{"status":"available","doknr":"OLD261262","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0914.21K2318.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-14","aktenzeichen":"21 K 2318/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 \nwird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1 die Ablehnung des unbegründeten Asylantrags und \nin Ziffer 2 die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes als „offensichtlich\" gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist.\n\nDarüber hinaus wird Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 22. Mai 2007 aufgehoben, soweit darin eine Ausreisefrist von einer Woche \nnach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gesetzt \nwurde. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1990 in F (Hebron/Westjordanland) geborene Kläger ist nach \neigenen Angaben palästinensischer Volkszugehöriger.\n\n3\n\nDas Amtsgericht X - Vormundschaftsgericht - bestellte am 22. Dezember 2005 \nFrau T zur Betreuerin (58 VII 64/05). Diese stellte am 18. April 2006 beim Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) für den Kläger einen \nAsylantrag. \n\n4\n\nBei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt führte er aus: Er sei im \nOktober 2005 mit einem Schlepper ab S etwa 12 bis 13 Tage mit dem Schiff \nunterwegs gewesen, dann etwa 10 Stunden in einem geschlossenen LKW und dann \nmit dem Zug gefahren und in X ausgestiegen. Sein Vater sei bei der Hamas gewesen \nund habe an einer Operation teilgenommen, bei der ein Israeli getötet worden sei. \nDaraufhin sei sein Vater aus Rache getötet worden. Sein Vater und die Genossen \nseines Vaters hätten gewollt, dass er aktiv werde und den Platz seines Vaters \neinnehme, was er allerdings abgelehnt habe. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten sie \nihn im Sommer 2005 für etwa vier Monate zu einer militärischen Ausbildung \nmitgenommen, wo sie in der Wüste den Umgang mit Waffen und das Schießen von \nMotorrädern aus gelernt hätten. Am 28. August 2005 seien sie wieder gekommen \nwegen einer geplanten Aktion. Ein Cousin seines Vaters habe daraufhin einen \nSchlepper gesucht und ihn für zehn oder fünfzehn Tage versteckt. Dann sei er \nausgereist. Er sei aus der Sicht der Hamas jetzt ein Verräter und könne deshalb nicht \nzurückkehren. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, lehnte das \nBundesamt den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten \nAusreise die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in den \ner einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, an. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 31. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben und einen \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit \nBeschluss vom 6. Juni 2007 abgelehnt hat (21 L 878/07.A). Auf die Gründe dieses \nBeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung \ndes Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher \nRichtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 \nzuzuerkennen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid \nschriftsätzlich, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen Asylgründen \ngehört worden. Wegen seines Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nder Ausländerbehörde der Stadt X Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. August 2007 zur Entscheidung \nübertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).\n\n17\n\nA) Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für den Kläger auch ein \nRechtsschutzinteresse an der Aufhebung des auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG \ngestützten Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes im Bescheid vom 22. \nMai 2007. \n\n18\n\nNach der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 \ngeltenden Rechtslage wäre die Klage insoweit unzulässig gewesen, weil im \nasylrechtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum für eine isolierte gerichtliche \nAufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches i.S.d. §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG \nbestand. Danach war die Überprüfung dieses Ausspruches grundsätzlich und \nausschließlich dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 4 \nAsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Ernsthafte Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches führten zur gerichtlichen \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und zur gesetzlich angeordneten \nVerlängerung der Ausreisefrist auf einen Monat (§ 37 Abs. 2 AsylVfG). Damit wurde \nder betroffene Asylbewerber verfahrensmäßig mit denjenigen Asylbewerbern \ngleichgestellt, deren Antrag nur als einfach unbegründet abgelehnt worden ist. Im \nÜbrigen bedurfte es wegen des Offensichtlichkeitsausspruches im \nHauptsacheverfahren keiner weiteren Differenzierung, insbesondere die \nAbschiebungsandrohung unterlag keinen besonderen Voraussetzungen. Dies galt \nauch dann, wenn auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet wurde oder \ndieser erfolglos blieb.