{"status":"available","doknr":"OLD261657","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0830.1L1490.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"1 L 1490/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, in seiner heutigen Sitzung über die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens „Rettet den H-er Friedhof\" zu \nentscheiden,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nFür das einstweilige Rechtsschutzbegehren fehlt es sowohl an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie auch eines \nAnordnungsgrundes im Sinne der hier einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO. \n\n6\n\nEs ist schon offen, warum - wie die Antragsteller befürchten - eine Behandlung \ndes TOP 8 (Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegen den \nVerkauf des Grundstücks vor dem H-er Friedhof) in der heute um 14.00 Uhr \nbegonnen Ratssitzung bis 20.00 Uhr nicht möglich sein sollte. Ebenso ist offen, \nwarum eine Fortsetzung der öffentlichen Sitzung über 20.00 Uhr hinaus \nausgeschlossen sein sollte. Allerdings fehlt es auch dann am Anordnungsanspruch, \nwenn eine Behandlung des TOP 8 in der heutigen Sitzung tatsächlich nicht möglich \nsein sollte. Denn eine der Regelung des § 26 Abs. 6 Satz 1 GO zuwiderlaufende \nBehandlung des Bürgerbegehrens ist nicht ersichtlich. Nach dieser Regelung hat der \nRat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ‚unverzüglich', das heißt ‚ohne \nschuldhaftes Zögern' festzustellen. Die Antragsteller haben jedoch nicht dargelegt, \ndass durch die Terminierung der Entscheidung über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens auf TOP 8 und der damit möglicherweise verbundenen Vertagung \nauf die nächste Ratssitzung am 18. Oktober 2007 dessen Behandlung in \nvorwerfbarer Weise verzögert wird.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben ebenso wenig dargelegt, dass die begehrte einstweilige \nAnordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Denn es ist nicht \nersichtlich, welche nicht hinnehmbaren Folgen im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO eintreten sollten, wenn über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens tatsächlich \nnicht mehr heute, sondern erst in der Ratssitzung am 18. Oktober 2007 entschieden \nwürde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft des \nAntragsgegners über die Bauleitplanung für das Grundstück, auf das sich das \nBürgerbegehren bezieht, frühestens in der Ratssitzung am 15. November 2007 \nentschieden werden soll. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass \nder Verkauf des Grundstücks oder sonst vollendete Tatsachen drohten, aus denen \ndas Begehren - auch wenn es für zulässig erklärt würde - scheitern müsste, wenn \nnicht schon heute sondern erst im Oktober darüber befunden würde. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-30/1-l-1490-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-30/1-l-1490-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261657","retrieved":"2026-07-09 02:27:40.812798+00:00"}}