{"status":"available","doknr":"OLD261263","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0914.13K4053.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-14","aktenzeichen":"13 K 4053/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nOberfinanzdirektion E vom 11. August 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers vom 30. November 2004, schlussgezeichnet am 13. Januar 2005, aufzuheben und den \nKläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1953 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienste des beklagten \nLandes und ist seit April 1996 bei dem Finanzamt N als Sachgebietsleiter für die \nBereiche Bewertungsstelle und Veranlagungsbezirke tätig. Für den \nBeurteilungszeitraum März 1996 bis Dezember 1997 wurde er mit „über \nDurchschnitt\" dienstlich beurteilt. Die Beförderungseignung wurde ihm nicht \nzuerkannt.\n\n3\n\nUnter dem 8. Januar 2001 erteilte die damalige Vorsteherin des Finanzamtes N, \nLeitende Regierungsdirektorin I, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 \nbis zum 31. Dezember 2000 eine dienstliche Beurteilung. Er erhielt wiederum die \nNote „über Durchschnitt\"; die Beförderungseignung wurde ihm nicht zuerkannt. Von \nden drei Sachgebietsleitern mit der Besoldungsgruppe A 13 \nBundesbesoldungsordnung im Finanzamt N nahm der Kläger damit den zweiten \nRang ein. Der in der Rangfolge vor ihm stehende Beamte wurde mit „erheblich über \nDurchschnitt\" beurteilt.\n\n4\n\nGegen diese Beurteilung legte der Kläger Widerspruch ein, den das beklagte \nLand als unbegründet zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 19. Juni 2002 \nKlage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 2 K 4059/02. In diesem Verfahren \nwies das Gericht das beklagte Land darauf hin, dass Zweifel an der objektiven \nLeistungsbeurteilung durch die damalige Vorsteherin bestünden. Außerdem wies das \nGericht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsteher und die \nGleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung des amtsinternen Beurteilungsplans \nnicht beteiligt worden seien. Daraufhin hob das beklagte Land die angegriffene \nBeurteilung im Juli 2004 auf. Das gerichtliche Verfahren wurde eingestellt, nachdem \ndie Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.\n\n5\n\nMit Verfügung vom 15. Juli 2004 beauftragte die Oberfinanzdirektion (OFD) E \nRegierungsdirektor (RD) M, der am 31. Dezember 2000, dem Beurteilungsstichtag, \nständiger Vertreter der Vorsteherin des Finanzamtes N gewesen war, den Kläger für \nden Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 neu zu beurteilen. RD \nM erstellte daraufhin für den Kläger unter dem 30. November 2004 eine neue \ndienstliche Beurteilung, in der der Kläger wiederum mit „über Durchschnitt\" beurteilt \nwurde. Die Beförderungseignung wurde ihm nicht zuerkannt. In einem Vermerk vom \ngleichen Tag führte Herr M, der zu diesem Zeitpunkt Vorsteher des Finanzamtes F-\nNord war, aus, er habe den Kläger in seiner Eigenschaft als damaliger ständiger \nVertreter der Vorsteherin - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beurteilung - \nbeurteilt. Hierbei sei sein Vorgänger in der Vertreterfunktion, Leitender \nRegierungsdirektor (LRD) O, in vollem Umfang einbezogen worden. Die Leistungen \nund Befähigungen der in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im \nFinanzamt N seien erörtert und verglichen worden. Die daraufhin erstellte \nAmtsreihenfolge entspräche der ursprünglichen und führe zu keiner Änderung. Die \nEinzelurteile zur Leistung und Befähigung, die zusammenfassende Würdigung und \ndas Gesamturteil „über Durchschnitt\" seien ebenfalls unter Beteiligung von LRD O \nerfolgt, der für einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums zuständig gewesen \nsei. Die damalige und jetzige Gleichstellungsbeauftragte beim Finanzamt N - \nSteueroberamtsrätin T1 - sei ebenfalls in allen Bereichen beteiligt worden. Der \nVermerk wurde von LRD O mit unterzeichnet. Auch die Beurteilung unterschrieb Herr \nO in der Rubrik „früherer Vorgesetzter\".\n\n6\n\nDie Beurteilung übersandte Herr M der OFD E zur Schlusszeichnung. In einem \ndort unter dem 11. Januar 2005 gefertigten Vermerk heißt es, in der damaligen \nGruppenbesprechung zur Vergabe der Noten in der Besoldungsgruppe A 13 \ngehobener Dienst seien bestimmte Kriterien für die erstmalige Vergabe der Note \n„erheblich über Durchschnitt\" festgelegt worden. Berücksichtigt worden seien die \nKriterien Flexibilität in der Funktion als Sachgebietsleiter (d.h. Wechsel des \nArbeitsgebietes im Rahmen des Sachgebietsleitereinsatzes) und überregionales \nWirken. Ein Einsatz in der ehemaligen DDR sei nur dann positiv berücksichtigt \nworden, wenn dort eine überregionale Wirkung eingetreten sei. In einem unter dem \n12. Januar 2005 erstellten Vermerk von LRD T2, als zuständigem Referatsleiter LZ 1, \nheißt es, er habe die erneute Beurteilung zum 31. Dezember 