\n\n19\n\nIm Hinblick auf den neu gefassten § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und den \nspäteren Aufenthaltsstatus des abgelehnten Asylbewerbers würde diese \nRechtsprechung allerdings zu einer Rechtsschutzlücke führen für den Fall, dass „der \nAsylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde\", weil dann vor einer Ausreise \nkein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfte. Ein auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Asylklage gerichtetes Eilverfahren führte zwar zu einer Überprüfung des \nOffensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schaffte diesen jedoch nicht aus \nder Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des \nOffensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels \nkäme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, \ndemzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 \nAsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages \nnach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Diese Rechtsschutzlücke lässt sich nach Auffassung des \nGerichts nur durch einen im Hauptsacheverfahren (hilfsweise) formulierten \nAufhebungsantrag schließen.\n\n20\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. Januar 2007 - 14 A 66/06 -; \nVG Regensburg, Urteil vom 13. Januar 2006 - RO 4 K 04.30179 -, VG Stuttgart, Urteil vom \n13. April 2005 - A 11 K 1120/03 -, jeweils juris; Dienelt, ZAR 2005, 120, 123; Discher, in: GK-\nAufenthG, § 10 Rn. 160, 166, 168 f.\n\n21\n\nDas Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des \nOffensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die \nSperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine \nAblehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 \nAsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 \nAsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss \nsich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Lässt der Bescheid die \nRechtsgrundlage hingegen offen, kann § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zur \nAnwendung kommen, es sei denn, es ergibt sich aus der Begründung eindeutig, \ndass der Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf zumindest einem der in § 30 Abs. 3 \nAsylVfG erwähnten Gründe beruht.\n\n22\n\nDies ist vorliegend der Fall. Das Bundesamt weist in dem angefochtenen \nBescheid ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hin.\n\n23\n\nB) Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2007 \nist hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung und des Nichtvorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (nunmehr: Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten. Der Kläger hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die in Ziffer 1 \nund 2 des angefochtenen Bescheides auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung \nals „offensichtlich unbegründet\" ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Die in Ziffer 4 Satz 1 des angefochtenen \nBescheides gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \nDie Abschiebungsandrohung „in den Herkunftsstaat\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n25\n\nI) Der Kläger ist gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG gehindert, sich auf \nein mögliches Asylrecht zu berufen, weil nicht erwiesen ist, dass er nicht aus einem \nsog. sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist, und die Nichterweislichkeit \nzu seinen Lasten geht. Da die für asylbegründende Vorgänge im Heimatland \ngeltende Beweiserleichterung für den Reiseweg nicht einschlägig ist, gehören auch \ndie tatsächlichen Voraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung zu \nden asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber den vollen Beweis zu \nerbringen hat und für die er im Falle der Nichterweislichkeit die materielle Beweislast \nträgt.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, \nBVerwGE 109, 174.\n\n27\n\nDer Kläger hat nicht den Beweis dafür erbringen können, dass er ohne eine - bei \neiner Einreise auf dem Landweg zwangsläufige - Berührung eines sicheren \nDrittstaats auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist ist. Er hat keine Unterlagen \nüber den Reiseweg vorgelegt. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, er sei zuletzt in \neinem geschlossenen LKW gefahren und dann in einen Zug gestiegen, der ihn nach \nX gebracht habe. Es spricht demnach alles dafür, dass der Kläger auf dem Landweg \nin das Bundesgebiet eingereist ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter scheidet demnach aus. \n\n28\n\nII) Die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung der Asylanerkennung als \n„offensichtlich unbegründet\" ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n29\n\n§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, den das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid \nanführt, rechtfertigt den Offensichtlichkeitsausspruch nicht. Eine Täuschung über die \nIdentität oder Staatsangehörigkeit oder auch eine Verweigerung diesbezüglicher \nAngaben oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 25 Abs. 1 AsylVfG kann \ndas Gericht nicht feststellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylVfG).\n\n30\n\nZwar konnte der Kläger keine Personaldokumente vorlegen. Dies konnte der \nKläger aber bereits gegenüber dem Bundesamt damit erklären, dass er als damals \n15-Jähriger noch keinen eigenen Reisepass besaß. Es gereicht dem Kläger auch \nnicht zum Nachteil, dass er die ihm in der Anhörung gestellten Fragen zur \ngeographischen Lage von Hebron nicht zur Zufriedenheit der Einzelentscheiderin \nbeantworten konnte. Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt dargelegt, \ndass er nur sechs Jahre die Schule besucht hat und der Schulbesuch immer wieder \ndurch Angriffe und Kampfhandlungen unterbrochen wurde. Zudem ist \nnachvollziehbar, dass der aus einem Vorort von Hebron stammende Kläger keine \numfassenden Kenntnisse über die geographische Lage von Hebron hat. Denn der \nKläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass er die \nNachmittage bei seinem Vater im Geschäft verbracht und mit diesem abends nach \nHause gegangen ist. Er hatte somit keine Gelegenheit, sich in dieser Lage mit der \nAltstadt Hebrons und deren Sehenswürdigkeiten vertraut zu machen. Das Gericht \nnimmt dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des Leiters \nder konsularischen Abteilung der Generaldelegation Palästinas vom 19. Juni 2007 \nab, dass er in Hebron geboren und aufgewachsen ist. In der Bescheinigung, die sich \nauf ein Gespräch zum Dialekt des Klägers, dessen Ortskenntnissen und der \nRegistrierung im palästinensischen Personenregister bezieht, wird ausgeführt, dass \nder Kläger Palästinenser ist. Eine Täuschung über die Identität oder \nStaatsangehörigkeit liegt demnach nicht vor.\n\n31\n\nIII) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnach § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- \nund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. \nI, S. 1970) zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des \nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. \n\n32\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte \nund Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die aus \neinem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge \ngenießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach \ndem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine \nVerfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch \ndann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit \noder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). \nEine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen \nvon a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern \ndie zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). \n\n33\n\nDie Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59/91 -, NVwZ 1992, 892 und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, 497; OVG NRW, Urteile vom 30. April 1992 \n- 16 A 1193/91.A - und vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -; jeweils zu § 51 Abs. 1 \nAuslG a.F.\n\n35\n\nPolitisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem \nHeimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des \nStaates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar \ndrohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein \nin seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in \nanderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, \nLeib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders \nbeschränken.\n\n36\n\nGrundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139.\n\n37\n\nDas Asylgrundrecht setzt grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Es ist darauf gerichtet, nur dem in \neiner für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und \nSchutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar \ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n38\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531.\n\n39\n\nBei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen \nund eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände), kann die nach \nder humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und \nSchutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung nur in Frage \nkommen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51.\n\n41\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, \nwenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51, und \nvom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, \n162.\n\n43\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen \nliegt. Vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden \nTatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftigen Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \nDabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung \neinzubeziehen.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, \nUrteil vom 5. November 1991, a.a.O. S. 169 f.\n\n45\n\nEs obliegt dem Asylsuchenden, die Voraussetzungen für seine Asylanerkennung \noder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in \nBezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen \nErlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf \nAsylanerkennung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen \nVerhältnisse im Herkunftsland muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich - als \nwahr unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland \nergeben.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, S. 171.\n\n47\n\nEin in diesem Sinne schlüssiges Asylbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, \ndass der Asylsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen \nVerfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine \nDarlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb \ngerade er eine politische Verfolgung befürchtet.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 - 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 19.\n\n49\n\nAn der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn \nder Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und \nsein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen \nnach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender \nvergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen \nim Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für \nsein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät \nin das Asylverfahren einführt.