{"status":"available","doknr":"OLD261002","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0926.20K4698.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"20 K 4698/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,\ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden\nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das die Organisation und Durchführung\nklinischer und präklinischer Prüfungen und Hilfe bei Erstellung klinisch-\npharmazeutischer Gutachten zur Erlangung der Zulassung für pharmazeutische\nPräparate zum Gegenstand hat.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Mitglied bei der beklagten Industrie- und Handelskammer, welche\nselbst als Mitglied dem DIHK, einem in das Vereinsregister eingetragenen Verein,\nangehört. Der frühere Kläger ist Geschäftsführer der Klägerin und in dieser\nEigenschaft Mitglied der Vollversammlung der Klägerin.\n\n4\n\nAm 26.06.2002 beschloss die Vollversammlung des DIHK angesichts der\nseinerzeit aktuellen Finanzlage, dass sich seine Mitglieder, Industrie- und\nHandelskammern aus dem gesamten Bundesgebiet, verpflichten, nach Zustimmung\nihrer Vollversammlungen, dem DIHK insgesamt 4,97 Mio. Euro zunächst als\nzinsloses, nicht befristetes Darlehen zum 31.10.2002 zur Verfügung zu stellen. Auf\nEmpfehlung eines externen Wirtschaftsprüfers könne die Vollversammlung des DIHK\nnach vorheriger Beratung im Vorstand beschließen, auf die Rückzahlung des\nDarlehens zu verzichten. Die Zahlung sollte ausweislich des Beschlusses der\nDeckung von Zahlungsverpflichtungen des DIHK dienen, die zum Teil aus der\nVergangenheit aufgelaufen seien. Die Verteilung dieses Betrages - heißt es in dem\nBeschluss - erfolge nach dem DIHK-Finanzierungsschlüssel für das Jahr 2001.\n\n5\n\nIn ihrer Sitzung am 11.12.2002 verabschiedete die Vollversammlung der\nBeklagten auf Empfehlung des Haushaltsausschusses und des Präsidiums einen\nNachtrags-haushaltsplan und eine Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2002\nund fasste zudem folgenden - streitgegenständlichen - Beschluss:\n\n6\n\n\"Zur Umsetzung des Beschlusses der DIHK-Vollversammlung vom 26. Juni\n2002 stellt die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer E-X-L1 zu E\ndem DIHK ein zinsloses, zeitlich nicht befristetes Darlehen in Höhe des\nauf unsere Kammer entfallenden Anteils von 1,3545% von Euro 4,97 Mio.\n( = Euro 67.343,50) zur Verfügung.\n\n7\n\nFalls die DIHK-Vollversammlung auf Empfehlung des externen\nWirtschaftsprüfers anstrebt, auf die Rückzahlung dieses Darlehens zu\nverzichten, werden Präsident und Hauptgeschäftsführer vorsorglich ermächtigt,\nnach Zustimmung durch das Präsidium, in der DIHK-Vollversammlung für einen\nRückzahlungsverzicht zu votieren und diesen dem DIHK gegenüber zu\nerklären.\"\n\n8\n\nMit Schreiben vom 12.12.2002 gab die Beklagte - vertreten durch ihren\nPräsidenten und den Hauptgeschäftsführer - dem DIHK gegenüber eine\nDarlehenszusage ab, in der sie sich verpflichtete, ein unverzinsliches und\nunbefristetes Darlehen in Höhe von 67.343,50 Euro am 13.12.2002 auszuzahlen, ihr\nordentliches Kündigungsrecht nur nach vorheriger Zustimmung der DIHK-\nVollversammlung auszuüben und zudem auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht\nnach § 490 Abs. 1 BGB zu verzichten. Sie erklärte ferner, auf die Rückzahlung des\nDarlehens zu verzichten, wenn die DIHK-Vollversammlung auf Empfehlung des\nexternen Wirtschaftsprüfers beschließe, das Darlehen nicht zurückzuzahlen.\n\n9\n\nAm 26.10.2005 beschloss die Vollversammlung der DIHK u.a., dass die\nIndustrie- und Handelskammern auf die Rückzahlung des Darlehens durch den DIHK\nverzichten, wobei eine endgültige Beschlussfassung erst für die am 8. und 9.3.2006\nanberaumten Sitzungen der Vollversammlung vorgesehen war. Dazu sollten die\nKammern auf den Vorstandssitzungen bzw. den Vollversammlungen entsprechende\nEntscheidungen treffen. Für einen Verzicht votierten auch der Präsident und der\nHauptgeschäftsführer der Beklagten. Im Gegenzug verpflichtete sich der\nHauptgeschäftsführer des DIHK, die Wirtschaftspläne des DIHK so zu konzipieren,\ndass die von den Kammern zu tragenden Grundbeiträge und Umlagen für den\nZeitraum 2006 bis 2008 nicht steigen würden. Der durch den Verzicht entstehende\naußerordentliche Ertrag - heißt es weiter in diesem Beschluss - werde im Rahmen\nder Ergebnisverwendung im Jahre des Verzichts einer zweckgebundenen Rücklage\nfür die Substanzsicherung des DIHK-Gebäudes zugeführt und solle das Eigenkapital\ndes DIHK stärken. Der DIHK habe in der Folge dafür zu sorgen, diese Rücklage\ndurch freiwerdende Liquidität aus der Gebäudeabschreibung und Einsparungen zu\nfinanzieren.\n\n10\n\nDurch Beschluss des Präsidiums der Beklagten vom 03.11.2005 wurden der\nPräsident und der Hauptgeschäftsführer der Beklagten ermächtigt, in der DIHK-\nVollversammlung am 26.10.2005 bzw. am 08. und 09.03.2006 für einen\nRückzahlungsverzicht zu votieren und diesen dem DIHK gegenüber zu erklären.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 09.03.2006 beschloss die Vollversammlung des DIHK, u.a.,\ndass die Industrie- und Handelskammern auf die Rückzahlung des Darlehens über\ninsgesamt 4,97 Mio. Euro durch den DIHK verzichten.\n\n12\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin hat am 22.08.2006 Klage erhoben, mit der er\nbegehrt hat, festzustellen, dass der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten\nvom 11.12.2003 rechtswidrig ist und dass der vom Präsidenten und\nHauptgeschäftsführer der Beklagten ausgesprochene Verzicht auf\nDarlehensrückzahlung rechtswidrig ist.