{"status":"available","doknr":"OLD261690","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0829.20L1172.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"20 L 1172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Beschluss der \nAntragsgegnerin über den Widerruf der Zulassung der Aktien der Beigeladenen zum \nBörsenhandel im amtlichen Markt der Börse E vom 30. März 2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 2007 aufschiebende Wirkung hat.\n\nDer Antrag zu 2) wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, werden der Antragstellerin zu ¼ und der \nAntragsgegnerin zu ¾ auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der\nAntragstellerin und der nachfolgenden Anfechtungsklage\ngegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. März\n2007 festzustellen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. der Antragsgegnerin die weitere Vollziehung der\nVerfügung vom 30. März 2007 zu untersagen,\n\n6\n\n4.\n\n7\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n8\n\nDer Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.\n\n9\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da es sich bei\ndem Streit um die Rechtmäßigkeit und die Vollziehbarkeit des Widerrufs der\nZulassung von Aktien zum Börsenhandel im amtlichen Markt um eine Streitigkeit\nüber die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zwischen\nder Börse als Verwaltungsbehörde und dem Emittenten bzw. dem Anleger\nhandelt,\n\n10\n\nvgl. Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2005, § 62 Rdnr. 87 f.\n\n11\n\nDer Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5\nVwGO i.V.m. § 80 a VwGO statthaft. \n\n12\n\nDie Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Widerruf der Zulassung\nder Aktien der Beigeladenen zum Börsenhandel im amtlichen Markt der Börse E stellt\neinen Verwaltungsakt dar. Mit der angegriffenen Entscheidung hat die\nAntragsgegnerin eine Maßnahme getroffen, durch die mit Wirkung für die\nBeigeladene und für ihre Aktionäre, also auch mit Wirkung für die Antragstellerin als\nMehrheitsaktionärin, die Möglichkeit beendet wird, an der Börse in E Aktien der\nBeigeladenen amtlich zugelassen zu handeln und dabei zu amtlichen Notierungen\nder Kurse zu gelangen,\n\n13\n\nvgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 - NJW-RR 2002,\n480.\n\n14\n\nBesteht - wie hier - zwischen einem Träger öffentlicher Gewalt und dem\nAdressaten eines belastenden Verwaltungsakt oder einem betroffenen Dritten Streit,\nob ein gegen den Verwaltungsakt eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung\nentfaltet, so kann das Gericht mit dem Ziel angerufen werden, entsprechend § 80\nAbs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 a VwGO den Eintritt des Suspensiveffekts\nfestzustellen, wenn der Verwaltungsakt ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels\nvon der Behörde vollzogen wird,\n\n15\n\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, Rdnr. 181 zu § 80; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 241 zu § 80 m.w.N.\n\n16\n\nDieser Fall ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin die Vollziehbarkeit ihres\nBeschlusses ungeachtet der von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel\n(Widerspruch und nachfolgende Klage) für gegeben hält.\n\n17\n\nDie Antragstellerin ist in analoger Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch\nantragsbefugt, da sich nicht ausschließen lässt, dass sie durch das Bestreiten der\naufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe in ihren eigenen Rechten verletzt ist.\nOb die geltend gemachten Rechte tatsächlich verletzt sind, ist keine Frage der\nZulässigkeit, sondern der Begründetheit.\n\n18\n\nDer Antrag der Antragstellerin ist auch begründet.\n\n19\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet vorbehaltlich abweichender gesetzlicher\nRegelungen - von denen hier keine einschlägig ist - grundsätzlich jeder\nAnfechtungswiderspruch und jede Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Eine\nAusnahme hiervon greift zutreffender Auffassung zufolge nur bei offensichtlich\nunzulässigen Rechtsbehelfen Platz,\n\n20\n\nvgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 M 24/96 - JURIS; OVG\nHamburg, Beschluss vom 25.08.1987 - Bs VI 31/87 - DVBl 1987,1017; VGH München,\nBeschluss vom 16.12.1993 - 4 CS/CE 93.3206 - BayVBl 1994, 407 -; Kopp, VwGO, 14. Auflage\n2005, § 80 Rdnr. 50. \n\n21\n\nDies ist etwa dann der Fall, wenn der Dritte mangels einer möglichen Verletzung\neigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den an den Adressaten\ngerichteten Bescheid nicht befugt ist,\n\n22\n\nvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 08.02.1993 - 11 B 12228/92 - DÖV 1993, 625.