{"status":"available","doknr":"OLD261533","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0904.13K3786.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"13 K 3786/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nvom 21. Juli 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom \n15. März 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts für den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 30. November 2004 erneut \ndienstlich zu beurteilen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 0000 geborene Kläger steht als XXXXXXXXXXXXX (Besoldungsgruppe A16 \nBBesO) im Dienst des beklagten Landes und war im Ministerium H des Landes \nNordrhein-Westfalen tätig. Ihm wurde unter dem 4. April 2002 eine dienstliche \nBeurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte erteilt; Beurteilungszeitraum war \n15. Februar 1999 bis 1. Dezember 2001.\n\n3\n\nIm Jahre 2001 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage \nhierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des \nMinisteriums H und im Geschäftsbereich des Ministeriums H vom 26. Oktober 2004, \nMBl. NRW S. 1106 (BRL). Beurteilungszeitraum war 1. Dezember 2001 bis \n30. November 2004. \n\n4\n\nMit Datum vom 18. Januar 2005 erstellte der Abteilungsleiter IV die \nErstbeurteilung. Er legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das \nGesamturteil auf 4 Punkte fest. Zur Beratung der Endbeurteilerin (Staatssekretärin \nQ1) fand am 26. Januar 2005 eine Beurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle \nAbteilungsleitungen teilnahmen. Die Vergleichsgruppe, zu dem der Kläger gehörte, \nsetzte sich aus den beurteilten Referatsleitern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 \nzusammen. Außerdem gehörten zu ihr - auf freiwilliger Basis - die vergleichbar \neingruppierten Angestellten (I b bis I BAT). Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe \naus 21 Personen. Die Endbeurteilerin erstellte sodann unter dem 15. März 2005 die \nEndbeurteilung. Sie änderte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei drei \nLeistungsmerkmalen sowie teilweise bei den entsprechenden Submerkmalen und \nsetzte das Gesamturteil mit 3 Punkten fest. Die Beurteilung wurde dem Kläger am \n23. März 2005 bekannt gegeben. In der Vergleichsgruppe des Klägers wurde \nzweimal 5 Punkte, neunmal 4 Punkte, fünfmal 3 Punkte oberer Bereich und fünfmal \n3 Punkte vergeben.\n\n5\n\nDie Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung Widerspruch ein und machte \ngeltend: Die Abwertungen in einzelnen Leistungsmerkmalen und die darauf gestützte \nAbwertung im Gesamturteil seien nicht nachvollziehbar erläutert worden. Die \nEndbeurteilerin verfüge selbst über keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die \nAbwertung, in jedem Fall nicht für die Abwertung einzelner Submerkmale. Sie habe \ndas Feld in dem Beurteilungsformular, das für eine entsprechende Begründung \nvorgesehen sei, freigelassen. \n\n6\n\nIn einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die \nBesetzung einer freien Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ging \n(2 L 816/05), hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 u.a. ausgeführt: \nDas Gesamturteil sei von der Endbeurteilerin nach den von ihr in der \nLeistungsbeurteilung des Antragstellers vorgenommenen Änderungen festgesetzt \nworden. Aus eigener Anschauung, unter Berücksichtigung der für diese \nVergleichsgruppe geltende Richtsätze und unter Anlegung eines strengen \nMaßstabes, der entwickelt worden sei, um zu einer abgestuften vergleichenden \nBewertung zu kommen, habe sie einzelne Leistungsmerkmale des Antragstellers im \nBeurteilungszeitraum - entgegen dem Vorschlag des Erstbeurteilers - anders \nbewertet. Diese Bewertungen stellten zugleich die Begründung für die Abweichung \nvom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers dar. \n\n7\n\nDer Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2005, zugestellt am \n26. Juli 2005, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. \nausgeführt: Nach eingehender Beratung der Beurteilungsentwürfe der Beschäftigten \naller Abteilungen in der Beurteilerkonferenz und unter Berücksichtigung des \neinheitlichen Vergleichsmaßstabes im Ministerium habe die Endbeurteilerin dem \nBeurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters IV nicht zugestimmt und das \nGesamturteil auf 3 Punkte festgesetzt. Die Absenkung des Gesamturteils sei damit \nim Wesentlichen aus einzelfallübergreifenden Erwägungen aufgrund des \nQuervergleiches innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt. Die entsprechende \nAbsenkung der Bewertung der Merkmale in der Leistungsbeurteilung hätte \ndementsprechend lediglich dazu gedient, die dienstliche Beurteilung insgesamt \nschlüssig und nachvollziehbar zu machen. Die Absenkung des Gesamturteils auf \n3 Punkte sei nach entsprechender Gewichtung der Hauptmerkmale schlüssig.