{"status":"available","doknr":"OLD261785","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0824.26K668.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"26 K 668/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit bei dem Beklagten am 5. April 2005 eingegangenem Schreiben vom \n30. März 2005 beantragte die als Journalistin mit Büroanschrift in C tätige Klägerin im \nEinzelnen näher bezeichnete Informationen zur EU-Agrar-Förderung im Lande \nNordrhein-Westfalen. U.a. bat sie um Übersendung der Jahresabrechnungen für die \nJahre 2002 bis 2004, die der Beklagte an die Kommission weitergebe. Auch \nbegehrte sie die Mitteilung von Namen und Adressen der Einzelempfänger, die \njährlich insgesamt mehr als 50.000,00 Euro unter einem oder mehreren \nFörderprogrammen beziehen. Mit Schreiben vom 19. April 2005 teilte der Beklagte \nder Klägerin mit, dass die erbetenen Informationen gegen eine Verwaltungsgebühr \ni.H.v. voraussichtlich 150,00 Euro zur Verfügung gestellt werden könnten, jedoch \nhinsichtlich der Einzelempfänger aus datenschutzrechtlichen Gründen nur eine \nanonymisierte Aufstellung in Betracht komme. \n\n3\n\nNachdem die Klägerin unter dem 16. Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer \nAnsicht datenschutzrechtliche Gesichtspunkte der Übermittlung von Namen und \nAnschriften der Einzelempfänger nicht entgegenstehen, lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 16. Januar 2006 den Antrag der Klägerin vom 30. März 2005 auf \nZugang zu Informationen ab, soweit die Klägerin Auskunft über Namen, Adressen, \nBetriebsnummern oder sonstige personenbezogene Daten von Beihilfeempfängern \n(natürlichen Personen), die insgesamt jährlich aus den Agrar-Fördermitteln der EU \neine Förderung von mehr als 50.000,00 Euro erhalten haben, erbeten hatte. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Soweit sich der Antrag auf Namen, \nAdressen, Betriebsnummern oder sonstige personenbezogene Daten von \nEinzelempfängern (natürlichen Personen) beziehe, die eine Förderung von mehr als \n50.000,00 Euro erhielten, sei der Antrag gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. \nDie Rechtsgrundlagen über die Gewährung von Umweltinformationen seien \nvorliegend nicht einschlägig. Der Begriff „Umweltinformationen\" sei in Art. 2 Nr. 1 der \nRichtlinie 2003/4/EG definiert. Ausdrücklich seien dort Daten über gentechnisch \nveränderte Organismen, Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle u.ä. \nsowie wirtschaftliche Analysen und der Zustand der menschlichen Gesundheit und \nSicherheit, soweit dieser durch Umweltfaktoren beeinflusst werden könne, erfasst. \nDie vorliegend erbetenen Daten ließen sich nicht unter den Begriff \n„Umweltinformationen\" subsumieren. Die Empfänger von EU-Fördergeldern von \nmehr als 50.000,00 Euro seien überwiegend natürliche Einzelpersonen. Gemäß § 3 \nDSG NRW seien personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder \nsachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bei \nden erbetenen Informationen über Namen, Adressen und Betriebsnummern der \nEinzelempfänger handele es sich zweifelsohne um derartige schützenswerte \npersonenbezogene Daten. Anders als im Recht der Umweltinformationen kenne das \nIFG NRW eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe \nund dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten \nnicht. Auch sei nicht erforderlich, negative Auswirkungen auf die Privatsphäre des \nBetroffenen darzustellen. Ob und inwieweit es sich bei den Leistungsempfängern um \njuristische Personen handele, könne den ihm, dem Beklagten, vorliegenden \nInformationen nicht entnommen werden. Eine Aufklärung könne nur durch Rückfrage \nbei der meldenden Behörde erfolgen. Das IFG NRW gewähre allerdings keinen \nAnspruch auf Informationsbeschaffung. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 15. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen geltend macht: Informationen über \nlandwirtschaftliche Subventionen seien Umweltinformationen. Der Agrar-Sektor sei \nvon der Natur der Sache her unmittelbar mit der Umwelt verbunden und \ngrundsätzlich wirkten sich alle die Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen auch auf \ndie Umwelt aus. Zudem beträfen die in Rede stehenden Fördersummen in aller \nRegel flächenbezogene Maßnahmen und seien als solche immer und unmittelbar \numweltrelevant. Was der Landwirt auf der Fläche tue, stelle immer einen \nunmittelbaren Eingriff in die Umwelt dar, und die Gewährung von Beihilfen habe \neinen steuernden Effekt hinsichtlich des Verhaltens des Landwirtes. Diese mittelbare \nUmweltrelevanz sei ausreichend, um die begehrte Information zu einer \nUmweltinformation zu machen. Jedenfalls für die Förderung solcher Maßnahmen, die \nihrerseits einen Umweltbezug aufwiesen, stelle die Information über die Förderung \neine Umweltinformation dar. Überdies habe die Gemeinschaft beginnend mit der \nAgrar-Reform 2003 festgelegt, dass verpflichtende Querverbindungen zwischen EU-\nDirektzahlungen einerseits und Verpflichtungen des Umweltschutzes, des \nVerbraucherschutzes und des Tierschutzes herzustellen seien („cross compliance\"). \nDanach würden Zahlungen nicht mehr für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten \nausgeworfen, sondern an die Erfüllung bestimmter überwiegend umweltrelevanter \nMaßnahmen gebunden. - Was die Frage der personenbezogenen Daten angehe, sei \nder Beklagte verpflichtet, seine „Liste\" von Einzelempfängern durchzugehen und zu \nermitteln, ob er sich auf den Schutz personenbezogener Daten berufen könne. Dies \nergebe sich zwangsläufig aus der Systematik der Richtlinie 2003/4/EG. Nur für \nsolche Empfänger, die natürliche Personen seien, komme der Ausnahmegrund des \nDatenschutzes überhaupt in Betracht. Nach den in Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. f), S. 2, \n3 der Richtlinie 2003/4/EG niedergelegten Grundsätzen könne der Beklagte sich zur \nAblehnung ihres Informationsbegehrens aber nicht auf den Datenschutz berufen. \nNach Sinn und Zweck des Datenschutzes könne der Schutz personenbezogener \nDaten auch bei Ein-Mann-Unternehmen nur greifen, wenn die Preisgabe der Daten \nnicht nur das Unternehmen als Rechtssubjekt betreffe, sondern auch in die \nPrivatsphäre des Unternehmers einwirke. Genau dieser Durchgriff in die Privatsphäre \nsei aber bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht gegeben. Es stehe nicht der \nSchutz der Persönlichkeit, sondern allenfalls der Schutz geschäftlicher Interessen im \nRaum. Ein Wettbewerbselement sei bei der Subventionsvergabe schon vom \nGrundsatz her nicht erkennbar, weil bei Erfüllung der einschlägigen tatbestandlichen \nVoraussetzungen jede Person des Wirtschaftslebens Anspruch auf eine gleiche \nSubvention erheben könne. Daher könne die Verbreitung der Information, dass eine \nPerson eine Subvention erhalte habe, keinen Schaden anrichten. Einen solchen \nhabe der Beklagte auch nicht im Ansatz dargetan. Schließlich liefen auf EU-Ebene \nBestrebungen mit dem Ziel, die Veröffentlichung der Begünstigten und der \nerhaltenen Finanzhilfen gesetzlich festzuschreiben. - Weiter bestehe auch ein \nöffentliches Interesse an der Offenlegung der begehrten Informationen, weil es bei \nder Subventionsvergabe um die Vergabe öffentlicher Mittel gehe, hinsichtlich derer \ndie Öffentlichkeit ein originäres Kontrollrecht, das aber ohne Zugang zu den \nrelevanten Informationen nicht ausgeübt werden könne, habe. - Hinsichtlich des vom \nBeklagten nicht herangezogenen Ausnahmegrundes des Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisses seien die Erwägungen zum Datenschutz übertragbar. Auch \nentstünde durch die Weitergabe der Informationen kein wirtschaftlicher Schaden. \nNach alledem sei ihr Anspruch nach der Richtlinie 2003/4/EG begründet. Auch bei \nAnwendung des IFG NRW bestünden keine ihm entgegenstehenden \nAusnahmegründe. Gehe man von der Weitergabe personenbezogener Daten aus, so \nsei der Anspruch nicht in § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen, da es eine \ngesetzliche Erlaubnis zur Weitergabe im Datenschutzrecht (§ 9 Abs. 1 Buchst. b IFG \nNRW, § 16 Abs. 1 Buchst. d DSG NRW) gebe. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n16. Januar 2006 zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über \nNamen, Betriebsnummern sowie Anschriften von \nEinzelempfängern als natürlichen Personen, die im \nZeitraum 2002 bis 2004 pro EU-Haushaltsjahr Beihilfen in Höhe \nvon 50.000,00 Euro oder mehr erhalten haben, einschließlich der \nAngabe der Höhe der Fördersumme und der Herkunft der Mittel \n(„des Fördertopfes\").\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Bei den fraglichen Informationen \nhandele es sich nicht um Umweltinformationen i.S. des Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der \nRichtlinie 2003/4/EG. Die Agrar-Förderung im angefragten Umfange stelle keine \nMaßnahme oder Tätigkeit zum Schutz der Umweltbestandteile und -faktoren dar. \nMaßnahmen der EU-Agrarförderung zu den hier fraglichen Bereichen seien \nStützungsregelungen zur Gewährleistung eines besseren Marktgleichgewichtes. Die \nAgrarbeihilfen dienten dem Ziel, die durch die Senkung institutioneller Preise \nentstehenden Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger \nauszugleichen. Sie verfolgten daher weder unmittelbar noch mittelbar eine \numweltschützende Zielsetzung i.S. der genannten Vorschrift. Es handele sich bei den \nAgrarsubventionen nicht um Maßnahmen, die sich i.S. der 1. Alternative des Art. 2 \nNr. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003/4/EG auf die Umweltbestandteile und -faktoren \nauswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Bei Anwendung eines umfassenden \nKausalitätsbegriffes wäre zwar jede die Landwirtschaft betreffende Maßnahme \n„umweltkausal\". Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müsse aber zwischen der \nMaßnahme und der Auswirkung auf die Umwelt eine vorhersehbare Beziehung \nbestehen, zumindest eine konkrete Umweltrelevanz erkennbar seien. Dies wäre der \nFall, wenn aus der Maßnahme selbst auf bestimmte konkrete Umweltauswirkungen \ngeschlossen werden könne, wie z.B. bei Maßnahmen, für die eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei. Vorliegend könnten \nUmweltauswirkungen jedoch erst durch weitere Entscheidungen und Maßnahmen \nder geförderten Betriebe eintreten, die aus der Tatsache und Höhe der Agrar-\nFörderung jedoch weder intendiert noch vorhersehbar seien. Die von der Klägerin \nvorgetragenen Erwägungen zur sog. cross-compliance im Rahmen der neuen \ngemeinsamen Agrarpolitik rechtfertigten schließlich ebenfalls keine andere \nBeurteilung. Denn diese Regelungen seien erst seit dem 1. Januar 2005 gültig und \nerfassten damit nicht den Zeitraum der von der Klägerin erbetenen Informationen. \nZudem handele es sich bei der Verpflichtung zur Einhaltung von Vorgaben des \nUmwelt-, Verbraucher- und Tierschutzes nicht um Voraussetzungen für den Erhalt \nder EU-Direktzahlungen, sondern lediglich um ein Sanktionssystem. - Der geltend \ngemachte Anspruch könne aber auch nicht auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, \nda § 9 Abs. 1 IFG NRW der Gewährung der erbetenen Informationen entgegenstehe. \nDie Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten \nInformationen i.S. des § 9 Abs. 1 Buchst. e) IFG NRW nicht geltend gemacht. \nStattgegeben worden sei dem Antrag bei Schwärzung der personenbezogenen \nDaten, allerdings habe die Klägerin angesichts der dabei voraussichtlich anfallenden \nGebühren die Übermittlung der Daten bisher nicht freigegeben. \n\n10\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine \nInformationserteilung in dem von ihr begehrten Umfange (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). \n\n14\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich zu ihren Gunsten \nzunächst nicht aus den Bestimmungen des UIG NRW vom 29. März 2007, das \nhinsichtlich der materiellen Voraussetzungen der Informationsgewährung in § 2 auf \ndie Bestimmungen des UIG des Bundes vom 22. Dezember 2004 verweist und mit \ndem die Richtlinie 2003/4/EG nunmehr auch im Lande Nordrhein-Westfalen in \nnationales Recht umgesetzt ist. Zwar ist der Beklagte informationspflichtige Stelle i.S. \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1. S. 1 UIG NRW. Bei den von der Klägerin begehrten \nInformationen über die Landwirtschaft betreffende Fördermaßnahmen handelt es \nsich aber - soweit man überhaupt die ohne weiteres abtrennbaren \npersonenbezogenen Merkmale der Förderungsempfänger (Namen, Betriebsnummer \nund Anschrift) als Bestandteil der nach Auffassung der Klägerin umweltrelevanten \nMaßnahme ansieht - nicht um Umweltinformationen i.S. des § 2 S. 3 UIG NRW i.V.m. \n§ 2 Abs. 3 UIG Bund. Die vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahmen sind \njedoch keine Umweltinformationen i.S. der auch nach Auffassung der Klägerin \nallenfalls in Betracht zu ziehenden Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG Bund. Nach \ndieser Vorschrift sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer \nSpeicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die \nUmweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 \nauswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von \nUmweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken, wobei zu den Maßnahmen auch \npolitische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, \nUmweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören. Die vorliegend in Rede \nstehenden Fördermaßnahmen sind zunächst keine solchen, die den Schutz von \nUmweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 des § 2 Abs. 3 UIG Bund bezwecken. Denn \nwie der Beklagte unter Vorlage der einschlägigen EG-Verordnungen ausgeführt hat, \nhandelt es sich bei den fraglichen Zahlungen um solche im Rahmen der \nMarktstützung, d. h. solche, die die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der \nErzeuger zum Ziel haben. In Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 Buchst. c) der \nRichtlinie 2003/4/EG, die von Maßnahmen oder Tätigkeiten „zum Schutz\" von \nUmweltbestandteilen und -faktoren spricht, werden von dieser Bestimmung nur von \nihrer Zielsetzung her umweltbezogene Maßnahmen erfasst. Entsprechendes muss \naber auch für die in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG Bund getroffene Regelung \ngelten. Dies folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UIG NRW hinsichtlich \nder dort genannten juristischen Personen des Öffentlichen Rechts beziehungsweise \nnatürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts diese nur dann als \ninformationspflichtige Stellen bezeichnet, soweit die von ihnen wahrgenommenen \nAufgaben oder erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt \nstehen. Mithin ist erforderlich, dass ein auf Rechtsvorschriften oder Anordnung einer \nvorgesetzten Stelle beruhender umweltbezogener Handlungsauftrag vorliegt. Nicht \nausreichend ist es, wenn die jeweilige Stelle im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung mit \nUmweltbelangen lediglich in Berührung kommt. \n\n15\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21/98 -, NVWZ 1999. S. \n1220 (1221); VGH München, Beschluss vom 22. November 2000 - 22 ZE 00. 2779 -, NVWZ \n2001, S. 342 (343).