{"status":"available","doknr":"OLD261691","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0829.27K4871.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"27 K 4871/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 11. November 2005 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das klagende Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von \nRundfunkgebühren durch den Beklagten gegenüber dem Land für \nRundfunkempfangsgeräte, die in der JVA N an Häftlinge ausgegeben werden. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2004 stellte die GEZ gegenüber der JVA N \nRundfunkgebühren für 195 Radios und 12 Fernseher in einer Gesamthöhe von \n3.502,08 Euro in Rechnung. Unter dem 20. April 2004 bat die Leiterin der JVA N \nunter Berufung auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13. März \n2003, von der Gesamtsumme der Radios eine Anzahl von 40 nahezu ständig an \nGefangene ausgegebene Radios von der Gebührenerhebung auszunehmen. Mit \nSchreiben vom 13. August 2004 teilte der Beklagte der Leiterin der JVA N mit, dass \ner sich an die zitierte Entscheidung aus einem anderen Bundesland nicht gebunden \nfühle. Er lehne daher den Antrag ab. \n\n4\n\nDas klagende Land hat am 13. September 2004 beim Verwaltungsgericht Köln \neine (Feststellungs-)Klage erhoben, um die Herausnahme von 40 \nRundfunkempfangsgeräten aus der Gebührenforderung zu erreichen (6 K 6633/04). \n\n5\n\nWährend des anhängigen Klageverfahrens und nach richterlichem Hinweis erließ \nder Beklagte gegenüber dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes NRW unter \ndem 23. September 2005 einen Gebührenbescheid, in dem er für 40 Radios der JVA \nN für den Monat Oktober 2005 eine Rundfunkgebühr von insgesamt 220,80 Euro \nfestsetzte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 6. Oktober 2005 wies der \nBeklagte mit Bescheid vom 11. November 2005 zurück. \n\n6\n\nAm 29. November 2005 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 23. September \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 Klage unter \nEinbeziehung in das Verfahren 6 K 6633/04 beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. \nMit Beschluss vom 23. August 2006 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren \ninsoweit abgetrennt - 6 K 3851/06 - und mit Beschluss vom 28. August 2006 an das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf als örtlich zuständiges Gericht verwiesen.\n\n7\n\nZur Begründung der Klage führt der Kläger aus:\n\n8\n\nDie an bedürftige Gefangene von der Anstalt überlassenen Hörfunkgeräte, die \nGegenstand des angefochtenen Bescheides seien, würden von den jeweiligen \nGefangenen als Rundfunkteilnehmer zum Empfang von Rundfunkdarbietungen \nbereit gehalten. Der jeweilige Gefangene habe die faktische Möglichkeit, den Einsatz \ndes Gerätes tatsächlich und eigenverantwortlich zu bestimmen. Das Eigentum an \nden Geräten und die rechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses seien \nunerheblich. Die Aushändigung der Geräte an die Gefangenen eröffne für diese die \nrechtlich gesicherte Befugnis zur Benutzung. Sie seien technisch und persönlich in \nder Lage, selbstverantwortlich über deren Nutzung, d.h. den Betrieb in inhaltlicher \nund zeitlicher Hinsicht zu bestimmen. Der Einsatz und die Programmauswahl lägen \nin der eigenständigen Entscheidung des Gefangenen. Die Begrenzung durch die \nBesonderheiten des Strafvollzugs würden unabhängig von der Überlassung durch \ndie Anstalt oder der Einbringung als persönliches Eigentum des Häftlings gelten. \nEinschränkungen seien unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen \nOrdnungsbedürfnisse des Anstaltslebens möglich, so könne die Anstaltsleitung nach \nVV Nr. 1 zu § 69 StVollzG anordnen, dass ein Hörfunkgerät nur mit Kopfhörer \nbetrieben und während der Ruhezeit aus dem Haftraum entfernt werde. Der Strom \nkönne für bestimmte Nachtzeiten abgestellt werden und der Betrieb des Gerätes \nkönne räumlich auf den eigenen Haftraum und in seiner Intensität auf \nZimmerlautstärke beschränkt werden. Im Disziplinarwege könne der Häftling auch \nauf die Dauer von 3 Monaten gänzlich vom Empfang ausgeschlossen werden. Die \nWeitergabe an andere Gefangene ohne Genehmigung der Anstalt sei durch § 83 \nStVollzG untersagt. Solche Beschränkungen verfolgten aber nicht das Ziel der \nRegelung und Einschränkung des Rundfunkempfangs, sondern