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. August 2005 Klage erhoben. Er macht geltend: \n\n9\n\nEs fehle die auch in den BRL vorgesehene, mit nachvollziehbaren Gründen \nversehene Erläuterung für die Nichtübereinstimmung der Endbeurteilung mit der \nErstbeurteilung. Nach der Rechtsprechung bestehe eine besondere \nPlausibilisierungsanforderung, wenn die Note um zwei Stufen herabgesetzt worden \nsei. Die Endbeurteilerin habe einzelne Leistungsmerkmale herabgesetzt, um zu \neinem akzeptabel erscheinenden Gesamturteil zu gelangen und nicht weil er \ntatsächlich schlechtere Leistungen erbracht habe. Es gebe nämlich für diese \nHerabsetzungen keine rechtfertigenden Gründe. Es sei nicht erkennbar, warum er \nnicht entsprechend seinem Platz in der Reihung, die aufgrund der Ergebnisse der \nErstbeurteilungen der Vergleichsgruppe erstellt worden sei, von der Endbeurteilerin \nbeurteilt worden sei. Auch stünde das Gesamturteil der Endbeurteilung im \nWiderspruch zu den Einzelbewertungen. \n\n10\n\nDarüber hinaus verfüge die Endbeurteilerin nicht über eine hinreichende \nErkenntnisgrundlage für eine Abwertung insbesondere einzelner Submerkmale. Der \ndurchgeführte Quervergleich dürfe nicht dazu führen, dass der Kläger nicht \nentsprechend seiner tatsächlichen Leistungen beurteilt werde. Schließlich sei sich \nder Erstbeurteiler offenbar nicht bewusst gewesen, dass er auch die Note „3 Punkte \noberen Bereich\" hätte vergeben können. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 zu verurteilen, seine \ndienstliche Beurteilung vom 15. März 2005 aufzuheben und ihn \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \ndienstlich zu beurteilen.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n15\n\nund macht geltend: \n\n16\n\nÜber den Kläger sei zum Beurteilungsstichtag 31. März 2006 eine weitere \nRegelbeurteilung erstellt worden. Zwar könnten auch ältere dienstliche Beurteilungen \ngeeignet seien, über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beurteilten \nAufschluss zu geben. Bei einer möglichen Auswahlentscheidung für die Übertragung \neines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 stehe er in Konkurrenz mit \n13 Beamtinnen/Beamten des Ministeriums, die in der gleichen Funktion und \nBesoldungsgruppe wie er seien. Sie seien alle zum selben Beurteilungsstichtag, dem \n31. März 2006, beurteilt worden. Die vorausgegangenen Beurteilungen seien \naufgrund der Neuressortierungen in den Jahren 2003 und 2005 zu unterschiedlichen \nStichtagen, in verschiedenen Ressorts, mit unterschiedlichen \nBeurteilungsmaßstäben und mit unterschiedlichen Vergleichsgruppen erstellt \nworden. \n\n17\n\nDie Endbeurteilerin habe mehrere Leistungsmerkmale abweichend vom \nErstbeurteiler bewertet. Die Absenkung des Gesamturteils auf 3 Punkte sei \nschlüssig, ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Die Endbeurteilerin habe anders als \nder Erstbeurteiler „3 Punkte oberer Bereich\" vergeben. Im übrigen werde auf die \nAusführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einem \nRechtsschutzinteresse. \n\n21\n\nDie Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung, Auswahlgrundlage für \nkünftige Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das \nRechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Beurteilung entfällt nicht allein \ndadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von \nRechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- \nund Auswahlentscheidungen von Belang. Dafür sind zwar in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. \nÄltere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche \nErkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie können vor allem bei einem Vergleich \nvon Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige \nBewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche \nBerücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im \nwesentlichen gleichbeurteilten Beamten zu treffen ist. \n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 \n- 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267, m.w.N.\n\n23\n\nDass im Falle des Klägers wegen besonderer Umstände etwas anderes gilt, ist \nnicht erkennbar. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft \nbei einer Stichentscheidung auf die hier streitige dienstliche Beurteilung vom \n15. März 2005 zugegriffen wird. Zwar müssten beachtliche Unterschiede bei der \nErstellung der Vorbeurteilungen der konkurrierenden Beamtinnen/Beamten \nentsprechend berücksichtigt werden. Diese Unterschiede schließen aber eine \nVerwendung dieser früheren dienstlichen Beurteilungen für die Stichentscheidung \nnicht grundsätzlich aus. Das gilt in auch für den Fall, dass sich der Kläger auf einen \nBeförderungsdienstposten bei einer anderen Behörde bewirbt. \n\n24\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n25\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sich durch die \nEndbeurteilung vom 15. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom \n21. Juli 2005 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser \nBeurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts. \n\n26\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -\n grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderung seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der \nRechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n27\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE.\n\n28\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des \nKlägers als rechtswidrig, weil hinsichtlich der Richtsatzorientierung ein Rechtsfehler \nvorliegt. \n\n29\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie das hier in Nr. 7.4 BRL vorgesehen ist, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der \nFestlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der \nAussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den \neinzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. \nDie Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, \nin welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen \nAmtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere \nMaßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu \nstellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten \nRahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und \nwelche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und \nbegriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr \nunterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der \nDienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht \ndie gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen \ngrößerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zuletzt \nbestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345.\n\n31\n\nDie rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die \nVergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß \nund homogen ist. \n\n32\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom \n26. Juni 1980 a.a.O. \n\n33\n\nDiese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze \nunmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine rechnerische \nAnlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. \nNr. 7.4 Abs. 4 Satz 2 BRL), wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung \nder vorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils \neine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen \nder Richtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das (auch) eine \nrechnerische Anlehnung einschließt). Auch eine rechnerische Anlehnung setzt \nvoraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen \nErwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, \neine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der \nBetroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht, und dass die individuell gezeigten \nLeistungen der Beamtinnen/Beamten und der mitbeurteilten Angestellten in den \nRichtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass \neine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild \nund den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen \nstünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG sich \nergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei \ndienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung \nder Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze \nvorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von - wenn auch \nmodifizierten - Quoten führt. \n\n34\n\nDas steht in Übereinstimmung mit § 10a Abs. 3 LVO. Dort ist geregelt, dass bei \nBeurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note \n10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten soll (Satz 1). Ist die \nAnwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer \nVergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in \nAnlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit \nSatz 2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, \nwenn die Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden \nGrundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch \nzusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in \nverfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung \nbei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete \nrechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen \nbeinhalten darf. \n\n35\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom \n17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, für eine \nVergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten; ebenso bereits Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, \nfür eine Vergleichsgruppe von drei Beamten.\n\n36\n\nNach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die \nFrage, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe \nausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an dem \ndurch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 7.4 \nAbs. 4 Satz 1 BRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig \nPersonen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am \nunteren Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten \nrichtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um \neine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von \n120 Beamtinnen/Beamten ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem \nZusammenhang ausgeführt, dass bei hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit \nim Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und \nhinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen (wie im entschiedenen Fall von \n120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne Rechtsfehler davon ausgehen \nkönne, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten annähernd \nsowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen anderen Bezirken \nübereinstimmen werde. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht \nmehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung den \nRichtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt - \nnicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu \nbezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten \nBeurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL \nvorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so \ndass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind. \n\n37\n\nDemnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen in der Regel eine rechnerische Anlehnung an dem durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen \nergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser \nGröße ist rechtlich allein zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich \ndie Beurteiler davon leiten lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als \nOrientierungsrahmen die in der BRL festgelegten Richtsätze (im Sinne von \nObergrenzen) berücksichtigt werden sollen. Wie dem Gericht durchaus bewusst ist, \nkann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten \noder zweitbesten Note abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der \nRichtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings \nggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen begegnen. \n\n38\n\nUrteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht bei Juris und \nNRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.\n\n39\n\nWas die Frage angeht, ob im Einzelfall die Beurteilung in Übereinstimmung mit \ndiesen Grundsätzen erstellt worden ist, ist noch Folgendes zu bemerken: Je näher \ndie tatsächliche Notenverteilung in einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen den in den BRL vorgegebenen Richtsätzen kommt, desto stärker ist der \nDienstherr gehalten, im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese \nNotenvergabe nicht auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen beruht.\n\n40\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 \n- 2 A 10795/03 -, IÖD 2004, 62. \n\n41\n\nDas kann insbesondere durch einen Hinweis auf entsprechende Vorgaben in der \nBeurteilerkonferenz, die in einem Protokoll fest gehalten und in der Folge umgesetzt \nworden sind, geschehen. Zu denken wäre auch an eine konkrete Darlegung, wie der \nBeurteiler die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe in ihrem Verhältnis \nzueinander eingeschätzt hat.\n\n42\n\nUrteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht bei Juris und \nNRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall ist eine rechnerische Anlehnung an dem durch die \nRichtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers \ngebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus \n19 Beamtinnen/Beamten und drei Angestellten (vgl. zu letzteren Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 \nBRL). Die Endbeurteilerin hat sich jedoch bei ihrer Entscheidungsfindung rechnerisch \nan dem durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt. \n\n44\n\nDas ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Vermerk des \nPersonalreferats von Januar 2005, der der Endbeurteilerin zur Vorbereitung auf die \nBeurteilerkonferenz am 26. Januar 2005 vorgelegt worden ist. Darin wird auf die in \nNr. 7.4 BRL vorgesehenen Richtsätze verwiesen und weiter ausgeführt, in der \nVergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal \n4 Punkte vergeben werden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von \ninsgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur \n21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen). Bei der Vorlage der Entwürfe \nder Stellungnahmen der Hierarchieebenen zu den Beurteilungsvorschlägen der \nReferatsleitungen seien diese Vorgabe nur unzureichend berücksichtigt worden. \nDamit in Übereinstimmung hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 in \ndem Verfahren 2 L 816/05 u.a. ausgeführt, die Endbeurteilerin habe die für die \nVergleichsgruppe geltenden Richtsätze berücksichtigt. Dass sie sich bei ihrer \nEntscheidungsfindung von den auf die Vergleichsgruppe heruntergebrochenen \nVomhundertsätze der Richtsätze hat leiten lassen, wird auch an ihren Ausführungen \nin der mündlichen Verhandlung deutlich. So hat sie berichtet, dass die \nBeamtinnen/Beamten in vergleichbaren Positionen, die nicht beurteilt worden seien, \nbei der Vergleichsgruppe in die Bemessung mit einbezogen worden seien, und damit \nindirekt bestätigt, dass eine solche Bemessung tatsächlich stattgefunden hat. Im \nübrigen sind in der Besprechung der Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteiler mit der \nEndbeurteilerin gemäß Nr. 5.3 BRL, die am 9. Dezember 2004 stattgefunden hat, die \nRichtsätze zur Sprache gekommen und ist auch dabei darauf hingewiesen worden, \ndass in der betreffenden Vergleichsgruppe grundsätzlich nicht mehr als dreimal \n5 Punkte und nicht mehr als fünfmal 4 Punkte vergeben werden dürften. \n\n45\n\nBei dieser