\n\n50\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, \nS. 94 (95); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 135.\n\n51\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse und der beigezogenen Verfahrensakten sowie der \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung \ngelangt, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch nach seiner Ausreise \nnicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat. \n\n52\n\nZur Frage der individuellen Vorverfolgung hat der Kläger ausgeführt, dass er \nnach dem Tod seines Vaters von Mitgliedern der Hamas angesprochen worden sei, \ndass er ebenso tapfer wie sein getöteter Vater sein solle und sich ihnen anschließen \nsolle. Er habe dann etwa vier Monate an einer Schießausbildung in der Wüste \nteilgenommen. Bevor die Hamas ihn für einen konkreten Anschlag habe verpflichten \nkönnen, sei er mit Hilfe des Cousins seines Vaters und eines Schleppers ausgereist. \n\n53\n\nDas Gericht hat gewisse Zweifel, ob der Kläger tatsächlich wegen einer \ndrohenden Einbeziehung in militante Aktionen der Hamas ausgereist ist. Der Kläger \nhat nämlich in der Anhörung beim Bundesamt berichtet, dass sein Vater bereits \nfrüher zu dessen Cousin gesagt habe, er solle seinen Sohn - den Kläger - ins \nAusland bringen, falls ihm selbst etwas zustoßen sollte. In der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger erzählt, seine Anwesenheit im Haus des Cousins seines \nVaters habe des öfteren zu Streit zwischen diesem und dessen Frau geführt. Vor \ndiesem Hintergrund dürfte es für alle Beteiligten eine naheliegende Lösung gewesen \nsein, dass der Kläger mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Elternhauses dort \nauszieht und das Land verlässt. \n\n54\n\nHierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Denn eine politische Betätigung \noder unmittelbar drohende politische Verfolgung hat der Kläger selbst nicht \nbehauptet. Im übrigen entspricht es nach der Auskunftslage nicht der „Politik\" der \nHamas, Palästinenser mit Zwang zur Zusammenarbeit zu bewegen, da man auf \ngenügend Freiwillige zurückgreifen kann. Es sei bisher nicht bekannt, dass die \nHamas Palästinenser zur Kooperation zwinge; gerade die Hamas (gemeint ist wohl: \nanders als andere Palästinenserorganisationen) baue vielmehr auf die Freiwilligkeit \nder Unterstützung durch die Bevölkerung.\n\n55\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S \n302/05 - m.w.N., juris.\n\n56\n\nIV) Dem Kläger drohte bei einer Rückkehr in das Westjordanland auch \nkeine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG; dies \ngilt sowohl unter dem Aspekt der „Aussperrung\" (1.) als auch dem der \nGruppenverfolgung (2.).\n\n57\n\n1.) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei dauerhafter \nEinreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer \n„Aussperrung\" oder „Ausgrenzung\" politische Verfolgung vorliegen kann.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, NVwZ 2005, 1191; Beschlüsse \nvom 1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263 und vom \n7. Dezember 1999 - 9 B 474/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224; Urteile vom \n24. Oktober 1995 - 9 C 75/95 -, NVwZ-RR 1996, 471, vom 12. Februar 1985 \n- BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNrn. 30 und 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., \njuris; speziell zu Palästinensern siehe OVG Schleswig, Urteil vom 18. November 1998 - 2 L \n9/96 -, InfAuslR 1999, 285; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 \n- 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1993 \n- 24 B 90.30632 -, juris.\n\n59\n\nDasselbe gilt im Rahmen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, die insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 \nGG deckungsgleich ist.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 \nAsylVfG Nr. 1 zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. \n\n61\n\nHandelt es sich um Staatenlose, so bedeutet dies nicht, dass politische \nVerfolgung in einem solchen Fall von vornherein ausscheidet. Es kommt vielmehr \ndarauf an, ob ein Staat einem Staatenlosen, der im Staatsgebiet seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 3 AsylVfG), die Wiedereinreise „aus \nnichtpolitischen Gründen\" verweigert, ob die Verweigerung also auf Rasse, Religion, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die \npolitische Überzeugung zielt. Dabei ist nicht auf die subjektiven Motive des \nVerfolgenden abzustellen, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme. \n\n62\n\nDass eine Staatenlosigkeit des Klägers politische Verfolgung wegen eines \nRückkehrverbots nicht von vornherein ausschließen würde, ergibt sich auch daraus, \ndass der Staat Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat \nund insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer \nrechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht - und ebenso im Hinblick \nauf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - der Beziehung zwischen einem \nStaat und seinen Bürgern gleichkommt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 - 1 C 17/03 -, BVerwGE 123, 18; Beschluss vom \n1. August 2002 - 1 B 6/02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263; Urteil vom 15. Oktober 1985 \n- 9 C 3/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April \n2006 \n - A 13 S 302/05 -, juris.