{"status":"available","doknr":"OLD261555","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0903.18L1337.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"18 L 1337/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 7. August 2007 bei Gericht gestellte, wörtliche Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, bei \nder Festsetzung der Gesamtnote die Gesamtnote von 16,3 des \nvon der Antragstellerin erworbenen Apolyterion des 2. \nGesamtlyzeums in Q vom 22.06.2007 zugrunde zu legen und \neine Note von 2,0 festzusetzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 920 \nZivilprozessordnung [ZPO]).\n\n6\n\nWegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt \ndie begehrte einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die seitens der Antragsgegnerin erfolgte \nFestsetzung der Gesamtnote fehlerhaft und stattdessen die von der Antragstellerin \nbegehrte Note festzusetzen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. \n\n7\n\nNach § 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (HG NRW) in Verbindung mit § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und Nr. 3 der Anlage zur \nZuständigkeitsverordnung der Bezirksregierungen entscheidet die Antragsgegnerin \nauf der Grundlage einer Rechtsverordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer \nBildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife. Diese Rechtsverordnung \n(AQVO) sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der \nGrundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen am Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der \nLänder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) erfolgt, soweit diese vom \nzuständigen Minister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden \nsind. Die Bewertungsvorschläge kommen nach gesicherter Rechtsprechung \ngutachterlichen Stellungnahmen gleich. Die Verbindlicherklärung ist für das Land \nNordrhein-Westfalen jedenfalls nach Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 \nAbs. 1 AQVO erfolgt.\n\n8\n\nAusgehend von diesen Bestimmungen hat die Antragsgegnerin mit \nBescheinigung vom 5. Juli 2007 das Abschlusszeugnis des 2. Gesamtlyzeums der \nAntragstellerin vom 22. Juni 2007 anerkannt als Nachweis der Hochschulreife für \nMathematik und Naturwissenschaften, Informatik, medizinische Fächer, Pharmazie, \nArchitektur, Ingenieurwissenschaften, Agrarwissenschaften, \nKommunikationswissenschaften und Lehramt an Grundschulen. Die - hier allein \nangegriffene - Notenberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der gemäß § 7 \nAQVO i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO zugrunde zu legenden Formel \nvorgenommen und kam dabei zu der Gesamtnote von 2,2. Rechtsfehler sind bei der \nVorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Entsprechend den \naktuellen und verbindlichen Vorgaben der ZaB zu den einzubeziehenden \nNachweisen (bzgl. Apolitirio eines Lyzeums in Griechenland, erworben ab 2006) hat \ndie Antragsgegnerin bei der Berechnung der Gesamtnote die Noten der sechs \nzentral geprüften Fächer im Apolitirio herangezogen und aus ihnen den \narithmetischen Mittelwert gebildet. Der ermittelte Wert von 15,3333 wurde sodann bei \nder Umrechnung in das deutsche Notensystem zugrunde gelegt. Die zuvor \nangesprochene Umrechnungsformel gemäß § 7 AQVO i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage 1 \nzur AQVO (sog. modifizierte bayerische Formel) ist ihrerseits nach ständiger \nRechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht zu \nsachwidrigen bzw. unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr \nhinnehmbaren Ergebnissen.\n\n9\n\nVgl. zuletzt Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 2. November 2005 - 18 \nK 767/05 - und 18 K 285/05 - sowie vom 5. April 2006 - 18 K 3795/05 -.\n\n10\n\nDas hiernach gefundene Ergebnis der Note von 2,2 ist rechnerisch nicht zu \nbeanstanden.\n\n11\n\nEine andere Beurteilung der Festsetzung der Gesamtnote durch die \nAntragsgegnerin ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin. \nInsbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass nach den genannten Vorgaben der \nZaB nicht etwa die Gesamtnote des in Griechenland erworbenen Abschlusses bei \nder Umrechung in das deutsche Notensystem zugrunde gelegt wird, sondern die \nDurchschnittsnote der sechs zentral geprüften Fächer. Dem steht zunächst nicht die \nVereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen \nHochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März \n1991 in der Fassung vom 18. November 2004) entgegen. Die dort niedergelegten \nKriterien gelten zunächst neben den oben genannten Bewertungsvorschlägen der \nZaB. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AQVO allein auf die \nBewertungsvorschläge der ZaB abstellt, da die bei dem Sekretariat der \nKultusministerkonferenz angesiedelte ZaB letztlich Teil der Kultusministerkonferenz \nund keine gesonderte eigenständige Stelle, insbesondere keine Behörde ist. Die \nBeschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden können, \nbinden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz als Ergebnis gemeinsamer \nWillensbildung zunächst nur politisch. Rechtlich verbindlich werden sie erst durch die \nTransformation in Landesrecht. Gleiches gilt für die Bewertungsvorschläge der ZaB, \ndie für den hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht \ntransformiert werden (s.o.). Angesichts des beschriebenen institutionellen und \nfunktionellen Zusammenhangs zwischen der Kultusministerkonferenz und der ZaB ist \nallerdings davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht nur die \nBewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht \ntransformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der Anerkennung \nausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Der von \n§ 2 Abs. 1 AQVO geforderten Verbindlicherklärung bedarf es bei Beschlüssen der \nKultusministerkonferenz, bei denen der Kultusminister bereits bei der \nEntscheidungsfindung mitgewirkt hat, nicht. Im Übrigen läge eine solche \nVerbindlicherklärung jedenfalls in den oben genannten Verwaltungsvorschriften zu \n§ 2 AQVO, wonach die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen - und damit aus den zuvor dargestellten Gründen auch die \nentsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - für das Land Nordrhein-\nWestfalen verbindlich sind.\n\n12\n\nVgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2003 - 18 K 1283/01 -.\n\n13\n\nIn Ziffer 2. Abs. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März \n1991 heißt es zwar nun, dass für den Fall einer Gesamtnote beim ausländischen \nBildungsnachweis diese zugrunde zu legen ist. Dort wird aber schon dem Wortlaut \nnach keineswegs ausgeschlossen, dass nach den konkreten \nBewertungsvorschlägen der ZaB einzelne Bestandteile des ausländischen \nBildungsnachweises, z.B. Noten in Fächern, die in Deutschland für den Erwerb der \nHochschulzugangsberechtigung überhaupt keine Rolle spielen, bei der Bewertung \naußer Betracht bleiben. So wird in Ziffer 2. Absatz 2 ausdrücklich auf den nach \nMaßgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB erforderlichen ausländischen \nBildungsnachweis abgestellt. In diesem Sinne regelt auch Ziffer 1. (Grundsatz) \nAbsatz 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991, dass für \ndie Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote alle Bildungsnachweise \nheranzuziehen sind, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB \nvorzulegen sind. Daraus ergibt sich, dass es der ZaB vorbehalten bleiben soll, Art \nund Umfang der vorzulegenden Bildungsnachweise konkret zu bestimmen, also \nunter Umständen auch auf einem ausländischen Zeugnis enthaltene und auch \nbewertete Fächer oder Fächerkombinationen außer Betracht zu lassen. Insgesamt ist \ndavon auszugehen, dass in dem Beschluss vom 15. März 1991 grundsätzliche \nRegelungen bezüglich der Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen \nHochschulzugangszeugnissen getroffen werden. Die im Einzelfall zugrunde zu \nlegenden Kriterien sind dann jedoch den speziellen Bewertungsvorschlägen der ZaB \nzu entnehmen. Danach stehen also die Bewertungsvorschläge der ZaB entgegen der \nAnsicht der Antragstellerin keineswegs im Widerspruch zu den allgemeinen \nAusführungen in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März \n1991.\n\n14\n\nDie - konkreten - Bewertungsvorschläge im Hinblick auf den von der \nAntragstellerin in Griechenland erworbenen Abschluss erweisen sich auch nicht \nihrerseits als willkürlich oder sachwidrig. In der in diesem Zusammenhang von der \nAntragsgegnerin übersandten und auch der Antragstellerin zugeleiteten \nStellungnahme der ZaB vom 23. August 2007 heißt es, dass in dem \nAbschlusszeugnis - Apolitirio - eines griechischen Lyzeums eine Gesamtnote \nausgewiesen werde, die das arithmetische Mittel aller auf dem jeweiligen Zeugnis \nangegebenen Noten in den einzelnen Fächern darstelle. Diese Gesamtnote habe \njedoch für den Hochschulzugang in Griechenland keine Bedeutung. Für den \nHochschulzugang in Griechenland seien bei Absolventen griechischer Lyzeen in \nGriechenland seit der letzten Modifizierung des griechischen \nHochschulzugangsverfahrens im Jahr 2006 ausschließlich die Noten in den sechs \nbzw. sieben zentral geprüften Fächern (vier Fächer der gewählten \nSchwerpunktrichtung, Neugriechische Sprache [Grammatik], ein Wahlfach sowie bei \nStudienwunsch Wirtschaftswissenschaften als siebtes Fach das Fach Grundlagen \nder Wirtschaftstheorie) relevant. In jedem einzelnen dieser Fächer müsse gemäß den \ngriechischen Regelungen mindestens die Note 10,0 erreicht sein. \nDieser Darstellung tritt die Antragstellerin zwar in ihrem zuletzt eingereichten \nSchriftsatz vom 28. August 2007 teilweise entgegen. So werde die Gesamtnote des \nApolitirio aus dem arithmetischen Mittel nicht aller Noten, sondern lediglich der Noten \nin den schriftlich geprüften Fächer gebildet. Auch sei unzutreffend, dass in jedem \nFach der zentralen Prüfung die Mindestnote von 10,0 erreicht werden müsse. \nLediglich die Durchschnittsnote