{"status":"available","doknr":"OLD261138","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0920.11K3056.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"11 K 3056/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 9. April 1996 eine \nBaugenehmigung für den Umbau und Neubau eines Geschäftshauses - B - auf dem \nGrundstück G1 (Bstraße 00 in S). Mit bestandskräftigem Bescheid vom \n11. April 1996 erhob die Beklagte hierfür eine Gebühr von insgesamt 97.536,00 DM. \nDie Gebührenberechnung nahm Bezug auf die allgemeine \nVerwaltungsgebührenordnung in der seinerzeit geltenden Fassung bei einer \nermittelten Rohbausumme von 7.471.447,80 DM, einer Grundgebühr für Errichtung \nund Erweiterung von 97.136,00 DM und einer Gebühr für eine Befreiung in Höhe \nvon 400,00 DM. \n\n3\n\nEin gebührenrechtlicher Streit zwischen den Beteiligten über die Erhebung von \nGebühren für eine Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen (Bescheid der \nBeklagten vom 8 Juli 2003) endete mit einer Aufhebung des Bescheides durch die \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 - 25 K 8771/03 -\n.\n\n4\n\nSchon zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21. Juli 2004, als \nNachtragsgenehmigung bezeichnet, die Genehmigung erteilt, abweichend von der \nBaugenehmigung vom 9. April 1996 das Vorhaben im Bereich der Verkaufsfläche im \nEG-Laden 2, 3 + 3a (Eiscafe O), einer Arztpraxis im 1. OG, eines G Fitness-Centers \nim 2. OG und einer Wirtschaftsschule L im 3. OG auszuführen. Mit Bescheid gleichen \nDatums erteilte die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Gebäudetrennwände im 1. \nund 2. OG sowie der Laufbreite der Treppe in einem Treppenhaus eine Abweichung \nvon den entsprechenden Vorschriften. Für den Abweichungsbescheid setzte die \nBeklagte eine Gebühr von 1.000,00 Euro - und mit der Nachtragsgenehmigung, \ninsoweit unter Benennung der Tarifstelle 2.5.2.3 a) der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung, insgesamt von 10.974,00 Euro fest. \n\n5\n\nGegen die Gebührenfestsetzungen erhob die Klägerin Widerspruch. Zur \nBegründung trug sie im wesentlichen vor: Die Höhe der Gebührenfestsetzung sei \nunverhältnismäßig. Sie müsse um mindestens die Hälfte reduziert werden. Es sei nur \nein Abweichungsbescheid ergangen, so dass nicht zweimal eine Gebühr von \n500,00 Euro, und damit auch noch der Höchstsatz, erhoben werden könne. Die \nGebührenfestsetzung nach Ziffer 2.5.2.3 a) von 9.973,87 Euro sei nicht \nnachvollziehbar. Die Nachtragsgenehmigung sei Bestandteil einer Baugenehmigung, \nfür die bereits Gebühren erhoben worden seien, die die jetzige \nNachtragsgenehmigung erfassten. Die neu erhobene Gebühr stehe in keinem \nVerhältnis zur Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der \nAmtshandlung. Es sei auch nicht erkennbar, welcher Gebührentatbestand letztlich \nzugrunde gelegt worden sei.\n\n6\n\nUnter dem 28. Januar 2005 erließ die Beklagte einen „Änderungsbescheid\", mit \ndem sie die mit Gebührenbescheid vom 21. Juli 2004 erhobene Gesamtgebühr auf \n10.753,50 Euro abänderte. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Die \nBerechnung gehe von einer Ausgangsgebühr entsprechend dem Gebührenbescheid \nvom 11. April 1996 in Höhe von 97.536,00 DM aus. Bei einer bauherrenfreundlichen \nUmrechnungsweise durch Teilung des DM-Betrages durch 2 ergebe sich ein Betrag \nvon 48.768,00 Euro. Diese Berechnungsweise sei bei der Gebührenberechnung vom \n21. Juli 2004 nicht beachtet worden. Für die Erteilung der Genehmigung des \nNachtrages betrage die Mindestgebühr 20 % der Ursprungsgebühr zuzüglich der \nGenehmigungsgebühr für zwei Abweichungstatbestände in Höhe von insgesamt \n1.000,00 Euro. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom \n28. Januar 2005 unter Hinweis darauf, dass auch der Ursprungswiderspruch gegen \nden Restbetrag in Höhe von 10.753,50 Euro noch anhängig sei. Zur Begründung trug \nsie ergänzend vor: Auf ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2004 \nhabe kein Änderungs- sondern ein (Teil-)Abhilfebescheid ergehen müssen. Nunmehr \nseien zwei Widerspruchsverfahren anhängig. Zur verfahrensrechtlichen Behandlung \nwerde auf das Verfahren 25 K 8771/03 verwiesen. Fehlerhaft gehe die Beklagte von \nder Ausgangsgebühr in Höhe von 97.536,00 DM bzw. 48.768,00 Euro aus. Es \nkomme nicht auf die Bestandskraft des Gebührenbescheides vom 11. Juni 1996 an. \nZum einen habe sich seitdem das Gebührenrecht in Nordrhein-Westfalen \ngrundlegend geändert, zum anderen sei nach wie vor nicht ersichtlich, welchen \nGebührentatbestand die Beklagte angewendet habe. Es gehe vorliegend auch nicht \num eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 9. April 1996, sondern \num eine Nutzungsänderungsgenehmigung. Da sich die Höhe der Gebühr zudem \nnicht nach Ziffer 2.5.2.3 a) bestimmen lasse, sei lediglich eine Gebühr von 50,- - \n250,- Euro angemessen. Sei Ziffer 2.4.3 einschlägig, komme ebenfalls nur eine \nGebühr von 50,- bis 2.500,- Euro in Betracht. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. März 2006, der Klägerin zugestellt am 5. April 2006, wies \ndie Bezirksregierung E2 die Widersprüche der Klägerin gegen den \nGebührenbescheid „der Stadt T\" vom 28. Januar 2005 und gegen den \n„Gebührenbescheid und Abweichungsbescheid der Stadt T\" vom 21. Juli 2004 \nzurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Auch wenn die Klägerin \nihren der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Antrag als \n„Nutzungsänderungsantrag\" bezeichnet habe, handele es sich tatsächlich um einen \nNachtrag, da der Bereich ihres Vorhabens, auf den sich der Antrag bezogen habe, \nbis dahin nicht genutzt worden sei. Die Gebühr lasse sich nach Ziffer 2.5.2.3 a) \nbestimmen. Ausgehend von der Grundgebühr der Ziffer 2.4.1 seien 20 % für den \nNachtrag zum Ansatz zu bringen gewesen. Bei der Ermittlung der Grundgebühr sei \nvon den seinerzeitigen Angaben der Bauherrin zum umbauten Raum ausgegangen \nworden, multipliziert mit dem seinerzeit gültigen Rohbausatz pro m². Der 20 %ige \nAnsatz entspreche der Festlegung für die Stadt S, die im Rahmen eines \nArbeitskreises verschiedener Bauämter erarbeitet und übernommen worden sei. \nAuch die Gebühr für den Abweichungsbescheid sei angesichts des Umstandes \nzweier Abweichungstatbestände und der Beurteilung des Vorhabens als „großer \nSonderbau\" gerechtfertigt. Dass die Beklagte ihren Bescheid vom 28. Januar 2005 \nals „Änderungsbescheid\" und nicht als „Abhilfebescheid\" benannt habe, sei ohne \nBelang.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 3. Mai 2006 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem früheren Vorbringen vor: Ihr \nWiderspruch habe sich nicht gegen Bescheide der Stadt T gerichtet. Da der \nBescheid vom 28. Januar 2005 der Sache nach dem zuvor erhobenen Widerspruch \nin Höhe von 220,50 Euro abgeholfen habe, hätte auch eine entsprechende \nKostenentscheidung hinsichtlich des Differenzbetrages getroffen werden müssen. \nHinsichtlich des Gebührentatbestandes 2.4.1 sei nicht ersichtlich, dass dort eine \nMindestgebühr von 20 % der ursprünglichen Genehmigungsgebühr ausgewiesen sei, \nzuzüglich jeweils weiterer 10 % je angefangene weitere 10 % der Planänderung. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Gebührenbescheide der Beklagten vom 21. Juli 2004 für \ndie Nachtragsgenehmigung und den Abweichungsbescheid und \nden Änderungsbescheid vom 28. Januar 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E2 vom \n28. März 2006 aufzuheben,\n\n13\n\ndie Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten zum \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Bezeichnung der Stadt T im \nWiderspruchsbescheid stelle eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG \ndar. Auch die Bezeichnung des Bescheides vom 28. Januar 2005 als \n„Änderungsbescheid\" sei rechtlich ohne Relevanz. Es sei lediglich eine rechnerische \nKorrektur vorgenommen worden. Der Sachverhalt, der dem Verfahren 25 K 8771/03 \nzugrunde gelegen habe, sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dass \nhinsichtlich des Abweichungsbescheides vom 21. Juli 2004 jeweils die Höchstgebühr \nzugrundegelegt worden sei, sei angesichts dessen, das es sich bei den „B\" um einen \nsogenannten „großen Sonderbau\" handele, gerechtfertigt. Es seien für zwei \nverschiedene Tatbestände Abweichungen erforderlich gewesen, so dass der \nGebührentatbestand zweimal verwirklicht worden sei.