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 25.08.2006 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass\nihm bei der Angabe des Klägers ein Fehler unterlaufen sei. Klägerin sei die L-GmbH\nund nicht ihr Geschäftsführer. \n\n14\n\nDie Klägerin bittet, sie mittels Rubrumsberichtigung im Rubrum aufzunehmen\nund trägt vor: \n\n15\n\nDie Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Rechtsverhältnis\nliege darin, dass sie als Mitglied der Beklagten Pflichtbeiträge zahlen müsse und\ndass die Beklagte mit diesen Pflichtbeiträgen, mit denen sie sorgsam umzugehen\nhabe, den DIHK unterhalte. Wenn der beanstandete Beschluss rechtswidrig sei, so\nhabe der DIHK die Zuwendung an den IHK zurückzuerstatten. In jedem Fall komme\neine positive Entscheidung für die Klägerin dem Etat der Beklagten zugute, was sich\nauf die Pflichtbeiträge der Kammerangehörigen auswirken würde. Zumindest\nbestünde ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Organen der Beklagten.\n\n16\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse sei ebenfalls gegeben. Eine neue\nFinanznot des DIHK könne sich angesichts seiner weit ausgedehnten Aufgaben\nleicht und jederzeit wieder ergeben, sodass Wiederholungsgefahr bestehe.\n\n17\n\nDie Klage sei auch begründet. Die Bezuschussung des DIHK seitens der\nBeklagten durch die Beiträge der Zwangsmitglieder und durch den Sonderbeitrag sei\nnicht mehr mit den Aufgaben der Beklagten in Einklang zu bringen. Die Aufgaben der\nBeklagten bestünden nach § 1 Abs. 1 IHKG ausschließlich darin, das\nGesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks\nwahrzunehmen. Demnach habe die Beklagte für die Förderung der Wirtschaft nur in\nihrem Bereich zu wirken. Durch einen Zusammenschluss mehrerer Kammern zu\neinem Spitzenverband ließen sich die Aufgaben nicht ändern. Zudem könnten die\nAufgaben nicht von den Kammern auf den DIHK als privatrechtlichen Verein\nübertragen werden, weil ansonsten die Aufsicht des Landes über die Kammern\numgangen werde. Es sei allgemein anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Aufgaben\nvon Behörden nur durch Beleihung an Privatpersonen übertragen werden könnten.\nFür eine solche Beleihung sei aber eine Gesetzesvorschrift erforderlich, woran es\nhier gerade fehle. Die faktisch bestehende Aufsichtsfreiheit habe in der Praxis dazu\ngeführt, dass sich der DIHK weltweit Aufgaben zugelegt habe, die für die einzelne\nIHK nicht mehr durch § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt seien. Nach dem Jahresbericht 2005\nunterhalte der DIHK in 29 Ländern Auslandsbüros. Wenn die Industrie- und\nHandelskammern berechtigt seien, eine Spitzenorganisation zu gründen und ihr\nanzugehören, so sei es jedenfalls nicht mehr ihre Aufgabe, dieser Organisation ein\nzinsloses und unbefristetes Darlehen zu gewähren und im zweiten Schritt auch noch\nauf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht\nhabe entschieden, dass eine Stammeinlage von 5.000,00 DM durch eine IHK für die\nzivile Mitnutzung eines Flugplatzes nicht mehr mit den Aufgaben nach § 1 IHKG in\nEinklang zu bringen sei. Dies müsse dann erst recht für eine Schenkung an den\nDachverband gelten, die neben der ordentlichen Beitragszahlung geleistet werde.\nDer Zweck des Darlehens liege darin, das \"Deutsche Haus\" in Moskau und\nRepräsentanzen im Ausland, z. B. in Lagos, zu unterstützen. Diese Tätigkeiten\nhätten jedoch mit der wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich der Beklagten nichts\nmehr zu tun. Die Zuwendung an den DIHK sei auch deshalb unzulässig, weil es\nkeine Rechtsgrundlage für ihn gebe. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts und\ndamit als Behörde sei die Beklagte nicht befugt, ohne irgendeine rechtliche\nGrundlage dem DIHK den streitbefangenen Betrag zu schenken. Auch eine\ndahingehende Obliegenheit habe nie bestanden. Insbesondere sei die Zuwendung\nauch wirtschaftlich nicht notwendig gewesen. Namentlich habe dem DIHK nie die\nInsolvenz gedroht. Die Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe\nmit der Zuwendung Schaden von sich abwenden wollen, die bei Insolvenz des DIHK\ngedroht hätte. Im Übrigen habe es der Beklagten freigestanden, aus dem DIHK\nauszutreten. Ungeachtet dessen könnten nur zulässige Ziele des Vereins die\nVereinsmitglieder zu einer Zahlung verpflichten. Daran fehle es aber vorliegend\ngerade. Außerdem sei nicht nachgewiesen, dass ein externer Wirtschaftsprüfer den\nVerzicht auf die Darlehensrückzahlung empfohlen habe, was jedoch Voraussetzung\nfür den streitgegenständlichen Beschluss gewesen sei.\n\n18\n\nFerner sei festzuhalten, dass die wirtschaftliche Schieflage vor allem deshalb\nentstanden sei, weil der DIHK aufgrund einer Patronatserklärung für Schulden seiner\nTochter, der DIHK Service GmbH, einstehe und im Jahre 2002 Schulden in Höhe von\n4,79 Mio. Euro übernommen habe. Wenn die Beklagte zur Deckung dieser Schulden\ndem DIHK eine Zuwendung kommen lasse, überschreite sie hiermit ihre gesetzlichen\nAufgabenkompetenzen.\n\n19\n\nUnabhängig davon, ob die seinerzeitige Darlehensgewährung erforderlich und\nrechtmäßig gewesen sei, lasse sich den Prüfungsberichten der Q\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 2003 und 2004 ableiten, dass eine\nRückzahlung des Darlehens durch den DIHK aus eigenen Mitteln nicht nur möglich,\nsondern zwingend geboten gewesen sei. Ausweislich der genannten Berichte habe\nder Konzern in 2003 einen Überschuss von 2,358 Mio. Euro und 2004 einen\nÜberschuss von 3,574 Mio. Euro erwirtschaftet. Die der Vollversammlung zur\nBeschlussfassung vorgetragene Begründung sei demnach bei Erklärung des\nVerzichts auf Rückzahlung entfallen gewesen.