kleinen Schamlippen) und die Infibulation (Entfernung \nder Klitoris, der kleinen und teilweise oder vollständig auch der großen Schamlippen, \nteilweises Verschließen der Vagina durch Vernähen) praktiziert, wobei die Exzision \ndie häufigste Form darstellt. Die Beschneidung wird in der Regel durch ein älteres \nweibliches Familienmitglied, eine Nachbarin oder Geburtshelferin ohne die \nVerwendung von Anästhetika unter Verwendung von Werkzeugen wie Rasierklingen, \nMessern, Scheren, Glasscherben oder Bambusstücken durchgeführt. In städtischen \nRegionen steigt die Zahl der Beschneidungen, die in medizinischen Zentren \nvorgenommen werden. Beim Beschneidungsvorgang kommt es nicht selten zu \nVerletzungen benachbarter Gewebebereiche wie Harnröhre, Scheide und Mastdarm \nund der unterhalb der Klitoris verlaufenden Arterie mit der Folge eines oft \nlebensbedrohlichen Blutverlustes. Außerdem treten Wundinfektionen auf. Das \nAuswärtige Amt geht von einer Todesrate infolge der Beschneidung von 5% aus, für \ndie Form der Infibulation wird das Risiko des Verblutens in einem Beitrag im \nDeutschen Ärzteblatt mit 30% angegeben. Als langfristige Folgen können chronisch \ninfizierte Geschwüre, Abszesse und Zysten, Schmerzen bei der Menstruation und \nbeim Geschlechtsverkehr, Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie HIV- und \nHepatitis-B-Infektionen auftreten. Wegen der künstlichen Verengung der Vagina \nkommt es infolge der Infibulation darüber hinaus zu Infekten, ausgelöst durch \nStauungen von Urin und Menstruationsblut.\n\n51\n\nAA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508-\n516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. \n6.03.2007, S. 12; Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 - 6; \nai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, \nStand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003.\n\n52\n\nHinzu kommt, dass die Beschneidung auch gegen den Willen der Betroffenen \nund ggfs. auch deren Eltern durchgeführt wird. So werden die Betroffenen in der \nRegel bei der eigentlichen Beschneidung von mehreren Frauen festgehalten, um \nunkontrollierte Bewegungen zu vermeiden und Widerstand zu begegnen. Darüber \nhinaus besteht ein erheblicher familiärer bzw. gesellschaftlicher Druck, die \nBeschneidung vornehmen zu lassen. Unbeschnittene Frauen gelten als unrein und \nkönnen nicht verheiratet werden. Mit der Beschneidung werden die Mädchen in die \nWelt der Erwachsenen eingeführt und erhalten die Rechte einer Frau. Es ist Aufgabe \nder Familien und Dorfgemeinschaften, die Frauen auf diese Weise in ihre \ngesellschaftliche Rolle einzuweisen und ihnen damit eine Zukunft innerhalb der \nGesellschaft zu sichern. Dies erklärt die Bereitschaft der Familien und \nDorfgemeinschaften, den entgegenstehenden Willen der betroffenen Mädchen zu \nbrechen und auch Druck auf die Eltern auszuüben. Nicht selten kommt es zu \nEntführungen und Zwangsbeschneidungen von Mädchen, die sich - möglicherweise \nmit Billigung ihrer Eltern - der Beschneidung entziehen wollten.\n\n53\n\nAA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508-\n516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. \n6.03.2007, S. 12; Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 - 6; \nai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, \nStand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, 11.06.\n\n54\n\nb) Dass die Klägerin vor einer ihr drohenden Zwangsbeschneidung geflohen und \nausgereist ist, hat sie glaubhaft dargetan.\n\n55\n\nDas Gericht schenkt dem Vortrag der Klägerin glauben, weil es nach dem \npersönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung gewonnen hat, davon überzeugt ist, dass deren Angaben insgesamt \nder Wahrheit entsprechen. Ihr Verhalten in der Verhandlung sowie Inhalt und Art \nihrer Schilderung haben die Ernsthaftigkeit ihrer Verfolgungsfurcht und damit ihres \nBegehrens untermauert. Dabei war das Auftreten der Klägerin durch ein nicht-\ntheatralische Ernsthaftigkeit und dem Bemühen, dem Gericht genaueste Auskunft zu \ngeben, gekennzeichnet.