{"status":"available","doknr":"OLD261292","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0913.33K4564.06PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"33 K 4564/06.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) schloss am 28. März 2006 mit der \nVereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Verdi für die Arbeitnehmerinnen und \nArbeitnehmer der Bundesagentur einen Tarifvertrag (TV-BA). Er wurde mit seinen \nwesentlichen Teilen rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. \n\n3\n\nDer Tarifvertrag enthält unter anderem ein neues Eingruppierungs- und \nVergütungssystem: \n\n4\n\nDie bei der Bundesanstalt anfallenden Arbeiten werden neu bewertet und einer \nvon insgesamt acht Tätigkeitsebenen zugeordnet. Die Beschäftigten werden \nentsprechend den ihnen zugewiesenen Arbeiten in eine dieser Tätigkeitsebenen \neingruppiert. Die Eingruppierung in die jeweilige Tätigkeitsebene wird in den \nArbeitsvertrag aufgenommen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrages können den \nBeschäftigten alle einer Tätigkeitsebene zugeordneten Tätigkeiten übertragen \nwerden (§ 14 Abs. 1, 3 und 4 TV-BA). \n\n5\n\nDas Gehalt der Beschäftigten besteht aus dem Festgehalt, der Entlohnung für \nFunktionsstufen und einer Leistungskomponente. \n\n6\n\nDas Festgehalt wird nach verschiedenen Entwicklungsstufen gezahlt. Es \nbestimmt sich grundsätzlich nach der Tätigkeitsebene, in die der Beschäftigte \neingruppiert ist (§ 17 Abs. 1 TV-BA) und steigt entsprechend den Entwicklungsstufen \nmit der Verweildauer der Beschäftigten in einer Tätigkeitsebene (§ 18 Abs. 6 TV-BA). \n\n7\n\nAls weiteren Gehaltsbestand erhalten die Beschäftigten eine oder mehrere \nreversible Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1 TV-BA). Die Funktionsstufen gelten \nzusätzlich übertragene Aufgaben, besondere Schwierigkeitsgrade oder die \ngeschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung einer bestimmten Aufgabe ab \n(§ 20 Abs. 2 TV-BA). Es gibt zwei Funktionsstufen. Die Höhe der darauf entfallenden \nEntgeltanteile wird in den Gehaltstabellen festgelegt. Funktionsstufen können \nkumuliert werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Funktionsstufe entfällt die \nihr entsprechende Gehaltszahlung unmittelbar, ohne dass es einer Änderung des \nArbeitsvertrages bedarf (§ 20 Abs. 4, 5 TV-BA). \n\n8\n\nDie Leistungskomponente besteht in er bis zu 10%-igen Erhöhung des \nFestgehaltes (§ 21 Abs. 1 TV-BA).\n\n9\n\nÜber die Grundstruktur des Bezahlungssystems der Bundesagentur hatten sich \ndie Tarifparteien schon vor der Unterzeichnung des Tarifvertrages in einer „Einigung \nzwischen den Tarifvertragsparteien „Bundesagentur für Arbeit-BA\" und „Vereinigte \nDienstleistungsgewerkschaft-verdi\" über wesentliche Inhalte einer umfassenden \nNeugestaltung des Tarifwerkes der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Juli 2005\" \nverständigt. Darin waren unter anderem die „flexiblen und reversiblen \nFunktionsstufen\" verabredet worden. Zur Kennzeichnung der Funktionsstufen war \nvermerkt: „Ein tarifrechtlicher und zugleich einzelvertraglich fixierter Vorbehalt \nermöglicht im Rahmen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers den faktischen \nWiderruf einer Funktionsstufe infolge der Übertragung einer anderen Tätigkeit. Die \nFunktionsstufe entfällt zudem mit der Übertragung einer anderen Funktion, für die \nkeine Funktionsstufe vorgesehen ist\". \n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Tarifvertrages vom 28. März 2006 und der Einigung \nvom 14. Juli 2005 wird auf die Regelwerke verwiesen. \n\n11\n\nAuf der Grundlage der Vorabeinigung der Tarifvertragsparteien begann die \nBeteiligte noch in 2005 mit einer Neueingruppierung ihrer Beschäftigten in die \nTätigkeitsebenen und bat den Antragsteller um Zustimmung. Die erteilte der \nAntragsteller. Zugleich bat er in gleicher Weise um die Beteiligung bei der \nBestimmung der Funktionsstufen, die die Beschäftigten erhielten. \n\n12\n\nLetzteres lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit der \nBegründung ab, die Zuweisung von Funktionsstufen sei nicht Bestandteil der \nEingruppierung. \n\n13\n\nEinen Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass die Neu-Eingruppierung \nder Beschäftigten nach Maßgabe des innerhalb der Bundesagentur für Arbeit \ngeltenden Tarifvertrages der Mitbestimmung unterliege, lehnte die Fachkammer mit \nBeschluss vom 11. September 2006 ab (33 K 375/06.PVB). Über das Rechtsmittel \ngegen den Beschluss ist noch nicht entschieden.