{"status":"available","doknr":"OLD261620","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0831.13K1673.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"13 K 1673/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Witwe des am 28. Juni 2007 verstorbenen Beamten I1, der im \nDienst der Beklagten stand, zuletzt im Amt eines Zolloberamtsrates. Sie begehrt \nweitere Beihilfe zu den Aufwendungen ihres verstorbenen Mannes für dessen \nUnterbringung im Pflegeheim N-Stift in S im Juli 2003.\n\n3\n\nUnter dem 3. Juli 2003 stellte das Deutsche Rote Kreuz Schwesternschaft \n„C\" e.V. dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für dessen Unterbringung im \nPflegeheim N-Stift in S im Monat Juli 2003 insgesamt 3.058,46 Euro in Rechnung. \nHiervon entfielen auf die Leistungen zur Pflege in der Stufe II 1.665,342 Euro, auf \nUnterkunft und Verpflegung 782,13 Euro und auf Investitionskosten \n611,01 Euro.\n\n4\n\nEbenfalls unter dem 3. Juli 2003 teilte der Landrat des Kreises O dem \nverstorbenen Ehemann der Klägerin mit, er habe der Einrichtung für den \nverstorbenen Ehemann der Klägerin ab dem 1. Juli 2003 ein Pflegewohngeld in \nHöhe von 568,55 Euro monatlich bewilligt.\n\n5\n\nUnter dem 15. Juli 2003 beantragte die Klägerin als Bevollmächtigte ihres \nEhemannes, diesem u.a. zu den Aufwendungen zu der o.g. Pflegeheimrechnung \nBeihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem \nEhemann der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.209,76 Euro. Von den \nAufwendungen gemäß der Rechnung vom 3. Juli 2007 wurde nur der Höchstbetrag \nfür Pflegeaufwendungen in der Stufe II von 1.279,00 Euro als beihilfefähig anerkannt. \nHierauf entfiel bei einem Beihilfebemessungssatz von 70% rechnerisch eine Beihilfe \nin Höhe von 895,30 Euro. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung \nsowie zu den Investitionskosten gewährte die Beklagte keine Beihilfe. Zur \nBegründung verwies sie darauf, dass hiervon das Pflegewohngeld in Höhe von \n568,55 Euro abzuziehen sei und der verbleibende Restbetrag den Eigenanteil des \nEhemannes der Klägerin nicht übersteige. Dieser belaufe sich auf \n1.192,58 Euro.\n\n6\n\nHiergegen legte der damalige Bevollmächtigte des Ehemannes der Klägerin am \n18. September 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass durch \ndie Weigerung, Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu gewähren, \nbei dem Ehemann der Klägerin eine Finanzierungslücke in Höhe von durchschnittlich \n143,95 Euro monatlich entstehe.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005, zugestellt am 14. März 2005, \nwies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte \nsie aus, das der Einrichtung gewährte Pflegewohngeld reduziere die auf den \nbetreffenden Heimbewohner entfallenden Investitionskosten des Pflegeheims. Das \nPflegeheim habe in der monatlichen Abrechnung für den betroffenen Heimbewohner \ndas gewährte Pflegewohngeld auszuweisen und unmittelbar von den angefallenen \nInvestitionskosten in Abzug zu bringen. Die restlichen Investitionskosten seien \nanschließend mit den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in die \nEigenanteilsberechnung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 5 und 6 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) einzubeziehen. Im Fall des Ehemannes der \nKlägerin sei der so errechnete Betrag aber unter der Eigenanteilsgrenze \ngeblieben.\n\n8\n\nDer Ehemann der Klägerin hat am 14. April 2005 Klage erhoben, mit der er \nzunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Beihilfe zu seinem \nAntrag vom 15. Juli 2003 begehrt hat sowie die Feststellung, dass die Beklagte \nverpflichtet sei, den sich monatlich ergebenden Differenzbetrag zwischen den ohne \nBerücksichtigung eines Pflegewohngeldes nach § 12 Landespflegegesetz Nordrhein-\nWestfalen bestehenden Kosten für stationäre Unterkunft und Verpflegung sowie \nInvestitionskosten für seine stationäre Unterbringung und dem sich aus § 9 Abs. 7 \nSatz 6 BhV ergebenden Eigenanteil in Höhe von 40% seines Einkommens jeweils \nals Beihilfe zu leisten.