{"status":"available","doknr":"OLD261554","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0903.24K731.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"24 K 731/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 21. November 2006 in Gestalt des \nWiderspruchbescheides des Beklagten vom 25. Januar 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 00.0.2002 geborenen Z, der seit dem\n22. August 2005 eine Tageseinrichtung für Kinder im Bezirk des Beklagten besucht,\nohne eine Über-Mittag-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Ausweislich des\nEinkommenssteuerbescheides der Kläger von 2003 verfügten diese über positive\nEinkünfte i.H.v. 50.756 Euro. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid\nvom 15. Juli 2005 für die Zeit ab August 2005 einen monatlichen Elternbeitrag nach §\n17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen (GTK) in der damaligen Fassung in Höhe\nvon 115,04 Euro fest.\n\n3\n\nAusweislich des durch die Kläger am 8. November 2006 nach Aufforderung\ndurch den Beklagten vorgelegten Einkommenssteuerbescheides von 2005 erzielte\nder Kläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 63.007 Euro und hatte\nWerbungskosten i.H.v. 3.180 Euro, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte\ni.H.v. 59.827 Euro ergab. Aus der Entgeltabrechnung des Klägers zu 2. für\nDezember 2005 ergibt sich für 2005 ein Gesamtbrutto i.H.v. 67.229 Euro und ein\nSteuer-Brutto i.H.v. 63.007,10 Euro. \n\n4\n\nDaraufhin erhöhte der Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheiden vom 21.\nNovember 2006 rückwirkend für die Zeit ab August 2005 auf monatlich 151,34 Euro\nunter Verweis auf § 17 Abs. 5 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung\nbzw. auf §§ 5 bis 7 der seit dem 1. August 2006 geltenden Satzung über die\nErhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder\nund Spielgruppen in der Stadt N1 (Elternbeitragssatzung). \n\n5\n\nDie Kläger erhoben am 29. November 2006 Widerspruch und trugen vor, § 17\nAbs. 4 GTK bzw. § 7 der genannten Satzung nehme zur Bemessung der\nBeitragshöhe auf das Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz\n(EStG) Bezug. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG wiederum verweise auf § 8 EStG, wonach\nEinnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem\nSteuerpflichtigen zufließen. Dies sei hinsichtlich der von dem Beklagten\nberücksichtigten Zahlungen des Arbeitgebers zu Gunsten einer betrieblichen\nAltersvorsorge des Klägers zu 2. gegenwärtig nicht der Fall. \n\n6\n\nNach der Entgeltabrechnung des Klägers zu 2. für Dezember 2006 ergibt sich für\n2006 ein Gesamtbrutto i.H.v. 66.969 Euro und ein Steuer-Brutto i.H.v. 62.723,40\nEuro. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides der Kläger für 2006 erzielte der\nKläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 62.723 Euro und hatte Werbungskosten\ni.H.v. 2.895 Euro, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 59.828 Euro\nergab. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Bei der Ermittlung des beitragsrechtlich relevanten Einkommens\nwerde gegenüber dem Einkommenssteuerrecht eine Erweiterung vorgenommen, um\nzu erreichen, dass die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit herangezogen würden. Gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG gehörten\nzu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Vorteile, die für eine Beschäftigung\ngewährt würden. Daher seien auch die steuerfreien Einkünfte des Klägers zu 2. zu\nberücksichtigen. \n\n8\n\nMit am 23. Februar 2007 erhobener Klage tragen die Kläger vor, sie verfügten\nüber ein beitragsrechtliches relevantes Jahreseinkommen von nicht mehr als 61.355\nEuro, nicht dagegen über steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK a.F.\nbzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Denn die von dem Beklagten\nangerechneten Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu 2. an eine Pensionskasse\nund eine Direktversicherung dienten dem Aufbau einer betrieblichen\nAltersversorgung des Klägers zu 2., so dass ein finanzieller Zufluss bei den Klägern\nerst in vielen Jahren bei Erreichung der entsprechenden Altersgrenze auftreten\nwerde. Entsprechend habe der Bundesgerichtshof Beiträge zur eigenen\nAltersvorsorge dem Schonvermögen zugerechnet, welches nicht für Elternunterhalt\neinzusetzen sei. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\n1. die Bescheide des Beklagten vom 21. November 2006 in\nGestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 25.\nJanuar 2007 aufzuheben,\n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, zwischenzeitlich gezahlte\nBeiträge zurück zu zahlen.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen werde\nauch durch ein Anwartschaftsrecht auf später auszuzahlende Leistungen der\nbetrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bzw. Pensionskasse\nerhöht. Dass der Arbeitgeber unmittelbar an die Versicherung bzw. Kasse zahle, sei\nunschädlich, da dies zu Gunsten des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers erfolge.\nWürden solche steuerfreien Vorteile bei der Einkommensberechnung nicht\nberücksichtigt, läge eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen\nArbeitnehmer vor, die mit Hilfe versteuerter Mittel eine Altersvorsorge betrieben. Es\nsei nicht geboten, die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen des GTK zu\nprivilegieren. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. bzw. 29. Mai 2007 auf die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten\nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDas Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO) \n\n21\n\nDer sinngemäße Klageantrag zu 2. auf Verurteilung des Beklagten zur\nZurückzahlung nicht geschuldeter Beiträge ist unzulässig. \n\n22\n\nZwar fehlt es für diesen Antrag nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da weder\nvorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte eine Erstattung nebst Verzinsung\nausdrücklich zugesagt hat, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 -. \n\n24\n\nAllerdings ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig, da der zu erstattende\nBetrag nicht eindeutig bestimmt ist, weil weder die Kläger den zu erstattenden Betrag\nbeziffert haben noch dieser rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 - und vom 22. Februar 2001 - 5 C\n34.00 - sowie Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -.\n\n26\n\nEs ist schon nicht ersichtlich, an welchem Tage die nach Klageerhebung\ngezahlten Teilbeträge geleistet wurden. So lässt sich dem Schriftsatz der Kläger vom\n17. April 2007 auch nicht entnehmen, wann der Nachzahlungsbetrag in Höhe von\n580,80 Euro geleistet wurde.\n\n27\n\nDie im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind\nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n28\n\nDie Kläger verfügen nicht über ein Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1, Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen\nFassung bzw. i.S.d. §§ 5 bis 7 der Elternbeitragssatzung in Höhe von mehr als\n61.355,- Euro.\n\n29\n\nDenn ausweislich der zu Grunde zu legenden Einkommenssteuerbescheide für\ndie Jahre 2005 und 2006 ergibt sich ein Gesamtbetrag der relevanten Einkünfte\ni.H.v. 59.827 bzw. 59.828 Euro (Steuerbrutto abzüglich Werbungskosten).\n\n30\n\nDieser Summe sind die ausweislich der vorgelegten Entgeltbescheinigungen vom\nArbeitgeber des Klägers zum 2. gezahlten Beiträge an eine Pensionskasse und eine\nDirektversicherung i.H.v. jährlich 4.222 bzw. 4.246 Euro bei der Ermittlung der Höhe\ndes Elternbeitrags nicht hinzuzurechnen. \n\n31\n\nHierbei handelt es sich nämlich nicht um Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1\nund 2 EStG, der von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen\nFassung bzw. von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung in Bezug genommen\nwird, da diese finanziellen Mittel dem Kläger zu 2. in dem entsprechenden Zeitraum\nnicht zugeflossen sind (§ 25 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).\n\n32\n\nZwar sind nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen\nFassung bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung steuerfreie Einkünfte\nzum Zwecke der Berechnung der Beitragshöhe dem relevanten Einkommen i.S.d. §\n2 Abs. 1 und 2 EStG hinzuzurechnen.\n\n33\n\nDabei muss der Begriff der steuerfreien Einkünfte nach Sinn und Zweck des § 17\nAbs. 4 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung, an den sich der weite\nTeile der Vorschrift übernehmende § 7 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung ersichtlich\nanlehnt, ausgelegt werden. Dies setzt entsprechend der Gegenwärtigkeit des\nZuflusses bei zu versteuerndem Einkommen als ungeschriebenes\nTatbestandsmerkmal voraus, dass die steuerfreien Einkünfte eine gegenwärtige\nSteigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirken, \n\n34\n\nvgl. auch Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, 18. Aufl., S.\n206.\n\n35\n\nwas hinsichtlich Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu 2. an eine\nPensionskasse und eine Direktversicherung wie erwähnt nicht der Fall ist, da der\nAuszahlungsanspruch erst viele Jahre, nachdem der Besuch der beitragspflichtige\nTageseinrichtungen abgeschlossen sein wird, entstehen bzw. fällig werden wird.\n\n36\n\nSoweit der Beklagte darauf verweist, die Zahlungen des Arbeitgebers bewirkten\nauf Seiten des Klägers zu 2. ein Anwartschaftsrecht und damit eine Steigerung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann dahinstehen, inwieweit diesem\nAnwartschaftsrecht schon jetzt tatsächlich ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Denn\nes widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der bei der Berechnung des die\nGrundlage der Beitragshöhe beeinflussenden Einkommens u.a. aus Kostengründen\nauf Verwaltungsvereinfachung gesetzt hat, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 und Beschluss\nvom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; OVG\nNRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 = NWVBl. 1994, 641,\n\n38\n\nein aufwendiges Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage zu gebieten,\nwelchen am Finanzmarkt realisierbaren wirtschaftlichen Wert eine solche\nAnwartschaft darstellt. \n\n39\n\nSoweit der Beklagte rügt, eine fehlende Berücksichtigung von Zahlungen des\nArbeitgebers an eine Pensionskasse bzw. Direktversicherung führten zu einer\nungerechtfertigten Besserstellung des begünstigten Arbeitnehmers gegenüber\nsolchen beitragspflichtigen Eltern, die erst aus ihrem der Berechnung der\nBeitragshöhe zu Grunde zu legenden Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 4 GTK Zahlungen\nzu Gunsten der gesetzlichen und/oder privaten Altersvorsorge leisteten, liegt zwar\nwirtschaftlich betrachtet eine Ungleichbehandlung vor, welche jedoch durch die vom\nGesetzgeber gewollte Verwaltungsvereinfachung in Form der Zugrundelegung des\nBrutto- statt des Nettoeinkommens gewollt ist und somit durch sachliche Gründe\ngerechtfertigt ist. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert\ninsbesondere im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung nicht, dass jeder\nUnterschied in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt wird,\n\n40\n\nvgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, a.a.O.; OVG NRW,\nUrteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O..\n\n41\n\nStellen die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und eine\nDirektversicherung somit weder Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 1, §\n11 Abs. 1 Satz 1 EStG dar und sind sie auch keine steuerfreien Einkünfte nach § 17\nAbs. 4 Satz 3 GTK a.F. bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung,\nkönnte ihre Berücksichtigung nur in Form einer im Abgabenrecht aus\nrechtsstaatlichen Gründen unzulässigen Analogie bewirkt werden, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 = DVBl. 1999,\n1650 = NVwZ 2000, 77.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n44\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz\n1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-03/24-k-731-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-03/24-k-731-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261554","retrieved":"2026-07-09 02:27:31.864698+00:00"}}