\n\n56\n\nDie sehr junge Klägerin hat ihre wenig detaillierten Ausführungen bei der \nAnhörung beim Bundesamt im Rahmen der Klageschrift präzisiert und durch eine \nFülle von Einzelheiten anschaulich gemacht. Diese Ausführungen wurden im \nRahmen der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin in allen wesentlichen \nPunkten wiederholt, bestätigt und teilweise vertieft bzw. erläutert oder richtig gestellt. \nEs liegt auch kein Fall eines gesteigerten Vorbringens vor, der Zweifel an der \nGlaubwürdigkeit der Klägerin verursachen könnte. Der Kern des Vorbringens ist \nwährend des gesamten Verfahrens der gleiche geblieben. Es fehlt also gerade an \ndem Moment einer Steigerung. Auch ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass \nes der jungen Klägerin schwer fällt, ohne entsprechende Nachfragen und \nHilfestellungen einen umfangreichen Sachverhalt selbständig in allen Details \ndarzustellen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sie auf entsprechende Nachfrage stets \nohne Zögern bereit und in der Lage war, ihre Darstellung zu ergänzen. Die \nnachgelieferten Details im Rahmen dieser Ergänzung haben insgesamt dafür \ngesorgt, dass das Schicksal der Klägerin nachvollziehbar und plausibel geworden ist. \nInsofern unterstreichen die Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin \ndarüber, dass eine größere Anzahl von Treffen notwendig gewesen sind, um \nsämtliche Details zu erfragen, gerade die Authentizität des Aussageverhaltens der \nKlägerin. Insofern war nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen \nVerhandlung ersichtlich, dass die Klägerin sehr um eine umfassende Darstellung \nbemüht war. Die nachgelieferten Details fügten sich dabei immer in die bisherige \nDarstellung ein, sie haben das Bild vervollständigt und anschaulich gemacht.\n\n57\n\nInsoweit wertet das Gericht Abweichungen, die sich in wenigen Details in der \nSchilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu der mit \nanwaltlicher Hilfe erstellten Klageschrift ergeben haben, im konkreten Fall sogar als \nIndiz für ihre Glaubwürdigkeit. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die in \nder Klageschrift gemachten Angaben teilweise richtig bzw. in den entsprechenden \nZusammenhang gestellt und damit für das Gericht ihr Schicksal plastischer und \nnachvollziehbarer gemacht. Anhand der Angaben über die Entstehung der \nKlageschrift ist auch durchaus nachvollziehbar, wie es durch ein Zusammenfassen \nund Interpretieren durch die Prozessbevollmächtigte zu diesen Abweichungen \ngekommen ist. \n\n58\n\nc) Bei diesem Vortrag handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne des \nGesetzes.\n\n59\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen \nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des \nLebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht \nanknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der \nSystematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Denn die \nRegelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der die möglichen Verursacher einer für \n§ 60 Abs. 1 AufenthG beachtlichen Verfolgung aufzählt und in § 60 Abs. 1 Satz 4 \nlit. c) AufenthG die sog. nichtstaatlichen Akteure nennt, nimmt mit der Formulierung \n„Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1\" Bezug auf alle fünf sog. asylerheblichen \nMerkmale, die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgezählt sind. Damit liegt aber auch \neine Bezugnahme auf die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe und dementsprechend als deren Unterfall eine Bezugnahme auf \neine geschlechtsspezifische Verfolgung vor.\n\n60\n\nEin solcher Fall der geschlechtspezifischen Verfolgung kann in einer drohenden \nGenitalverstümmelung oder Zwangsbeschneidung bestehen.\n\n61\n\nDiese weist auf jeden Fall eine verfolgungserhebliche Intensität auf, da der \nbetroffenen Frau dabei schwere physische Leiden zugefügt werden und der \nerhebliche Eingriff in die körperliche Integrität auch gegen den Willen der Frauen \nvorgenommen wird.