erfolgten nur zur \nSicherung des ordnungsgemäßen Tagesablaufs im Anstaltsleben. Mit der Ausgabe \nder Geräte an bedürftige Gefangene werde das verfassungsrechtlich geschützte \nRecht auf Information bedient. Eine generelle Benutzungsregelung durch die Anstalt \nwürde dieses Ziel konterkarieren und sei nicht beabsichtigt. Eine weitere \nDifferenzierung hinsichtlich der Zeiträume, in denen sich die Geräte in der \nAusgabestelle befänden, sei untunlich, da diese Verweildauern äußerst kurz seien. \nZur Verwaltungspraxis hinsichtlich der Ausgabe der Rundfunkempfangsgeräte an die \nInhaftierten führt das klagende Land noch aus: Inhaftierten sei die Nutzung von \neigenen oder sonst in die Haft eingebrachten Rundfunkgeräten grundsätzlich auf \nAntrag gestattet. Die Überlassung eines Gerätes aus Anstaltsbeständen erfolge \nebenfalls auf entsprechenden Antrag. Jedem Inhaftierten, der ein Rundfunk- oder \nFernsehgerät nutzen wolle, werde ein entsprechendes Merkblatt überreicht, das die \nGrundlagen der Nutzung in der Anstalt durch die Inhaftierten und die Behandlung der \nRundfunkgebührenpflicht darstelle. Dabei lege es zu Grunde, dass jeder Gefangene \nselbst Rundfunkteilnehmer sei und damit rundfunkgebührenpflichtig. Nach der mit \ndem Beklagten getroffenen Vereinbarung von April 2005 gälten alle \nRundfunkgebühren bei Gefangenen ohne Einkünfte aus einem freien \nBeschäftigungsverhältnis oder aus Selbstbeschäftigung gem. § 39 StVollzG als \nniedergeschlagen. In allen anderen Fällen liege es in der Verantwortung der \nGefangenen selbst, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu beantragen. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Leiter der JVA N \nausgeführt, dass die 40 zur Ausleihe vorgehaltenen Rundfunkgeräte nahezu ständig \nan Gefangene ausgegeben seien. Die Ausleihe erfolge für den Zeitraum der \nindividuellen Bedürftigkeit, von tageweise bis über Monate hinweg. Die Radios \nwürden mit Batterien betrieben, die im Falle der Bedürftigkeit auch von der JVA \ngestellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll \nBezug genommen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. September 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hebt hervor, dass die JVA N unter der Teilnehmer-Nummer 000000000 mit \n195 Radios und 12 Fernsehgeräten angemeldet sei. Hiervon seien die 40 \nHörfunkgeräte, die von der Anstalt an Strafgefangene ausgegeben würden, nicht \nauszunehmen. Die JVA sei auch insoweit Rundfunkteilnehmer, weil sie das \nmaßgebliche Nutzungs- und Bestimmungsrecht über die Rundfunkgeräte ausübe. \nSie bleibe Eigentümerin und entscheide ausschließlich, ob ein Gerät an einen \nGefangenen ausgegeben werde. Sie behalte sich auch vor, bei sachwidrigem \nGebrauch die Geräte wieder einzuziehen. Sowohl die Kosten der Anschaffung als \nauch des Unterhalts und Reparaturen würden vom klagenden Land getragen. \nDarüber hinaus habe die JVA ein Weisungsrecht hinsichtlich der Einschaltzeit, \nLautstärke und sachgemäßen Behandlung der Radios. Damit halte der Leiter der \nJVA N die 40 Radiogeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages \n(RGebStV) zum Empfang bereit. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW \n(Beschluss vom 24. Juli 2002 - 19 A 1058/01 - ) seien die Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 2 RGebStV bei demjenigen erfüllt, der die rechtlich gesicherte tatsächliche \nVerfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät inne habe und eine rechtlich \nverbindlichen Nutzungsregelung treffen könne. Dies sei eine Frage des Einzelfalls. \nBei den streitigen Radiogeräten habe der einzelne Gefangene zwar im Unterschied \nzu bloßen Zellenlautsprechern die Möglichkeit, zwischen mehreren Sendern frei zu \nwählen, einen völlig eigenverantwortlichen Rundfunkempfang erhielten sie dadurch \naber nicht. Die Anstalt könne auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes den Betrieb \nder Rundfunkgeräte einschränken, etwa auf Kopfhörernutzung beschränken oder die \nGeräte aus dem Haftraum entfernen. Nach ihrer Hausordnung sei der Betrieb nur \nunter Rücksichtnahme auf die Mithäftlinge erlaubt und disziplinarisch weiter \neinschränkbar. Insoweit unterscheide sich die Vollzugsanstalt auch nicht von einem \nKrankenhaus, das an seine Patienten Empfangsgeräte ausgebe. Die \nRundfunkteilnehmereigenschaft eines solchen Krankenhauses sei noch nie in Frage \ngestellt worden. Gleiches gelte für vom Arbeitgeber in Dienstwagen überlassene \nEmpfangsgeräte, wenn damit detaillierte Regelungen über die Unterhaltung getroffen \nwürden, die jeden wirtschaftlichen Spielraum ausschlössen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nSie ist als Anfechtungsklage statthaft und begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeit \nkeinen Bedenken. