{"status":"available","doknr":"OLD261238","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0917.5K5421.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-17","aktenzeichen":"5 K 5421/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand und \nEntscheidungsgründe: \n\n2\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die \nKlage zurückgenommen hat.\n\n3\n\nDie danach noch anhängige, zulässige Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 2. Oktober 2006 zu verpflichten festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nDas Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, \nmacht sie sich zu eigen und sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden \nergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der \nEntscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). \n\n7\n\nDer Kläger hat auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankungen keinen \nAnspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n8\n\nNach den vorliegenden Unterlagen leidet der Kläger unter einer dialysepflichtigen \nNiereninsuffizienz mit renaler Anämie und sekundärem Hyperparathyreoidismus \nsowie an chronischer Hepatitis C; zudem ist er (asymptomatisch) HIV-positiv getestet \n(vgl. Ärztliche Bescheinigung des „Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation \ne. V.\" - KfH Nierenzentrum in L vom 9. Oktober 2006).\n\n9\n\nDie Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in \nseinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort \nunzureichend sind, kann zwar als eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder \nLeben ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Die \nGefahr wäre aber nur dann erheblich, wenn sich bei Rückkehr wegen der \nunzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Gesundheitszustand \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und nur dann konkret, \nwenn der Betroffene alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeiten der Behandlung \nangewiesen wäre. \n\n10\n\nVgl. so zu der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff..\n\n11\n\nDas kann hier nicht festgestellt werden.\n\n12\n\nDie Niereninsuffizienz kann in Georgien behandelt werden. Ausweislich der vom \nBundesamt zitierten und auch dem Gericht vorliegenden Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Tiflis vom 14. Dezember 2005 und der im Verfahren eingeholten \nAuskunft der Deutschen Botschaft in Tiflis vom 17. August 2007 kann eine \nHämodialyse in Georgien an bestimmten Kliniken durchgeführt werden. Die Dialyse \nist Teil des staatlichen Gesundheitsprogrammes und kostenfrei. Der \nDialysemöglichkeit stehen nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Tiflis vom \n17. August 2007 weder die HIV- noch die Hepatitis-C-Erkrankung entgegen. \n\n13\n\nBis zur Aufnahme in eine (dann kostenlose) Dialysebehandlung in Georgien \nmuss nach den genannten Auskünften zwar mit mehrmonatigen Wartezeiten \ngerechnet werden. Diese Wartezeit begründet aber kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, weil bei entsprechender Gestaltung der Abschiebung eine \nWeiterbehandlung im Heimatstaat ohne Unterbrechung möglich ist. Die Wartezeit ist \nvon der Ausländerbehörde nämlich bei der Organisation der Abschiebung des \nKlägers zu beachten. Denn der Ausländerbehörde obliegt es, die notwendigen \nVorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Die aus \nder Abschiebungsverantwortung erwachsende Schutzpflicht der Ausländerbehörde \nendet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern \nschließt bei Bedarf die Sorge für den Übergang in eine Versorgung und Betreuung im \nZielstaat ein. Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner \nAnkunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung \nbzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf oder er \neinen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 ,18 B 586/06 -, veröffentlicht in juris.\n\n15\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Kläger erst nach Georgien \nabgeschoben werden kann, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen der \nAbschiebungsvorbereitung sichergestellt hat, dass der Kläger - etwa über die \ndeutsche Botschaft in Tiflis - rechtzeitig in Georgien zur Dialyse angemeldet wird und \ndort im Zeitpunkt der Abschiebung für ihn ein Dialyseplatz ohne Wartezeit zur \nVerfügung steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die in Georgien gegebene \nBehandlungsmöglichkeit dem Kläger auch finanziell zugänglich, da sie kostenfrei \nerfolgt.\n\n16\n\nDa der Kläger schon vor seiner Ausreise aus Georgien dort dialysebehandelt \nwurde und er bzw. die (nach den Angaben bei der Anhörung durch das Bundesamt) \nseinen Lebensunterhalt bestreitenden Eltern die erforderlichen Kosten tragen \nkonnten, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass er auch bei einer Rückkehr nach \nGeorgien die ortsüblichen Begleitmedikamente für Dialysepatienten weiterhin \nbezahlen kann. Dass der Vater des Klägers ermordet worden sein soll und sein \nElternhaus zerstört wurde, ist - wie die übrige Verfolgungsgeschichte aus den im \nBescheid genannten Gründen - nicht glaubhaft; sie erscheint auf die Erzwingung \neines Bleiberechtes in Deutschland hin konstruiert.