\n\n62\n\nNoch zur alten Rechtslage zu § 53 Abs. 4 AuslG, Urteil der Kammer vom 13. August 2004 \n- 13 K 3013/99.A -; zur aktuellen Rechtslage, Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2007 -\n 13 K 4144/05.A -. \n\n63\n\nDie Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin auch in einem \nverfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des \nweiblichen Geschlechts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. \nAnknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum \nweiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein - bislang unversehrter - weiblicher \nGeschlechtsorgane.\n\n64\n\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2006 \n- 2 M 215/05 -, juris.\n\n65\n\nDie Verfolgung geht im Falle der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c \nAufenthG von nichtstaatlichen Akteuren aus. Der Staat bzw. Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes \nbeherrschen, sowie internationale Organisationen sind erwiesenermaßen nicht in der \nLage oder Willens, der Klägerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das ist dann der \nFall, wenn ein Schutz gegen nichtstaatliche Akteure nicht durchgängig und effektiv \ngewährleistet ist.\n\n66\n\nUrteil des Gerichts vom 4. Mai 2007 - 13K 4144/05.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil \nvom 10. Januar 2007 - 7 K 1621/05.A -, Asylmagazin 2007, 25.\n\n67\n\nDie Klägerin kann nicht mit wirksamen Schutz durch den guineischen Staat \nrechnen.\n\n68\n\nZwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsbeschneidung von \nMädchen und Frauen in Guinea von staatlichen Organen durchgeführt oder vom \nStaat veranlasst wird. Allerdings kann die Klägerin vom guineischen Staat keinen \nSchutz vor der Beschneidung durch Familienangehörige, Frauen der \nDorfgemeinschaften oder auch Ärzte erwarten. \n\n69\n\nDer Staat setzt bereits die ihm zur Verfügung stehenden Mittel staatlicher Gewalt \nnicht ein, um den von Misshandlung bedrohten Mädchen und Frauen Schutz zu \ngewähren.\n\n70\n\nZwar geht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass die \nguineische Regierung seit 1997 verstärkt durch Aufklärungsmaßnahmen in \nZusammenarbeit mit der lokalen Nichtregierungsorganisation ‚Cellule de \nCoordination sur les Pratiques Traditionelles Affectant la Sante´ des Femmes et des \nEnfants' (CPTAFE) um die Sensibilisierung der Bevölkerung für die gesundheitlichen \nRisiken und Folgen der praktizierten Beschneidung von Mädchen und Frauen \nbemüht ist. In Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation wurde ein 20-\nJahres-Programm zur Überwindung der Beschneidung von Mädchen und Frauen \nentwickelt. Für den Zeitraum 2001 bis 2010 wurde ein nationaler Aktionsplan zur \nAbschaffung der Beschneidung erarbeitet, der auch von der ersten Frau des \nStaatspräsidenten unterstützt wird. Weitere Nichtregierungsorganisationen \nengagieren sich auch mit Unterstützung ausländischer Organisationen wie der \nDeutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit im Kampf gegen die \nBeschneidung. Erhebungen über den Erfolg dieser Maßnahmen existieren allerdings \nnicht; eine deutliche Eindämmung der Beschneidungspraxis konnte bisher nicht \npositiv festgestellt werden.\n\n71\n\nIAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; AA v. 29.11.2004, 508-516.80/43239, \nan VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und \nvom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human \nRights Practices, Guinea 2006, v. 6.03.2007, S. 12; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, \nStand: Februar 2003, S. 18.\n\n72\n\nDarüber hinaus ergibt sich die Strafbarkeit von Zwangsbeschneidungen bereits \nseit 1965 aus Art. 265 Code Penal. Jedoch wurde bisher kein entsprechendes \nStrafverfahren eingeleitet. Ein auf der Grundlage von Art. 6 der guineischen \nVerfassung, der die körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit garantiert, \n2000 erarbeitetes Gesetz zur Reproduktionsgesundheit enthält einen die \nZwangsbeschneidung erfassenden Straftatbestand, der jedoch ebenfalls nicht zur \nAnwendung kommt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes scheitert die \nVollziehbarkeit des neuen Straftatbestandes zunächst auch an der noch fehlenden \nStrafmaßregelung.\n\n73\n\nai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; \nUS Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, \nWomen; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18; BAFl, Guinea, \nInformation, Menschenrechte, Asylverfahren, Stand: November 2000, S. 15; IAK, Auskunft vom \n09.09.2003; AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, \nAz.: 508-516.80/41775.