{"status":"available","doknr":"OLD261293","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0913.33K6013.06PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"33 K 6013/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Übertragung von Dienstposten nach Maßgabe des ab \ndem 1. Januar 2006 geltenden Beamtenkonzepts als Übertragung einer niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 \nBPersVG unterliegt, wenn das Statusamt des Betroffenen höher als die der jeweiligen \nTätigkeitsebene zugeordnete Besoldungsgruppe ist. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien streiten um die Mitbestimmung bei der Umsetzung des innerhalb der \nBundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) entwickelten „Beamtenkonzeptes\". Das \nBeamtenkonzept besteht in Anlehnung an den für den Bereich der Arbeitnehmer \nabgeschlossenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der \nBundesagentur vom 28. März 2006 (TV-BA) in einer Neubewertung aller \nBeamtendienstposten und einer entsprechende Neuzuordnung der beamteten \nBeschäftigten zu den neu zugeschnittenen und danach bewerteten Stellen. \n\n4\n\nDer Tarifvertrag für den Arbeitnehmerbereich ist seinerseits im Zuge der \nUmorganisation der Bundesanstalt für Arbeit in die Bundesagentur abgeschlossen \nworden. Auf seiner Grundlage werden die bei der Bundesagentur anfallenden \nArbeiten einer von insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Arbeitnehmer \nwerden entsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser \nTätigkeitsebenen eingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene \nwird in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages \nkönnen den Beschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten \nübertragen werden (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). \n\n5\n\nDas Gehalt der Arbeitnehmer besteht nach dem TV-BA aus dem Festgehalt, der \nEntlohnung für Funktionsstufen und einer Leistungskomponente. Das Festgehalt \nbestimmt sich grundsätzlich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte \neingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt nach „Entwicklungsstufen\" mit der \nVerweildauer in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA) an. Als weiteren \nGehaltsbestand erhalten die Arbeitnehmer eine Zusatzvergütung für eine ihnen \nzugewiesene Funktionsstufe (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Die Funktionsstufen gelten \nzusätzlich übertragene Aufgaben, besondere Schwierigkeitsgrade oder die \ngeschäftspolitisch besondere Bedeutung einer bestimmten Aufgabe ab (§ 20 Abs. 2 \nTV-BA). Es gibt zwei Funktionsstufen. Die Höhe der darauf entfallenden \nEntgeltanteile wird in den Gehaltstabellen festgelegt. Funktionsstufen können \nkumuliert werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Funktionsstufe entfällt die \nihr entsprechende Gehaltszahlung unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des \nArbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 4, 5 TV-BA). \n\n6\n\nDie Leistungskomponente besteht in einer bis zu 10%-igen Erhöhung des \nFestgehaltes (§ 21 Abs. 1 TV-BA).\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten des Tarifvertrages vom 28. März 2006, in seinen \nwesentlichen Teilen rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2006, wird auf \ndessen Regelungen Bezug genommen. \n\n8\n\nDie Beamtendienstposten der Bundesagentur wurden im Anschluss an die \nTarifregelung „aus Gründen des Gleichklangs zwischen Tarif und Besoldung\" \nebenfalls insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Da die \nBundesbesoldungsordnung eine tiefere Staffelung der Ämter vorsieht, können die \nBesoldungsgruppen nur zum Teil unmittelbar in einer Tätigkeitsebene untergebracht \nwerden. Im gehobenen Dienst entspricht die Tätigkeitsebene IV der \nBesoldungsgruppe A9. Auf Dienstposten, die dieser Tätigkeitsebene entsprechen, \nkönnen sowohl Beamten im Statusamt der Besoldungsgruppe A9 wie auch A10 \neingesetzt werden. Die Tätigkeitsebene III gilt für Beamte der Besoldungsgruppen \nA11 und A12, die Tätigkeitsebene II für Beamte der Besoldungsgruppen A13 und 14 \n(entweder gehobener oder höherer Dienst), die Tätigkeitsebene I für Beamte der \nBesoldungsgruppen A14 und A15 