2000 nach eingehender \nErörterung mit Finanzpräsident I1 (vormals LZ 1 und für die Beurteilung am 31. \nDezember 2000 zuständig) und Oberregierungsrätin C als Gleichstellungsbeauftragte \nder OFD E überprüft. Wie sich aus dem Vermerk vom 11. Januar 2005 ergebe, \nkämen für die erstmalige Vergabe der Spitzennote nur Beamte in Betracht, die die \ndort genannten Kriterien erfüllten. Angesichts des durchweg hohen Leistungs- und \nBefähigungspotenzials des zu beurteilenden Personenkreises sei die Vergabe der \nSpitzennote an zusätzliche Kriterien geknüpft worden. Diese Kriterien dienten dazu, \ninnerhalb des Spitzenfeldes der Vergleichsgruppe diejenigen herauszufiltern, deren \nherausragendes Leistungsverhalten anhand objektiver leistungsbezogener \nUmstände unmittelbar nachvollziehbar gewesen sei. Der Kläger erfülle die in dem \nVermerk aufgeführten Kriterien nicht. Die Note „über Durchschnitt\" sei somit im \nVergleich mit dem übrigen, für die erstmalige Vergabe der Spitzennote \nvorgeschlagenen Personenkreis gerechtfertigt. Am 13. Januar 2005 unterzeichnete \nHerr T2 die Beurteilung mit dem Bemerken, der Beurteilung werde zugestimmt. Die \nBeurteilung wurde dem Kläger am 18. Januar 2005 bekannt gegeben.\n\n7\n\nAm 16. Februar 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur \nBegründung führt er aus, RD M sei selbst erst ab dem 25. Oktober 2000 bei dem \nFinanzamt N beschäftigt gewesen. Er könne deshalb die Beurteilung für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht erstellen. \n\n8\n\nDie Nichtkenntnis der damaligen Umstände führe zu falschen \nBeurteilungskriterien: Er, der Kläger, verfüge insbesondere im Vergleich zu dem \nbesser beurteilten Kollegen C1 über besondere, zusätzliche Fähigkeiten. Die übrigen \nmitbewerteten Kollegen seien ausschließlich mit steuerrechtlichen Belangen befasst. \nSeine Tätigkeit demgegenüber erfordere aufgrund des breiten und vielseitigen \nSpektrums der Anforderungen eine hohe Sachkompetenz, die vergleichbare \nSachgebietsleiter nicht in demselben Umfang erbringen müssten. Namentlich verfüge \ner über besondere Kenntnisse im bautechnischen Bereich. Ferner sei er im Vergleich \nzu den übrigen bei dem Finanzamt N Mitbeurteilten der einzige Mitarbeiter gewesen, \nder an anderen Dienststellen innerhalb der Verwaltung tätig geworden sei. Er sei \nnämlich zuvor bei dem Finanzamt E1 Nord, bei der OFD E, bei dem Finanzamt E1-\nWest und im Ministerium für Forschung und Kultur des Landes Brandenburg tätig \ngewesen. Außerdem habe er sein Interesse an anderen Aufgabenbereichen durch \nverschiedene Bewerbungen dokumentiert.\n\n9\n\nFerner bestehe bei ihm eine überdurchschnittliche Bereitschaft zur sozialen \nZuwendung. Zu seinem Sachgebiet gehörten 32 Mitarbeiter. Er habe deshalb auf \ndiesem Gebiet deutlich mehr zu leisten als die anderen Mitbeurteilten, die lediglich 11 \nbzw. 17 Mitarbeiter im Sachgebiet hätten. Auch unter Zugrundelegung des Kriteriums \nder Arbeitsbelastung habe er gegenüber den anderen Mitbeurteilten eine bessere \nBeurteilung verdient. Nach der Personalbedarfsberechnung habe er eine Belastung \nvon 1,25 erreicht, der besser beurteilter Herr C1 dagegen nur eine Belastung von \n0,89.\n\n10\n\nWeiter falle auf, dass Herr M die frühere Beurteilung von Frau I mit einigen \nverbalen Änderungen einfach übernommen habe. Die Beurteilung von Frau I sei \njedoch, wie in dem vorherigen Verfahren 2 K 4059/02 im einzelnen ausgeführt, nicht \nobjektiv.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 11. August 2005, zugestellt am 12. August 2005, wies die OFD \nE den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie in formeller \nHinsicht aus, dass Herr M als ständiger Vertreter des Vorstehers der zuständiger \nBeurteiler sei. Herr O als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers sei an der Beurteilung \nbeteiligt worden. Auch materiell sei die Beurteilung rechtmäßig: Die im Widerspruch \nausdrücklich betonten besonderen Fähigkeiten des Klägers und dessen \namtsübergreifende Tätigkeiten seien bei der erneuten Beurteilung berücksichtigt \nworden. Für die Beurteilung ausschlaggebend sei ein Gesamturteil über Eignung, \nLeistung und Befähigung des Beamten. Weder der Vergleich mit einem konkreten \nKollegen noch das Aufführen von Einzelaspekten seien geeignet, das Gesamturteil in \nFrage zu stellen. Gleiches gelte für den Hinweis auf die überdurchschnittliche soziale \nKompetenz und Belastbarkeit des Klägers.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 12. September 2005 Klage erhoben.\n\n13\n\nZu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren. Im Einzelnen macht er geltend: Trotz der Aufhebung seiner \nBeurteilung aus dem Jahr 2001 habe er jetzt eine identische Beurteilung erhalten. \nDadurch werde er massiv benachteiligt, da auch die nachfolgenden Beurteilungen \nhieran anknüpften. Es sei zu fragen, ob das beklagte Land nicht schon wegen der \nfreiwilliger Aufhebung seiner ersten Beurteilung gehalten sei, bei der Neubeurteilung \nsein Klagebegehren zu berücksichtigen. Andernfalls könne das beklagte Land seine \nLeistungsbeurteilung immer wieder aufheben und ihn hinsichtlich der Neubeurteilung \nerneut in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren \"treiben\". Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen sei, die \nBeurteilung wegen der damals fehlenden Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten aufzuheben. Dieser Mangel hätte im Verfahren geheilt \nwerden können.\n\n14\n\nSeine Beurteilung erweise sich im Verhältnis zu den anderen Sachgebietsleitern, \ninsbesondere im Verhältnis zu Herrn C1, der mit \"erheblich über Durchschnitt\" \nbeurteilt worden, als fehlerhaft. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang \nnochmals auf die größere Zahl der seinem Sachgebiet zugehörigen Mitarbeiter, auf \nseine Spezialkenntnisse im baurechtlichen und bautechnischen Bereich, auf seine \nbisherigen Tätigkeiten bei verschiedenen Stellen und auf seine höhere Belastung \nnach der Personalbedarfsberechnung. Alle diese Aspekte seien objektive Umstände, \ndie Aufschluss über seinen Leistungsstand gäben, und nicht hinreichend \nberücksichtigt worden seien.\n\n15\n\nAußerdem bestünden erhebliche Bedenken gegen die Objektivität der \nvormaligen Dienststellenleiterin Frau I, die aus einer Auseinandersetzung im Oktober \n2000 resultierten, in der er sich für einen Mitarbeiter besonders eingesetzt hätte. Frau \nI sei nicht bereit gewesen, ihre Führungsaufgaben nach dem modernen \nAnforderungsprofil auszurichten; ihr sei es lediglich darum gegangen, einen \nlangjährig als Sachgebietsleiter beim Finanzamt N tätigen Mitarbeiter von \nvorneherein besser zu beurteilen als ihn, den Kläger, der ihr im Jahr 1995 als \nSachgebietsleiter zugewiesen worden sei. Seine Kritik an der \nFührungsverantwortung der ehemaligen Vorsteherin sei ihm seinerzeit durch den \nzuständigen Finanzpräsidenten X bestätigt worden. Auch der vormalige ständige \nVertreter der Vorsteherin, Oberregierungsrat T3, habe den Führungsstil der \ndamaligen Vorsteherin gegenüber dem Finanzpräsidenten kritisiert.\n\n16\n\nHerr M könne ihn aus eigener Kenntnis nicht beurteilen, da er erst ab dem 25. \nOktober 2000 bei dem Finanzamt N beschäftigt gewesen sei. Dies werde auch durch \ndie Einbeziehung von Herrn O, die in der Akte allerdings nicht hinreichend \ndokumentiert sei, nicht ausgeglichen. Dieser sei während seiner Tätigkeit beim \nFinanzamt N nicht in ausreichender Weise in die Personalbeurteilungen einbezogen \ngewesen; die damalige Amtsvorsteherin, Frau I, habe die Leistungsbeurteilungen \ngrundsätzlich ohne Hinzuziehung weiterer Personen durchgeführt. Weiter sei in \nformaler Hinsicht zu bemängeln, dass zunächst eine Gruppenbesprechung mit den \nDienststellenleitern durchzuführen gewesen wäre. Dies sei nicht geschehen.\n\n17\n\nIm Übrigen habe Herr M die frühere Beurteilung von Frau I mit einigen verbalen \nAbänderungen einfach übernommen hat. Frau I habe ihrer Beurteilung aber keine \nobjektiven Maßstäbe zu Grunde gelegt. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso \nHerr M nunmehr zu einer gleichartigen Beurteilung komme.\n\n18\n\nSoweit im Widerspruchsbescheid auf einen Vergleich der Leistungen und \nBefähigungen der in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im \nFinanzamt N verwiesen worden sei, ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen \nhierzu nichts. Insbesondere sei kein Vergleich zwischen, ihm, dem Kläger und Herrn \nC1 angestellt worden. Das beklagte Land müsse aber darlegen, warum die Eignung \nund Befähigung der anderen Beamten höher einzustufen sei als seine; nur so sei \neine Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und der gesetzlichen \nGrenzen des Beurteilungsspielraums möglich.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom \n11. August 2005 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \nvom 13. Januar 2005 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid. Im Einzelnen trägt es vor: Die erste Beurteilung des Klägers \nsei vornehmlich wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten \naufgehoben worden. Die Bedenken wegen einer möglichen Befangenheit der \ndamaligen Vorsteherin würden nicht geteilt. Die neue Beurteilung sei trotzdem unter \nBerücksichtigung der Tatsache erstellt worden, dass bei der ersten Beurteilung \nunsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten.\n\n24\n\nDie neue Beurteilung sei auf Amtsebene durch RD M in dessen Eigenschaft als \ndamaliger ständiger Vertreter der Vorsteherin vorgenommen worden. Er habe dieses \nAmt von Oktober 2000 bis Mai 2003 innegehabt. Sein Vorgänger im Amt von Juni \n1997 bis Oktober 2000, LRD O, sei in vollem Umfang einbezogen worden. Unter \nZugrundelegung der alten Beurteilung und unter Berücksichtigung der Tatsache, \ndass in diese Beurteilung unsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten, \nseien durch die Beteiligten Leistung, Befähigung und Eignung der in dieser \nBesoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im Finanzamt N erörtert und \nverglichen worden; die daraufhin erstellte Amtsreihenfolge habe der ursprünglichen \nentsprochen. Auch bei den Einzelurteilen, der zusammenfassenden Würdigung und \ndem Gesamturteil sei es zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Der ständige \nVertreter habe den Vorsteher jederzeit in allen Amtsangelegenheiten zu vertreten; \ninsofern hätten Herr O und nach ihm Herr M Dienstvorgesetztenfunktion gehabt und \nauch in vollem Umfang Einblick in Personalangelegenheiten und insbesondere auch \nin die Beurteilungsverfahren.\n\n25\n\nDie Beurteilung sei auf OFD-Ebene eingehend erörtert und überprüft worden. Im \nüberörtlichen Vergleich mit dem übrigen, damals für die erstmalige Vergabe der \nSpitzennote \"erheblich über Durchschnitt\" vorgeschlagenen Personenkreis sei - auch \nunter dem Aspekt, dass bei der Ursprungsbeurteilung möglicherweise \nunsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten - die Note \"über \nDurchschnitt\" weiterhin gerechtfertigt. Die neue Beurteilung auf Amtsebene hätte \nkeine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Abweichung von der damals völlig \nunstreitigen Einschätzung des Klägers in der Gruppenbesprechung gerechtfertigt \nhätten. Im Rahmen des überörtlichen Vergleichs in der damaligen \nGruppenbesprechung habe der Kläger das Ergebnis \"über Durchschnitt\" erzielt. Da \nsich der neue Beurteilungsvorschlag vom damaligen Beurteilungsvorschlag auf \nAmtsebene in seiner Bewertung des Klägers in keiner Weise unterschieden habe, \nhabe es auf OFD-Ebene zu keiner anderen Beurteilung kommen können.\n\n26\n\nDie ehemalige Vorsteherin sei an der neuen Beurteilung nicht beteiligt worden. \nSchon deshalb greife der Vorwurf der Befangenheit in Bezug auf die neue \nBeurteilung nicht. Außerdem sei die Kritik des Klägers an Frau I zu keinem Zeitpunkt \nvon Finanzpräsident X bestätigt worden.\n\n27\n\nAuch sei die frühere Beurteilung nicht \"einfach übernommen\" worden. Es sei eine \nNeubeurteilung auf Amtsebene vorgenommen worden. Diese habe allerdings in \nBezug auf die Einzelurteile, die zusammenfassende Würdigung und das \nGesamturteil zu keinem abweichenden Ergebnis geführt; deshalb sei es in den \nFormulierungen nur in geringem Umfang zu Abweichungen von der \nUrsprungsbeurteilung gekommen.\n\n28\n\nDie von dem Kläger herausgehobenen Fähigkeiten und amtsübergreifenden \nTätigkeiten seien bei der Beurteilung sehr wohl berücksichtigt worden. Der Kläger sei \naber zum 31. Dezember 2000 mit den Beamten verglichen worden, die sich alle in \nder höchsten Stufe ihrer Laufbahn befunden hätten. Das Leistungsniveau in dieser \nzu beurteilenden Gruppe sei sehr hoch. Entsprechend hoch seien auch die \nAnforderungen an die Spitzennote in dieser Beurteilungsgruppe. Die Spitzennote \n„erheblich über Durchschnitt\" habe nur solchen zu Beurteilenden zuerkannt werden \nkönnen, die sich im Beurteilungszeitraum durch herausragende oder besondere \nEinzelleistungen aus dem Kreis der übrigen zu Beurteilenden heraushoben hätten. \nDiesen hohen Anforderungen habe der Kläger auch nach der erneuten Beurteilung \nweder im amtsinternen noch im überörtlichen Vergleich entsprochen. Vielmehr sei \neine Anzahl von Beamten in ihrer Eignung, Leistung und Befähigung höher \neinzustufen gewesen als der Kläger. Dass er für sich eine Beurteilung mit „erheblich \nüber Durchschnitt\" fordere, sei eine subjektive Selbsteinschätzung.\n\n29\n\nDer in der Amtsreihenfolge vor dem Kläger platzierte Herr C1 sei ein Beamter, \ndem wegen seiner Leistungsstärke und seinem Persönlichkeitsprofil bereits zum \nBeurteilungsstichtag 31. Dezember 1997 die Note \"erheblich über Durchschnitt\" \nzuerkannt worden sei. Ihm sei dieses Gesamturteil wegen seiner gleich bleibend \nausgezeichneten Leistungen und seiner ebenso herausgehobenen \nFührungskompetenz erneut zuzuerkennen gewesen.\n\n30\n\nDas bautechnische Spezialwissens des Klägers sei im Vergleich der Mitbewerber \num die Spitzennote nicht von so herausragender Bedeutung; auch die anderen \nMitbewerber verfügten durchweg über außerordentliche Spezialkenntnisse, z.B. in \näußerst komplexen steuerlichen Bereichen. Die vorgetragenen Zahlen zur \nArbeitsbelastung und die Anzahl der Mitarbeiter im Sachgebiet, die jeweils die \nsicherlich unbestrittene Leistungsstärke des Klägers widerspiegelten, reichten nicht \naus, ihn als Spitzenkraft im Vergleich herauszuheben. Schließlich seien auch die \nEinsätze des Klägers in anderen Dienststellen zwar Ausdruck seines beruflichen \nEngagements und seiner besonderen beruflichen Flexibilität. Sie seien auch in den \nBeurteilungen der entsprechenden Beurteilungszeiträume berücksichtigt worden. \nBereits zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 