{"status":"available","doknr":"OLD261497","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0905.17K3754.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-05","aktenzeichen":"17 K 3754/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August \n2007 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1968 in H geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 4. Juni 1997 wurde für ihn aufgrund des Urteils des VG Gelsenkirchen ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt. Die Entscheidung beruhte \nim Wesentlichen auf der Feststellung, der Kläger sei wegen seiner Weigerung \nDorfschützer zu werden in den Verdacht geraten, die PKK zu unterstützen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. August 2007 widerrief das Bundesamt die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte \ndas Bundesamt aus, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung \nlasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Rechtslage und Menschenrechtssituation \nin der Türkei seit der Ausreise des Klägers deutlich zum Positiven verändert \nhabe.\n\n4\n\nAm 21. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 9. August 2007 aufzuheben,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 2 - 7 AufenthG in der Person des Klägers in der Türkei \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der \nFlüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vor.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach sind \ndie Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, \nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \nDas ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung \nmaßgeblichen politischen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in \nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen \nVerfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 - 292.\n\n17\n\nDieser Widerrufsgrund ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die maßgeblichen \nVerhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze \ninsbesondere im legislativen Bereich noch nicht so erheblich verbessert, dass die \nerforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische \nStaatsangehörige nunmehr festgestellt werden kann.\n\n18\n\nDas Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch \ngegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sind. Kurden wurden in der Vergangenheit und werden nach wie vor in der \nTürkei häufig Opfer von Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Intensität, die trotz \nder umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der „Null-Toleranz-Politik\" \ngegenüber Folter, weiterhin dem türkischen Staat zuzurechnen sind,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff..\n\n20\n\nZwar ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV \ngemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen \nund wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch \nSicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Misshandlungen \naußerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen \nder bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK \nzugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein \nAnstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 21 ff..\n\n22\n\nDie der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der \nGefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen \nAmt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der \nBundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit \nfrüheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde.\n\n23\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nTürkei vom 11. Januar 2007, S. 47 \n\n24\n\nDas trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste \nAsylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der \nmöglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten \nFeststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Unter den \nabgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der \nPKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, \ndie der Zugehörigkeit einer solchen Organisation verdächtigt wurde,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007, a.a.O., S. 24 unter Verweis auf Serafettin Kaya, \nGutachten an das VG Sigmaringen vom 8. August 2005.\n\n26\n\nDer Kläger stand nach den Feststellungen des VG Gelsenkirchen wegen seiner \nWeigerung Dorfschützer zu werden im Verdacht, die PKK zu unterstützen. Als eine \nsolche, wegen Separatismusverdachts individuell in das Blickfeld der türkischen \nBehörden geratene Person ist er nach wie vor nicht hinreichend davor sicher, erneut \nOpfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden.\n\n27\n\nDie in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, ist danach ebenfalls \nrechtswidrig. Ziffer 3 des Bescheides war ebenfalls aufzuheben, weil es der \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht bedarf, \nnachdem es nach Aufhebung des Widerrufsbescheides beim positiven \nStatusbescheid vom 4. Juni 1997 bleibt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-05/17-k-3754-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-05/17-k-3754-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261497","retrieved":"2026-07-09 02:27:26.324065+00:00"}}