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf schon \nangesichts des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. \nAugust 2006 und der ihm zukommenden bindenden Wirkung nach § 83 Satz 2 \nVwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG örtlich zuständig, ohne dass hierzu weitere \nErwägungen anzustellen sind. Das klagende Land ist auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO \nklagebefugt, weil es geltend machen kann, als Adressat des angefochtenen \nGebührenbescheides in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Beklagte nimmt mit \ndem an den Präsidenten des Landesvollzugsamtes gerichteten Bescheid das \nklagende Land selbst für die streitbefangenen Rundfunkgebühren in Anspruch. \n\n19\n\nDie Frage, ob der Adressat des Gebührenbescheides in derartigen Konstellationen der \nLeiter des Justizvollzugsamtes oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt unmittelbar zu sein hat, \nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt das klagende Land in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. \nDas klagende Land ist für die 40 Rundfunkgeräte, die in der JVA N im Oktober 2005 \nan Strafgefangene ausgeliehen wurden, nicht rundfunkgebührenpflichtig. \n\n21\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 7 Abs. 5, 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. \n1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW, S. \n423) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März \n2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV -. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für \njedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine \nGrundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine \nFernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn \ndes Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum \nEmpfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines \nRundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies \nder Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. \n\n22\n\nEin Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum \nEmpfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand \nRundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren \nProgramme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. \nAusgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss \ngrundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für \njedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV).\n\n23\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung ist dabei für die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, \nmaßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das \nEmpfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. \ninsbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich \nzu bestimmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls ab. Gesichtspunkte wie etwa die Fragen, wer Eigentümer \ndes Rundfunkempfangsgerätes ist, wer das Gerät bei der für die Erhebung der \nRundfunkgebühren zuständigen Stelle angemeldet hat und wer die sonstigen \nKosten, etwa Reparaturkosten, für das Rundfunkempfangsgerät trägt, sind lediglich \nbei der erforderlichen Gesamtschau im Einzelfall zu berücksichtigende Indizien.\n\n25\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2002, - 19 A 1058/01 -; 1. März 2006 \n- 19 A 3253/04 -; 2. März 2007 - 19 A 377/06 - (Discounter).\n\n26\n\nDas Bereithalten zum Empfang setzt kein subjektives Moment in dem Sinne \nvoraus, dass der Besitzer des Rundfunkempfangsgerätes dieses auch tatsächlich \nzum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereithalten will. Auf einen \nentsprechenden Willen des Rundfunkgebührenpflichtigen kommt es nicht an.\n\n27\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2006 - 19 A 3253/04 - mit zahlreichen Nachweisen \naus der Rechtsprechung.