\n\n20\n\nSchließlich ergebe sich aus dem Jahresbericht des DIHK für 2005, dass der\nDIHK die zugewendeten Mittel für die Zukunftsvorsorge des DIHK-Hauses verwende,\nmithin nicht zweckentsprechend verwende. Dieser Bericht sei dem Präsidenten und\ndem Hauptgeschäftsführer bekannt gewesen, als diese in der DIHK-\nVollversammlung vom 09.03.2006 für die Nichtrückführung des Darlehens votiert\nhätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Verzicht auf die Rückzahlung\nrechtswidrig. \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nI. festzustellen, dass der Beschluss der\nVollversammlung der Beklagten vom 11.12.2002, durch\nden dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag\n(DIHK) ein zinsloses und unbefristetes Darlehen in\nHöhe von 67.343,50 Euro gewährt worden ist und auf\ndessen Rückzahlung dann verzichtet werden soll,\nwenn die DIHK-Vollversammlung auf Empfehlung des\nexternen Wirtschaftsprüfers dieses anstrebt,\nunzulässig und damit rechtswidrig ist, \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nIII. festzustellen, dass der im März 2006 vom\nPräsidenten und Hauptgeschäftsführer der Beklagten\nausgesprochene Verzicht gegenüber dem DIHK auf\nRückzahlung des in Ziff. 1 genannten Darlehens\nunzulässig und rechtswidrig ist.\n\n25\n\nIV.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie widerspricht einer Rubrumsberichtigung und einer Klageänderung.\n\n29\n\nSie ist ferner der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil es an einem\nkonkreten Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und\nder Beklagten fehle und weil weder der Klägerin noch ihrem Geschäftsführer das\nerforderliche Feststellungsinteresse zustehe. Bei dem streitigen Vorgang handele es\nsich um ein einmaliges Ereignis, dessen Wiederholung in dieser Art und Weise nicht\nzu erwarten sei. Es sei nicht zu erkennen, dass eine Entscheidung im vorliegenden\nFall ein künftiges Verhalten der Beklagten vorprägen könne. Der DIHK sei vor die\nLösung einer einmaligen Problemsituation gestellt gewesen. Im Jahre 2002 habe\nsich nämlich herausgestellt, dass die in den Jahren zuvor beschlossenen\nGrundbeiträge und Umlagen nicht ausreichend bemessen gewesen seien, um den\nFinanzbedarf des DIHK zu decken. Die Gründe hierfür hätten in unvorhergesehenen\nEntwicklungen beim Umzug des DIHK von C nach C1, in dem durch die politische\nund wirtschaftliche Öffnung bedingten sowie notwendig gewordenen Ausbau des\nNetzes des Delegiertenbüros insbesondere in Osteuropa und Asien, in jenem Jahr\nnachgeholten Abschreibungen auf das DIHK-Gebäude und in\nPensionsverpflichtungen aus der Vergangenheit, die vor der Umstellung des DIHK\nvon dem rein Zahlungsorientierten Rechnungswesen (Kameralistik) auf die\nkaufmännische Buchführung nicht passiviert worden seien, gelegen. Es stehe aber\nnicht zu befürchten, dass Pensionsrückstellungen noch einmal nachgeholt werden\nmüssten. Auch die Umstellung auf eine kaufmännische Buchführung oder der Umzug\nvon C nach C1 seien einmalige Ereignisse gewesen, sie sich so nicht wiederholen\nwürden. Im Übrigen seien die Finanzen des DIHK mittlerweile konsolidiert.\n\n30\n\nDie Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Sie - die Beklagte - habe die\norganschaftlichen Zuständigkeiten und Förmlichkeiten bei der Gewährung des\nDarlehens beachtet, indem die Vollversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst\nhabe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sie - die Beklagte - Mitglied im DIHK\nsei. Mit der Mitgliedschaft im DIHK überschreite sie nicht ihren Aufgabenbereich. Der\nDIHK sei als Dachverband seiner Mitglieder tätig und erfülle Aufgaben der IHKn in\ngebündelter Form. Die Zulässigkeit der Mitgliedschaft im DIHK sei in der\nRechtsprechung anerkannt.\n\n31\n\nAufgrund ihrer Mitgliedschaft sei die Beklagte befugt gewesen, dem DIHK ein\nDarlehen zu gewähren. Dies gelte selbst dann, wenn diesbezüglich ausdrückliche\nSatzungsbestimmungen oder gesetzliche Regelungen fehlen sollten. Sie sei nicht\nverpflichtet gewesen, einer Insolvenz des DIHK tatenlos zuzusehen, sondern habe in\ndieser Krisensituation dem DIHK zusätzlich zum Grundbeitrag und zur Umlage eine\nZuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewähren dürfen. Die\nBerechtigung folge zwangsläufig aus der Rechtmäßigkeit der Vereinsmitgliedschaft\nselbst. Durch das Eingehen der Mitgliedschaft entstehe ein gegenseitiges\nTreueverhältnis. Die Treuepflicht werde regelmäßig durch ideelle, Sach-, Dienst-\nund/oder Geldleistungen erfüllt. Mit der Finanzzuwendung habe die Beklagte darüber\nhinaus einen sonst möglichen Schaden von sich selbst abgewendet, der durch eine\nInsolvenz des DIHK eingetreten wäre. Eine Zahlungsunfähigkeit des DIHK hätte nach\nAnsicht der Beklagten den Haftungsfall nach § 20 der Satzung zur Folge gehabt.\nUngeachtet dessen finde das GmbH-Gesetz entsprechende Anwendung. In § 32a\nAbs. 1 GmbHG sei die Kapitalzufuhr eines Gesellschafters z.B. durch ein\nGesellschafterdarlehen unstreitig anerkannt.\n\n32\n\nEs könne auch nicht die Rede davon sein, dass der DIHK seinen\nAufgabenbereich unzulässig ausgeweitet habe. Die Repräsentanzen insbesondere\nim Ausland dienten auch der wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich der\nKlägerin.\n\n33\n\nSchließlich ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die\nWirtschaftsprüfergesellschaft den Verzicht auf die Darlehensrückzahlung empfohlen\nhabe.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Kammer hatte über die Klage in ihrer geänderten Form zu entscheiden.\n\n37\n\nDie von der Kammer vorgenommene Änderung der Klägerbezeichnung stellt\nkeine Berichtigung des Rubrums dar. Eine Rubrumsberichtigung setzt voraus, dass\nder bestimmende Schriftsatz mehrdeutig ist und der richtige Beteiligte trotz\nnamentlicher Falschbezeichnung unschwer zu erkennen ist,\n\n38\n\nBVerwG, Beschluss vom 05.05.1982 - 7 B 201/81 - NVwZ 1983, 29; OVG Sachsen-Anhalt,\nUrteil vom 01.04.2004 - 1 L 234/03 - JURIS.