eindeutigen Sachlage fällt nicht ins Gewicht, dass nach dem \nvorliegenden Beurteilungsspiegel in der Vergleichsgruppe des Klägers beim \nGesamturteil neunmal 4 Punkte vergeben und damit die Richtsätze weit überschritten \nworden sind. Des weiteren ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung daraus, \ndass die Endbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, sie \nhabe die Richtsätze nicht als eine Fesselung, sondern als eine sinnvolle Vorgabe \nverstanden. Das steht in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen zu Sinn \nund Zweck der Richtsätze und deckt sich auch mit Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL. Etwas \nanderes ist dem gegenüber, ob auch bei kleinen Vergleichsgruppen als Vorgabe eine \nrechnerische Orientierung berücksichtigt werden darf.\n\n46\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil hinsichtlich der \nRechtssatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob und inwieweit \nder Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner \nBeurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf folgende \nErwägungen, die das Urteil nicht tragen, hinzuweisen: \n\n47\n\nWas die Begründung für die Herabsetzung des Gesamturteils von 4 Punkten auf \n3 Punkten durch die Endbeurteilerin angeht, dürfte den rechtlichen Vorgaben \nGenüge getan sein. \n\n48\n\nDie Abweichungsbegründung ist der Sache nach eine Ausprägung der \nPlausibilisierungspflicht, der dienstliche Beurteilungen allgemein unterliegen. Der \nUmfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei von dem Umfang und der \nSubstanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig. \nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Werturteil des Beurteilers \nkeine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig \nund für Außenstehende nachvollziehbar wird. Der Beamte muss die Gründe und \nArgumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt \nhat, muss für ihn sichtbar werden. \n\n49\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Urteil vom \n26. Februar 2007 - 1 A 2603/05 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N.\n\n50\n\nDie Plausibilisierung muss sich grundsätzlich an den Gründen orientieren, die \nden Endbeurteiler zu seiner abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Als Grund \nfür eine Herabsetzung des Gesamturteils kommen zum einen einzelfallübergreifende \nErwägungen in Betracht (z.B. die Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, \nvom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des \nErstbeurteilers und/oder ein allgemeiner Quervergleich mit den Beurteilungen der \nweiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Richtsätze). Ist das der Fall, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei \nmaßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung \nvom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso \nzwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer \nBeamtinnen/ Beamten wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen \nmöglicherweise formelhaft wirkt, ergibt sich daraus in der Regel kein zur \nRechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit. \n\n51\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Urteil vom 23. Juni 2006 \n- 6 A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE., m.w.N.\n\n52\n\nZum anderen kommt als Grund für eine Herabsetzung des Gesamturteils eine \nanders lautende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des \nBeamten in Betracht. In diesem Fall muss der Dienstherr die entsprechenden \nWertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren \n(Teil)Werturteilen, die ihrerseits auf einer Vielzahl von nicht im einzelnen \ndarzulegenden Eindrücken beruhen können, plausibel machen. Diese Tatsachen und \n(Teil)Werturteile müssen sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles \nbeziehen. \n\n53\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom \n14. Februar 2007 - 1 A 3345/06 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N. \n\n54\n\nDer zulässige Inhalt der Begründung in einem solchen Fall wird durch die \nschutzwürdigen Interessen Dritter begrenzt. Die Persönlichkeitsrechte der anderen \nzur Vergleichsgruppe gehörenden Personen und die damit korrespondierenden \nFürsorgepflichten des Dienstherrn verbieten es, in einer dienstlichen Beurteilung \nkonkret-individuelle Abwägungsvergleiche mit anderen Beamten der \nVergleichsgruppe oder zumindest mit denjenigen darzulegen, denen die \nnächsthöhere Punktzahl zuerkannt worden ist.\n\n55\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, m.w.N..\n\n56\n\nEin zunächst vorhandenes Defizit in der Plausibilität kann grundsätzlich im \nWiderspruchsverfahren und auch noch im gerichtlichen Verfahren (im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes sowie in dem die Beurteilung betreffenden \nHauptverfahren) ausgeglichen werden.\n\n57\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE, und Beschluss vom 5. August 2004 -\n 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61. \n\n58\n\nDiesen Erfordernissen ist im Falle des Klägers Genüge getan. Die \nEndbeurteilerin hat in ausreichender Weise begründet, weshalb hat sie bei der \nFestsetzung des Gesamturteils (3 Punkte) von der Einschätzung des Erstbeurteilers \n(4 Punkte) abgewichen ist.