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen kommt in der Gesamtschau aller Umstände des hier \nzu bewertenden Einzelfalls allein den Strafgefangenen die Eigenschaft als \nRundfunkteilnehmer an den von der Justizvollzugsanstalt an sie ausgeliehenen \nRundfunkgeräten zu. \n\n29\n\nSo auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - juris Rz. 27 ; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11, 12.; a.A. VG \nArnsberg, Urteil vom 31. August 1988 - 3 K 544/88 -.\n\n30\n\nDas Gericht geht dabei, den Angaben des stellvertretenden Leiters der JVA N im \nTermin der mündlichen Verhandlung folgend, davon aus, dass sämtliche zur \nAusgabe vorgehaltenen 40 Geräte im streitbefangenen Zeitraum Oktober 2005 - \nnahezu ununterbrochen - an Strafgefangene ausgegeben waren. Dies ist auch vom \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Vereinzelte kurzfristige \nUnterbrechungen, sollten sie doch vorgekommen sein, dürften im Hinblick auf die \nmonatsweise Entstehung der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 1 und 2 RGebStV) \nunbeachtlich sein. \n\n31\n\nBei einer längerfristigen Nichtausgabe der Geräte liegt die Eigenschaft als \nRundfunkteilnehmer aber wiederum bei der JVA.\n\n32\n\nDie Aushändigung der fraglichen Rundfunkempfangsgeräte erfolgt in der JVA N \nauf Antrag (vgl. Anlage 3, Beiakte Heft 6), wenn der Strafgefangene kein eigenes \nRundfunkempfangsgerät oder Fernsehgerät besitzt. Mit der Aushändigung steht dem \nStrafgefangenen das Gerät zur Verfügung, solange er kein privates Rundfunk- oder \nFernsehgerät betreibt (Ziffer 1. der Erklärung im Antragsformular der JVA, Anlage 3, \nBeiakte Heft 6). In der mündlichen Verhandlung hat der stellvertretende Anstaltsleiter \ninsoweit bestätigt, dass die Ausgabe der Geräte im wesentlichen der unterschiedlich \nlangen Übergangszeit diene, bis dem Strafgefangenen ein eigenes Gerät zur \nVerfügung stehe. Der Strafgefangene hat damit die rechtliche Befugnis zur \nzweckentsprechenden Nutzung erlangt. Er kann im Rahmen der allgemeinen Regeln \nder vollzuglichen Ordnung selbstbestimmt an der Gesamtveranstaltung Rundfunk \nteilnehmen. Ihm werden darüber hinaus keine Vorgaben, über die Auswahl der \nGelegenheit, des Inhalts und der Zeitdauer des Rundfunkempfangs zu bestimmen, \ngemacht. Er kann über den Einsatz („an/aus\") und die Programmauswahl („was\") \nentscheiden. Die konkret in der JVA N ausgegebenen Geräte werden zudem mit \nBatterien betrieben, so dass selbst über eine zentrale Unterbrechung der \nStromzufuhr die Nutzung der Geräte - etwa generell in den Nachtstunden - von der \nAnstaltsleitung nicht vorgegeben werden könnte. Eine technische Beschränkung der \nGeräte auf den Empfang bestimmter Sender besteht nicht. Ein eigenes, von der \nJustizvollzugsanstalt gestaltetes, Programm einer Gemeinschaftsanlage wird nicht \neingespeist.\n\n33\n\nZu dieser Fallkonstellation VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2001, - 15 K 8078/98 -\n.\n\n34\n\nDie hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwände, die er zur Grundlage seiner \nGebührenfestsetzung gemacht hat, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der \nzuvörderst geltend gemachten Eigentümerstellung des klagenden Landes an den an \ndie Strafgefangenen ausgegebenen Rundfunkempfangsgeräten kommt hier \nangesichts der umfassenden eigenverantwortlichen Nutzungsmöglichkeiten des \nGefangenen nach der Aushändigung der Rundfunkempfangsgeräte kein \nentscheidendes Gewicht zu. \n\n35\n\nDie JVA N - als handelndes Organ des klagenden Landes - behält sich bei der \nAushändigung der Geräte auch keine aus der Eigentümerstellung ableitbaren \nBenutzungsregelungen im Einzelfall vor. Soweit die Nutzung durch die \nStrafgefangenen Einschränkungen unterliegt, sind diese durch allgemeine \nRegelungen der Anstaltsordnung vorgegeben. Die Befugnis der Anstaltsleitung, \nsolche allgemeinen Einschränkungen der Nutzungsrechte der Strafgefangenen \nanzuordnen, ändern an der Eigenschaft der Strafgefangenen als Rundfunkteilnehmer \nnichts. Jeder Rundfunkteilnehmer, der nicht völlig isoliert vom menschlichen \nZusammenleben an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilnimmt, ist im \nAllgemeininteresse bestimmten Beschränkungen - etwa in der Lautstärke der \nWiedergabe - unterworfen. Diese allgemeine Einschränkung trifft aber jeden \nRundfunkteilnehmer gleich. Dies gilt auch hier: Die sich aus der Anstaltsordnung für \nden Strafgefangenen ergebenden Einschränkungen gelten ohne Unterschied für die \nNutzer eigener, im persönlichen Eigentum stehende Geräte und jene \nStrafgefangenen, die von der JVA ausgegebene Rundfunkgeräte nutzen.