\n\n39\n\nBei der Auswechslung des Klägers im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten\nvom 25.08.2006 handelt es sich jedoch nicht um die bloße Korrektur einer\nfehlerhaften Parteibezeichnung, sondern um einen Parteiwechsel. Das\nProzessrechtsverhältnis ist nicht bereits von Anfang an zwischen der L-GmbH und\nder Beklagten entstanden. Als Kläger war ursprünglich der Geschäftsführer der L-\nGmbH benannt. Nur unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnungen können\njederzeit von Amts wegen ohne Einfluss auf das Prozessrechtsverhältnis berichtigt\nwerden. Ist die Identität der Partei nicht gewahrt, liegt hingegen ein Parteiwechsel,\nmithin eine subjektive Klageänderung vor,\n\n40\n\nOLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2004 - 9 UF 123/03 - JURIS,\n\n41\n\nderen Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet. Der neu eintretende Kläger\nübernimmt die Position des ausscheidenden Klägers, in der Lage, wie sie sich bei\ndessen Ausscheiden darstellt,\n\n42\n\nvgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - 20 U 19/90 - VersR 1992, 736.\n\n43\n\nDie hiernach vorliegende Klageänderung ist als sachdienlich im Sinne von § 91\nVwGO zuzulassen, weil sie nach Einschätzung des Gerichts der endgültigen\nBefriedung des Rechtsstreits dient. \n\n44\n\nDie als Feststellungsklage erhobene Klage ist jedoch unzulässig.\n\n45\n\nNach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein\nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.\n\n46\n\nUnter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen\nBeziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer\nöffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen)\nPersonen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine\nder beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu\ntun braucht,\n\n47\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26.01.1996 - 8 C 19/94 - BVerwGE 100, 262, vom\n10.05.1984 - 3 C 68.82 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 123 S. 28 und vom 23.01.1992 - 3 C\n50.89 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 30 S. 86 m.zahlr.w.N.; Beschluss vom 12.11.1987 - 3 B\n20.87 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 97 S. 2. \n\n48\n\nRechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im\nSinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten\nNorm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist,\n\n49\n\nStRspr des BVerwG; vgl. etwa Urteile vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207 und\nvom 23.01.1992, a.a.O.; Beschluss vom 12. 11.1987, a.a.O.\n\n50\n\nEin konkretes Rechtsverhältnis ist zwischen der Klägerin und der Beklagten\ngegeben. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten\numstrittene Frage, ob die Beklagte, deren Mitglied die Klägerin ist, berechtigt war,\ndem DIHK ein zinsloses Darlehen auf unbestimmte Zeit zu gewähren und den\nPräsidenten und Hauptgeschäftsführer zu ermächtigen, auf die Rückzahlung des\nDarlehens zu verzichten.\n\n51\n\nDer Klägerin fehlt aber ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.\nDas erforderliche Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn der im Wege des\nFeststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und\neindeutig nicht zustehen kann,\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69 m.w.N.\n\n53\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n54\n\nEin Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nämlich nur dann\nzulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen\nkönnen,\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 26.01.1996 a.a.O.\n\n56\n\nNach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche\nberechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit\neinem \"rechtlichen Interesse\", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus\njedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller\nArt ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder\nin diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit\nFeststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen\nNichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest\nberühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur\nVermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des\n§ 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist,\n\n57\n\nBVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64; OVG NRW, Urteil vom\n13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647.\n\n58\n\nEbenso sind auch die sonstigen, auf die Feststellung des Bestehens oder\nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43\nAbs. 1 VwGO nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner\nRechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt\nist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers\nabhängen,\n\n59\n\n BVerwG, Beschluss vom 30.07.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl 1990, 728 m.w.N.\n\n60\n\nHieraus folgt für den Rechtsschutz einzelner Kammermitglieder gegenüber einer\nIHK, dass kein umfassender Kontrollanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit\ndes Kammerhandelns besteht. Vielmehr sind alle Mitglieder zunächst einmal\ngehalten, die gefassten Mehrheitsbeschlüsse zu akzeptieren. Wenn einzelne\nMitglieder ihre Vorstellungen gegenüber den Auffassungen der Mehrheit nicht haben\ndurchsetzen können, so müssen sie das Ergebnis als dem Gesetz entsprechend\nhinnehmen. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Beschlüsse der Industrie-\nund Handelskammern, ihrer Organe oder Zusammenschlüsse, die in einem\nordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sind, darauf zu überprüfen, ob\nsie den wirtschaftlichen Interessen einzelner Mitglieder gerecht werden,\n\n61\n\nvgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 23.12.1992 - 11 A 10144/92 - GewArch 1993, 289.