\n\n59\n\nDie Endbeurteilerin hat das Gesamturteil aufgrund eines Vergleichs mit den \nanderen Personen der Vergleichsgruppe unter Berücksichtigung der Leistungen des \nKlägers festgesetzt. Das kommt in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom \n10. Mai 2005 in dem Verfahren 2 L 816/05, aber auch in den Darlegungen der \nEndbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Bei dieser \nGelegenheit hat sie insbesondere ausgeführt, dass sie die sich aus den \nErstbeurteilungen ergebende Reihung der Mitglieder der Vergleichsgruppe zur \nKenntnis genommen hat, die Bewertung der Leistungen der einzelnen Mitglieder der \nVergleichsgruppe aber geändert hat, soweit ihr das aufgrund ihrer eigenen \nEinschätzung richtig erschien. Ihre sich so ergebende abweichende Bewertung \neinzelner Merkmale und Submerkmale der Leistungsbeurteilung hat sie durch die in \nden BRL dafür vorgesehene Anlage L zur Seite 11, die Teil der dem Kläger erteilte \ndienstlichen Beurteilung ist, dokumentiert. Damit hat sie, wie das auch nach Nr. 5.5 \nAbs. 2 Satz 2 BRL erforderlich ist, die abweichende Beurteilung mit für den Kläger \nnachvollziehbaren Gründen erläutert. In diesem Sinne sind auch die entsprechenden \nAusführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zu verstehen. Anders als \nder Kläger meint, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Endbeurteilerin die \nLeistungsmerkmale und die entsprechenden Submerkmale herabgesetzt hat, um zu \ndem von ihr gewünschten Gesamturteil zu gelangen, ohne dass damit eine \nschlechtere Bewertung der Leistungen des Klägers verbunden gewesen wäre. \n\n60\n\nBesondere darüber hinaus gehende Anforderungen an die Begründung bestehen \nnicht deshalb, weil die Endbeurteilerin das Gesamturteil, unter Übergehung der Note \n„3 Punkte oberer Bereich\", um zwei Stufen von 4 Punkte auf 3 Punkte herabgesetzt \nhat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die der Kläger in \ndiesem Zusammenhang Bezug nimmt.\n\n61\n\nBeschluss vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61; siehe auch Urteil vom \n23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, veröffentlicht bei Juris und NRWE.\n\n62\n\nDarin wird ausgeführt, dass sich, wenn zwischen den Bewertungen der \nSubmerkmale und der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmals überwiegend \nmehr als eine Notenstufe liegt, dies nicht mit einer denkbaren unterschiedlichen \nGewichtung von Einzelmerkmalen erklären lässt. Dementsprechend obliege es dem \nEndbeurteiler, die Abweichungen, soweit wie möglich, vertretbar zu begründen oder \ndie Widersprüche sonst aufzulösen. Das ist bei der im vorliegenden Klageverfahren \nstreitigen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 15. März 2005 jedoch anders. \nWeder zwischen den Merkmalen der Leistungsbeurteilung und dem Gesamturteil \nnoch zwischen den Merkmalen der Leistungsbeurteilung und den jeweiligen \nSubmerkmalen liegt überwiegend mehr als eine Notenstufe. Entgegen der Ansicht \ndes Klägers steht damit das Gesamturteil nicht im Widerspruch zu den \nEinzelbewertungen.\n\n63\n\nDavon abgesehen, darf in diesem Zusammenhang nicht aus den Augen verloren \nwerden, dass die vom Erstbeurteiler vergebene Gesamtnote der \nLeistungsbeurteilung (4 Punkte) ihrerseits unter Umständen als nicht hinreichend \nplausibel erscheinen könnte, weil der rechnerische Durchschnitt der Einschätzung \nder Leistungsmerkmale durch den Erstbeurteiler bei der Note „3 Punkte oberer \nBereich\" liegt. Zudem hat der Erstbeurteiler, worauf der Kläger zutreffend hinweist, \ndie Note „3 Punkte oberer Bereich\" keinmal vergeben, auch nicht bei den \nLeistungsmerkmalen und den entsprechenden Submerkmalen. Das könnte darauf \nhindeuten, dass er anders als in Nr. 7.13 BRL vorgesehen, die Bandbreite der \nGesamtnoten nicht voll ausgeschöpft und sich insoweit rechtsfehlerhaft nicht an die \nBRL gehalten hat. Andererseits kann sich der Kläger auf einen solchen Mangel wohl \nnicht zu seinen Gunsten berufen, weil es für die Rechtsmäßigkeit der hier im Streit \nstehenden dienstlichen Beurteilung auf die Bewertung der Endbeurteilerin ankommt \nund insoweit ein Fehler nicht erkennbar ist.\n\n64\n\nSchließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Endbeurteilerin, wie der \nKläger behauptet, selbst über keine hinreichende Erkenntnisgrundlage für die \nHerabsetzung des Gesamturteils und der Leistungsmerkmale sowie der einzelnen \nSubmerkmale verfügt habe. Der Kläger hat das nur pauschal behauptet und nicht \nsubstantiiert. Im übrigen hat die Endbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, in dem Ministerium sei die Vergleichsgruppe des Klägers ein \nüberschaubarer Kreis mit unterschiedlichen Aufgaben und Herausforderungen \ngewesen, so dass sie einen relativ guten Überblick habe erhalten können.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-04/13-k-3786-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-04/13-k-3786-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261533","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.303755+00:00"}}