\n\n64\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt allerdings, \ndass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, \nIsrael werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr \nin das Westjordanland einreisen lassen. Die Außengrenzen der besetzten Gebiete - \njedenfalls gilt dies noch für das Westjordanland - sind seit langem der israelischen \nVerwaltung unterstellt; eine Ein- bzw. Ausreise ohne israelische Kontrolle ist nicht \nmöglich. Zwar kann palästinensischen Volkszugehörigen, die im \nBevölkerungsregister verzeichnet sind und über eine palästinensische \nPersonenkennziffer verfügen durch die zuständigen Passbehörden ein Reisepass \nausgestellt werden; diese Personen hätten damit ein Rückkehrrecht in die \npalästinensischen Gebiete.\n\n65\n\nDie Auslandsvertretung der Palästinenser in der Bundesrepublik, die \nGeneraldelegation Palästinas, hat aber dem Kläger bei seiner Vorsprache mitgeteilt, \nsie könne ihm „zur Zeit\" kein Reisedokument ausstellen. Das bisherige Abkommen \nzwischen der PLO und Israel berechtige nur Palästinenser, die in den \npalästinensischen Autonomiegebieten lebten, palästinensische Reisedokumente zu \nerhalten. Die Pässe müssten dort bei den zuständigen Behörden vor Ort beantragt \nwerden. Im gleichen Schreiben, das der Kläger dem Gericht vorgelegt hat, teilt die \nGeneraldelegation Palästinas auch mit, die Frage des zukünftigen Status der im \nAusland lebenden Palästinenser und die Regelung ihrer Rückkehr werde verhandelt, \nsei aber noch nicht geklärt. Selbst wenn damit davon auszugehen ist, dass jedenfalls \nzur Zeit ohne den Besitz entsprechender Passdokumente eine Überwindung der von \nIsrael kontrollierten Außengrenzen und damit eine Rückkehr in das Westjordanland \nkaum möglich ist, ist es fraglich, ob von einer auf Dauer bestehenden „Aussperrung\" \ndes Klägers ausgegangen werden kann. Die Praxis des Staates Israel scheint \ninsofern seit jeher „flexibel\" zu sein. Selbst wenn hier aber im Hinblick auf die \nPrognosekriterien im Asylrecht über eine bloße „Momentaufnahme\" hinaus auf die \nPrognose für „absehbare Zeit\" abgestellt würde, würde es an der für die \nVerfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen politischen \n„Gerichtetheit\" fehlen, da Palästinensern, die im Besitz entsprechender \nIdentitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine \nEinreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die \nungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an - eine bei vielen Staaten \nübliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. \n\n66\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris.\n\n67\n\nUnabhängig davon dürfte die Tatsache, dass dem Kläger trotz seines \nerkennbaren Bemühens kein Reisedokument ausgestellt werden kann und ihm \ndadurch eine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf nicht \nabsehbare Zeit unmöglich sein dürfte, allerdings eine eingehende Prüfung des § 25 \nAbs. 5 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde bedingen.\n\n68\n\n2.) Auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung kann der Kläger die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 \nAbs. 1 AufenthG nicht verlangen.\n\n69\n\nVoraussetzung für die Annahme einer die Schutzgewährung nach diesen \nVorschriften auslösenden Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die zu \nbefürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen \nBetroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende \nMerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - treffen; außerdem ist eine bestimmte \nVerfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nstaatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich, und in diesem Zusammenhang muss \nes sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in \ngeschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende \nindividuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei \nmüssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der \nGruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder \nhäufiger Eingriffe reicht nicht aus.\n\n70\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304; \nBeschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil \nvom 30. April 1996 - 9 C 170/95 -, BVerwGE 101, 123; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, \nBVerwGE 96, 200; BVerfG, OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02 A -, \njuris.\n\n71\n\nAls „Akteur\" einer Gruppenverfolgung kommt im vorliegenden Fall der Staat \nIsrael in Betracht; auch bei Einbeziehung der jüngsten Entwicklung in den \nPalästinensergebieten hat das Gericht keine Zweifel, dass Israel nach wie vor als \nStaatsmacht auch im Westjordanland präsent ist und ein Staat „Palästina\" nicht \nexistiert.\n\n72\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 - m.w.N., juris; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 21. April 2004 - 11 LA 61/04 -, NVwZ-RR 2004, 788 m.w.N.; \nBVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298.\n\n73\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem \nErgebnis, dass der Kläger eine Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gebiet des \nWestjordanlandes nicht mit Erfolg geltend machen kann. \n\n74\n\nVgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -; \nebenso VG Arnsberg, Urteil vom 21. November 2005 - 13 K 3577/04.A -; VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 12. Mai 2005 - 14a K 4970/04.A -; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 34 X \n52/04 -; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2004 - 3 K 1655/04.A -, jeweils juris.