des höheren Dienstes. In der Darstellung der \nTätigkeitsebenen werden die jeweils höheren Besoldungsgruppen nicht mehr \nausgewiesen, so dass die Bundesagentur für Beamte (im gehobenen und höheren \nDienst bis A15) nur noch Dienstposten nach A9, A11, A13 und A14 kennt. \nDienstposten nach A10, A12 und A15 gibt es nicht mehr. \n\n9\n\nDer Bewertungskatalog für die Beamtendienstposten ist zeitgleich mit dem TV-\nBA am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. \n\n10\n\nUnterschiedliche Auffassungen haben die Beteiligten zur Mitbestimmung bei der \nÜbertragung von Dienstposten an Beamte, die nach Status ein höheres Amt \neinnehmen, als es der der Tätigkeitsebene zugeordneten Besoldungsgruppe \nentspricht. Darin sieht der Antragsteller die mitbestimmungspflichtige Übertragung \neiner niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Der Beteiligte stellt die \nMitbestimmungspflicht in Abrede. \n\n11\n\nDie Beteiligte gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2006 eine \nListe „zur Kenntnis\", die den Personalansatz von Beamten ab dem 1. Januar 2006 \nbzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt enthielt. Darin waren aufgeführt die \nDienstpostenübertragungen im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten nach dem \nneuen Bewertungskatalog. Vermerkt war jeweils der Name des betroffenen \nbeamteten Beschäftigten, seine Besoldungsgruppe, der neu übernommene \nDienstposten und dessen Bewertung, letzteres nicht nach der tariflichen \nTätigkeitsebene, sondern gekennzeichnet durch die Besoldungsgruppe, der der neue \nDienstposten zugeordnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem \nvorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltene Liste verwiesen. \n\n12\n\nDer Antragsteller reklamierte unter dem 26. September 2006 ohne Erfolg das \nMitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat am 28. November 2006 die Fachkammer angerufen. \n\n14\n\nEr beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Übertragung von Dienstposten nach \nMaßgabe des ab dem 1. Januar 2006 geltenden \nBeamtenkonzepts der Mitbestimmung des Antragstellers nach \n§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, wenn dem Betroffenen \neine Tätigkeit übertragen werden soll, deren Bewertung \nunterhalb der Ebene seines derzeit innegehabten Statusamtes \nliegt. \n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag ist begründet. \n\n21\n\n1. Der - nach seinem Wortlaut weit gefasste - Antrag bedarf einer Präzisierung, \nwie sie in dem Beschlusstenor zum Ausdruck kommt. Die Beteiligte stellt die \nMitbestimmung nicht für jede Übertragung eines Dienstpostens in Abrede, dessen \nBewertung unterhalb der Ebene des derzeit innegehabten Statusamtes liegt. Er hält \nfür mitbestimmungsfrei eine Verwendung von Beamten nur in denjenigen Fällen, in \ndenen das Statusamt sich innerhalb der Bandbreite der von einer Tätigkeitsebene \nerfassten Besoldungsgruppen hält. Das ist Gegenstand des Rechtsstreites. Für einen \nEinsatz noch unterhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene verschließt er sich der \nMitbestimmung nicht (etwa Verwendung eines Beamten A11 in der Tätigkeitsebene \nIV (=A9, wahlweise auch A10, vgl. e-mail info Personal der Bundesagentur vom 20. \nSeptember 2006, Seite 3, Beispiele 2. und 3.). Für diese Fallgruppen steht dem \nAntragsteller kein Rechtsschutzinteresse zur Seite. \n\n22\n\n2. Die Einweisung von Beamten in einen Dienstposten, der mit einer niedrigeren \nBesoldungsgruppe bewertet ist, als sie dem Statusamt des Beamten entspricht, ist \nals Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten mitbestimmungspflichtig (§ 76 \nAbs. 1 Nr. 3 BPersVG). Unerheblich ist, ob die bei der Bundesagentur gebildeten \nTätigkeitsebenen die Verwendung des Beamten mit dem nächsthöheren Statusamt \nauf dem Dienstposten gestatten. \n\n23\n\n2.1 Die Einbeziehung der Beamtendienstposten in die Stellenbewertung, wie sie \nfür Arbeitnehmer nach dem TV-BA stattgefunden hat, ist keine lediglich \nverwaltungsinterne Änderungsbewertung ohne mitbestimmungsrechtliche \nAuswirkungen. Abgesehen davon, dass sie den Beschäftigten der Bundesanstalt \nbekannt gegeben worden ist (vgl. dazu: Fischer-Goeres, Personalvertretungsrecht \ndes