{"status":"available","doknr":"OLD261003","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0926.11K209.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"11 K 209/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1978 geborene Kläger begehrt eine Förderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).\n\n3\n\nNach seiner Schulausbildung, die er 1998 mit der allgemeinen Hochschulreife \nabschloss, absolvierte der Kläger nach einem Zivildienst von 1999 bis 2002 eine \nkaufmännische Ausbildung zum Industriekaufmann. Seitdem ist er als \nkaufmännischer Angestellter (Vertrieb) berufstätig. Nach Besuch eines Lehrgangs \nzur Vorbereitung auf die Prüfung zum Fachkaufmann für Marketing IHK am Institut \nfür Managementlehre in F bestand er im November 2005 vor dem \nPrüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer S die Prüfung zum \nFachkaufmann für Marketing. Im Juni 2002 bestand er bei der Industrie- und \nHandelskammer zu E auch die Prüfung zum Fachkaufmann für Vertrieb.\n\n4\n\nIm Mai 2006 nahm der Kläger am Institut für Managementlehre in H einen \nFortbildungslehrgang zum „Betriebswirt IHK\" auf. Am 4. September 2006 stellte er \neinen Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG. \nDie Beklagte lehnte den Förderungsantrag mit Bescheid vom 12. September 2006 \nab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Der Kläger habe bereits \nFortbildungen zum „Fachkaufmann für Marketing\" und zum „Fachkaufmann für \nVertrieb\" absolviert. Die Förderung einer dritten Fortbildung sei gesetzlich nicht \nvorgesehen.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch trug der Kläger im wesentlichen vor: Seine Fortbildung \nzum Fachkaufmann für Marketing sei Voraussetzung für die Fortbildungsprüfung zum \nBetriebswirt und stehe deshalb der Förderung nicht entgegen. Der außerdem \nerworbene Abschluss eines Fachkaufmanns für Vertrieb sei mit keiner zusätzlichen \nAufwendung verbunden gewesen, die hätte förderungsfähig sein können. Die \nFortbildung zum Fachkaufmann für Marketing und Vertrieb sei kombiniert \ndurchgeführt worden und stelle eine einheitliche erste Fortbildung dar.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 16. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er \nunter Vorlage eines Schreibens des Institutes für Managementlehre vom \n9. Januar 2007 seinen Vortrag zu einem einheitlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf \ndie Prüfungen zum Fachkaufmann für Vertrieb wie Marketing. Es sei eine einzige \nFortbildungsmaßnahme durchgeführt worden, die lediglich aus mehreren \nMaßnahmeabschnitten bestanden habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n12. September 2006 und des Widerspruchsbescheides vom \n18. Dezember 2006 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n4. September 2006 Förderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zur Vorbereitung auf \nden beruflichen Fortbildungsabschluss „Betriebswirt IHK\" zu \ngewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor: Unabhängig davon, ob eine Förderung \nstattgefunden hat, seien sowohl die Fortbildung zum Fachkaufmann für Marketing als \nauch zu dem des Vertriebes nach dem AFBG förderungsfähig. Die eine Fortbildung \nsei auch nicht lediglich ein Maßnahmeabschnitt der anderen, weil jede der beiden \nFortbildungsprüfungen ohne vorherige Prüfung des anderen Bereiches abgelegt \nwerden könne. Der Kläger habe damit bereits zwei Fortbildungen absolviert, für eine \ndritte Fortbildung sehe das Gesetz keine Förderung vor.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Ablehnung der Gewährung von Fortbildungsförderung nach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Vorbereitung auf den beruflichen \nFortbildungsabschluss „Betriebswirt IHK\" ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDer Kläger begehrt die Förderung für eine Fortbildung, die förderungsrechtlich \naus den Gründen der ablehnenden Bescheide, denen das Gericht folgt, sowie der \nergänzenden Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren als dritte Fortbildung \neinzuschätzen ist, für die das Gesetz eine Förderung nicht vorsieht.\n\n19\n\nDer Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe bisher nur eine \nFortbildung durchlaufen, die lediglich förderungsrechtlich unschädlich zu zwei \nerfolgreichen Prüfungen geführt habe. Auch wenn die notwendige Vorbereitung für \nbeide Prüfungen in wesentlichen Teilen vergleichbar sein sollte, ändert dies nichts \ndaran, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme für jede einzelne Prüfung \ndie Voraussetzung für eine Förderungsfähigkeit nach § 2 AFBG erfüllte. Das Institut \nfür Managementlehre stellt ausweislich seines Internetauftritts die Studiengänge für \ndie beiden Bereiche unterschiedlich dar. Es waren auch zwei Prüfungen nach \nunterschiedlichen Rechtsvorschriften abzulegen. Schließlich ist die \nUnterschiedlichkeit der beiden Fortbildungsmaßnahmen auch daran erkennbar, dass \nder Kläger bei seiner Prüfung zum Fachkaufmann für Vertrieb wegen seiner zuvor \nerfolgreich abgelegten Prüfung zum Fachkaufmann für Marketing nur von zwei der \nsechs Prüfungsfächer befreit war. Die von der IHK E erlassene Rechtsvorschrift für \ndie Weiterbildungsprüfung Fachkaufmann / - kauffrau für Vertrieb sah/sieht auch nur \ndie Möglichkeit einer Teilanrechnung vor.\n\n20\n\nDie Frage, in welchem Umfang sich der Kläger neben der Fortbildung zum \nBestehen der ersten Prüfung zusätzlich für die zweite Prüfung vorbereiten musste, ist \nnicht von entscheidender Bedeutung. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, die die \nFörderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel \nbegrenzen, knüpfen an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG an und nicht daran, ob alle \nFörderungsvoraussetzungen im konkreten Fall eines Kandidaten vorliegen,\n\n21\n\nvgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2006 -\n 4 BA 246/05 - zitiert bei JURIS.\n\n22\n\nFolglich stellt die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang für die Prüfung \n„Betriebswirt IHK\" die Vorbereitung auf ein drittes Fortbildungsziel im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG dar, die nach § 6 AFBG nicht gefördert werden kann.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-26/11-k-209-07","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-26/11-k-209-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261003","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.093682+00:00"}}