\n\n74\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der guineische Staat öffentlich Position \ngegen die verbreitete Beschneidungspraxis bezogen hat und aktiv Bemühungen um \neine Sensibilisierung der Bevölkerung und eine Veränderung des gesellschaftlichen \nBewusstseins unterstützt.\n\n75\n\nGleichzeitig unterlässt er jedoch jeglichen Einsatz der Machtmittel wie Straf-, \nPolizei- und Ordnungsgewalt, die ihm zum Schutz der seiner Bürger originär \nzugewiesen sind. Denn es ist nicht in Ansätzen erkennbar, dass der guineische Staat \nbereit ist, gegen Personen, die Beschneidungen von Mädchen und Frauen gegen \nderen Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder polizeirechtlich \neinzuschreiten. Allein durch aufklärende Maßnahmen oder das Unterstützen oder \nGewähren lassen nichtstaatlicher Organisationen kann der Staat seiner dem \neinzelnen Staatsbürger gegenüber bestehenden Schutzverpflichtung nicht \nhinreichend gerecht werden.\n\n76\n\nZur Einordnung weiblicher Zwangsbeschneidung als politische Verfolgung im Sinne von \n§ 60 Abs. 1 AufenthG Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 8. Dezember 2006 -\n 11 K 1707/06.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 4. Januar 2007 - 4 K 1763/05.A -; \nzur alten Rechtslage vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20.6.1996 - 1 A 185/95 -, \nNVwZ-Beil. 1998, 18; VG München, Urteil vom 2.12.1998 - 21 K 97.53552 -, AuAS 1999, 17; \nVG Wiesbaden, Urteil vom 27.1.2000 - 5 E 31472/98.A (2) -, AuAS 2000, 79; VG Frankfurt, \nUrteil vom 29.8.2001 - 3 E 30495/98.A (2) - NVwZ-RR 2002, 460; VG Aachen, Urteil vom \n12.8.2003 - 2 K 1924/00.A -, VG Berlin, Urteil vom 3.9.2003 - 1 X 23.03 - (zu Guinea); a.A.: VG \nOldenburg, Urteil vom 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, \nInfAuslR 1998, 412; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.1.1999 - 3 Bs 211/98 -, NVwZ-Beil. 1999, \n92; VG Trier, Urteil vom 27.4.1999 - 4 K 1157/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 75.\n\n77\n\nc) Die fluchtbegründenden Umstände bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fort, ohne dass sich der Klägerin eine \ninländische Fluchtalternative bzw. nach den gesetzlichen Maßstäben eine \nhinreichende Schutzmöglichkeit bieten würden. \n\n78\n\nDies folgt einerseits aus der weiten Verbreitung der Mädchenbeschneidung in \nGuinea und andererseits aus den unzureichenden Möglichkeiten, sich diesem in der \nguineischen Gesellschaft tief verwurzelten Ritual zu entziehen.\n\n79\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass \nder ganz überwiegende Anteil guineischer Frauen beschnitten ist. Die \nunterschiedlichen Berichte gegen von einem Anteil von bis zu 99 % aus.\n\n80\n\nWHO, IAK, BA: 99%, GTZ, epo: 98,6%, AA: über 90%, amnesty international und das \nUS Departement of State 65% bzw. 70% - 90 % aus. \n\n81\n\nDabei existieren keine Unterschiede nach ethnischer oder religiöser \nZugehörigkeit. Ebenso wenig sind regionale Unterschiede feststellbar. Auch in den \ngrößeren Städten ist Mädchenbeschneidung in gleicher Weise verbreitet, wenn auch \nhier die Tendenz steigt, bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel den \nEingriff durch medizinisches Personal vornehmen zu lassen. Selbst engagierte \nGegner der Mädchenbeschneidung lassen diese bei ihren Töchtern im Hinblick auf \nden gesellschaftlichen Druck dennoch vornehmen. In den meisten Fällen wird die \nBeschneidung in jugendlichem Alter durchgeführt, wobei früher eine Alterspanne bis \nzu 25 Jahren üblich war, während mittlerweile eher jüngere Mädchen zwischen acht \nund fünfzehn Jahren beschnitten werden. Allerdings kommt ebenfalls die \nBeschneidung von Kleinkindern sowie von älteren Frauen vor.\n\n82\n\nAA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508-\n516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. \n6.03.2007, S. 12; vgl. auch UNICEF, The progress of nations 1996, Women, 2 million girls a \nyear mutilated; ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; \nWHO, Estimated prevalence rates for FGM, updated May 2001; BAFl, Weibliche \nGenitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 13; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, \n11.06; IAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A.