\n\n14\n\nDie Beteiligte wendete das neue Tarifsystem in der Folgezeit unter anderem bei \ndem Einsatz ihrer Mitarbeiter N und C an. \n\n15\n\nMeißner war zunächst „Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben\" gewesen. Im \nAnschluss daran erhielt er die Aufgaben eines Sachbearbeiters in der \nBearbeitungsstelle SGG (Sozialgerichtsgesetz, früher: Widerspruchsstelle) im \nBereich der SGB II-Arbeitsgemeinschaft L. Letztere Tätigkeit ist mit einer \nFunktionsstufe 2 ausgestattet, die Tätigkeit als Arbeitsvermittler lediglich mit der \nFunktionsstufe 1. Der Beteiligte lehnt eine förmliche Beteiligung des Antragstellers an \nder Übertragung der neuen Aufgaben auf Meißner mit der Begründung ab, es liege \nweder eine Höhergruppierung noch die Übertragung einer höher oder niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit vor. \n\n16\n\nC war zunächst Arbeitsvermittlerin im Bereich der SGB II-Arbeitsgemeinschaft L. \nAb dem 7. Juni 2006 wurden ihr Aufgaben als Fallmanagerin in diesem Bereich \nübertragen. Ihr altes Einsatzgebiet war zunächst nicht mit einer Funktionsstufe \nverbunden (seit dem 1. Januar 2007 gilt tarifvertraglich die Funktionsstufe 1), die \nneuen Aufgaben trugen ihre eine Vergütung aus der Funktionsstufe 2 ein. Auch in \ndiesem Fall verneinte der Beteiligten eine Mitbestimmungspflicht.\n\n17\n\nAm 11. August 2006 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen.\n\n18\n\nEr beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die Übertragung des Dienstpostens eines \nSachbearbeiters SGG auf den zuvor als Arbeitsvermittler \neingesetzten Beschäftigten N und die Übertragung des \nDienstpostens einer Fallmanagerin auf die vorher als \nArbeitsvermittlerin eingesetzte Beschäftigte C seiner \nMitbestimmung aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt. \n\n20\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von \nden Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten \nverwiesen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n25\n\nDem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht wegen des veränderten \nEinsatzes der Arbeitnehmer N und C nicht zu. Den Beschäftigten sind weder höher \nbewertete Arbeiten im Sinne des Personalvertretungsrechtes übertragen noch sind \nsie höhergruppiert worden.\n\n26\n\n1. Ob eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit vorliegt, richtet sich bei \nArbeitnehmern danach, ob für die neu übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale \neiner höheren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe gelten als für die \nbisher verrichtete Arbeit. Unter der Übertragung einer höher oder niedriger zu \nbewertenden Tätigkeit ist nur die Übertragung einer Tätigkeit zu verstehen, die zu \neinem Wechsel der Lohn- oder Vergütungsgruppe führt (BAG, Urteil vom 27. \nNovember 1991, 4 AZR 29/91, PersV 1992, 524; BAG, Urteil vom 10. November \n1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30; OVG NW, Beschluss vom 10. Februar 1993, \nCL 11/90, PersR 1994, 43 (LS); Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG \nNRW, Loseblattkommentar, § 72, Rdn. 110; Fischer-Goeres, GKÖD Band V, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 75 Rdn. 21). Bei der \nÜbertragung besonderer Aufgaben, die mit Funktionszulagen verbunden sind, liegen \ndiese Voraussetzungen nicht vor. Sie sind deshalb nicht mitbestimmungspflichtig, \nselbst