{"status":"available","doknr":"OLD261727","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0828.26K2202.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"26 K 2202/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 19. März 2007 und vom 29. März 2007 \nsowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 27. April 2007 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen der Firma Q \nvom 6. März 2007, vom 12. März 2007 und vom 21. März 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon insgesamt 1.960,18 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 24. Mai 2007 zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die anlässlich eines\nAufenthaltes des Klägers in der Firma I in L (nachfolgend I) entstandenen\nAufwendungen beihilfefähig sind. \n\n3\n\nDer am 00.00.1934 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger im vormaligen\nSchuldienst des beklagten Landes und beihilfeberechtigt; seine Beihilfestelle ist das\nLandesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Er hatte sich vom 26. bis\n28. Februar 2007, vom 5. bis 7. März 2007 und vom 12. bis 14. März 2007 jeweils für\nzwei Übernachtungen in die I begeben, wo unter der Diagnose \"bösartige Neubildung\nder Prostata\" eine sogenannte Brachytherapie (Einbringung von Strahlenquellen in\ndie Prostata zwecks Bekämpfung von Tumorzellen) vorgenommen wurde. Für jeden\nder drei Aufenthalte im Zweibettzimmer stelle die I dem Kläger durch die Q mit drei\nRechnungen vom 6. März 2007, vom 12. März 2007 und vom 21. März 2007 jeweils\n3.126,24 EUR in Rechnung. Die Rechnungen benennen die DRG M10 und führen\naus, sie seien analog zur gültigen Fallpauschalenvereinbarung erstellt.\n\n4\n\nDie private Krankenversicherung des Klägers (E) erstattete dem Kläger im\nUmfang des Versicherungsschutzes (30%) anteilig die Aufwendungen.\n\n5\n\nAuf einen ersten Beihilfeantrag des Klägers erkannte das LBV mit\nBeihilfebescheid vom 19. März 2007 aus der Rechnung vom 6. März 2007 lediglich\neinen gekürzten Aufwand in Höhe von 2.192,82 EUR als beihilfefähig an. Nach\nAbzug von 75,- EUR (3 Tage zu jeweils 25,- EUR) wurde dem Kläger auf den als\nbeihilfefähigen Aufwand anerkannten Betrag von 2.117,82 EUR Beihilfe nach seinem\nindividuellen Bemessungssatz (70%) in Höhe von 1.482,47 EUR gewährt. Mit\ndemselben Rechenweg kürzte das LBV durch Beihilfenbescheid vom 29. März 2007\ndie Rechnungen vom 12. und 21. März 2007. Der Kläger erhob nach\nwechselseitigem Schriftverkehr mit Schreiben vom 20. April 2007 Widerspruch gegen\ndie Kürzungen und führte aus, der in der I vorgenommene Eingriff hätte in der vom\nLBV zur Vergleichsberechnung heran gezogenen Universitätsklinik E1 nicht\nvorgenommen werden können; das LBV habe auch Therapien verglichen, die nach\nder Art des Eingriffs nicht vergleichbar seien.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 wies das LBV den Widerspruch\ndes Klägers gegen die Kürzung der Rechnungen der I als unbegründet zurück.\nGemäß Ziffer 9a.6 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur BVO NRW seien\nTagespflegesätze von Privatkliniken nur insoweit angemessen und beihilfefähig, als\nsie dem Pflegesatz entsprächen, den die der Beihilfestelle nächstgelegene Klinik der\nMaximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine vergleichbare\nBehandelung berechnen würde. Es habe daher nicht der Pflegesatz der als\nPrivatklinik betriebenen I anerkannt werden können.\n\n7\n\nAm 24. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen zur\nNichtvergleichbarkeit des Eingriffs.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt schriftlich,\n\n9\n\n1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom\n27. April 2007 aufzuheben,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\n3. das Landesamt anzuweisen, das nachfolgend\n(s.c. in der Klagebegründung) näher dargelegte\nBeihilfebegehren in voller Höhe anzuerkennen und\neinen entsprechenden Bescheid zu erlassen,\n\n12\n\n4.