\n\n83\n\nNach diesen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass weiterhin \nvon der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea erwartet wird, dass sie sich der \nBeschneidung unterzieht. Angesichts des beschriebenen gesellschaftlichen Drucks \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diesem entziehen kann, zumal ihre \nFamilie die Beschneidung befürwortet. \n\n84\n\nSelbst in dem Fall, in dem die Eltern ihre Tochter, vor einer Beschneidung \nschützen wollen, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass es diesen \nwirksam möglich ist.\n\n85\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. August 2004 - 13 K 3013/99. A - zu § 53 Abs. 4 AuslG; \nzuletzt Beschluss des Gerichts vom 23. April 2007 - 13 L 600/07.A -.\n\n86\n\nUmso mehr muss angesichts der weiten Verbreitung und des gesellschaftlichen \nDrucks davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne Unterstützung ihrer \nFamilie nicht in der Lage sein würde, sich zu schützen. Sie müsste zum einen \njederzeit damit rechnen, von Dritten ihrer Familie zur Durchführung der \nBeschneidung übergeben zu werden. Zum anderen ist die Bedeutung des \nFamilienverbandes - insbesondere für Mädchen und Frauen - in Guinea für das \nwirtschaftliche Überleben so groß, dass nicht davon ausgegangen werden kann, \ndass die Klägerin allein ihr wirtschaftliches Überleben sicherstellen könnte.\n\n87\n\nIAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom \n31.08.2004; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, \nGuinea 2006, v. 6.03.2007, S. 12; Human Rights Watch, v. 01.01.2007; IRIN irinnews.org v. \n25.12.2006; in diesem Sinne auch VG Minden, Urteil vom 3. Januar 2007 - 10 K 2529/05.A -, \nNRWE.\n\n88\n\n2. Eine gerichtliche Entscheidung über Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG kommt nicht in Betracht, da es sich insoweit - entsprechend \nder gesetzlichen Systematik - um einen Hilfsantrag handelt. Im Übrigen wäre eine \nentsprechende Verpflichtung der Beklagten nach der Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift von einer Feststellung zu § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG abgesehen werden kann, wenn das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist.\n\n89\n\n3. Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich schließlich auch die der \nKlägerin gegenüberergangene Abschiebungsandrohung und die gesetzte \nAusreisefrist insoweit als rechtswidrig, als ihr die Abschiebung nach Guinea \nangedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden ist. \n\n90\n\nGemäß §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG dem Erlass einer \nAbschiebungsandrohung zwar grundsätzlich nicht entgegen. Die gerichtliche \nVerpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots führt jedoch zur \nTeilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Zielstaat, sofern - wie \nhier - Verfolgerstaat und Zielstaat identisch sind (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG), \nund zur Aufhebung der Fristbestimmung, wenn es - wie hier - an der nach § 60 \nAbs. 10 Satz 1 AufenthG insoweit erforderlichen Entscheidung \nüber die Angemessenheit der Frist fehlt. Die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung im Übrigen bleibt hiervon allerdings unberührt, vgl. §§ 59 \nAbs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 \nAufenthG.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen der Klägerin die Kosten des \nVerfahrens, für das nach § 83b Abs. 1 AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben \nwerden, zwingend insoweit zur Last, als sie die Klage zurückgenommen hat. Da die \nBeklagte im Übrigen unterlegen ist, sind ihr nach § 154 Abs. 1 VwGO die restlichen \nVerfahrenskosten aufzuerlegen. \n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-28/13-k-1441-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-28/13-k-1441-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260947","retrieved":"2026-07-09 02:26:41.690282+00:00"}}