\n\n23\n\nIn einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene\nEintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1\nVwGO nämlich nicht gerechtfertigt: Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung\nirreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des\nangefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit\noffengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte\nAufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die\nGewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als\nNichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen\nRechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung\nkein hinreichender Anlass. Damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten -\nseiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn nicht\nbetreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der\nVerwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24/92 - NWVBl 1993, 252 m.w.N..\n\n25\n\nAusschlaggebend ist allerdings, dass sich ohne eine ins Detail gehende Prüfung\nfeststellen lässt, ob der Rechtsbehelf zulässig ist oder nicht. Kann hingegen nicht von\neinem evident unzulässigen Rechtsbehelf gesprochen werden, verbleibt es bei der\nGrundaussage des § 80 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nJörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 13 zu § 80.\n\n27\n\nVorliegend kann nicht davon gesprochen werden, dass die fristgerecht erhobene\nKlage der Antragstellerin wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2\nVwGO) offensichtlich unzulässig ist.\n\n28\n\nVielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin durch den (Teil-\n)Widerruf in eigenen Rechten verletzt wird.\n\n29\n\nGemäß § 38 Abs. 4 S. 1 BörsG steht es im Ermessen der Zulassungsstelle der\njeweiligen Börse, die Zulassung zum amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten zu\nwiderrufen. Gemäß § 38 Abs. 4 S. 2 BörsG darf der Widerruf dem Schutz der\nAnleger nicht widersprechen. Auf der anderen Seite heißt es in der durch das Gesetz\nzur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes\nFinanzmarktförderungsgesetz - 4. FGG) erstmals in das Börsengesetz\naufgenommenen Regelung § 31 Abs. 5 BörsG, dass die Zulassungsstelle die ihr\nnach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen\nInteresse wahrnimmt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass die Tätigkeit\nden Belangen der Anleger in ihrer Gesamtheit und nicht dem Schutz einzelner\nAnleger diene,\n\n30\n\nvgl. Begr. RegE 4. FFG, BT-Drucks. 14/8017, S. 79.\n\n31\n\nJedenfalls bis zur Einführung des § 31 Abs. 5 BörsG hat die\nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Widerspruchs- und Klagebefugnis der\nAnleger im Falle des vollständigen Delisting bejaht, weil § 43 Abs. 4 S. 2 BörsG a.F.\nbestimmte, dass ein Widerruf trotz entsprechendem Antrag des Emittenten\nausgeschlossen war, wenn der Widerruf der Zulassung von Aktien zur amtlichen\nNotierung dem Schutz der Anleger widersprach,\n\n32\n\nvgl. VG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 (V) - WM 2002, 1658 und Beschluss\nvom 02.11.2001 a.a.O.; vgl. Marsch-Barner/Schäfer, a.a.O., § 62 Rdnr. 89.\n\n33\n\nAber auch nach der Einführung des § 31 Abs. 5 BörsG spricht vieles dafür, dem\neinzelnen Anleger eine Widerspruchs- und Klagebefugnis im Falle des\n(vollständigen) Delisting auf Antrag des Emittenten gemäß § 38 Abs. 4 BörsG\neinzuräumen,\n\n34\n\nvgl. Marsch-Barner/Schäfer, a.a.O., § 62 Rdnr. 22 und 90 m.w.N zum Streitstand.\n\n35\n\nOb dem einzelnen Anleger eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis auch\ndann zugebilligt werden kann, wenn kein vollständiges Delisting erfolgt, sondern\nwenn die Zulassung an einer inländischen Börse aufrechterhalten bleibt, mithin\nlediglich eine Börsenpräsenzreduktion erfolgt, erscheint zweifelhaft. Im Falle des\nvollständigen Delisting dürften regelmäßig gravierendere Auswirkungen vorliegen.