\n\n9\n\nZur Begründung macht er geltend, das Pflegewohngeld könne wegen des \nsozialhilferechtlichen Nachrangprinzips erst gewährt werden, wenn feststehe, dass \ndas Einkommen des Betroffenen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht \nausreiche. Zu dem Einkommen gehörten aber auch Beihilfeansprüche. \nDementsprechend seien die den Eigenanteil übersteigenden Kosten vorrangig durch \nBeihilfe auszugleichen. \n\n10\n\nDieses Nachrangprinzip werde auch durch den Regelungsgehalt von § 1 Abs. 2 \nSatz 4 Verordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996, GV. NW. 1996 S. 200, \nund § 4 Abs. 2 Satz 5 Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, \nNacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen „Pflegewohngeld\" \n(Pflegeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, \nGV. NRW. 2003 S. 613, deutlich. Hiernach werde Pflegewohngeld an die in § 28 \nAbs. 2 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) \ngenannten Personen, also an Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften \noder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe und Heilfürsorge \nhaben, nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei \nder Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Die gegenteilige \nRechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass entgegen dem \nNachrangigkeitsprinzip bei der Gewährung des Pflegewohngeldes die Beihilfe \ninsoweit verweigert werde, als vom Kreis an das Pflegeheim ein Pflegewohngeld für \nden Ehemann der Klägerin gezahlt werde. Hierdurch werde im Ergebnis die \nKostentragungspflicht unter Verletzung der sozialhilferechtlichen Vorschriften von der \nBeihilfestelle auf den Träger der Sozialhilfeleistungen verschoben.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des \nursprünglichen Feststellungsantrags zurückgenommen.\n\n12\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n13\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nihres Beihilfebescheides vom 22. Juli 2003 und unter Aufhebung \nihres Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 zu \nverpflichten, ihr auf den Antrag ihres Ehemannes vom \n15. Juli 2003 hin weitere Beihilfe in Höhe von 165,84 Euro zu \ngewähren, und die Beklagte zu verurteilen auf diesen Betrag \nZinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem \nWiderspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, das Pflegewohngeld sei keine \nsozialhilferechtliche, sondern eine soziale Leistung, die unmittelbar den \nPflegeeinrichtungen zugute komme. Schon deshalb seien Beihilfeleistungen nicht \nvorrangig.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 10. August 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n20\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n21\n\nIm Übrigen ist die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n22\n\nDer Beihilfebescheid der Beklagten vom 22. Juli 2003 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 2005 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß der \nRechnung des Deutschen Roten Kreuzes Schwesternschaft „C\" e.V. vom \n3. Juli 2007.\n\n23\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den \nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- \nund Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese nicht den \nAnforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie \nzumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit \neinzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 \n(105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n25\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie \ndem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die \nBeihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Aufwendungen bei \ndauernder Pflegebedürftigkeit enthält § 9 BhV ergänzende Regelungen. Im Hinblick \nauf die hier in Rede stehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich \nder Investitionskosten bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV, dass keine Beihilfe gewährt \nwird, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil nach Satz 6 übersteigen. Die diesen \nEigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung \neinschließlich der Investitionskosten werden nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV als Beihilfe \ngezahlt.\n\n26\n\nNach diesen Maßstäben steht der Klägerin im Hinblick auf die Aufwendungen \nihres verstorbenen Ehemannes für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der \nInvestitionskosten kein weiterer Beihilfeanspruch zu. Zwar sind dem Ehemann der \nKlägerin insoweit in der streitgegenständlichen Rechnung insgesamt 1.393,14 Euro \nin Rechnung gestellt worden (782,13 Euro für Unterkunft und Verpflegung und \n611,01 Euro Investitionskosten) und betrug sein Eigenanteil nach den Feststellungen \nder Beklagten nur 1.192,58 Euro. In Höhe des Differenzbetrages sind die \nAufwendungen des Ehemannes der Klägerin jedoch nicht angemessen im Sinne von \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV und deshalb nicht beihilfefähig.