\n\n62\n\nNach gefestigter Rechtsprechung kann aber das einzelne Kammermitglied,\nsollten die Industrie- und Handelskammern über die ihr zugewiesenen Aufgaben\nhinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegen treten oder die\nFeststellung einer Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend\nmachen,\n\n63\n\nBVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - DVBl 2002, 407; St. Rspr. des\nBVerwG, vgl. Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107,\n169.\n\n64\n\nEin solcher Anspruch gründet auf Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2\nAbs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch davor, durch\nZwangsmitgliedschaft von \"unnötigen\" Körperschaften in Anspruch genommen zu\nwerden. Es darf durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts nur eingeschränkt werden, wenn das entsprechende Gesetz zur\nverfassungsmäßigen Ordnung gehört, d.h. in formeller und materieller Hinsicht mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist. Das setzt voraus, dass die Errichtung der öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft und die Inanspruchnahme der Pflichtmitglieder zur Erfüllung\nlegitimer öffentlicher Aufgaben erfolgt, dazu geeignet und erforderlich ist und die\nGrenze der Zumutbarkeit wahrt,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O.\n\n66\n\nÜberschreitet eine Körperschaft ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie\nohne die erforderliche Rechtsgrundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein.\nJeder der Körperschaft Zugehörige kann eine derartige rechtswidrige Ausdehnung\nseiner Zwangsunterworfenheit mit der verwaltungsgerichtlichen (Unterlassungs-)\nKlage abwehren, da aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur das Recht abzuleiten ist, von\neinem \"unnötigen\" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied\nauch ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine\nHandlungsfreiheit einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher\nAufgaben halten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der\nVerhältnismäßigkeit entsprochen wird,\n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O.\n\n68\n\nHierzu gehört auch der mitgliedschaftsrechtliche Anspruch, dass die aus den\nBeitragsleistungen der Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel nicht für\nverbandsfremde Zwecke verwendet werden,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1981 - 5 C 53/79 - BVerwGE 64, 115.\n\n70\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob das einzelne Kammermitglied einen über die\nAufgabenüberschreitung hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen\nNachteil erleidet. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - a.a.O. \n\n72\n\nNach diesen Grundsätzen fehlt es hier an der Möglichkeit, dass die Klägerin\ndurch die beanstandeten Beschlüsse in eigenen Rechten verletzt wird und mithin an\neinem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser\nBeschlüsse. \n\n73\n\nSoweit die Klägerin geltend machen möchte, die Beklagte habe allein durch die\nMitgliedschaft im DIHK ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten, weil sie\nunzulässig Aufgaben an den DIHK übertragen habe, und weil sie das\nGesamtinteresse der Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen habe, aber\nkeine überbezirklichen Aufgaben ausführen dürfe, eröffnet ihr dies unter keinem\nGesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Den\nöffentlich-rechtlichen Kammern ist es grundsätzlich erlaubt, Mitglied in einem\nprivatrechtlich verfassten Dachverband zu sein,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1986 - 1 C 4/86 - BVerwGE 74, 254 zur Mitgliedschaft einer\nHandwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des\nDeutschen Handwerks; Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 1. Aufl. 2005 , S. 458 m.w.N.\n\n75\n\nEs ist zudem in der Rechtsprechung geklärt, dass die Mitgliedschaft einer IHK im\nDIHK als solches unbedenklich ist und von ihrem Aufgabenkreis gedeckt wird. Die -\nin der Vereinssatzung umschriebenen - Tätigkeiten und Zwecke des DIHK werden\nvon dem gesetzlichen Auftrag der Kammer, die Interessen der in ihr\nzusammengeschlossenen Gewerbetreibenden zu fördern, umfasst,\n\n76\n\nBVerwG, Urteil vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 - GewArch 1990, 398 (zum DIHT).\n\n77\n\nGemäß § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse\nder ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die\nFörderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen\nInteressen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu\nberücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten\nund Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung\nvon Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.\n\n78\n\nNach der Satzung des DIHK in der Fassung vom 15. März 2007 hat der DIHK\nausschließlich Industrie- und Handelskammern als Mitglieder (§ 3) und den Zweck,\ndie Zusammenarbeit der Industrie- und Handelskammern zu sichern und zu fördern,\neinen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu gewährleisten und in allen die\nGesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft im Bereich des DIHK betreffenden\nFragen einen gemeinsamen Standpunkt der Kammern zur Geltung zu bringen,\ninsbesondere ihre Interessen gegenüber Behörden und sonstigen Instanzen des\nBundesgebietes zu vertreten (§ 1 Abs. 1). Durch die Zugehörigkeit zum DIHK werden\ndie Selbständigkeit und das Initiativrecht der Kammern nicht beeinträchtigt (§ 3 Abs.\n5). Damit handelt der DIHK nach seiner Satzung im gesetzlichen Aufgabenbereich\nder Industrie- und Handelskammern. Die Beteiligung der Beklagten an dem DIHK ist\ndemnach ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung,\n\n79\n\nOVG Koblenz, Urteil vom 23.12.1992 a.a.O.; VG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2000 - 7 E\n1044/97 (2) - GewArch 2000, 332.