{"status":"available","doknr":"OLD261619","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0831.21K3359.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"21 K 3359/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mit dem klägerischen\nAntrag,\n\n2\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung\nDüsseldorf vom 02.07.2007,\n\n3\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n4\n\nDie angegriffene Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 02.02.2005 ab dem 01.09.2005, des Wohngeldbescheids vom 28.11.2005\nab dem 01.01.2006 und die Rückforderung gewährten Wohngelds in Höhe von 4.992,00 Euro dürften\nrechtmäßig sein. Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden\nAusführungen des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 22.09.2006 und des Widerspruchsbescheids der\nBezirksregierung Düsseldorf vom 02.07.2007 verwiesen.\n\n5\n\nErgänzend wird auf folgendes hingewiesen: Da Wohngeld nach § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) als Zuschuss\nzu den Aufwendungen u.a. in Form von Miete für den Wohnraum gewährt wird, setzt die Bewilligung entsprechende\nAufwendungen des Wohnungsinhabers durch Leistung des Mietzinses voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die\nKlägerin nach eigenen Angaben die Miete für ihren Wohnraum letztlich nicht erbringt, es mithin an Aufwendungen\nfehlt, die zu bezuschussen wären.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18.10.2004 14 E 922/04 ;\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2005 – 14 K 7362/04 ; Urteil vom 13.06.2006 – 21 K 7362/04 .\n\n7\n\nWird Miete nicht gezahlt, fehlt es an zuschussfähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG. Als Miete\noder mietähnliches Nutzungsentgelt kann bei der Bemessung des Wohngeldes nur der Betrag eingesetzt werden, der vom\nAntragsteller tatsächlich für die Wohraumnutzung aufgebracht wird,\n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.01.1980 8 C 56/79 , BVerwGE 59, 282.\n\n9\n\nDem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Bewilligung von Wohngeld allein dazu dient, die tatsächlich\nerbrachten Aufwendungen für den Wohnraum zu bezuschussen. Wird eine Miete aber nicht gezahlt, dient das Wohngeld\nletztlich der Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes – so wie hier die Klägerin in der Klageschrift\neinräumt. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.\n\n10\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, sie habe wegen Mängeln an der Wohnung die Miete gemindert\nund den entsprechenden Betrag zurückgelegt (\"beiseite gelegt\") ist darauf hinzuweisen, dass ausnahmsweise\nzur Miete nach § 5 WoGG zurückbehaltener Mietzins, gezählt werden kann.\n\n11\n\nSo schon: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 – 14 K 2284/02 , juris; vgl. auch Stadler / Gutekunst / Forster\n/ Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand 01.04.2007), § 5 Rdnr. 9/10; Buchsbaum, in: ders. / Großmann / Hartmann,\nWohngeldrecht (Stand: Dezember 2006), § 5 Erl. 21.\n\n12\n\nDies gilt nach Auffassung der Gerichts aber allenfalls dann, wenn der entsprechende Betrag als Aufwendung auf den\nMietzins auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto mit dem Ziel der Begleichung des Mietzinses eingezahlt wird und\nnicht vor der beabsichtigten Leistung an den Vermieter der allgemeinen Lebenshaltung des bezuschussten Haushalts des\nMieters zugeführt wird; dies gilt allerdings nicht für Mietminderungsbeträge, die sogleich ebenso\nwohngeldmindernd wirken wie beispielsweise vertraglich vereinbarte Mietzinsreduzierungen unter der Voraussetzung des\n§ 29 Abs. 3 Nr. 1 WoGG. \n\n13\n\nZur Frage der Einordnung von Mietminderungsbeträgen und Zurückbehaltungsrechten im Zusammenhang mit der\nGewährung von Wohngeld als Mietzuschuss wird in der Rechtsprechung,\n\n14\n\nVG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 – 14 K 2284/02 , juris,\n\n15\n\nausgeführt:\n\n16\n\n\"Mietminderungsbeträge gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (...) nicht zu berücksichtigen,\nohne dass es darauf ankommt, ob die Minderungsvoraussetzungen des § 536 BGB erfüllt sind bzw. ob der Vermieter\ndie entsprechenden Minderzahlungen akzeptiert oder spätere Nachforderungen im Raume stehen. Denn diese Gesichtspunkte\nändern nichts an der allein bewilligungserheblichen wirtschaftlichen Situation des Haushalts, der nur in geringerem\nMaße Aufwendungen für den Wohnraum tätigen muss, sodass die frei bleibenden Mittel für den sonstigen\nLebensunterhalt eingesetzt werden können. Bezuschusst wird nicht eine Schuld, vielmehr soll eine Entlastung von den\ntatsächlich für das Wohnen notwendigen Aufwendungen erfolgen. Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt durch\nden eingangs aufgezeigten Umstand, dass es für die Bemessung des Einkommens ebenfalls unerheblich ist, ob dem\nbetreffenden Familienmitglied ein Anspruch auf Leistungen zusteht, wenn derartige Einkünfte tatsächlich nicht\nerzielt werden. \n\n17\n\nEine unbillige Benachteiligung der Betroffenen bzw. eine faktische Einschränkung in ihren Rechten, Mietminderungen\ngeltend zu machen, ist damit nicht verbunden. Den Empfängern von Wohngeld wird nur in wenigen, ihrer Bedeutung nach\nnicht ins Gewicht fallenden Fällen neben dem Risiko einer Nachforderung wegen unberechtigter Mietminderung auch der\nVerlust des eigentlich bestehenden Wohngeldanspruches zugemutet. Denn in den Fällen, in denen ein Mieter ohne\nfahrlässig zu handeln von einem Mietminderungsrecht ausgeht, und deshalb nur für die geminderte Miete Wohngeld\nbezieht, greift bei nachträglicher Feststellung des Fehlens der Minderungsvoraussetzungen und Erhebung einer\nNachforderung § 29 Abs. 2 WoGG ein, der auch noch nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes eine rückwirkende\nNeuberechnung des Wohngeldes bei einer nachträglicher Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete um 15 %\nfür die Vergangenheit ermöglicht.\n\n18\n\nEin zu einer höheren wohngeldfähigen Miete führender realer Mittelabfluss kann im Fall der Mietminderung\nauch nicht dadurch erzeugt werden, dass der Minderungsbetrag aus dem Vermögen des Wohngeldberechtigten ausgeschieden\nund auf ein Sonderkonto eingezahlt wird. Diese Einzahlung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Ansparen\nvon Geldmitteln dar, die im Familienhaushalt verbleiben und auch zukünftig nicht zur Begleichung einer aktuellen\nMietschuld dienen sollen, denn das Bestehen eines mit dieser Einzahlung korrespondierenden Mietzinsanspruches wird gerade\nin Abrede gestellt. \n\n19\n\nAnders liegen die Dinge indes nach Auffassung der Kammer, sofern ein Zurückbehaltungsrecht in Rede steht. Auch\ninsoweit ist zwar mit den vorgenannten Argumenten grundsätzlich davon auszugehen, dass eine wohngeldfähige\nMiete nicht entrichtet wird, wenn es an einem realen Mittelabfluss fehlt. Aus der besonderen Rechtsnatur des\nZurückbehaltungsrechtes folgt nichts Gegenteiliges. Das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 273 BGB\nzeichnet sich im Gegensatz zum Mietminderungsrecht dadurch aus, dass das Bestehen des Anspruches grundsätzlich nicht\ngeleugnet, die Zahlungspflicht aber bis zur Erfüllung einer Gegenforderung verweigert wird. Die beteiligten\nMietvertragsparteien gehen demnach übereinstimmend davon aus, dass der Mieter von der Zahlungspflicht durch die\nAusübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht endgültig befreit wird, sondern der entsprechende Betrag nach\nWegfall des Zurückbehaltungsgrundes fällig wird. Allein die Gewissheit über das Entstehen eines\nNachforderungsrechtes des Vermieters nimmt dem Familienhaushalt aber noch nicht die tatsächliche Möglichkeit,\nüber diesen Geldbetrag einstweilen anderweitig