\n\n75\n\nV) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \n„offensichtlich\" nicht vorliegen, ist allerdings rechtswidrig und daher aufzuheben. \nInsoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter II.) verwiesen. \n\n76\n\nMithin ist der Bescheid aufzuheben, soweit sich der Offensichtlichkeitsausspruch \nin Ziffer 1 und 2 auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt.\n\n77\n\nVI) Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf nach der Neufassung durch das \nGesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen \nUnion vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht (Abs. 2) \noder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der \nVerhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat \ndie Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens \nverbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die \nAuslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die \nAbschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 \n(BGBl. 1952 II, S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies \nvorschreibt (Abs. 5). Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote \nsind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n78\n\nVII) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht. \nDiese Vorschrift lautet nach der Neufassung nunmehr wie folgt: \n\n79\n\n„Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger \nder Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben \nim Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts \nausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, \nsind bei Anordnungen [durch die oberste Landesbehörde] nach § 60a Abs. 1 \nSatz 1 zu berücksichtigen.\"\n\n80\n\nDie Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union führt \nhierzu wie folgt aus: \n\n81\n\n„Der neu gefasste Absatz 7 umfasst - wie bisher - Gefahren, die nicht \nbereits in den Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze fallen, z. B. \nAbschiebungshindernisse im Zusammenhang mit allgemeinen Notlagen im \nZielstaat (Satz 1). Er umfasst außerdem die Tatbestandsmerkmale des Artikel \n15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie, der die subsidiäre Schutzgewährung \nin Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten \nregelt (Satz 2). Subsidiärer Schutz wird in diesen Fällen nur Angehörigen der \nZivilbevölkerung gewährt, nicht aber Personen mit Kombattantenstatus. Die \nSchutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei \noder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche \nBegriff „bewaffneter Konflikt\" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur \nAuseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den \nRegelungsbereich der Vorschrift fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte \nist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische \nBeispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Örtlich \nund zeitlich begrenzte Bandenkriege fallen regelmäßig nicht darunter. \nAllgemeine mit dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende \nGefahren genügen allein nicht. Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte \nindividuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein. Eine Verletzung der \ngenannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein.\"\n\n82\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drucksache 224/07, S. 330 f.\n\n83\n\nDie Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nliegen nicht vor. Der Schutzbereich dieser Norm umfasst allerdings auch solche \nGefahren, die nicht durch den Abschiebezielstaat drohen.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187; Urteil vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, \nBVerwGE 99, 331.\n\n85\n\nErforderlich ist aber, dass für den betreffenden Ausländer bei Rückkehr in seinen \nHeimatstaat eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht \noder er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen \nGefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Eine individuelle Gefahr für den Kläger im Falle \neiner Rückkehr ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Gefahren, \ndie dem Kläger bei einer Rückkehr in das Westjordanland drohten, betreffen vielmehr \ndie gesamte palästinensische Bevölkerung. \n\n86\n\nZur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten siehe ausführlich VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 5. April 2006 - A 13 S 302/05 -; VG Augsburg, Urteil vom 24. April \n2007 \n- Au 5 K 05.30160 -; VG Saarland, Urteil vom 24. November 2006 - 5 K 97/05.A -; VG Dresden, \nUrteil vom 7. August 2006 - A 1 K 30135/05 -, jeweils juris.\n\n87\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden aber Gefahren in dem Staat, denen \ndie Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dies \ngrundsätzlich zu einer Sperrwirkung bezüglich der Anwendung des Satzes 1 auf \nderartige Fälle. Gleiches gilt nach der Neufassung der Norm auch für die Anwendung \ndes Satzes 2. Eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a \nAufenthG liegt für Israel und die autonomen Palästinensergebiete nicht vor.