1997 sei jedoch festgestellt worden, \ndass diesen Einsätzen bei dem Vergleich des Klägers mit den übrigen zu \nBeurteilenden keine so herausragende Bedeutung mehr zugekommen sei, dass sie \nzur Zuerkennung des Gesamturteils \"erheblich über Durchschnitt\" hätten führen \nkönnen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der ebenfalls \nbeigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az. 2 K 4059/02, \nverwiesen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n34\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. November 2004, \nschlussgezeichnet am 13. Januar 2005, und der Widerspruchsbescheid der OFD E \nvom 11. August 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. \nDieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer \nneuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n35\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n36\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. November 2005 \n- 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n37\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n38\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A \n1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n39\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des \nKlägers als rechtswidrig, weil der Beurteiler nicht ordnungsgemäß bestimmt worden \nist und weitere Verfahrensfehler unterlaufen sind.\n\n40\n\nNach Nr. 4.1 Satz 1 der hier maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung und \nBeförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes \nNordrhein-Westfalen (BuBR 2000) werden die Beurteilungen der Beamtinnen und \nBeamten in den Finanzämtern von der Dienststellenleitung im Benehmen mit den \nVorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt. Diese Regelung findet auch im Fall einer \nNeubeurteilung Anwendung. Die Beurteilungsrichtlinien enthalten insoweit keine \nabweichende Bestimmung. Eine abweichende Verwaltungspraxis hat das beklagte \nLand nicht dargelegt. Überdies zeigen die Vorschriften zur Nachholung der \nregelmäßigen Beurteilung in Nr. 3.1.2 BuBR 2000, dass der Richtliniengeber \njedenfalls in diesen Fällen keinen Anlass gesehen hat, eine von Nr. 4.1 BuBR 2000 \nabweichende Bestimmung der Zuständigkeit zu treffen. Deshalb ist davon \nauszugehen, dass auch in den ihnen ähnlichen Fällen der hier vorliegenden Art \nNr. 4.1 BuBR 2000 anzuwenden ist.\n\n41\n\nRD M, der die hier streitige Beurteilung erstellt hat, war im Zeitpunkt der \nErstellung der Beurteilung nicht mehr bei dem Finanzamt N tätig, sondern Vorsteher \ndes Finanzamtes F-Nord. Damit war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (Teil der) \nDienststellenleitung des Finanzamtes N im Sinne von Nr. 4.1 Satz 1 BuBR 2000.\n\n42\n\nDass Herr M zum Beurteilungsstichtag am 31. Dezember 2000 ständiger \nVertreter der Vorsteherin des Finanzamtes N war und damals der Dienstellenleitung \nangehörte, ist insoweit nicht von rechtlicher Bedeutung. Im Rahmen der Nr. 4.1 \nBuBR 2000 kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die (neue) Beurteilung erstellt \nwird, und nicht auf die Beurteilungszuständigkeit, die sich am Beurteilungsstichtag in \nAnwendung der Nr. 4.1 BuBR 2000 ergeben hätte.\n\n43\n\nWie oben bereits ausgeführt, enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine \nRegelung, die die Zuständigkeit des bisherigen Beurteilers auch für den Fall der \nNeubeurteilung festschreibt. Bestimmungen, die den für die gerichtliche \nZuständigkeitsbestimmung etwa in § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz \nund § 261 Abs. 3 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen \nentsprächen, fehlen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt hier \nnicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es schon an der Vergleichbarkeit der \nSachverhalte fehlt, enthalten die Beurteilungsrichtlinien insoweit keine \nRegelungslücke. Die Zuständigkeitsregelung in Nr. 4.1 BuBR 2000 ist ausschließlich \nfunktionsbezogen. Sie stellt - anders als Nr. 4.5 BuBR 2000 - nicht darauf ab, ob und \nggf. für welche Zeitspanne des Beurteilungszeitraums der Dienststellenleiter oder \nsein Vertreter diese Funktion innehaben. Sie verlangt auch nicht, dass der zu \nbeurteilende Beamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein muss. Dies steht im \nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach \nder eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken \ndes Beurteilers aus seiner unmittelbaren Zusammenarbeit mit dem zu beurteilenden \nBeamten beruhen muss. Der Beurteiler kann sich vielmehr die erforderlichen \nKenntnisse auch auf andere Weise verschaffen, wobei ihm als Erkenntnisquellen \nauch schriftliche oder mündliche Auskünfte („Beurteilungsbeiträge\") zur Verfügung \nstehen.