\nDenn die nach der Rechtsprechung geschützte, grundsätzlich freie Veräußerbarkeit\nder Wertpapiere über Börsen oder vergleichbare Märkte wird bei partiellem Delisting\nnicht aufgehoben. Andererseits können sich auch bereits aus der Reduzierung einer\nöffentlich-rechtlich organisierten Verkaufsmöglichkeit mit überwachtem\nPreisbildungsverfahren Nachteile für den Anleger ergeben, die allerdings dann gering\nsein dürften, wenn bereits vor dem Teil-Delisting kein nennenswerter Börsenhandel\nmehr mit den betroffenen Papieren stattgefunden hat.\n\n36\n\nIn Konkretisierung dieser Grundsätze bestimmt § 74 Abs. 2 der Börsenordnung\nder Börse E (BörsO) für den Fall des vollständigen Delisting, dass die\nZulassungsstelle die Zulassung zur Notierung im amtlichen Markt auf Antrag des\nEmittenten widerrufen kann und dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht\nwidersprechen darf. Für den Fall des partiellen Delisting findet sich eine ergänzende\nRegelung in § 74 Abs. 3 BörsO. Hiernach steht der Schutz der Anleger einem\nWiderruf in der Regel nicht entgegen, wenn die emittierten Wertpapiere auch nach\ndem Wirksamwerden des Widerrufes an einem inländischen oder\nausländischenorganisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG gehandelt werden und\nkeine ernsthaften Zweifel bestehen, dass die Belange der Anleger dort hinreichend\ngewahrt sind, sowie die Geschäftsleitung des Emittenten der Zulassungsstelle\ngegenüber schriftlich erklärt, dass an den Märkten, an denen die Wertpapiere\nweitergehandelt werden sollen, innerhalb von einem Jahr nach dem Wirksamwerden\nder Widerrufsentscheidung kein Delisting-Verfahren eingeleitet wird.\n\n37\n\nDie Formulierung „in der Regel\" bedeutet, dass selbst bei Vorliegen der in der\nNorm nachfolgend genannten materiellen Voraussetzungen im Einzelfall Belange der\nAnleger dem Widerruf entgegenstehen können. Damit kann aber nicht die Rede\ndavon sein, dass bei partiellem Delisting, wenn also die Wertpapiere an einem\ninländischen oder ausländischen organisierten Markt i.S.d. § 2 Abs. 5 WpHG weiter\ngehandelt werden, der einzelne Anleger offensichtlich und von vornherein kein\nzulässiges Rechtsmittel gegen den Widerruf einlegen kann. Vielmehr ist die Frage,\nob Belange der Anleger entgegenstehen, Teil der Ermessensentscheidung nach § 74\nAbs. 2 BörsO. Ist aber die Frage, ob der Anlegerschutz einem Widerruf\nentgegensteht, nach der Börsenordnung der Börse E erst durch Prüfung weiterer\nTatbestandsvoraussetzungen zu beantworten, so spricht einiges dafür, dass der\nWiderspruch eines einzelnen Anlegers nicht in jedem Fall und von vornherein ohne\nBerücksichtigung seiner vorgebrachten Einwände und geltend gemachten Belange\nals unzulässig betrachtet werden kann. \n\n38\n\nNach alledem ist die Möglichkeit einer Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis der\nAntragstellerin jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen. Damit verbleibt es bei der\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage, die von der\nAntragsgegnerin zu beachten ist, solange nicht eine Entscheidung in der Hauptsache\nergangen ist. Auf die Frage, ob tatsächlich subjektive Rechte der Antragstellerin\nverletzt sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\n39\n\nDer Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig. Ist nämlich aufgrund der gerichtlichen\nFeststellung der aufschiebenden Wirkung die zwischen den Beteiligten streitige\nFrage der sofortigen Vollziehung geklärt, so steht zu erwarten, dass die\nAntragsgegnerin nunmehr keine faktischen Vollzugsmaßnahmen mehr ergreift. Ein\nschützenswertes Interesse der Antragstellerin, der Antragsgegnerin gerichtlicherseits\n„die weitere Vollziehung der Verfügung\" zu untersagen, ist bei dieser Sachlage nicht\nzu erkennen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentsprach nicht der Billigkeit die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zur\nerklären, denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich folglich auch nicht dem\nKostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG\nvom 05.05.2004 erfolgt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nach\nständiger Spruchpraxis der Kammer nur die Hälfte des im Hauptsacheverfahren\nfestgesetzten Streitwertes in Ansatz zu bringen (vgl. auch Ziff. 1.5 des\nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 07./08.07.2004).\n\n42\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-29/20-l-1172-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-29/20-l-1172-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261690","retrieved":"2026-07-09 02:27:43.683146+00:00"}}