\n\n27\n\nDas Pflegeheim hätte das ihm für den Monat Juli 2003 in Bezug auf den \nEhemann der Klägerin gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro \nverrechnen, also von der Rechnung abziehen müssen und dem Ehemann der \nKlägerin daher für diesen Monat nur die Investitionskosten abzüglich des \nPflegewohngeldes in Rechnung stellen dürfen. Da angemessen aber nur solche \nAufwendungen sind, auf die der Vertragspartner des Beihilfeberechtigten einen \nRechtsanspruch hat,\n\n28\n\nso im Hinblick auf die Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für \nÄrzte z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, IÖD 2007, 70,\n\n29\n\nsind die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin für Investitionskosten in der \nHöhe des anzurechnenden Pflegewohngelds nicht angemessen\n\n30\n\nFür betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 SGB XI \nausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur \ngesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI \nnicht vollständig gedeckt sind und die zuständige Landesbehörde der gesonderten \nBerechnung zugestimmt hat. Zwar betrifft diese Regelung nur die objektbezogene \nöffentliche Förderung und ist deshalb auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um \neine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar.\n\n31\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, u.a. veröffentlicht in \njuris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - \nveröffentlicht in juris.; ebenfalls in diesem Sinne Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom \n20. Februar 2002 - 6 A 114/99 -, veröffentlicht in juris.\n\n32\n\nDaraus folgt jedoch lediglich, dass bei einer subjektbezogenen Förderung wie \ndem Pflegewohngeld die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 \nAbs. 4 SGB XI keiner behördlichen Zustimmung bedarf. Diese ist aber nur deshalb \nentbehrlich, weil die Zustimmung verhindern soll, dass den Heimbewohnern \nKostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt \nsind, und diese Zielsetzung bei einer subjektbezogenen Förderung bereits durch die \nZuordnung der Förderung zu dem jeweiligen Heimbewohner sichergestellt ist.\n\n33\n\nBundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.\n\n34\n\nDementsprechend sind auch bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem \nPflegewohngeld die gewährten Zuschüsse in der für den Heimbewohner bewilligten \nHöhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. \nNur der Differenzbetrag darf dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden.\n\n35\n\nBundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.; ähnlich auch schon \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 -\n 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 (441): „Vorfrage für die gesonderte Berechnung des \nzivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen\".\n\n36\n\nDamit besteht auch hier die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem \nBewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu \nstellen, und nur in dem verbleibendem Umfang eine Leistungspflicht des \nBewohners.\n\n37\n\nDementsprechend war der Ehemann der Klägerin nur verpflichtet, an die \nPflegeeinrichtung den das gewährte Pflegewohngeld übersteigenden Teil der Kosten \nfür Investitionsaufwendungen zu zahlen. Darüber hinausgehende Zahlungen waren \nund sind keine angemessenen Aufwendungen und deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBhV nicht beihilfefähig.\n\n38\n\nAus § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO, der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der \nAufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt \nsich vorliegend nichts anderes. Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des \nPflegewohngeldes im Verhältnis zur Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 \nGrundgesetz durch die vorrangigen Regelungen des SGB XI verdrängt wird.\n\n39\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zur Ermittlung der angemessen \nAufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten \nnach § 9 Abs. 7 Satz 4 ff. BhV zu Recht das dem Pflegeheim für den Ehemann der \nKlägerin für den Monat Juli 2003 gewährte Pflegewohngeld in Höhe von 568,55 Euro \nvon den in Rechnung gestellten Investitionskosten in Abzug gebracht. Dass der \nEigenanteil des Klägers unzutreffend zu niedrig berechnet worden wäre, hat die \nKlägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht anderweitig ersichtlich.\n\n40\n\nSteht der Klägerin nach alledem kein Anspruch auf weitere Beihilfe zu, hat sie \nauch keinen Zinsanspruch.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-31/13-k-1673-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-31/13-k-1673-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261620","retrieved":"2026-07-09 02:27:37.637443+00:00"}}