\n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 \n§ 40 BLV Nr. 21; Urteile vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12, S. \n7 (9 f.), vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 2, S. 3 (4), und vom 2. \nApril 1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 (139); ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, veröffentlicht in juris.\n\n45\n\nIn Übereinstimmung hiermit sieht Nr. 4.1 BuBR 2000 vor, dass die Beurteilung im \nBenehmen mit den Vorgesetzten des zu Beurteilenden zu erstellen ist. Für den \ndanach zu beteiligenden unmittelbaren Vorgesetzten bestimmt Nr. 4.5 Satz 1 BuBR \n2000 entsprechend, dass dieser in der Lage sein muss, sich aus eigener \nAnschauung ein Urteil über den Beurteilenden zu bilden.\n\n46\n\nMit der alleinigen Bezugnahme auf die Funktion der Dienststellenleitung bringt \nder Richtliniengeber bereits für den Regelfall einer dienstlichen Beurteilung zum \nAusdruck, dass es nicht auf die Sachnähe und Personenkenntnis des Beurteilers \nankommt. Dementsprechend besteht kein Anlass, hiervon für den Fall der \nNeubeurteilung abzuweichen. Die Zuständigkeit eines bestimmten Beamten als \nBeurteiler gemäß Nr. 4.1 BuBR 2000 bestimmt sich deshalb nach seiner Funktion zu \ndem Zeitpunkt, zu dem die Neubeurteilung vorgenommen wird.\n\n47\n\nEbenso für die den dortigen Fällen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 -, \nveröffentlicht in juris; ebenso im Ergebnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n12. Juli 2007 - 3 ZB 06.240 -, veröffentlicht in juris.\n\n48\n\nIm Übrigen wäre die Heranziehung vormaliger Angehöriger der \nDienststellenleitung in bestimmten Fällen sogar rechtlich unzulässig: Da der \nDienstherr bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beamten \nhoheitlich handelt, kann er nur durch solche Bedienstete tätig werden, denen er \n(noch) hoheitliche Befugnisse übertragen hat. Ausgenommen den Fall einer \nBeleihung, für den es in dem hier relevanten Zusammenhang allerdings an einer \nRechtsgrundlage fehlen würde, kann deshalb schon aus Rechtsgründen nicht zum \nBeurteiler bestimmt werden, wer selbst aus dem Dienst des Dienstherrn des zu \nbeurteilenden Beamten ausgeschieden oder in den Ruhestand versetzt worden ist. \nDarüber hinaus sprechen in den verbleibenden Fällen zumindest praktische \nGesichtspunkte gegen die Bestimmung vormaliger Vorgesetzter zu Beurteilern: Zum \neinen kann es schwierig werden, Beamte, die aktuell eine Vorgesetztenfunktion \ngegenüber dem zu Beurteilenden nicht mehr wahrnehmen und denen \nmöglicherweise bereits eine Tätigkeit in einer anderen Behörde übertragen ist, noch \nzur verantwortlichen Beurteilung ehemaliger Mitarbeiter heranzuziehen. Aufgrund \nanderweitiger Pflichten werden sie nicht selten größere Schwierigkeiten bei der \nsachgerechten Wahrnehmung solcher, teilweise arbeitsaufwändiger Aufgaben \nhaben. Diese Gesichtspunkte gewinnen zusätzliches Gewicht, wenn eine \nNeubeurteilung nach Jahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen \nmuss.\n\n49\n\nZu diesen Problemen auch schon Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 -, veröffentlicht in juris.\n\n50\n\nZum anderen wird eine Neubeurteilung in nicht wenigen Fällen eine \nWiederholung des Beurteilungsverfahrens erfordern. Auch hier stößt der der \nDienststelle nicht mehr angehörende Beamte u.U. auf erhebliche Schwierigkeiten im \nHinblick auf die Koordinierung der erforderlichen Verfahrensschritte mit den übrigen \nBeteiligten, denen gegenüber er nicht mehr weisungsbefugt ist, sowie im Hinblick auf \ndie Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, die ihm nicht mehr ohne Weiteres zur \nVerfügung stehen und die ihm im Zweifelsfall auch aus datenschutzrechtlichen \nGründen nicht in vollem Umfang zugänglich gemacht werden dürften.\n\n51\n\nDie Bestimmung von Herrn M als Beurteiler des Klägers kann auch nicht auf Nr. \n4.5 Satz 1 BuBR 2000 gestützt werden. Hiernach müssen die unmittelbaren \nVorgesetzten in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu \nBeurteilenden zu bilden. Diese Bestimmung betrifft nur die Anforderungen an die im \nBeurteilungsverfahren zu beteiligenden unmittelbaren Vorgesetzten und lässt schon \ndeshalb die Regelung zur Bestimmung des Beurteilers in Nr. 4.1 BuBR 2000 \nunberührt. Für Letzteren besteht - wie oben bereits ausgeführt - weder nach den \nBeurteilungsrichtlinien oder der ständigen Verwaltungspraxis noch aus \nübergeordneten Erwägungen das Gebot unmittelbarer persönlicher Kenntnis von den \nLeistungen des zu Beurteilenden. \n\n52\n\nDie Entscheidung des beklagten Landes, Herrn M als Beurteiler zu bestimmen, \nlässt sich auch nicht darauf stützen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der \nNeuerstellung der Beurteilung bei dem Finanzamt N kein Vorgesetzter des Klägers \nmehr tätig war, der die Anforderungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 erfüllt hätte. \nZwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass insoweit im konkreten Fall den \nAnforderungen der Nrn. 4.1 und 4.5 BuBR 