\n\n36\n\nSo auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - juris Rz. 28 ; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. März 2003, - 2 S 1606/02 -, juris Rz. 27.\n\n37\n\nDie darüber hinaus der Anstaltsleitung gegebene Möglichkeit, im Einzelfall zu \ndisziplinarischen Maßnahmen schreiten zu können, wozu auch die \nIngewahrsamsnahme des Rundfunkempfangsgerätes gehören kann (§ 83 StrVollzG), \nschließt die Rundfunkteilnehmereigenschaft des Strafgefangenen nicht aus. Denn \nweder hindert dies eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht des Strafgefangenen, \ndem ein Rundfunkgerät überlassen wurde, noch begründet diese abstrakt \nbestehende Eingriffsnorm etwa eine Rundfunkteilnehmereigenschaft der JVA. \nSchließlich gilt auch in diesem Zusammenhang, dass diese Eingriffsbefugnisse \ngegenüber jedem Strafgefangenen bestehen, ob er ein eigenes Gerät oder ein von \nder JVA überlassenes benutzt.\n\n38\n\nAuch der weitere Einwand des Beklagten, hinsichtlich der den Strafgefangenen \nüberlassenen Rundfunkgeräte folge die Rundfunkteilnehmereigenschaft der JVA \nbereits aus dem Umstand, dass diese die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten \ntrage, greift nicht durch. Dieser Umstand entfaltet hier keine gewichtige Indizwirkung. \nDie Tragung der Unterhaltungskosten mag zwar generell ein Indiz dafür sein, wer \nderjenige ist, der die Vorteile aus einer Sache zieht. In den Fällen vorliegender Art, in \ndenen die staatliche Gewalt zur Überbrückung (vorübergehender oder andauernder) \nBedürftigkeit durch Sachleistungen einspringt, wird dieses Indiz jedoch entwertet. \nDenn ohne die Übernahme der Kosten für Batterien im Bedarfsfall - wie dies der \nstellvertretende Anstaltsleiter der JVA N im Termin der mündlichen Verhandlung \nerläuterte - macht die Einrichtung der Ausgabe von Rundfunkempfangsgeräten zur \nDeckung des Informationsbedürfnisses an bedürftige Strafgefangene keinen Sinn. \n\n39\n\nSo auch OVG Berlin, Urteil vom 16. Mai 1995 - 8 B 59.92 - a.a.O..\n\n40\n\nSchließlich führt auch der vom Beklagten angeführte Vergleich der \nStrafvollzugsanstalt mit Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sowie \nKrankenhäusern nicht weiter. Denn der Grund für die Zuordnung der \nRundfunkteilnehmereigenschaft beim Betriebsinhaber\n\n41\n\nvgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 1994, 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR \n1995, \n291 - 293, juris Rz. 25,\n\n42\n\nliegt maßgeblich in der ihm allein zukommenden Entscheidungsgewalt, ob er in \nden von ihm vermieteten Räumlichkeiten eine Teilnahme an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk ermöglichen will oder nicht. Diese \nEntscheidungsfreiheit hat eine an die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG \ngebundene Leitung einer Justizvollzugsanstalt als staatliche Gewalt nicht.\n\n43\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2003, - 2 S 1606/02 -, juris Rz. 26.\n\n44\n\nDarüber hinaus sind die genannten Vergleichsobjekte des Hotelgewerbes und \nder Krankenhäuser nur auf kurzfristige Aufenthalte angelegt, die eine auch an \npraktischen Erfordernissen ausgerichtete Bestimmung der \nRundfunkteilnehmereigenschaft und damit einhergehende Einziehung der Gebühren \nnur schwerlich ermöglichen. Anders stellt sich hingegen die Situation für die \nStrafgefangenen dar. Sie mögen zwar in bestimmten Fällen nur zur Überbrückung \ndes Zeitraumes vom Beginn des Aufenthalts in der Anstalt bis ihnen ein eigenes \nGerät zur Verfügung steht, auf die Überlassung eines geliehenen anstaltseigenen \nGerät angewiesen sein. Mit Beginn des Bereithaltens dieses anstaltseigenen Geräts \nbegründen sie aber ihre Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer in der Haftanstalt und \ndiese bleibt dort auch im Fall des Wechsels des Geräts vom geliehenen \nanstaltseigenen Gerät zum privaten Rundfunkempfangsgerät fortbestehen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 \nZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-29/27-k-4871-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-29/27-k-4871-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261691","retrieved":"2026-07-09 02:27:43.768599+00:00"}}