zu verfügen und ihn zur Deckung ihrer sonstigen Bedürfnisse\nzu verwenden. Zwar mag es einer vernünftigen und vorausschauenden Haushaltsführung entsprechen, für das\nEntstehen des Nachzahlungsanspruches Vorsorge zu treffen und den zurückbehaltenen Betrag anzusparen. An der realen\nwirtschaftlichen Bedarfslage des Familienhaushalts, die durch die verfügbaren Mittel gekennzeichnet wird, ändern\ndiese Erwägungen aber nichts. Allerdings sind gemessen an diesem Maßstab wegen der besonderen Natur des\nZurückbehaltungsrechtes diejenigen Beträge berücksichtigungsfähig, die erkennbar aus dem\nFamilienhaushalt ausgeschieden und damit für den späteren Nachzahlungsanspruch zurückgelegt werden. Das\nBilden einer Rücklage stellt nämlich unter diesen Umständen seinem Charakter nach nicht nur ein\nvorübergehendes sondern ein endgültiges Ausscheiden finanzieller Mittel aus dem der Familie für die Deckung\nihres Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Vermögen dar, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung die\nentsprechende Teilmietzinszahlung vollständig ersetzt. Deshalb treten etwa entsprechende Einzahlungen auf ein der\nAnsparung der Zurückbehaltungssumme dienendes Sonderkonto aus wohngeldrechtlicher Sicht an die Stelle der eigentlichen\nMietzahlung, denn sie führen zu einer vergleichbaren Bedürfnislage und sollen schlussendlich für die\nBegleichung der für diesen Zeitabschnitt anfallenden Mietforderung verwendet werden.\"\n\n20\n\nSelbst wenn diese Grundsätze hier heranzuziehen wären, würde dies der Klägerin vorliegend unter\nkeinem Gesichtspunkt weiterhelfen. Einerseits hat sie nicht vorgetragen, jemals ein Sonderkonto mit dem Ziel der\nMietzahlung eingerichtet zu haben. Andererseits ist die vorgebrachte, möglicherweise ursprünglich bestehende,\naber vom Beklagten in Abrede gestellte Absicht der Klägerin, die bezuschusste jedenfalls um eine Mietminderung\nreduzierte Miete zahlen zu wollen, sobald keine Gründe für eine Zurückbehaltung mehr vorliegen, durch\nAufgabe des Mietzuschusszweckes nach Einstellung in die allgemeine Lebenshaltung vereitelt worden. Darauf stellen die\nangegriffenen Bescheide zutreffend ab. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bestand damit im Grunde die\ngleiche Situation, als ob die Klägerin – ohne \"Beiseitelegen\" des entsprechenden Betrages sogleich\ndie Miete nicht gezahlt hätte oder auch nur hätte zahlen können.\n\n21\n\nIm übrigen kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte (§ 48 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 4; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) berufen, da sie stets auf den Antragsformularen unterschriftlich\nversichert hat, dass sie der Wohngeldstelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich\nsind, unverzüglich mitzuteilen hat, insbesondere Verringerungen der Miete um 15 % die entsprechenden Beträge\nsind anhand der klägerischen Einkommensangaben jeweils konkret berechnet und mitgeteilt worden , und dass sie das zu\nUnrecht empfangene Wohngeld zurückzuzahlen hat, wenn sie die ungerechtfertigte Leistung zu vertreten hat. Dem steht\nnicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Wohngeldstelle bereits am 16.02.2006 über das\nGerichtsverfahren 000 C 00000/05 bei dem Amtsgericht E unterrichtet haben sollte und diese deshalb Kenntnis über\ndie Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Mietminderungen und Zurückbehaltung von Mietzins\ngehabt haben sollte. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung des Wohngeldes berechtigt\ndies die Klägerin jedenfalls nicht, die gewährten Mietzuschüsse zweckwidrig zu verwenden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-31/21-k-3359-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-31/21-k-3359-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261619","retrieved":"2026-07-09 02:27:37.539687+00:00"}}