2000 nicht in gleicher Weise Rechnung \ngetragen werden konnte. Allerdings ist an dieser Stelle zu beachten, dass Nr. 4.5 \nBuBR 2000 - anders als Nr. 4.1 BuBR 2000 - eine ergänzende Regelung für den Fall \nenthält, dass der unmittelbare Vorgesetzte im Beurteilungszeitraum gewechselt hat, \nder jetzige unmittelbare Vorgesetzte die Voraussetzungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR \n2000 also nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums erfüllt. In dieser Situation sind \nnach Nr. 4.5 Satz 2 BuBR 2000 die früheren Vorgesetzten grundsätzlich an der \nBeurteilung zu beteiligen, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Auch \nwenn der hier gegebene Fall, dass im Zeitpunkt der Neuerstellung der Beurteilung \nüberhaupt kein unmittelbarer Vorgesetzter mehr die Voraussetzungen der Nr. 4.5 \nSatz 1 BuBR 2000 erfüllt, von dieser Bestimmung nicht unmittelbar erfasst wird, \nenthält sie doch eine Verfahrensregelung, die hier systemkonform entsprechend \nherangezogen werden kann. Dass hiervon in ständiger Verwaltungspraxis \nabgesehen wird, hat das beklagte Land nicht dargelegt.\n\n53\n\nIn dem Fall, dass kein unmittelbarer Vorgesetzter mehr die Voraussetzungen der \nNr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 erfüllt, hat danach der Beurteiler Beurteilungsbeiträge der \nvormaligen unmittelbaren Vorgesetzten für den gesamten Beurteilungszeitraum \neinzuholen. Dass von diesen im Zeitpunkt der Beurteilungs(neu)erstellung keiner \nmehr unmittelbarer Vorgesetzter des zu Beurteilenden ist, ist insoweit ohne Belang. \nDer Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 4.5 BuBR 2000 besteht darin, dass bei der \nBeurteilung die Erkenntnisse der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, \ndie eine unmittelbare eigene Anschauung von der Tätigkeit des zu Beurteilenden \nhaben. Dieser Zweck wird aber auch dann gewahrt, wenn Nr. 4.5 Satz 2 BuBR 2000 \nauf den hier vorliegenden Fall entsprechend angewandt wird. Eine Abweichung von \nNr. 4.1 Satz 1 BuBR 2000 ist deshalb auch aus diesen Gründen nicht geboten.\n\n54\n\nÜber diese Erwägungen hinaus erweist sich die angegriffene Beurteilung weiter \nauch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an dem in Nr. 4.3 Satz 1 BuBR 2000 \nvorgesehenen Beurteilungsgespräch fehlt. Nach der Aufhebung der vormaligen \nBeurteilung des Klägers galten für das neue Beurteilungsverfahren mangels \nabweichender Bestimmungen in den Beurteilungsrichtlinien oder einer abweichenden \nständigen Verwaltungspraxis dieselben Verfahrensvorgaben wie bei einer \nerstmaligen Regelbeurteilung. Dass der Kläger auf die Durchführung eines solchen \nGesprächs verzichtet hätte, ist weder in den Verwaltungsvorgängen vermerkt noch \nanderweitig ersichtlich. Herr M hat mit dem Kläger ein solches Gespräch jedoch nicht \ngeführt.\n\n55\n\nSchließlich erweist sich die angegriffene Beurteilung auch im Hinblick auf die \nBestimmung in Nr. 4.4.3 BuBR 2000 als rechtsfehlerhaft. Hiernach finden bei \nRegelbeurteilungen - um die es hier geht - Gruppenbesprechungen der \nDienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter statt (Nr. 4.4.3 Satz 1 BuBR 2000). \nDie Gruppenbesprechung dient einer weiteren Objektivierung des \nBeurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei \nden verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden und durch die \ngemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung (Nr. 4.4.3 \nSatz 3 BuBR 2000). Diese Gruppenbesprechung findet nach ihrem Sinn und Zweck \nund in ständiger Verwaltungspraxis des beklagten Landes vor der Erstellung der \nBeurteilung durch die Dienststellenleitung statt.\n\n56\n\nEine derartige Besprechung hat vor der Neubeurteilung des Klägers nicht noch \neinmal stattgefunden, obwohl, wie oben ausgeführt, bei einer erneuten Beurteilung \ndas Beurteilungsverfahren grundsätzlich zu wiederholen ist. Ob es unter bestimmten \nVoraussetzungen zulässig ist, dass der Beurteiler nur auf die Ergebnisse der \nvorangegangenen Gruppenbesprechung für die übrigen Beamten der \nBeurteilungsrunde zurückgreift, kann an dieser Stelle dahinstehen. Nach den \nVermerken der OFD E vom 11. und 12. Januar 2005 sind dort zwar Überlegungen \nzur Übertragung der in der damaligen Gruppenbesprechung aufgestellten Kriterien \nangestellt worden. Nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinien wären diese \nÜberlegungen aber bereits vor der Erstellung der Beurteilung anzustellen gewesen \nund nicht erst vor der Schlusszeichnung. Dass dies geschehen wäre, ist den \nVerwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen.\n\n57\n\nLediglich ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Verzicht auf eine \nWiederholung der Gruppenbesprechung im Hinblick auf deren Bedeutung im \nBeurteilungsverfahren in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig sein wird. Dies gilt \ninsbesondere deshalb, weil ein wesentlicher Inhalt dieser Besprechung - der \nVergleich der zu Beurteilenden - für den neu zu Beurteilenden dann entfiele. Insoweit \nist also zumindest zu verlangen, dass der Beurteiler vor der Erstellung der \nBeurteilung in Ansehung seiner bisherigen Leistungseinschätzung des Betroffenen \naktenkundig festhält, warum er einen derartigen Vergleich ohne Nachteile für den \nBetroffenen für entbehrlich hält und auch die übrigen Aufgaben der \nGruppenbesprechung keine Wiederholung erfordern. Lediglich zur Vermeidung von \nMissverständnissen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem neu zu \nBeurteilenden ohne Wiederholung der Gruppenbesprechung jedenfalls nicht \nentgegengehalten werden kann, die Quoten für die jeweiligen Noten seien bereits \nerfüllt.\n\n58\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers wegen der o.g. Verfahrensmängel \nrechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit er mit seinen weiteren \nEinwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. \nDeshalb sei lediglich ergänzend auf folgende, das Urteil nicht tragende Erwägungen \nhingewiesen:\n\n59\n\nSoweit der Kläger vorgetragen hat, er sei im Hinblick auf seine besonderen, \nzusätzlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Kenntnisse im bautechnischen \nBereich, seine Tätigkeiten in anderen Dienststellen, sein Interesse an anderen \nAufgabenbereichen, seine überdurchschnittliche Bereitschaft zur sozialen \nZuwendung und seine Arbeitsbelastung besser zu beurteilen als sein Kollege, dem \ndas Urteil „erheblich über Durchschnitt\" zuerkannt worden ist, ist ein Rechtsfehler der \nBeurteilung nicht erkennbar. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem übrigen \nInhalt der Verwaltungsvorgänge ist zu entnehmen, dass diese Umstände bei der \nBeurteilung nicht berücksichtigt worden wären. Das beklagte Land hat vielmehr \nausdrücklich vorgetragen, dass die Beurteilung in Kenntnis und unter \nBerücksichtigung dieser Faktoren erstellt worden ist. Teilt der Beurteiler die \ndiesbezügliche Selbsteinschätzung des Klägers nicht, ist dies als solches nicht \nfehlerhaft.\n\n60\n\nIn diesem Zusammenhang war das beklagte Land auch nicht gehalten, die dem \nKläger erteilte Beurteilung im Lichte seines Vorbringens und unter \nAuseinandersetzung mit der Beurteilung des besser beurteilten Sachgebietsleiters \nnäher zu erläutern. Ebenso wie im Falle einer abweichenden Endbeurteilung werden \ndie Anforderungen an die Erläuterung einer aus Sicht des Betroffenen zu schlechten \n(Erst-)Beurteilung durch die schutzwürdigen rechtlichen Interessen Dritter begrenzt. \nDie Persönlichkeitsrechte der anderen zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen \nund die damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des Dienstherrn, verbieten es, \nin einer dienstlichen Beurteilung konkret-individuelle Abwägungsvergleiche mit \nanderen Beamten der Vergleichsgruppe darzulegen.\n\n61\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -, veröffentlicht in juris, m.w.N.\n\n62\n\nGleiches gilt für die Plausibilisierung einer Beurteilung in einem gerichtlichen \nVerfahren.\n\n63\n\nSchließlich hätte die Klage voraussichtlich auch keinen Erfolg gehabt, soweit der \nKläger sich auf die angebliche Befangenheit der vormaligen Vorsteherin des \nFinanzamtes N, Frau I, berufen hat. Selbst wenn eine solche Befangenheit \nbestanden hätte, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass Frau I die neue \nBeurteilung des Klägers nicht hätte erstellen dürfen. Eine quasi automatische \nErstreckung etwaiger Befangenheitsgründe auf andere Beschäftigte des \nFinanzamtes N kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst \ndie Voreingenommenheit eines Beamten, der vorbereitend an der Erstellung einer \nBeurteilung mitgewirkt hat, nicht automatisch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung \nnach sich zieht. Vielmehr ist die Beurteilung in einem solchen Fall nur dann \nrechtswidrig, wenn der Beurteiler die von dem voreingenommenen Beamten \nerlangten Informationen seiner Beurteilung ungeprüft zu Grunde legt, also seiner \n„Filterfunktion\" nicht in ausreichender Weise gerecht wird. \n\n64\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 \n- 1 A 4240/03 -, RiA 2006, 79; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2006 \n- 13 K 5904/04 -, veröffentlicht in juris.\n\n65\n\nErst recht schließt damit die etwaige Voreingenommenheit eines früheren \nVorgesetzten nicht automatisch auch dessen vormalige Untergebene von der neuen \nBeurteilung aus. Ebenso wenig folgt allein aus der Befangenheit eines Beurteilers ein \nAnspruch des Beurteilten auf eine auch im Ergebnis bessere neue Beurteilung.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-14/13-k-4053-05","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-14/13-k-4053-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261263","retrieved":"2026-07-09 02:27:06.988843+00:00"}}