{"status":"available","doknr":"OLD261747","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0827.25L1171.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-27","aktenzeichen":"25 L 1171/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.333,69 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 13. Juli 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom \n24. Mai 2007 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis \n31. Dezember 2006 und 1. Januar bis 28. Februar 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten; bei \nder Vergnügungssteuer handelt es sich um öffentliche Abgaben in diesem Sinn.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. Der Antrag ist zulässig, da die \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sind, denn der Antragsgegner hat \ndurch Bescheid vom 20. Juni 2007 den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung \nder Vollziehung abgelehnt.\n\n7\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt in \nanaloger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, d.h. \nwenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen oder \nwenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der angegriffene \nVergnügungsteuerbescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007, der die \nVergnügungssteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 sowie Januar \nund Februar 2007 festsetzt und für jeden Monat auf der Berechnung des \nSteuersatzes vom 12 v.H. des Einspielergebnisses als Berechnungsgrundlage \nberuht, ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ngebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin \nnicht in ihren Rechten.\n\n9\n\nDie Rechtsgrundlage für diesen Vergnügungssteuerbescheid bildet nunmehr die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005 in der Fassung der \nErsten Änderungssatzung vom 14. September 2006, die rückwirkend zum \n1. Januar 2006 in Kraft getreten ist und mithin die Veranlagungszeiträume \numfasst.\n\n10\n\nDie Regelungen dieser Vergnügungssteuersatzung bilden sowohl formell wie \nmateriell für die Heranziehung zu Vergnügungssteuer eine wirksame \nRechtsgrundlage.\n\n11\n\nBemessungsgrundlage und Steuersatz bildet für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit § 8 Vergnügungssteuersatzung. § 8 Abs. 1 \nVergnügungssteuersatzung bestimmt, dass die Steuer für das Halten von Apparaten \nnach § 1 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit nach der Höhe des Einspielergebnisses \nerhoben wird, wobei die Satzungsbestimmung eine rechtlich nicht zu beanstandende \nDefinition des Einspielergebnisses enthält und auf den Betrag der Nettokasse \nabstellt. Der Steuersatz beträgt gemäß § 8 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung \n12 v.H. des Einspielergebnisses.\n\n12\n\nDurch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 25. September 2006 in dem \nVerfahren 25 K 4289/06 hat die Kammer mit ausführlicher Begründung zu einer in \nden wesentlichen Punkten gleichartigen Vergnügungssteuersatzung dargelegt, dass \neine solche Vergnügungssteuersatzung kompetenzgemäß nach Art. 105 Abs. 2 a \nGG erlassen worden ist, dass ein Verstoß gegen Europarecht nicht vorliegt, weil die \nKriterien einer Umsatzsteuer nicht erfüllt sind, dass die gewählte \nBemessungsgrundlage des Einspielergebnisses einen zulässigen sowie \nsachgerechten Maßstab der Besteuerung darstellt und dass eine Vergnügungssteuer \ndieser Höhe auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar ist. Die Rechtsprechung \nder Kammer ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nbestätigt worden; das OVG NRW hat durch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - \neine Vergnügungssteuersatzung im Wesentlichen gleicher Art ebenfalls als \nrechtmäßig erachtet. Hieran ist festzuhalten.\n\n13\n\nIn Ansehung obiger Urteile, denen ein Steuersatz von 13 v.H. des \nEinspielergebnisses zugrunde lag, begegnet der von der Stadt X für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit gewählte Steuersatz von 12 v.H. des Einspielergebnisses keinen \nBedenken, wobei zu unterstreichen ist, dass weder in diesem Verfahren noch in \nParallelverfahren substantiiert erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes gerügt \nworden ist.