\n\n17\n\nDie Klägerin und die Beklagte haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E2.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nUnerheblich für die Entscheidung ist zunächst der Umstand, dass in dem \nWiderspruchsbescheid fälschlich Bescheide der Stadt T erwähnt sind. Hierbei \nhandelt es sich ersichtlich um reine Schreibfehler. Unerheblich ist weiter der \nUmstand, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 als \n„Änderungsbescheid\", nicht als „Abhilfebescheid\", bezeichnet worden ist. Daraus \nergibt sich keine rechtliche Konsequenz zugunsten der Klägerin. Wegen der im \nVerhältnis zur Gesamtgebühr geringen Differenz der festgesetzten Gebühren \nbedurfte es auch keiner Berücksichtigung der Änderung zugunsten der Klägerin bei \nder getroffenen Kostenentscheidung.\n\n23\n\nDer Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides der Beklagten vom 28. Januar 2005 und in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E2 vom 28. März 2006 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nRechtsgrundlage für den Gebührenbescheid sind §§ 1, 2 Abs. 1 GebG NRW \ni.V.m. der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom \n3. Juli 2001 und der dazu ergangene allgemeine Gebührentarif (AGT).\n\n25\n\nFür die nachträgliche Genehmigung ist gebührenrechtlich die Tarifstelle 2.5.2.3 \nAGT einschlägig, da aufgrund entsprechender Bauvorlagen eine Entscheidung der \nBeklagten über die Erteilung der Genehmigung einer beabsichtigten Änderung \ngenehmigter Bauvorlagen erfolgt ist. Dabei ist der gebührenrechtliche Bezug zur \nursprünglichen Baugenehmigung vom 9. April 1996 erhalten geblieben, da sich der \nÄnderungsantrag der Klägerin auf Gebäudeteile bezog, für die bis dahin keine der \nBaugenehmigung entsprechende Nutzung aufgenommen worden war.\n\n26\n\nDie Beklagte brauchte Buchstabe b der genannten Tarifstelle nicht zur \nAnwendung zu bringen, da sich die Gebühr, wie auszuführen sein wird, nach \nBuchstabe a bestimmen lässt.\n\n27\n\nNach Buchstabe a beträgt die Gebühr über die beschriebene Erteilung einer \nGenehmigung je nach dem Umfang der Abweichung im Verhältnis zum gesamten \nBauvorhaben den Betrag bis zur Höhe der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, \n2.4.3 oder 2.4.4 AGT. Welche der vier genannten Tarifstellen wiederum einschlägig \nist, bestimmt sich danach, welche Tarifstelle für die ursprüngliche Genehmigung, von \nderen genehmigten Bauvorlagen eine Änderung begehrt wird, zur Anwendung kam. \nDas gilt jedenfalls dann, wenn die Änderungsgenehmigung hinsichtlich des \ngeänderten Teils an die Stelle der ursprünglichen Baugenehmigung tritt.\n\n28\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Unbeschadet der Bezeichnung des \nÄnderungsantrages der Klägerin als „Antrag auf Nutzungsänderung\" handelte es sich \nbei der Genehmigung vom 21. Juli 2004, die bestandskräftig ist und die die Klägerin \nin Anspruch genommen hat, rechtlich um eine Nachtragsgenehmigung. Sie erging \nvor Aufnahme der bis dahin genehmigten Nutzung und die Grundzüge des \nGesamtvorhabens wurden durch die Änderung nicht wesentlich berührt. Es wurde \nkein neues, selbständiges Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Die Genehmigung \nvom 21. Juli 2004 stellt damit keine neue unabhängige Baugenehmigung dar, sie trat \nvielmehr dem Charakter einer Nachtragsgenehmigung entsprechend in Bezug auf \ndie zugelassene Änderung an die Stelle der ursprünglichen Baugenehmigung. \nWegen der untrennbaren Einheit einer Nachtragsgenehmigung als teilweise \nersetzender Teil der ursprünglichen Genehmigung bezieht sich die Änderung der \ngenehmigten Bauvorlage auf die ursprüngliche Genehmigung für den Umbau und \nNeubau eines Gebäudes, für den die Tarifstelle 2.4.1 AGT (Entscheidung über die \nErteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung) einschlägig \nist.