\n\n80\n\nAber auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, der DIHK habe sich als\nPrivatverein weltweit Aufgaben zugelegt, die nicht mehr von § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt\nseien, und überschreite mit seiner Tätigkeit, namentlich mit der Errichtung von\nausländischen Repräsentanzen, die ihm - durch Vereinssatzung - zugewiesenen\nKompetenzen, verhilft ihr dies nicht zur Anerkennung eines Feststellungsinteresses\nhinsichtlich der von ihr beanstandeten Beschlüsse der Beklagten.\n\n81\n\nDie Tätigkeiten des Dachverbandes und seiner Organe können der Beklagten,\ndie als Mitglied des Dachverbandes selbst nur im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte\nEinfluss auf diese Tätigkeiten hat, nicht unmittelbar zugerechnet werden. Da die\nKlägerin als Kammermitglied nicht selbst Mitglied des Dachverbandes ist, kann der\nmitgliedschaftliche Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch gegenüber der\nBeklagten nicht allein darauf gestützt werden, dass der DIHK seinen\nAufgabenbereich verlassen habe. Handeln einzelne Organe des DIHK außerhalb des\n- in der Vereinssatzung festgelegten - Aufgabenbereichs des DIHK, so berühren\ndiese Verstöße gegen die Satzung unmittelbar lediglich die rechtlichen Interessen\nder Vereinsmitglieder, die rechtlichen Interessen der den Vereinsmitgliedern (IHKn)\nangeschlossenen Mitglieder werden hingegen nur mittelbar berührt.\n\n82\n\nSchließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte\nselbst habe durch Gewährung der Zuwendung an den DIHK unzulässige Tätigkeiten\nausgeführt und überschreite mithin durch den streitgegenständlichen Beschluss vom\n11.12.2005 und die am 09.03.2006 in der Vollversammlung des DIHK vom\nPräsidenten und Hauptgeschäftsführer abgegebene Erklärung, auf die Rückzahlung\ndes Darlehens zu verzichten, ihren Aufgabenbereich. Für die Beurteilung, ob der\nKlägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des\nBeschlusses und der Erklärung zukommt, ist allein maßgeblich, ob es zumindest\nmöglich erscheint, dass durch den Beschluss und die Erklärung des Präsidenten und\ndes Hauptgeschäftsführers in unzumutbarer Weise in das Freiheitsrecht des\neinzelnen Kammermitglieds - hier der Klägerin - eingegriffen wird.\n\n83\n\nDie Beklagte hat jedoch den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich offensichtlich\neingehalten. Der beanstandete Beschluss über die Darlehensvergabe und die\nErmächtigung des Vorstands zur Abgabe einer Verzichtserklärung bzgl. der\nRückzahlung waren offensichtlich geeignet und erforderlich, zur Verwirklichung einer\ndie Zwangsmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung des Verbandes beizutragen\nund überschreiten offensichtlich nicht den der Beklagten zugewiesenen\nAufgabenkreis. \n\n84\n\nIst nämlich die Mitgliedschaft der Beklagten im DIHK als solche nicht zu\nbeanstanden, so ist die Beklagte auch grds. zur Gewährung von finanziellen\nZuwendungen an den DIHK nach Maßgabe der Vereinssatzung berechtigt und\nverpflichtet (vgl. § 16 Abs. 1 und 3 und § 20 der Satzung des DIHK). Hier hat\ninsbesondere § 16 Abs. 3 der Satzung des DIHK Beachtung zu finden. Nach dieser\nBestimmung werden die im Wirtschaftsplan festgesetzten Aufwendungen des DIHK,\nsoweit sie nicht durch anderweitige Erträge gedeckt werden, von den Mitgliedern\ndurch einen Grundbeitrag und durch eine Umlage aufgebracht. Ungeachtet dessen,\ndass sich die Klägerin mangels einer entsprechenden subjektiven Rechtsposition\nnicht auf einen eventuellen Verstoß gegen die Satzungsregelungen berufen könnte,\nist festzuhalten, dass die genannte Vorschrift zwar nur die regelmäßige Finanzierung\ndes DIHK betrifft, hieraus aber nicht geschlossen werden kann, jede anderweitige,\ndarüber hinausgehende, außerplanmäßige Zuwendung sei in jedem Fall\nausgeschlossen.\n\n85\n\nEntscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Rechte der Klägerin verletzt\noder zumindest tangiert sein können, muss auch insoweit vielmehr sein, ob sich eine\nderartige Zuwendung noch als von § 1 Abs. 1 IHKG gedeckt erweist, was vorliegend\nzu bejahen ist.\n\n86\n\nMit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1\nAbs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Kluth, a.a.O., S. 463.\n\n88\n\nDie in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Vertretung der\nInteressen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Da sehr viele\nöffentliche und staatliche Aufgaben die gewerbliche Wirtschaft berühren, ist diese\nAufgabe kaum exakt eingrenzbar. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen\nWirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern\ngrundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu\nbringen,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2003 - 8 A 4281/02 - GewArch 2003, 418.\n\n90\n\nDer in der Vollversammlung der Beklagten am 11.12.2002 gefasste Beschluss\nerfolgte \"zur Umsetzung des Beschlusses der DIHK-Hauptversammlung vom 26. Juni\n2002\", und diente damit \"der Deckung von Zahlungsverpflichtungen des DIHK, die\nzum Teil aus der Vergangenheit aufgelaufen sind\" (vgl. Ziff. 2 des Beschlusses der\nDIHK-Vollversammlung vom 26.06.2002). Durch die Bezugnahme auf den DIHK-\nBeschluss vom 26.06.2002 ist ausdrücklich klargestellt, dass dieser Beschluss im\nRahmen der von dem Haushaltsausschuss des DIHK entwickelten und von der\nVollversammlung des DIHK mitgetragenen Haushaltsplanung und Neuordnung der\nFinanzverfassung gefasst wurde und mithin Teil eines Gesamtplans zur\nKonsolidierung des Haushaltes der DIHK sein sollte.