müsse 10,0 betragen. Auch ermögliche \nausschließlich das Apolitirio den direkten Hochschulzugang in Griechenland. Im Kern \nräumt aber auch die Antragstellerin ein, dass es letztlich („auf der zweiten Ebene\") \nbei der Verteilung der Studienplätze auf die Ergebnisse der zentralen Prüfungen \nankommt, die jedenfalls auch Bestandteil des Apolitirio und nicht nur der \nausgestellten Zusatzbescheinigung sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es \ndurchaus sachgerecht bzw. jedenfalls nicht willkürlich, im Rahmen der \nNotenfestsetzung und der Umrechnung in die deutsche Notenskala auch nur auf die \n(hier) sechs zentral geprüften Fächer abzustellen. Denn letztlich werden auf diese \nWeise Inhaber eines Apolitirio eines Lyzeums in Griechenland im Hinblick auf den \nfaktischen Zugang zu einer Hochschule in Deutschland genauso behandelt wie im \nHinblick auf den Zugang zu einer Hochschule in Griechenland. \n\n15\n\nAuch der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen \nvölkerrechtliche Verträge lässt sich nicht ausmachen. Im Hinblick auf den von der \nAntragstellerin ausdrücklich benannten Art. 1 Nr. 1 der von Deutschland am 3. Mai \n1955 ratifizierten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der \nReifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 gilt dies schon deshalb, weil der griechische \nAbschluss der Antragstellerin hier in der Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 5. \nJuli 2007 als gleichwertig anerkannt worden ist. Vorliegend geht es lediglich um die \nFestsetzung der Gesamtnote bzw. um die Übertragung auf das deutsche \nNotensystem. \nDas Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen \nim Hochschulbereich in der europäischen Region ist nach den unbestrittenen \nAngaben der ZaB in deren Stellungnahme vom 23. August 2007 durch Griechenland \nweder signiert noch ratifiziert worden. Ungeachtet dessen wäre auch ein Verstoß \nhiergegen nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich angesichts der detaillierten \nRegelungen in der AQVO i.V.m. den Bewertungsvorschlägen der ZaB und der \neinschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz nicht sagen, dass die \nKriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen \nangewendet werden, nicht durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind. Ein \nRechtsanspruch auf allgemeine Zugänglichkeit der maßgebenden Kriterien lässt sich \ndem Übereinkommen vom 11. April 1997 nicht entnehmen. Auch § 2 AQVO sieht \neine allgemeine Bekanntgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB nicht vor. Dies gilt \nauch im Hinblick auf die entsprechenden Beschlüsse der \nKultusministerkonferenz.\n\n16\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2003 - 18 K 1283/01 -.\n\n17\n\nSchließlich lässt sich hier auch kein Verstoß der Notenfestsetzung gegen Art. 12 \nAbs. 1 EG feststellen. Eine (mittelbare) Diskriminierung der Antragstellerin scheidet \nschon deshalb aus, weil ihr griechischer Abschluss als gleichwertig anerkannt \nworden ist und sie - wie oben ausgeführt - durch die Berücksichtigung allein der \nNoten in den zentral geprüften Fächern letztlich wie beim Zugang zu einer \ngriechischen Hochschule behandelt wird. Auf eine angebliche Diskriminierung mit \nBlick auf das Erfordernis, dass mindestens sechs zentral geprüfte Fächer \nnachgewiesen und mit einer Mindestnote von jeweils 10,0 bestanden sein müssten, \nkann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie durch diese \nRegelung letztlich nicht beeinträchtigt wird. Die Antragstellerin erreichte in allen \nzentral geprüften Fächern jeweils (deutlich) mehr als die nach den Vorgaben der ZaB \ngeforderte Mindestnote von 10,0. \n\n18\n\nEs kann nach allem nicht festgestellt werden, dass die im vorliegenden Verfahren \nallein gerügte Festsetzung der Gesamtnote von 2,2 im Fall der Antragstellerin mit \nhoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist.\n\n19\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Gesamtnote \ndurch die Antragsgegnerin nicht im Einklang mit der Anlage 1 zur AQVO erfolgt sein \ndürfte. Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung die aus den sechs zentral \ngeprüften Fächern gebildete Durchschnittsnote 15.53333 eingestellt. Dies \nwiderspricht Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zur AQVO, der zufolge aus dem arithmetischen \nMittel der Noten eine Durchschnittsnote zu bilden ist, die auf eine Stelle nach dem \nKomma beschränkt und nicht gerundet wird. Nach Nr. 2.2.1 der Anlage ist die so \nerrechnete Durchschnittsnote in das deutsche Notensystem umzusetzen. Ausgehend \nhiervon ergibt sich jedoch im Ergebnis keine andere Note als 2,2. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass im \nvorliegenden Verfahren nur einstweiliger Rechtsschutz erzielt werden kann.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-03/18-l-1337-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-09-03/18-l-1337-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261555","retrieved":"2026-07-09 02:27:31.944433+00:00"}}