wenn die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen gewichtiger sind, als \nsie es bei einer Einstufung in die nächsthöhere Entgeltgruppe wären (Fischer-\nGoeres, a.a.O., § 75 Rdn. 21a). \n\n27\n\n2. Die Zuerkennung einer (anderen) Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA \ninnerhalb einer Tätigkeitsebene bedeutet keinen Wechsel der Vergütungsgruppe im \nRechtssinne. Funktionsstufen lassen die Vergütungsgruppe unberührt. Ihnen fehlen \ndie für Vergütungsgruppen charakteristischen Merkmale. Sie sind Funktionszulagen \nähnlich, die mitbestimmungsfrei auf der Grundlage des Direktionsrechtes des \nArbeitgebers zuerkannt oder entzogen werden. \n\n28\n\n2.1. An der (mitbestimmungspflichtigen) Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe \nfehlt es grundsätzlich, wenn die Zuerkennung einer Funktionszulage, einer \nZusatz- oder Zulagengruppe oder innerhalb ein und derselben Vergütungsgruppe ein \nFallgruppenwechsel vorliegt (Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, \nKommentar, 10. Auflg. § 75 Rdn. 14; GKÖD, Fischer-Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Band V, K, § 75 Rdn 21a; \nBVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, 6 P 5.95, PersR 1998, 158, 159). Insoweit \nhandelt es sich um die Ausübung des beteiligungsfreien Direktionsrechtes der \nDienststelle (BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, 30, \n33). Die Reichweite des Direktionsrechtes des Arbeitgebers kann tarifvertraglich \nbestimmt werden (BAG, Urteil vom 10. November 1992, 1 AZR 185/92, PersV 1996, \n30). \n\n29\n\n2.2. Vom Grundsatz der Mitbestimmungsfreiheit in den genannten \nFallkonstellationen gibt es Ausnahmen. Zulagengewährungen können in der Sache \nwie eine (Zwischen-) Vergütungsgruppe behandelt werden, wenn sie zu den \nRechtswirkungen einer Amtszulage erstarken, also unwiderruflich und \nruhegehaltfähig und damit praktisch Bestandteil des Grundgehaltes geworden sind \n(vgl. § 42 Abs. 2 BBesG). Der Fallgruppenwechsel steht einer Änderung der \nVergütungsgruppe gleich, wenn er mit einem automatischen Zeitaufstieg in eine \nhöhere Vergütungsgruppe verbunden ist. Denn in diesem Fall erlangt der \nArbeitnehmer eine Rechtsposition, die einer Anwartschaft sehr nahe kommt \n(BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a.a.O., Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 \nRdn. 18; Fischer/ Goeres, GKÖD K, § 75 Rdn. 20a).\n\n30\n\n2.3. Bei der Abgrenzung der Zonen des Mitbestimmungsrechtes einerseits und \nder mitbestimmungsfreien Arbeitgeberentscheidung andererseits ist auszugehen von \ndem Entgeltsystem des jeweils gültigen Tarifvertrages, der mit seinen Tatbeständen \nund Begriffen darüber entscheidet, welche Vergütungsgruppen es gibt und wie weit \noder eng sie gezogen werden. Veränderungen der Vergütung innerhalb der \nVergütungsgruppen unterfallen ausnahmsweise der Mitbestimmung \n„Höhergruppierung\", wenn sie dem Wechsel einer tarifvertraglich bestimmten \nVergütungsgruppe gleich kommen (unwiderruflich und ruhegehaltfähige \nVergütungsbestandteile, sichere Anwartschaft auf einen demnächstigen Aufstieg). \nSie fallen aus der Mitbestimmung heraus, wenn sie durch die Merkmale einer \n(widerruflichen) Zulagengewährung ohne rechtlich fixierte Aussichten auf einen \nAufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geprägt sind. \n\n31\n\n2.4 . Die Zuerkennung einer bestimmten Vergütungsgruppe ist grundsätzlich eine \nauf Dauer angelegte Maßnahme (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rdn. 12). Sie ist \nneben dem Beschäftigungsanspruch und der Arbeitspflicht ein wesentliches Element \ndes Beschäftigungsvertrages (Fischer/Goeres, a.a.O., § 75 Rdn. 19). Zulagen \nwerden demgegenüber typischerweise trotz ihrer unmittelbaren finanziellen \nAuswirkungen vorübergehend oder widerruflich gewährt; der Widerruf geschieht, \nwiewohl im Einzelfall nach Maßgabe von § 315 Abs. 3 BGB, im Rahmen des \nDirektionsrechtes des Arbeitgebers und ohne Änderung des \nBeschäftigungsvertrages. Mit (Funktions-) Zulagen sind zudem in der Regel keine \ntarifrechtlich relevanten Aufstiegschancen verbunden.