\n\n91\n\nEine darüber hinausgehende Zweckbindung für die Zuwendung enthielt der\ngefasste Beschluss nicht. Eine verbindliche Zweckangabe enthalten auch weder das\nEinladungsschreiben des Hauptgeschäftsführers der Beklagten vom 06.11.2002 an\ndie Mitglieder der Vollversammlung der Beklagten noch die ergänzenden Hinweise\nim Schreiben vom 22.11.2002, welches als Anlage 2 zur Niederschrift über die\nVollversammlung der Beklagten vom 11.12.2002 genommen wurde. Im Schreiben\nvom 22.11.2002 wurden die Gründe für die Notwendigkeit, einen Nachtragshaushalt\nzu verabschieden, genannt und erläutert. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben\nwurde unter TOP 9 der Nachtragshaushalt nochmals in gleicher Weise erläutert. In\nBezug auf die hier streitgegenständliche Zuwendung heißt es insoweit, dass das\nzinslose Darlehen \"insbesondere zur Finanzierung des Sozialplans in Folge der\nvorzeitigen Aufgabe des Standortes C und zur Deckung eines Verlustes im\nZusammenhang mit der Immobilie >Deutsches Haus< in Moskau\" gewährt werde.\nSchon die Verwendung der Formulierung \"insbesondere\" zeigt, dass es sich hierbei\nnicht um eine abschließende Aufzählung von verbindlichen Zielen handelte, die mit\nder Zuwendung verfolgt werden sollten. Zudem enthielt der in Bezug genommene\nBeschluss des DIHK eine derartige Angabe von Einzelzielen nicht. Ausweislich des\nProtokolls der Vollversammlung des DIHK vom 26.06.2002 war insgesamt eine\nLiquiditätslücke in Höhe von 4,97 Mio. Euro im Haushalt 2002 eingetreten, die mittels\nSonderzuwendungen seitens der IHK geschlossen werden sollte. Folglich diente der\nin der Vollversammlung der Beklagten gefasste Beschluss vornehmlich dazu, die\nHandlungs- und Zahlungsfähigkeit des DIHK im laufenden Geschäftsjahr\nsicherzustellen. Eine derartige Zielsetzung ist aber von dem in § 1 Abs. 1 IHKG\ngenannten Aufgabenbereich offensichtlich gedeckt, dient doch der DIHK - wie schon\nerwähnt - nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung der Sicherung und Förderung der\nZusammenarbeit der Industrie- und Handelskammern. In diesem Zusammenhang\nkommt es nicht darauf an, ob ohne die Gewährung der Zuwendung seitens der\nBeklagten tatsächlich eine Handlungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit des DIHK\neingetreten wäre oder ob objektiv die Insolvenz gedroht hätte. Entscheidend ist die\nZweckrichtung der Maßnahme und nicht die tatsächlich erzielte Wirkung. \n\n92\n\nOb die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der\nRechtswidrigkeit des Beschlusses zustehen könnte, wenn eine finanzielle Schieflage\ndes DIHK offensichtlich nicht bestanden hätte, diese somit lediglich als \"Deckmantel\"\nfür eine in Wirklichkeit gänzlich anders motivierte Zuwendung gedient hätte, bedarf\nhier keiner Entscheidung. Dass der DIHK sich im Geschäftsjahr tatsächlich in einer\nschwierigen wirtschaftlichen Lage befunden hat, kann nämlich nicht ernsthaft\nbezweifelt werden. Eine seinerzeit vorhandene finanzielle Schieflage des DIHK wird\nbei Betrachtung der von der Beklagten und von der Klägerin überreichten Unterlagen\noffenbar. Beispielsweise wird im Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung der\nIHKn NRW vom 24.01.2002 die damalige finanzielle Lage des DIHK als \"desolat\"\nbeschrieben. Als Gründe werden in diesem Protokoll der Umzug des DIHK von C\nnach C1, die ausufernden Kosten für AHKn sowie für Delegationen und\nRepräsentanzen der deutschen Wirtschaft, ferner eingegangene Bürgschaften für\nTochtergesellschaften genannt. Im Schreiben des DIHK-Vizepräsidenten D und des\nDIHK-Hauptgeschäftsführers X1 heißt es u.a., \"es geht darum, dass der DIHK seinen\nZahlungsverpflichtungen in 2002 nachkommen kann\". Zur Finanzierung des\nlaufenden Geschäfts des DIHK fehlten über die im Finanzierungsplan aufgeführten\nBeträge hinaus weitere rund 4 Mio. Euro. Zielsetzung sollte es sein, dass der DIHK\nso mit Liquidität ausgestattet werde, dass er das laufende Geschäft ohne\nKontokorrentkredit finanzieren könne. Weiterer noch zu deckender Liquiditätsbedarf\nergebe sich aus fehlender Vorsorge für Ersatzbeschaffungen und für fehlende\nDeckung der Pensionsverpflichtungen. Vor diesem Hintergrund sei eine\nVerständigung dahingehend anzustreben, dass der zusätzliche Liquiditätsbedarf aus\nSicht der IHKn ein verlorener Zuschuss werde.\n\n93\n\nWoraus dieses finanzielle Defizit des DIHK resultierte, ist für die vorliegende\nEntscheidung unerheblich. Da die Mitgliedschaft im DIHK nicht zu beanstanden ist,\nist auch eine Zuwendung an den Verein außerhalb von Mitgliedsbeiträgen\n(Grundbeitrag und Umlage) nicht zu beanstanden, es sei denn die Zuwendung hätte\nzielgerichtet und unmittelbar der Finanzierung einer nicht von § 1 Abs. 1 IHKG\numfassen Aufgabe gedient. Davon kann jedoch keine Rede sein. Mit dem\nGesamtbetrag in Höhe von 4,97 Mio. Euro, der dem DIHK von seinen Mitgliedern\nzugewendet worden ist, sollte nämlich nicht eine bestimmte Tätigkeit, Anlage oder\nEinrichtung ausgeführt, errichtet oder unterhalten werden. Vielmehr sollte dieser\nBetrag im Zuge der Umstellung von der kameralistischen auf die doppelte\nBuchführung (Doppik) in Form einer Forderung als Aktiva in die Eröffnungsbilanz des\nDIHK zum 01.01.2002 eingestellt werden und hierdurch die Handlungsfähigkeit des\nVereins in der Gegenwart und in der Zukunft sichern.\n\n94\n\nInsofern ist auch unerheblich, wenn die Klägerin rügt, die Schulden des DIHK\nresultierten maßgeblich aus einer Patronatserklärung für die DIHK-Service\nGmbH.\n\n95\n\nDer Verneinung eines Feststellungsinteresses stehen die Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen, auf die sich die Klägerin beruft, nicht entgegen.\n\n96\n\nZwar hat das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 12.06.2003 a.a.O.\nausgeführt, eine Industrie- und Handelskammer überschreite den ihr zugewiesenen\nAufgabenkreis, wenn sie die Errichtung einer dem Allgemeinwohl dienenden\nMuseumsstiftung dadurch sicherstelle, dass sie einen Kredit in Höhe von 6 Mio. DM\nals Vorausleistung auf noch einzuwerbende Zustiftungen aus der Wirtschaft\ngewähre. Indessen erfolgte in jenem Fall die Kreditaufnahme und -auszahlung,\nanders als im vorliegenden Fall, zielgerichtet für einen konkret bestimmten und eng\numrissenen Verwendungszweck außerhalb des Aufgabenkreises des § 1 Abs. 2\nIHKG.