Bundes und der Länder, GKÖD Band V, K § 75 Rdn. 16 a.E.), hat die \nNeuorganisation der Bundesagentur nach dem Vortrag der Beteiligten zu einer \ninhaltlich und organisatorisch grundlegenden Umgestaltung aller vorhandenen \nArbeitsplätze geführt, mit der Folge, dass jeder Mitarbeiter praktisch einen neue \nTätigkeit und damit einen neuen Arbeitsplatz erhalten hat. Eine Eingruppierung im \nRechtssinne als erstmalige Einreihung in eine tarifliche Lohn- oder \nVergütungsgruppe findet auch dann statt, wenn die Tätigkeit auf einem neuen und \nbisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz verrichtet wird (BVerwG, Beschluss vom 5. \nSeptember 1999, 6 P 3.98, PersR 2000, 106). Im Arbeitnehmerbereich der \nBundesagentur ist deshalb von einer Neueingliederung und Neueingruppierung aller \nBeschäftigten auszugehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2006, \n33 K 375/06.PVB). Für die Beamten der Bundesagentur gilt im Prinzip nichts \nanderes, wenn auch im Rechtssinne nicht von einer Eingruppierung gesprochen \nwerden kann. \n\n24\n\n2.2 Der Mitbestimmungstatbestand der Übertragung einer höher oder niedriger \nzu bewertenden Tätigkeit, der naturgemäß in Zusammenhang mit \nStellenbewertungen bei Beamten allein eingreifen kann (§ 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG), \nsetzt in der Regel voraus, dass dem zugewiesenen Dienstposten die Planstelle einer \nhöheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist (Fischer-Goeres, a.a.O., \n§ 76 Rdn. 16a). Lässt sich das, beispielsweise in Fällen der „Topfwirtschaft\", wo es \nan einer festen Zuordnung von interner Wertigkeit von Dienstposten zu \nentsprechende Planstellen fehlt, nicht aus Organisations- oder Stellenplänen \nablesen, muss die funktionelle Wertigkeit der Stelle aus den Gesamtumständen \nermittelt werden. Maßgebend können etwa sein die übliche Einstufung, die im \nkonkreten Falle bestehenden Einstufungsabsichten oder aber - mangels \nanderweitiger Anhaltspunkte - die jeweilige besoldungsmäßige Einstufung der \nBeamtenstelle des Dienstposteninhabers (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember \n1999, 6 P 10/98, PersR 2000, 202). Sind Stellenpläne vorhanden, liegt eine \nHöherbewertung bereits vor, wenn die Planstelle des zu übertragenden \nDienstpostens mit der Besoldungsgruppe des Beamten und - \"gebündelt\" - auch mit \nder nächsthöheren Besoldungsgruppe ausgewiesen ist (vgl. BayVGH, Beschluss \nvom 27. Januar 1998 - Nr. 18 P 87.03613 -; Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, \nKlein, LPVG NRW, Loseblattkommentar, § 72, Rdn. 12). \n\n25\n\n2.3 Die Beteiligte hat die Übertragung von Dienstposten auf Beamte in \nUmsetzung des an die Tarifstruktur der Arbeitnehmer angelehnten \nBeamtenkonzeptes für seinen Zuständigkeitsbereich durch das Schreiben an den \nAntragsteller vom 12. September 2006 dokumentiert. Die darin beschriebenen \nDienstpostenzuordnungen und der „Personalansatz\" sind Maßnahmen der \nBeteiligten im Sinne von § 69 BPersVG. Sie konkretisieren das Beamtenkonzept im \nEinzelfall. \n\n26\n\n2.4 Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Beamten vor der \nUmorganisation der Bundesagentur statusgerecht verwendet worden sind. Das \nentspricht ihrem beamtenrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene \nBeschäftigung.\n\n27\n\n2.5 Durch den Einsatz auf den neu geschaffenen Dienstposten, wie sie in der \nAnlage zu dem Schreiben vom 12. September 2006 dargestellt wird, geschieht die \nVerwendung der Beamten weit überwiegend auf einer Stelle, die um eine Stufe der \nBesoldungsordnung hinter derjenigen zurück bleibt, die ihrem Statusamt entspricht. \nDarin liegt die Übertragung einer niedriger zu bewertenden und tatsächlich auch \nniedriger bewerteten Tätigkeit. Unabhängig von den Schwierigkeiten in Fällen der \n„Topfwirtschaft\" oder ähnlich unklaren Zuordnungsverhältnissen lässt sich der \nunterwertige Einsatz klar und unzweideutig aus der von der Beteiligten gefertigten \nListe ablesen. Die übernommenen Dienstposten sind offen einer niedrigeren \nBesoldungsgruppe zugeordnet. \n\n28\n\n2.6 Ob die Einstufung der Dienstposten sich darüber hinaus innerhalb der \nBewertungsbandbreite einer „Tätigkeitsebene\" nach dem TV-BA bewegt, die das \njeweilige Statusamt der Beamten einbezieht, ist unerheblich. Die Beteiligte hat die \nDienstposten nach beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen bewertet und \nzugeordnet. Allein darauf kommt es an. Eine Übertragung niedriger bewerteter \nTätigkeiten läge allerdings auch dann vor, wenn der neu übertragene Dienstposten in \neiner „Tätigkeitsebene\" mit einem Amt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe \nzusammen gefasst würde. Denn darin läge die beschriebene Bündelung von Ämtern, \ndie, gleich der Bündelung einer Planstelle des zu übertragenden Dienstpostens \n\"gebündelt\" mit der nächsthöheren Besoldungsgruppe (siehe oben Nr. 2.2), zu einem \nMitbestimmungsfall führt. \n\n29\n\n2.7. Die Übertragung einer Tätigkeit, die in ihrer Wertigkeit gegenüber dem zuvor \ninnegehabten Dienstposten einer um eine Stufe niedrigeren Besoldungsgruppe \nentspricht, ist die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Das löst die \nMitbestimmungspflicht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG aus. \n\n30\n\n3. Die Verfahrensweise der Beteiligten hat den Anschein als, ob der Einsatz von \nBeamten innerhalb der Bundesagentur praktisch durchgehend um eine \nBesoldungsgruppe abgewertet werden soll. Ob das dem Gleichklang mit dem \nArbeitnehmerbereich dient und ob es im Einzelfall mit den beamtenrechtlichen \nAnsprüchen auf amtsangemessene Verwendung vereinbar ist, ist nicht \nentscheidend. Die Bundesagentur nimmt für sich in Anspruch, alle früher bei der \nBundesanstalt für Arbeit vorhanden gewesenen Arbeitsplätze und Dienstposten \nbeseitigt und mit ihren Einsatzkonzepten für Arbeitnehmer (dies tarifrechtlich \nabgesichert) und Beamte für die vorhandenen Beschäftigten neue Arbeitsplätze und \nDienstposten eingeführt zu haben. Überträgt sie die auf diesen Dienstposten \nanfallenden Arbeiten auf ihre beamteten Beschäftigten, kommt es allein auf einen \nWertigkeitsvergleich zwischen der früheren und der zu übertragenden Tätigkeit nach \nMaßgabe der im Bereich der Beamten geltenden Staffelung der Statusämter und der \nihnen zugeordneten Besoldungsgruppen an. Eine davon abweichende Bewertung ist \ngesetzlich nicht vorgesehen. \n\n31\n\n4. Der Mitbestimmung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die \nUmorganisation der Bundesagentur als solche unter Mitwirkung der zuständigen \nPersonalvertretungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vollzogen worden ist. Zwar ist \ndiese Bestimmung eine Spezialvorschrift, die die Beteiligung des Personalrates an \nden von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt. \nMitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen \nMaßnahme begründen können, sind ausgeschlossen, wenn damit im Ergebnis dem \nPersonalrat ein bestimmender Einfluss auf die Maßnahme als solche ausgeübt \nwerden könnte (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, 6 P 29.91, PersR \n1993, 164). Das bedeutet aber nicht, dass personelle Einzelmaßnahmen nach § 76 \nAbs. 1 Nr. 3 BPersVG mitbestimmungsfrei wären. Das ergibt sich schon daraus, dass \nder Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Auflösung, \nEinschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen betrifft. \nVorliegend geht es um die Bewertung von Dienstposten, also von Maßnahmen, die \nmit dem Bestand von Dienststellen nicht unmittelbar zusammen hängen. Selbst wenn \nman dem Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG eine immanente \nSchranke beifügen wollte, die verhindert, dass das Mitbestimmungsrecht die unter \nMitwirkung des Personalrates zustande gekommene Umorganisation konterkariert, \nergäbe sich daraus keine generelle Mitbestimmungsfreiheit. Vielmehr wäre, zuletzt \ngegebenenfalls in Einigungsstellenverfahren, zu prüfen, ob die Ausübung der \nMitbestimmung im Einzelfall und in der Gesamtheit der Praxis der \nPersonalvertretungen auf eine Revision des Personalkonzeptes der Bundesagentur \nhinausliefe (Fischer-Goeres, a.a.O., § 78 Rdn. 12). \n\n32\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-13/33-k-6013-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-13/33-k-6013-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261293","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.422418+00:00"}}