\n\n32\n\n3. Die nach dem TV-BA erfolgende (erstmalige) Einstufung der Arbeitnehmer in \neine Tätigkeitsebene ist gemäß § 14 TV-BA eine mitbestimmungspflichtige \nEingruppierung. Darüber streiten die Beteiligten nicht (vgl. im Einzelnen dazu den \nBeschluss der Fachkammer vom 11. September 2006, 33 K 375/06.PVB, zu Nr. 5). \n\n33\n\n4. Der Wechsel in eine Tätigkeit, die erstmals mit einer Funktionsstufe (§ 20 TV-\nBA) verbunden ist, oder zu einer anderen Funktionsstufe führt, bedeutet \ndemgegenüber keinen Wechsel der Vergütungsgruppe. Bei dem damit verbundenen \nzusätzlichen Entgelt handelt es sich um standardisierte Funktionszulagen. Das folgt \naus den tariflichen Bestimmungen und den dazu im Vorfeld zwischen den \nTarifparteien getroffenen Einigungen. Die Funktionsstufen sind reversibel (§ 20 \nAbs. 1 TV-BA). Sie entfallen ohne Änderung des Arbeitsvertrages (§ 20 Abs. 5 TV-\nBA). Der Wegfall von Funktionsstufen im Wege des Widerrufs erfolgt im Rahmen des \nDirektionsrecht des Arbeitgebers (vgl. 1.2 Abs. 3 der Einigung zuwischen den \nTarifvertragsparteien vom 14. Juli 2005). Der Tarifvertrag selbst verwendet den \nBegriff der Eingruppierung lediglich in Zusammenhang mit den Tätigkeitsebenen, \nnicht mit den Funktionsstufen (§ 20 Abs. 1, Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 TV-BA), \nworaus folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Tätigkeitsebenen \nden Vergütungsgruppen entsprechen, die Funktionsstufen aber gerade nicht. \nAuswirkungen auf den Wechsel der Tätigkeitsebene hat die Zuerkennung von \nFunktionsstufen nach dem Tarifvertrag nicht. Es fehlt jede Regelung über den \nAufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene nach Ablauf einer bestimmten Verweilzeit in \neiner Funktionsstufe. Das gleiche gilt für den Bewährungsaufstieg, den der \nTarifvertrag über die Entwicklungsstufen, nicht über die Funktionsstufen regelt. \n\n34\n\nDamit entbehrt die Funktionsstufe im Bereich der Bundesagentur für Arbeit \nderjenigen Merkmale, die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe \ncharakteristisch sind: \n\n35\n\nSie wird nicht auf Dauer, sondern funktionsgebunden gezahlt, sie ist widerruflich, \nsie ist kein Teil des Arbeitsvertrages, sondern wird im Rahmen des Direktionsrechtes \ndes Arbeitgebers gewährt, zuerkannt oder aberkannt, und sie hat keinen Einfluss auf \nkünftige Höhergruppierungen durch den Wechsel der Tätigkeitsebene. \n\n36\n\n5. Die Kombination von relativ breit gefassten und deshalb weniger zahlreichen \nTätigkeitsebenen mit Funktionsstufen (=zulagen), die nicht als Vergütungsgruppen \nausgestaltet sind, hat zur Folge, dass es zukünftig im Bereich der Dienststelle \nweniger Mitbestimmungsfälle nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG geben mag, als dies \nnach dem bisherigen, dem BAT angeglichenen Tarifvertrag für die Beschäftigten der \nBeteiligten der Fall gewesen ist. Das war offenbar von den Tarifparteien so gewollt. \nSie haben die Möglichkeiten des ohne eigene Begriffsbestimmungen eng an das \nTarifvertragssystem angelehnten Personalvertretungsrechtes genutzt. Das haben die \nPersonalvertretungen hinzunehmen (siehe oben Nr. 1 a.E.). Dass die Tarifparteien \ndanach durch Schaffung von Zulagen anstelle einer neuen Vergütungsgruppe das \nMitbestimmungsrecht des Personalrates ausschalten können, ist vom Gesetzgeber \nso gewollt (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. November 1991, 4 AZR \n29/91, PersV 1992, 524 ff.). \n\n37\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung \ngetroffen. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-13/33-k-4564-06-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-13/33-k-4564-06-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261292","retrieved":"2026-07-09 02:27:09.345379+00:00"}}