\n\n13\n\n5. den Betrag von EUR 2117,68 ab Klageeinreichung\nmit 5% zu verzinsen.\n\n14\n\n6.\n\n15\n\nDas beklagte Land verteidigt die Kürzungen und beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV\nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas schriftlich angekündigte Begehren des Klägers bedarf der Konkretisierung.\nEs ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens ersichtlich darauf gerichtet,\n\n20\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der\nBescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung\nvom 19. März 2007 und vom 29. März 2007 sowie unter\nAufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für\nBesoldung und Versorgung vom 27. April 2007 zu verpflichten,\ndem Kläger auf die Rechnungen der Q vom 6. März 2007, vom\n12. März 2007 und vom 21. März 2007 eine weitere Beihilfe in\nHöhe von insgesamt 1.960,18 EUR nebst 5% Zinsen seit dem\n24. Mai 2007 zu gewähren.\n\n21\n\nEiner solchen, ihm mit Schreiben vom 10. August 2007 mitgeteilten Auslegung\nseines Klagebegehrens hat der Kläger nicht widersprochen.\n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat über die\nbereits gewährte Beihilfe hinaus Anspruch auf weitere Beihilfe für diejenigen\nAufwendungen, die anlässlich seines Aufenthaltes in der I entstanden sind, § 113\nAbs. 5 VwGO.\n\n23\n\nDer Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über\ndie Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen\n(Beihilfenverordnung - BVO NRW - hier in der Fassung der 21. Verordnung zur\nÄnderung der BVO vom 22. November 2006, GV NW S. 596). Dem Kläger sind\nAufwendungen für den stationären Aufenthalt in einer Privatklinik entstanden. Auf\ndiese Aufwendungen findet § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW keine Anwendung. Das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat\n\n24\n\nmit Urteil vom 23. Mai 2007, - 6 A 1959/05 -, Juris\n\n25\n\nzur Reichweite von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW und dessen Verhältnis zu § 3\nAbs. 1 BVO NRW (in der insoweit sachlich mit Ausnahme der Einführung des Wortes\n\"angemessen\" durch Art. I Ziffer 3 a) aa) der 21. ÄnderungsVO unveränderten\nFassung des Jahres 2004) ausgeführt:\n\n26\n\n\"Die Höhe der beihilfefähigen Kosten für Krankenhausbehandlungen richtet\nsich im Regelfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach dessen Buchstabe a) sind\ndie Kosten beihilfefähig, die nach der BPflV berechnungsfähig sind.\nBuchstabe b) erklärt die Kosten für die zweite und dritte Pflegeklasse von\nansonsten nicht näher bestimmten Pflegesätzen für beihilfefähig.\nPrivatkliniken, die einen selbstgewählten Einheitspflegesatz außerhalb der\nBPflV berechnen, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht erfasst. § 4 Abs. 1\nNr. 2 a BVO gilt nur für Krankenhäuser, die ihre Vergütung nach der BPflV\nberechnen. Zwar spricht die Norm von nach der BPflV \"berechnungsfähigen\"\nund nicht von danach tatsächlich \"berechneten\" Vergütungen. Eine fiktive\nKalkulation der Privatklinik zur Ermittlung der berechnungsfähigen Kosten nach\nder BPflV scheidet jedoch mangels vergleichbarer Kostenstrukturen aus. Die\nbeihilfefähigen Aufwendungen können, wie das Verwaltungsgericht zu Recht\nangenommen hat, bei einem Einheitspflegesatz auch nicht nach § 4 Abs. 1\nNr. 2 b BVO bestimmt werden. Denn dort wird vorausgesetzt, dass das\nKrankenhaus verschiedene Pflegeklassen und keine Einheitspflegeklasse\nanbietet.\n\n27\n\nAuch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO scheidet aus. Eine\nAnalogie setzt neben der unbeabsichtigten Gesetzeslücke voraus, dass der\nNormgeber den ungeregelten Fall in das entsprechend anzuwendende Gesetz\neinbezogen hätte, weil der Gegenstand vergleichbar ist (Vgl. BVerwG, Urteil\nvom 17. Februar 2005 - 7 C 14/04 -, BverwGE 123, 7 zu den Voraussetzungen\neiner Analogie).