\n\n97\n\nIn dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall,\n\n98\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.\n\n99\n\nhatte die Vollversammlung einer IHK den Präsidenten und den\nHauptgeschäftsführer ermächtigt, eine Stammeinlage unter Ausschluss der\nVerlustabdeckung an einer noch zu gründenden Gesellschaft zu erwerben, die die\nzivile Mitbenutzung militärischer Flugplätze organisieren und vermitteln sollte. Das\nBundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung insoweit ausdrücklich\nausgeführt, dass auch die Minderheitsbeteiligung einer IHK an einer GmbH als\nzulässige Tätigkeit in Betracht kommt, sofern sie sich in der Interessenwahrnehmung\nnach § 1 Abs. 1 IHKG erschöpft, was dann der Fall sei, wenn die IHK mit ihrer\nGesellschaftsbeteiligung den zivilen Flugbetrieb lediglich im Sinne der ihr nach § 1\nAbs. 1 IHKG zustehenden Aufgabe \"anschieben\" bzw. \"auf den Weg bringen\", nicht\naber den Flugplatz betreiben wolle. Auch diese Entscheidung betrifft folglich einen\nanders gelagerten Fall und steht einer finanziellen Unterstützung des\nDachverbandes der Industrie- und Handelskammern durch seine Mitglieder nicht\nentgegen.\n\n100\n\nSchließlich kann die Klägerin ein Feststellungsinteresse auch nicht aus sonstigen\nGründen herleiten, etwa weil die Beschlussfassung an sonstigen, z. B. formellen\nMängeln leiden würde oder die Darlehenszusage oder die Vergabe eines nicht\nrückzahlbaren Zuschusses gegen die in § 3 Abs. 2 IHKG verankerten Anforderungen\nan die Haushaltsführung, namentlich gegen die dort niedergelegten Grundsätze einer\nsparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der\nLeistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, verstoßen hätte. Denn auf die\nRechtswidrigkeit einer Maßnahme, die sich innerhalb des Aufgabenkreises der\nBeklagten bewegt, kann sich die Klägerin nicht berufen. Klagen, mit denen eine\nÜberschreitung der der Körperschaft zugewiesenen Aufgaben geltend gemacht wird,\nsind nämlich von solchen zu unterscheiden, mit denen Mitglieder geltend machen,\ndie Körperschaft habe eine ihr zustehende Aufgabe nicht ordnungsgemäß\nwahrgenommen, obwohl sie davon nicht selbst betroffen sind,\n\n101\n\nBVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.\n\n102\n\nDie Haushaltsführung der Beklagten obliegt maßgeblich der Vollversammlung,\nwelche über die Haushaltssatzung, in der der Haushaltsplan festgestellt wird, zu\nbeschließen hat, vgl. § 3 Abs. 2 lit. f) der Satzung der Beklagten vom 02.12.1999. Für\ndie Überprüfung der Haushaltsführung der IHK ist nach § 19 Abs. 1 der Satzung des\nDIHK i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 6 der Satzung über den Sonderstatut der\nRechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern (SRPIHK) die\nRechnungsprüfungsstelle zuständig, welche ihrerseits der Kontrolle des\nAufsichtsrates unterliegt, vgl. § 3 Abs. 4 S. 2 SRPIHK. Damit stehen neben der\nstaatlichen Aufsicht nach § 11 Abs. 1 IHKG, die sicherstellen soll, dass die Ausübung\nder Tätigkeit im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften erfolgt, zur\nHaushaltsführung und zur Ausübung der Kontrolle verschiedene Gremien zur\nVerfügung, in denen das einzelne Mitglied seine Interessen einbringen und ggf. als\nMehrheitsmeinung durchsetzen kann. Durch Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen\ndieser Gremien wird das einzelne Mitglied aber nur dann in eigenen Rechten\ntangiert, wenn die IHK aufgrund einer Überschreitung der nach dem Gesetz\nzugewiesenen Aufgaben in das Freiheitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 GG\neingreift. \n\n103\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Voraussetzungen für einen Verzicht auf\ndie Darlehensrückzahlung seien nicht gegeben gewesen, weil es an einer\nentsprechende Empfehlung eines externen Wirtschaftsprüfers gefehlt habe, macht\nsie keine eigene Rechtsverletzung durch Aufgabenüberschreitung der Beklagten\ngeltend, sondern einen Verstoß des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers\ngegen die von der Vollversammlung der Beklagten im Beschluss vom 10.12.2005\nausgesprochene Ermächtigung. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist deshalb\nauch insoweit zu verneinen.\n\n104\n\nNichts anderes gilt schließlich für den Vortrag, dass eine Rückzahlung des\nDarlehens durch den DIHK aus eigenen Mitteln nicht nur möglich, sondern zwingend\ngeboten gewesen sei, weil ausweislich der Berichte der Q\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft der DIHK-Konzern in 2003 einen Überschuss von\n2,358 Mio. Euro und in 2004 einen Überschuss von 3,574 Mio. Euro erwirtschaftet\nhabe, sodass die der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgetragene\nBegründung bei Erklärung des Verzichts auf Rückzahlung entfallen gewesen sei.\nAuch insoweit steht keine Überschreitung der einer IHK zugewiesenen Aufgaben\ndurch die Beklagte in Rede. Vielmehr rügt die Klägerin eine fehlende Legitimation\nzum Darlehensverzicht, weil die Vollversammlung bei Verabschiedung des\nBeschlusses eine objektiv falsche Sachlage zugrunde gelegt habe, bzw. weil sich die\ndem Beschluss der Vollversammlung zugrunde gelegte Sachlage geändert habe.\nDamit kann sie im vorliegenden Klageverfahren aber nicht gehört werden.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n106\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-26/20-k-4698-06","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-26/20-k-4698-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261002","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.005888+00:00"}}