\n\n17\n\nAusweislich der Auskünfte Deutschen Botschaft in Tiflis vom 19. November 2001 \nund 13. Februar 2007 (letztere im Verfahren eingeholt) ist auch eine Hepatitis-C-\nErkrankung in Georgien medikamentös behandelbar.\n\n18\n\nAls (notwendige) Folge der terminalen Niereninsuffizienz leidet der Kläger an \neiner renalen Anämie. Dieser Mangel an roten Blutkörperchen, der durch die \nfehlende Bildung des Hormons Erythropoetin in der Niere verursacht wird, wird durch \ndie Zuführung des entsprechenden Hormons behandelt.\n\n19\n\nVgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel des Facharztes für Innere Medizin Dr. \nMarcell Toepfer zum Stichwort „Renale Anämie\" - zu finden unter der Adresse: \nwww.netdoktor.de und dem o.a. Stichwort (Stand: 20. November 2006).\n\n20\n\nDieses u. a. als „EPO\" bezeichnete Hormon ist ausweislich der Auskunft der \nDeutschen Botschaft in Tiflis vom 14. Dezember 2005 in Georgien erhältlich.\n\n21\n\nAuch der sekundäre Hyperparathyreoidismus (Überfunktion der \nNebenschilddrüse) ist eine Folgeerscheinung der Niereninsuffizienz, die in der Folge \nzu Knochenerweichung führen kann.\n\n22\n\nVgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel „E 21 - Überfunktion und andere \nErkrankungen der Nebenschilddrüse\"- zu finden unter der Adresse: www.netdoktor.de und dem \no.a. Stichwort (Stand: 4. Dezember 2006). Die Knochenerweichung bewirkt Veränderungen am \nSkelett: Durch die verminderte Einlagerung von Mineralien ist die Festigkeit der Knochens \ngegenüber den täglichen Belastungen nicht mehr ausreichend, es kommt zu Verkrümmung der \nWirbelsäule, der Knochen in den Beinen (X- oder O-Beine) und des Brustkorbes. (Vgl. Artikel \n„M83 - Knochenerweichung bei Erwachsenen\" zu finden unter der Adresse: www.netdoktor.de \nund dem o.a. Stichwort (Stand: 4. Dezember 2006).\n\n23\n\nDa eine derartige Folge ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung \nüber die Diagnose vorhandener Erkrankungen noch nicht eingetreten ist, ist der \nKläger nicht alsbald nach Rückkehr auf die Möglichkeit der Behandlung der \nÜberfunktion angewiesen.\n\n24\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger HIV-positiv getestet worden ist, vermittelt \nihm keinen Anspruch auf einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \nAusweislich der im Verfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Tiflis \nvom 13. Februar 2007 ist eine für den Patienten kostenlose, vom georgischen Staat \nfinanzierte Behandlung und Medikation der HIV-Infektion möglich. Die Behandlung \nerfolgt mit antiretroviralen Medikamenten (in der Regel mit Retrovir, Epivir und \nVirasept). Ausweislich eines Schreibens der AIDS-Hilfe L vom 20. August 2007 erhält \nder Kläger zur Zeit die antiretroviralen Mittel Kaletra und Combivir. Combivir ist nach \nden im Internet zugänglichen Informationen ein Kombinationspräparat aus Retrovir \nund Epivir; Kaletra ein Alternativmittel zu Virasept (vgl. z.B. „Leitlinie: Antivironale \nTherapie der HIV-Infektion\" der „Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen \nmedizinischen Fachgesellschaften\"; im Internet veröffentlicht unter http://awmf.org/ ; \nSuchweg dort: Leitliniendatenbank - Stichwortsuche - Stichwort: HIV).\n\n25\n\nSelbst wenn der Kläger nicht die Möglichkeit hätte, die zur Behandlung der \nrenalen Anämie und der Hepatitis C erforderlichen Medikamente in Georgien \nmangels ausreichender Mittel zu finanzieren, vermittelte ihm die insoweit fehlende - \nallein finanziell begründete - Zugänglichkeit zu der im Heimatland möglichen \nBehandlung keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG. \n\n26\n\nDenn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG „gesperrt\". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren in dem \nAbschiebezielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a \nAbs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung \npolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen \nAusländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate \nausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens \nmit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem \nWillen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr \nder ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden \nBevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder \nNichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. \nv. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n28\n\nAllgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher \nauch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, \nwenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn \nsolche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne \ndes § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als \nAbschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt \nwerden, wenn sie zwar durch Umstände in der Person oder in den \nLebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber \ngleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage \nsind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und damit aus dem \nErmessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden \nherausgenommen werden. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95.