\n\n28\n\nDass der Verordnungsgeber - hätte er den Fall regeln wollen -\nEinheitspflegesätze in Nr. 2 b einbezogen hätte, lässt sich nicht feststellen, weil\ndiese nicht mit gestuften Pflegesätzen vergleichbar sind. Nr. 2 b geht nämlich\nnach der überkommenen Einteilung in Krankenhäusern davon aus, dass\nvorwiegend nach Arztwahl und Annehmlichkeit (Chefarztbehandlung,\nUnterbringung, Verpflegung u. ä.) unterschiedene Pflegeklassen eine\ntatsächliche Staffelung in dem Sinne enthalten, dass im Umfange angemessen\nund damit beihilfefähig nur die unteren beiden Pflegeklassen sind. Das\nVorhandensein mehrerer Pflegeklassen ist unabdingbare Voraussetzung für die\nAnwendbarkeit der Nr. 2 b. Kliniken mit Einheitspflegesätzen sind damit nicht\nvergleichbar.\n\n29\n\nEine Analogiebildung ist zudem nur auf der Tatbestandsseite möglich. An der\nRechtsfolge der analog anzuwendenden Norm darf sich - jedenfalls außerhalb\neiner Rechts- oder Gesamtanalogie - nichts verändern. Die Bestimmung, dass\nauch (frei festgelegte) Einheitspflegesätze zu den \"beihilfefähigen\nAufwendungen\" (§ 4 Abs. 1 Einl. BVO) gehören, wäre mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2\nb BVO geregelten Rechtsfolge nicht identisch.\n\n30\n\nDer BVO kann die vom beklagten Land geltend gemachte Begrenzung der\nbeihilfefähigen Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen auf die\nPflegesätze nach der BPflV auch dann nicht entnommen werden, wenn nur die\nverhältnismäßig hohen Sätze von Universitätskliniken zum Vergleich\nherangezogen werden.\n\n31\n\nDas verbietet sich bereits aus systematischen Gründen. Zur Auslegung des\nallgemeinen Begriffs der Angemessenheit in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO\nkann nicht auf die speziellere Norm des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO zurückgegriffen\nwerden, deren Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 2 a\nBVO würde andernfalls zu einer Auffangvorschrift, ohne dass die BVO ihm\ndiese Funktion zuwiese.\n\n32\n\nZudem liefe dies auf eine (verdeckt) analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a\nBVO hinaus, ohne dass die bereits dargelegten Analogievoraussetzungen\nerfüllt wären. Es fehlt nämlich an der danach notwendigen Vergleichbarkeit von\nVergütungsberechnungen freier Privatkliniken mit solchen, die sich nach der\nBPflV richten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vergütungen\nvon freien Privatkliniken und öffentlich geförderten Krankenhäusern oder\nVersorgungskrankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und\nder BPflV nicht miteinander verglichen werden können, weil deren Budgets und\ntagesgleiche Pflegesätze nicht sämtliche Kosten enthalten, die mit der\nErbringung der Leistung verbunden sind. So dürften die Kosten für langlebige\nInvestitionsgüter, die Errichtung der Gebäude, den Grundstückserwerb, die\nAnlagegüter und weiteres nicht in die Pflegesätze nach der BPflV einkalkuliert\nwerden. Dagegen könnten und müssten freie Privatkliniken alle vorgenannten\nKosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer\nVollkostenrechnung einbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003\n- IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154).\n\n33\n\nDem schließt sich der Senat für den Bereich der Beihilfe an. Die\nVergütungsberechnung einer freien Privatklinik ist mit der\nVergütungsberechnung einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO abrechnenden Klinik\nnicht vergleichbar.