\n\n88\n\nDieser Grundsatz der Sperrwirkung des Satzes 3 erfährt allerdings eine \nAusnahme, wenn auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 i.V.m. Art. 1 und 2 GG bei \neiner entsprechenden Gefahrendichte Abschiebungsschutz zwingend geboten ist. \nWenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 oder 7 AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen \nVerfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer \nAuslegung und Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Einzelfall Schutz vor \nder Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG zu \ngewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen \nallgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung keinen Gebrauch \ngemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die \nGrundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG \nAbschiebungsschutz zu gewähren. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2002 - 1 B 71.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 59; Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, und - 1 C 5/01 -, BVerwGE \n115, 1; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331, jeweils zu § 53 Abs. 6 \nAuslG a.F.\n\n90\n\nVoraussetzung hierfür ist, dass in dem betreffenden Gebiet nahezu jedermann \njederzeit Opfer werden kann. Es bedarf hierzu in der Regel der Feststellung von \nVerletzungssituationen, die nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit dicht und \neng gestreut auftreten, sich ausweiten, wiederholen und um sich greifen. Weder die \nFeststellung des Bestehens eines Bürgerkriegs noch eines Untergrundkriegs \nbegründen automatisch eine Extremgefahr.\n\n91\n\nAuf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage lässt sich ein \nAbschiebungsverbot für den Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 AufenthG \nwegen einer extremen Gefahrenlage nicht feststellen. Nach den aktuellen \nSicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (Stand: 14. September 2007) ist die \nSicherheitslage in Israel und in den Palästinensischen Gebieten zwar weiterhin sehr \nangespannt. Vor Ort befindliche Personen in Israel und den Palästinensischen \nGebieten werden zu erhöhter Vorsicht aufgerufen. Diese Sicherheitshinweise geben \naber keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine extreme allgemeine Gefahrenlage. \nDie Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Touristen und Geschäftsreisende \nbieten keinen Ansatz für einen Wertungswiderspruch bei der Verneinung einer \nExtremgefahr, weil die Warnungen eine unverbindliche Information darstellen und \nkeine verbindliche Regelung im Sinne des Schutzes der Menschenwürde enthalten. \nEin Informationsbedürfnis besteht schon wesentlich früher. Die Schwelle für eine \nReisewarnung ist wesentlich niedriger und bedeutet als solche keine Extremgefahr. \n\n92\n\nVgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2006 - 3 R 6/06 -, juris.\n\n93\n\nAuch unter Anlegung eines qualitativen Maßstabs würde der Kläger im Falle \neiner wohl nur über Israel möglichen Rückkehr nach Hebron im Westjordanland \nkeiner extremen Gefahrenlage im oben dargestellten Sinne ausgeliefert werden.\n\n94\n\nVgl. hierzu auch ausführlich VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2007 - Au 5 K 05.30160 -, \njuris; VG Saarland, Urteil vom 24. November 2006 - 5 K 97/05.A -, juris; anders VG Stuttgart, \nUrteil vom 31. Mai 2005 - A 10 K 13681/03 -, InfAuslR 2005, 347; VG Dresden, Urteil vom 7. \nAugust 2006 \n- A 1 K 30135/05 -, juris.\n\n95\n\nVII) Soweit die Klage auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung binnen einer \nWoche nach Bekanntgabe der Entscheidung gerichtet ist (Ziffer 4 Satz 1 des \nangegriffenen Bescheides), hat sie Erfolg. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von \neiner Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausreisefrist beträgt \nvorliegend einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ \n38 Abs. 1 AsylVfG).\n\n96\n\nVIII) Die Klage gegen die in Ziffer 4 Satz 2 des angefochtenen Bescheides \nenthaltene Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung „Herkunftsstaat\" \nist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n97\n\nZwar ist grundsätzlich die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten \nHerkunftsstaat keine ordnungsgemäße Zielstaatenbestimmung im Sinne des § 59 \nAbs. 2 AufenthG, sondern nur ein unverbindlicher Hinweis. Vorliegend brauchte das \nBundesamt aber ausnahmsweise den Zielstaat nicht zu bezeichnen. § 59 Abs. 2 \nAufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates nämlich nur als Regelfall vor. Ist die \nStaatsangehörigkeit des Klägers, wie zunächst hier, nicht geklärt und auch ein \naufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, \ndie ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen. Das Bundesamt war \nauch nicht verpflichtet, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zur Ermittlung eines \nin Betracht kommenden Zielstaates weitere Aufklärung zu betreiben. Die Klärung der \nrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Abschiebung in einen bestimmten \nStaat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit \nobliegt grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. \n\n100\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-14/21-k-2318-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-14/21-k-2318-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261262","retrieved":"2026-07-09 02:27:06.892068+00:00"}}