\n\n30\n\nTrotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers \n„gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \nAbschiebezielstaat droht. \n\n31\n\nBgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, \n- 9 C 13.97. \n\n32\n\nDies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht \nmöglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten \nBevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Georgien allgemein droht, d.h. \nderjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare \nKrankheit nicht aufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen \nMerkmalen bestimmte) Gruppe bildet - ungeachtet der Frage, wie umfangreich die \nGruppe der Nierenkranken in Georgien ist - eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § \n60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. \n\n33\n\nVgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer \nHeilbehandlung hat: BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08. \nDezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG \nS-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02.\n\n34\n\nGeorgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von \netwa 600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der \nTransformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der \nSowjetunion ist in absehbarer Zeit noch nicht abgeschlossen. Das \nBruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von 1989. 1997 lebten 46 \nProzent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren es 52 Prozent, \n2003 bereits 54,5 Prozent. \n\n35\n\nVgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, \nwww.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am 23. Mai \n2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v. 29. Juli 2005, \n/www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am 26. Mai 2006; EU-\nLänderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17.\n\n36\n\nIn dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Heimatland des Klägers ist \nfestzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen \nGründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil \nder dortigen Bevölkerung - nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) \nBevölkerungsgruppe der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische \nBehandlung mangels Finanzkraft nicht erlangen können - in gleicher Weise besteht. \nDenn die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen \nMangelerscheinungen, wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder \nunzureichende medizinische Versorgung drohen grundsätzlich der benannten \nBevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, aufgrund der unzureichenden \nmedizinischen Versorgungslage einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu \nsein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer Personen in \nGeorgien betrifft, ist für den - hier unterstellt - mittellosen Kläger der Anspruch des § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG \n„gesperrt\".\n\n37\n\nDiese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu \nrespektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten \nGruppe angehören, für die - wie hier - ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 \nAufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. \nDas ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung \ndorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. \n2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95, jew. m.w.N.\n\n39\n\nFür eine extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes keine \nAnhaltspunkte. Dass ihm bei Rückkehr nach Georgien alsbald der sichere Tod oder \nschwerste Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit drohten, ist nicht \nerkennbar. Derartige, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald \nnach der Rückkehr in das Heimatland eintretende schwersten Folgen sind weder mit \neiner niereninsuffizienzbedingten Blutarmut (= renale oder nephrogene Anämie) noch \nmit den Folgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis-C-Erkrankung verbunden. \n\n40\n\nBei leichtem Blutmangel sind erste Symptome leichte Ermüdbarkeit, \nSchwindelgefühle, Herzklopfen, erst bei schwerem Blutmangel kann es zu Herzenge \nund Atemnot kommen. \n\n41\n\nVgl. den im Internet allgemein zugänglichen Artikel des Facharztes für Innere Medizin Dr. \nMarcell Toepfer zum Stichwort „Renale Anämie\" - zu finden unter der Adresse: \nwww.netdoktor.de und dem o.a. Stichwort (Stand: 20. November 2006).\n\n42\n\nAusweislich der in den Ausländerakten befindlichen Bescheinigung der L1er \nDiakonie vom 4. August 2006 leidet der Kläger nicht an schweren Blutmangel, da er \nbei der Untersuchung in gutem Allgemeinzustand war und Herz und Lunge \nunauffällig waren und er im Hinblick auf die renale Anämie nur gegen \nSchwindelgefühle behandelt wurde. \n\n43\n\nPatienten mit einer klinisch manifesten Hepatitis-C-Erkrankung entwickeln in 60 \n% - 80 % der Fälle eine mild verlaufende chronische Hepatitis und nur in 1 % der \nFälle entwickelt sich die Krankheit zu einer „fulminant tödlichen\" Form (vgl. Springer \nLexikon Medizin, 2004, Stichwort Hepatitis C). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der \nKläger diese Phase erreicht hätte.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-17/5-k-5421-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-17/5-k-5421-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261238","retrieved":"2026-07-09 02:27:05.021790+00:00"}}