\n\n34\n\nDie Vergütungsberechnungen lassen sich auch nicht vergleichbar machen. Das\nBedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung bei der Beihilfegewährung als\nmassenhaftem Verwaltungsverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom\n26. November 2004 - 6 A 3100/03 - m.w.N.) lässt es bereits nicht zu, den\nEinheitspflegesatz einer Privatklinik dem Pflegesatz einer Klinik mit\nvergleichbarem Therapieangebot, die nach BPflV abrechnet,\ngegenüberzustellen und dabei die systembedingten Unterschiede\neinzurechnen. Die Unüberschaubarkeit der einzustellenden Rechengrößen,\netwa die Hinzusetzung der Investitionskosten im weiteren Sinne oder die\nBerücksichtigung der unterschiedlichen Steuerpflichten auf der einen Seite\nsowie die Herausnahme eines (fiktiven) Einzelzimmer- oder\nVerpflegungszuschlages auf der anderen Seite verbietet ein solches Vorgehen\nbereits im Ansatz. Ebenso wenig ließe sich eine fiktive Pflegesatzberechnung\nder jeweiligen Privatklinik nach den Regeln der BPflV fordern. Eine solche wäre\naber nötig, weil es für das Zugrundelegen des Pflegesatzes einer\nUniversitätsklinik keine Rechtsgrundlage in der BVO gibt.\n\n35\n\nFehlt es mithin an einer speziellen Regelung in der BVO, gilt für die Höhe der\nEinheitspflegesätze von Privatkliniken der auch vom Verwaltungsgericht\nherangezogene allgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem\nUmfange (Höhe) beihilfefähig sind, §§ 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1\nEinleitungssatz BVO. Es unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher\nKontrolle, inwieweit diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom\n13. Januar 1998 - 6 A 6006/98 -).\n\n36\n\nDie nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften regeln nicht näher, was in\ndiesem Sinne angemessen ist. Allgemeingültige Vergütungsordnungen wie die\nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, welche die Angemessenheit der\nKosten ambulanter Versorgung nach ständiger Rechtsprechung auch ohne\nausdrücklichen Verweis in der BVO bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314; OVG NRW, Urteil vom\n15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht\n(IÖD) 2007, 70), fehlen für Krankenhausbehandlungen. Die BPflV gilt\nbeihilferechtlich nur, wenn das Krankenhaus sich ihr unterwirft. Im Übrigen\nergeben sich aus der BVO keine ausdrücklichen Begrenzungen hinsichtlich der\nBeihilfefähigkeit von Krankenhauskosten unter dem Gesichtspunkt der\nAngemessenheit.\n\n37\n\nDie BVO stellt den Beihilfeberechtigten vielmehr bei der Wahl des\nKrankenhauses frei. Seine Auswahl nach Trägerschaft, Vergütungsmethode,\ngegebener oder fehlender Gemeinnützigkeit usf. ist nicht normativ eingegrenzt.\nDas hieraus folgende Recht auf freie Krankenhauswahl wird unter anderem in\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO vorausgesetzt, der alle Arten von gestaffelten\nPflegesätzen dem Grunde nach für beihilfefähig erklärt. Eine Beschränkung auf\ndie Höhe der Pflegesätze, die nach der BPflV berechnet werden könnten,\nenthält die BVO - anders als beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der\nBeihilfevorschriften des Bundes - nicht.\n\n38\n\nWegen der von der BVO umfassend gewährten Freiheit bei der\nKrankenhauswahl kommt es nicht darauf an, ob die der Beihilfegewährung\nzugrunde liegende verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur\neine Krankenhausversorgung gebietet, die \"nach der\nBundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen\nKrankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen\nAnsprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird\" (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BverfGE 106, 225).\nAls der Beihilfeverordnung widersprechende bloße Verwaltungsvorschriften\nkönnen die VVzBVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von vornherein\nnicht wirksam begrenzen.