\n\n29\n\nDie Beklagte hat die einschlägigen Tarifstellen 2.5.2.3 a und 2.4.1 AGT in nicht \nzu beanstandener Weise angewendet. Die erstgenannte Tarifstelle gibt einen \nGebührenrahmen und durch den Verweis auf die zweitgenannte Tarifstelle Kriterien \nfür die Gebührenberechnung. vor. Im übrigen steht die Bestimmung der \nGebührenhöhe im Ermessen der Behörde, das sachgemäß auszuüben ist. Die \nBeklagte hat ihr Ermessen entsprechend den Empfehlungen einer \nGebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Stand: 1. Januar 2002) des \nArbeitskreises „Bauaufsicht\" des Städtetages Nordrhein-Westfalen (Eildienst \nStädtetag NRW, Heft 1/2 17. Januar 2002) ausgeübt. Danach wird empfohlen, bei \neiner Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 2.5.2.3 a AGT mindestens 20 % (für \nalle Planänderungen von 1 % - 20 %) und dann jeweils weitere 10 % der \nursprünglichen Genehmigungsgebühr je angefangene weitere 10 % der \nPlanänderung (Höchstgebühr 100 %) zu erheben. Dabei ist sie mit der Festsetzung \nvon 20 % der ursprünglichen Genehmigungsgebühr im untersten Bereich der \nEmpfehlung geblieben.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin die Zugrundelegung der Ausgangsgebühr von 97.536,00 DM \nrügt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gebühr ist mit Gebührenbescheid der \nBeklagten vom 11. April 1996 bestandskräftig für die Erteilung der Baugenehmigung \nvom 9. April 1996 festgesetzt worden. Es handelt sich damit um die nach der \nEmpfehlung zu berücksichtigende ursprüngliche Genehmigungsgebühr. Die \nZugrundelegung einer ursprünglichen Genehmigungsgebühr ist angesichts des \ndargestellten Charakters einer Nachtragsgenehmigung auch sachgerecht. Ob sich \nseitdem entsprechend dem Vortrag der Klägerin das Gebührenrecht in Nordrhein-\nWestfalen grundlegend geändert hat, ist unerheblich. Die Berücksichtigung einer \nbestandskräftig festgesetzten ursprünglichen Genehmigungsgebühr wird dadurch \nnicht berührt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch gegenüber einer \nNeuberechnung benachteiligt wird.\n\n31\n\nDie von der Beklagten vorgenommene Gebührenfestsetzung verstößt auch nicht \ngegen das im Gebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Das Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die \nfestgesetzte Gebühr in einem gröblichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen \nGewalt gebotenen Leistung steht, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - zitiert bei JURIS.\n\n33\n\nEin gröbliches Ungleichgewicht in diesem Verhältnis ist nicht gegeben. Die \nLeistung der öffentlichen Gewalt bei der Erteilung einer Baugenehmigung liegt in der \nPrüfung, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen und in \nder Freigabe der Bautätigkeit. Ein gröbliches Missverhältnis kann angesichts der \nGroßflächig- und Unterschiedlichkeit der neu zur Genehmigung gestellten Nutzung, \nwie sie Gegenstand der Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 2004 war, unter \nBerücksichtigung des Verhältnisses der Änderung zum Gesamtvorhaben, des mit der \nPrüfung einer solchen Änderung regelmäßig verbundenen Verwaltungsaufwandes \nund dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Nutzung der durch die Genehmigung vom \n21. Juli 2004 betroffenen Flächen ergeben wird, nicht angenommen werden.\n\n34\n\nDie Gebührenfestsetzung für den Abweichungsbescheid ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. Es lagen zwei Abweichungstatbestände vor, so dass der \nGebührentatbestand entsprechend zweimal verwirklicht worden ist. Auch die \nFestsetzung der Höchstgebühr ist angesichts der Größe und der Bedeutung der \nMaßnahme nicht sachwidrig.\n\n35\n\nBei alledem vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung des Verfahrens 25 K 8771/03 kein anderes Ergebnis zu \nrechtfertigen. Die dort erörterten gebührenrechtlichen Fragen sind im vorliegenden \nVerfahren ohne Bedeutung. Auch die teilweise Korrektur des Gebührenbetrages, wie \nsie wegen einer veränderten Umrechnung des DM-Betrages der Grundgebühr in \neinen Euro-Betrag zugunsten der Klägerin vorgenommen worden ist, ist mit den in \nder mündlichen Verhandlung vom 29. November 2004 erörterten Problemen eines \nVorverfahrens nicht vergleichbar.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-20/11-k-3056-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-20/11-k-3056-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261138","retrieved":"2026-07-09 02:26:57.116099+00:00"}}