{"status":"available","doknr":"OLD261454","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0906.7L1089.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"7 L 1089/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwältin E1 aus F beigeordnet.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2500/07 gegen die in der Aufenthaltserlaubnis \nder Antragstellerin enthaltene Nebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in E/NRW gestattet\" \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E2 vom 6. Juni 2007 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2500/07 gegen die \nin der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin enthaltene \nNebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in E/NRW gestattet\" in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE2 vom 6. Juni 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist statthaft. Die räumliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis \nkann isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1996, 1 C 34/93, BVerwGE 100, 335.\n\n7\n\nVorläufiger Rechtsschutz ist deswegen im Wege des Aussetzungsantrages nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.\n\n8\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die Kammer macht von der ihr durch § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen eine gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte \nOrdnungsverfügung wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung \nergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen \n(vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. Bei dieser \nInteressenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu \nvollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen sind das (sonstige) \nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme zu \nberücksichtigen.\n\n9\n\nGemessen daran fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die \nangegriffene Nebenbestimmung als rechtswidrig. \n\n10\n\nAls Rechtsgrundlage für die Entscheidung, der Antragstellerin die \nWohnsitznahme nur in E zu gestatten, kommt § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in \nBetracht. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage versehen werden, \ninsbesondere mit einer räumlichen Beschränkung. Diese Entscheidung steht nach \ndem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift im Ermessen der Behörde, dessen \nBetätigung im Einzelfall das Gericht nur eingeschränkt kontrollieren kann. Die \ngetroffene Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich daraufhin zu \nüberprüfen, ob die Behörde von einer zutreffenden Tatsachengrundlage \nausgegangen ist, die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nhat. Zu den Grenzen des Ermessens zählen dabei außer der unmittelbaren \nErmächtigungsgrundlage selbst alle sonstigen Sätze des geschriebenen und \nungeschriebenen Rechts, die auf den Fall anwendbar sind, darunter auch, aber nicht \nnur, solche des Verfassungsrechts.\n\n11\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 39.\n\n12\n\nVorliegend dürfte die angegriffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners \ngegen Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) verstoßen. Danach wird jeder \nvertragschließende Staat „den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet \nbefinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu \nbewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den \ngleichen Umständen Anwendung finden\".\n\n13\n\nDie Vorschrift steht einem einfachen Bundesgesetz gleich,\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001, 1 BvR 781/98, InfAuslR 2001, 229,\n\n15\n\nist deshalb von der Ausländerbehörde bei der Betätigung ihres Ermessens zu \nbeachten. Dass ihr kein Verfassungsrang zukommt und sie deshalb kein \nPrüfungsmaßstab für das BVerfG sein kann,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 a.a.O.,\n\n17\n\nändert daran nichts. Insbesondere sagt der Umstand, dass das BVerfG in der \neben zitierten Entscheidung eine Rechtmäßigkeitsprüfung (der Praxis der \nSozialhilfegewährung für ausländische Flüchtlinge) am Maßstab u.a. des Art. 26 GK \naus diesem Grund abgelehnt hat, nichts darüber aus, dass eine \nWohnsitzbeschränkung der hier verfügten Art mit Art. 26 GK vereinbar ist. \n\n18\n\nAnderer Ansicht offenbar Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom \n29. Juli 2005, 15-39.06.04-2-(Nebenbestimmungen).\n\n19\n\nDie Antragstellerin ist, da für sie durch Bescheid des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2007 ein Abschiebungsverbot gemäß § \n60 Abs. 1 AufenthG (bestandskräftig) festgestellt wurde, Flüchtling im Sinne der \nVorschriften des GK, vgl. § 3 AsylVfG. Sie hält sich auch, jedenfalls seit \nWirksamwerden der zugleich mit der Nebenbestimmung erteilten \nAufenthaltserlaubnis, rechtmäßig im Bundesgebiet auf und kann deshalb die durch \nArt. 26 GK gewährleistete Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen. Diese ist vom \nAntragsgegner durch die angegriffene Auflage zu Unrecht beschränkt worden. Eine \nWohnsitzauflage wäre nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur \nzulässig, wenn sie „allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen \nAnwendung\" fände. Das ist aber nicht der Fall. Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage \ndes § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so gefasst, dass sie für alle Ausländer in gleicher \nWeise gilt. Daraus folgt aber noch nicht die durch Art. 26 GK geforderte \nGleichbehandlung. Insoweit muss zugleich auf die Verwaltungspraxis abgestellt \nwerden. \n\n20\n\nVgl. UNHCR Berlin, Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit \nvon Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen von Juli 2007 A I.1. Im Ergebnis ebenso \n(für Art. 26 StlÜbK) BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 a.a.O., wo die für Staatenlose einerseits, \nfür sonstige Ausländer andererseits geltenden „Hinweise\" der obersten Landesbehörde \nverglichen wurden.\n\n21\n\nDer hier angewandte Erlass des Innenministeriums vom 29. Juli 2005 gilt nur für \ndie darin im Einzelnen bezeichneten Gruppen von Ausländern. Eine \naufenthaltsbeschränkende Auflage soll danach für Sozialhilfemittel in Anspruch \nnehmende Ausländer ausgesprochen werden, die, wie der durch Art. 26 GK \ngeschützte Personenkreis, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften \nAbschnitt des AufenthG sind. Für Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis auf der \nGrundlage anderer Vorschriften erteilt wurde, sieht der Erlass vergleichbare \nFreizügigkeitsbeschränkungen nicht vor. Sonstige Verwaltungsvorschriften, die \nEntsprechendes für alle Gruppen von Ausländern vorsehen, sind dem Gericht nicht \nbekannt, konnten auch von dem Antragsgegner auf entsprechende fernmündliche \nNachfrage nicht benannt werden. In der praktischen Handhabung des § 12 Abs. 2 \nSatz 2 findet deshalb eine Gleichbehandlung nicht statt. Die an dem Erlass \nausgerichtete Ermessensentscheidung des Antragsgegners über die Verpflichtung \nder Antragstellerin, in E zu wohnen, ist deshalb rechtswidrig. Ob die Verteilung von \nAusländern, die öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen, unter \ndem Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Belastung öffentlicher Kassen sinnvoll \nist,\n\n22\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 a.a.O., \n\n23\n\nkann deshalb dahinstehen.\n\n24\n\nDahinstehen kann auch, ob die angegriffene Auflage auch wegen Verstoßes \ngegen andere Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Insoweit wird in der \nRechtsprechung die Auffassung vertreten, eine Wohnsitzbeschränkung für \nanerkannte Flüchtlinge, die mit dem Sozialhilfebezug begründet werde, verstoße \ngegen Art. 1 des europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) und gegen Art. 23 \nGK.\n\n25\n\nVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. August 2006, 7 A 10492/06, InfAuslR 2006, 492; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 15. August 2007, 9 L 708/07.\n\n26\n\nDie Kammer neigt jedoch dazu, die zuletzt genannten Vorschriften allein als für \ndie Sozialhilfegewährung einschlägig anzusehen, während die hier fragliche \nGewährung von Freizügigkeit ausschließlich in Art. 26 GK geregelt ist.\n\n27\n\nSo wohl auch BVerwG, Urteile vom 19. März 1996 a.a.O. (für Art. 26 StlÜbk) und vom 18. \nMai 2000, 5 C 29/98, BVerwGE 111, 200.\n\n28\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten sei angemerkt, dass die mit \nWiderspruch, Klage und Eilantrag nicht angefochtene, aber mangels \nRechtsmittelbelehrung noch anfechtbare weitere Nebenbestimmung „Aufenthalt ist \nbeschränkt auf Land NRW\", aus denselben Gründen rechtswidrig sein dürfte. Im \nÜbrigen hat diese Freizügigkeitsbeschränkung keinen unmittelbaren Zusammenhang \nmit dem Sozialhilfebezug, dessen Lasten durch den Erlass verteilt werden sollen. \nAuch dürfte diese Regelung, die wohl schon ein kurzfristiges Verlassen des Landes \nausschließt, durch den Wortlaut des Erlasses nicht vorgegeben sein, da dieser sich \nschon nach seiner Überschrift nur auf wohnsitzbeschränkende Auflagen \nbezieht.\n\n29\n\nBei dieser Sachlage verdient das private Interesse der Antragstellerin daran, von \nder freizügigkeitsbeschränkenden Wohnsitzvorschrift schon während der Dauer des \nHauptsacheverfahrens nicht betroffen zu sein, den Vorzug vor dem gegenläufigen \nöffentlichen Interesse. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass mit dieser \nEntscheidung nicht darüber entschieden ist, wer eventuell anfallende Umzugskosten \nzu tragen hat. Auch mag die Antragstellerin, bevor sie einen aufwändigen Umzug auf \nsich nimmt, erwägen, dass es sich hier nur um eine vorläufige Entscheidung handelt. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Dabei wurde, da es nur um eine \nNebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ging, nur die Hälfte des für diese im \nEilverfahren festzusetzenden halben Regelwertes angesetzt.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-06/7-l-1089-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-06/7-l-1089-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261454","retrieved":"2026-07-09 02:27:22.479332+00:00"}}