\n\n39\n\nSchränkt die BVO die Krankenhauswahl nicht ein und enthält sie oder die\nübrige Rechtsordnung für die gewählte Klinik- oder Vergütungsart keine\nausdrückliche Begrenzung des Kostenumfangs, bestimmt sich die\nAngemessenheit der Aufwendungen im Ausgangspunkt nach dem\nBehandlungsvertrag. Angemessen ist danach grundsätzlich, was die Klinik nach\nbürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt\nverlangt. Das gilt auch für freie Privatkliniken.\nInsoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als für die Angemessenheit der\nKosten ambulanter Behandlungen. Hier wie dort richtet sich die\nAngemessenheit nach dem, was der Beihilfeberechtigte dem\nLeistungserbringer aus dem Behandlungsvertrag schuldet. Im Geltungsbereich\nder ärztlichen Gebührenordnungen tritt dieser Gesichtspunkt zumeist nur hinter\ndie Auslegung dieser Regelwerke zurück, von denen der Arzt praktisch nicht\nabweichen kann. Die BPflV stellt nicht das entsprechende Regelwerk bei\nstationären Behandlungen dar, weil sie nicht für alle Erbringer von\nKrankenhausleistungen gilt.\n\n40\n\nFordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik mehr als eine\nUniversitätsklinik, ist das nicht unangemessen, wenn die geforderte Vergütung\nnach dem Behandlungsvertrag tatsächlich geschuldet ist. Mangels\nanderweitiger Regelungen folgt aus der Freiheit der Krankenhauswahl die\nBeihilfefähigkeit des Pflegesatzes von Privatkliniken, auch wenn dieser die\nKosten einer Behandlung in einer Universitätsklinik übersteigt. Ob die\nKostenunterschiede von einer - medizinisch notwendigen - andersartigen\nTherapie oder einem höheren Standard bei Unterbringung und Verpflegung\nherrühren, ist angesichts der Freiheit der Krankenhauswahl unerheblich.\nEs entspricht den praktischen Bedürfnissen des Dienstherrn und des\nBeihilfeberechtigen gleichermaßen, wenn als Indiz für die privatrechtliche\nBerechtigung der Forderung der Privatklinik der Betrag angesetzt wird, den\ndiese mit dem Verband der privaten Krankenversicherung vereinbart hat (vgl.\nzum Zweitbettzimmerzuschlag Nr. 9a.4 VVzBVO). Dieser lässt sich durch\nVorlage der Leistungsabrechnung des privaten Versicherers leicht\nfeststellen.\"\n\n41\n\nDie Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Die Voraussetzungen des\nmithin allein einschlägigen § 3 Abs. 1 BVO NRW liegen vor. Dass der Aufenthalt des\nKlägers in der I medizinisch notwendig war, hat das beklagte Land nicht bezweifelt.\nIndiz für die privatrechtliche Berechtigung der Forderung der I und damit für deren\nAngemessenheit ist die anteilige Erstattung durch die E. Aus den vom Kläger\nvorgelegten Leistungsmitteilungen ergibt sich kein Anhalt, dass die E die\nRechnungen ohne Rechtspflicht und nur \"auf Kulanz\" erstattet haben könnte. Der an\ndie Beihilfestelle gerichtete Hinweis in Fußnote 1 der Leistungsmitteilung stellt keinen\nVorbehalt im Hinblick auf die Hauptforderung der I dar, sondern in Bezug auf den\nZweibettzimmerzuschlag. Anhaltspunkte dafür, dass der mit 65,88 EUR netto pro\nTag ausgewiesene Zweibettzimmerzuschlag unangemessen sein könnte, bestehen\nnicht, auch wenn er um etwas mehr als die Hälfte des höher liegt als der vom LBV\nmit 40,30 EUR/Tag ermittelte Zweibettzimmerzuschlag der Uniklinik E.\n\n42\n\nDer offene beihilfefähige Aufwand ergibt sich aus dem mit drei multiplizierten\nKürzungsbetrag pro Rechnung ([3.126,24 EUR minus 2.192,82 EUR] x 3 =)\n2.800,26 EUR. Hiervon 70% ergeben den nachzuzahlenden Beihilfebetrag in Höhe\nvon 1.960,18 EUR. Die zuerkannten Zinsen sind durch den Anspruch auf\nProzesszinsen gedeckt; sie bleiben unter dem zuzuerkennenden Maximalbetrag.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren\nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711,\n709 Satz 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-28/26-k-2202-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-28/26-k-2202-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261727","retrieved":"2026-07-09 02:27:46.881975+00:00"}}