\n\n14\n\nDer Rat der Stadt X hat den in § 8 Vergnügungssteuersatzung normierten \nSteuersatz in Höhe von 12 v.H. ferner zutreffend ermittelt. Es ist die Aufgabe eines \nRates, unter sorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, unter Beachtung \nder Bruttoeinnahmen und unter Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu \nangemessenen Steuersätzen zu finden. Ohne eine hinreichende Ermittlung der \nTatsachengrundlagen ist eine Festlegung der Sätze von Steuern, die ihre Grundlage \nin der erhöhten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner haben, \nletztlich willkürlich,\n\n15\n\nvgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 -; VG Köln, Urteil vom \n5. März 2007 - 23 K 1704/03 -.\n\n16\n\nAus den Beratungsunterlagen und Beschlussvorlagen, die dem Erlass der ab \n1. Januar 2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung zugrunde liegen, lässt sich \nentnehmen, dass der Rat der Stadt X hinreichende Erwägungen dazu angestellt hat, \nin welcher Höhe der Steuersatz festzusetzen ist und wie er sich für die \nSteuerpflichtigen auswirkt. Die vorliegenden Einspielergebnisse für die Jahre 2005 \nsowie 2006 aus Spielhallen und aus Gaststätten in der Stadt X sind ausgewertet \nworden, daneben sind fremde Erhebungen berücksichtigt worden. Weniger als die \nHälfte der Aufsteller war der Bitte nachgekommen, die Einspielergebnisse \nmitzuteilen, wobei die fehlenden Einspielergebnisse überwiegend von den großen \nAufstellern mit mehreren Spielhallen nicht beigebracht wurden. Der Rat der Stadt X \nhielt es daher für angemessen, den Durchschnitt der fremden Erhebungen mit den \neigenen Erhebungen für das Jahr 2005 zu mitteln, da die Daten allesamt den \nZeitraum der bis zum Jahresende 2005 geltenden alten Spielverordnung betrafen. \nDanach ergab sich ein durchschnittliches Einspielergebnis für X für den Zeitraum vor \nÄnderung der Spielverordnung in Höhe von 1.344,00 Euro. Für das Jahr 2006 ist der \nsich bei Auswertung der vorliegenden Einspielergebnisse ergebende Betrag \nprozentual um den Betrag erhöht worden, um den auch das eigene \nErmittlungsergebnis für das Jahr 2005 unter Mitberücksichtigung der externen \nErhebungen nach oben zu korrigieren war. Für das Jahr 2006 wurde danach von \neinem durchschnittlichen Einspielergebnis in X in Höhe von 1.245,00 Euro je Apparat \nund Kalendermonat ausgegangen. Der Rat der Stadt X hat sodann eingehende \nErwägungen zu einer möglichen erdrosselnden Wirkung angestellt, indem ausgeführt \nwurde, bezogen auf den früheren Steuersatz (Stückzahlmaßstab) von 215,00 Euro \npro Apparat und Kalendermonat in Spielhallen müsste ein Steuersatz von etwa \n16 v.H. für den Zeitraum bis 2005 und von etwa 22,5 v.H. ab dem Jahr 2006 gewählt \nwerden, um den geplanten Haushaltsansatz zu erreichen. Bei einem Steuersatz in \ndieser Höhe könne erdrosselnde Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Anhand \ndieser Überlegungen ergab sich der einheitliche Steuersatz für Geldspielgeräte in \nSpielhallen und Gaststätten in Höhe von 12 v.H., der sich zudem im Rahmen der \nSteuersätze anderer Großstädte bewegt. Damit hat eine angemessene \nTatsachenfeststellung und Interessenabwägung stattgefunden.\n\n17\n\nDie Vergnügungssteuersatzung durfte sich auch rückwirkend zum \n1. Januar 2006 Wirkung beilegen. Zuvor war am 1. Januar 2006 in Kraft getreten die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt X vom 22. Dezember 2005, die die \nVeranlagung nach dem Stückzahlmaßstab ablöste und stattdessen als \nBerechnungsgrundlage die Gesamtsumme der von den Benutzern/Benutzerinnen \naufgewendeten Geldbeträge (Einwurf) vorsah. Durch Urteil vom 15. Mai 2006 hat die \nKammer in dem Verfahren 25 K 1074/06 ausgeführt, dass diese \nVergnügungssteuersatzung vom 22. Dezember 2005 für die Heranziehung zu \nVergnügungssteuer keine wirksame Rechtsgrundlage bildet; auf die diesbezüglichen \nUrteilsgründe wird Bezug genommen. Die ab 1. Januar 2006 geltende ungültige \nSteuersatzung durfte durch eine neue Satzungsregelung ersetzt werden; ein \nüberwiegendes Vertrauen der Antragstellerin, dass die ungültige Norm beibehalten \nwürde, ist nicht schutzwürdig,\n\n18\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -.\n\n19\n\nIm Rahmen der allein gebotenen summarischen Überprüfung ist schließlich der \ngeforderte Betrag nicht zu beanstanden. Die Berechnung beruht auf den Zahlen der \nAntragstellerin, die den satzungsmäßigen Erfordernissen genügende \nSteuererklärungen nicht eingereicht hat und mit der Antragsschrift keine \nsubstantiierten Rügen hinsichtlich der festgesetzten Höhe vorgetragen hat.\n\n20\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht \neinem Viertel der streitigen Vergnügungssteuer.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-27/25-l-1171-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-27/25-l-1171-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261747","retrieved":"2026-07-09 02:27:48.514005+00:00"}}