\n\n16\n\nDie in Rede stehenden Agrarbeihilfen / Ausgleichszahlungen stellen aber nicht \nnur keine zielgerichteten Handlungen in Bezug auf die Umwelt dar; es ist vielmehr \nnoch nicht einmal erkennbar, dass diese Maßnahmen zumindest als „Nebenwirkung\" \nFolgen für die Umwelt nach sich ziehen. Denn die Fördermaßnahmen zielen nicht auf \ndie Erweiterung der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nach alledem kann \noffen bleiben, ob die von der Klägerin begehrten personenbezogenen Daten \nüberhaupt Bestandteil der begehrten Umweltinformationen sind oder ob hinsichtlich \ndes Begriffes der „Umweltinformation\" nicht ohnehin nur auf die einzelnen \nFördermaßnahmen als solche abzustellen ist. \n\n17\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch \nnicht aus dem IFG NRW. Auch insoweit ist der Beklagte zwar auskunftspflichtige \nStelle i.S. des § 2 Abs. 1 IFG NRW und die Klägerin erfüllt auch die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Jedoch steht § 9 dieses Gesetzes der \nBekanntgabe von Namen, Betriebsnummer und Anschrift der Empfänger der \nFördermittel entgegen. Bei den genannten Merkmalen handelt es sich um \npersonenbezogene Daten i.S. des § 3 Abs. 1 DSG NRW. Nach dieser Vorschrift sind \npersonenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche und sachliche \nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend bezogen auf Namen, Anschrift und \nBetriebsnummer geförderter Personen erfüllt. Einwilligungen in die Offenbarung der \npersonenbezogenen Daten liegen seitens der Empfänger der Fördermittel nicht vor \n(§ 9 Abs. 1 Buchst. a) IFG NRW. Dies hat gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG NRW zur \nFolge, dass der Beklagte gehalten war zu prüfen, ob dem Antrag auf \nInformationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen \nDaten stattgegeben werden kann. Da die Schwärzung der personenbezogenen \nDaten vorliegend ohne weiteres möglich ist, hat der Beklagte sich dem entsprechend \nauch bereit erklärt, so zu verfahren. Nur wenn eine Schwärzung der \npersonenbezogenen Daten nicht durchführbar gewesen wäre, wäre der Beklagte \nnach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gehalten gewesen, die Einwilligung der betroffenen \nPersonen einzuholen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 \nBuchst. b) oder e) IFG NRW nicht vor. Weder ist die Offenbarung der genannten \nDaten durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erlaubt, noch hat die \nKlägerin ein rechtliches oder berechtigtes (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 Buchst. d) \nDSG NRW) Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend gemacht. \nInsbesondere sind in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Pressegesetz NRW erfüllt, wonach die Behörden verpflichtet sind, den \nVertretern der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden \nAuskünfte zu erteilen. Insoweit stehen - wie dargelegt - schutzwürdige Interessen der \nOffenbarung persönlicher Daten der Empfänger der Fördermittel entgegen und die \nBerichterstattung über Agrarsubventionen wird auch nicht im Geringsten \nbeeinträchtigt, wenn die Daten der Fördermittelempfänger nicht mitgeteilt \nwerden.\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall unerheblich sind schließlich die Ausführen der Klägerin zur \nsog. cross-compliance, weil diese Maßnahmen erst ab dem 1. Januar 2005 greifen. \nSoweit auf der Grundlage von EU-Recht ab diesem Zeitpunkt eine Verbindung \nzwischen Förderung einerseits und Umweltschutz andererseits bestehen sollte und \ndarüber hinaus zukünftig auch die Namen und Anschriften der \nSubventionsempfänger offenbart werden sollen, so entfaltet dies jedenfalls keine \nRückwirkung für bereits abgeschlossene Fördervorgänge.\n\n19\n\nDie Vorschrift des § 8 IFG NRW hat der Beklagte vorliegend zu Recht nicht zur \nAblehnung des Antrages der Klägerin heran gezogen. Denn die Fördermaßnahme \nund damit das Geschäftsgeheimnis ist der Beklagte ja bereit zu offenbaren. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-24/26-k-668-06","cited_norms":[{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-24/26-k-668-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261785","retrieved":"2026-07-09 02:27:52.059384+00:00"}}