{"status":"available","doknr":"OLD261784","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0824.26K1055.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-24","aktenzeichen":"26 K 1055/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bürgermeisters der Stadt O1 vom 19. Juli 2006 und der \nWiderspruchsbescheid des Bürgermeisters der Stadt O1 vom 13. Februar 2007 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.116,22 Euro \nzu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit März 1998 hauptamtlicher Bürgermeister der beklagten Stadt. \nEr wurde durch den Vorstand der RWE Energy AG als Mitglied des Regionalbeirates \nWest für fünf Jahre berufen. Als Mitglieder berufen werden u.a. aktive Landräte sowie \nOberbürgermeister und Bürgermeister, deren Gebietskörperschaften RWE-Aktionäre \nund Mitglied im „Verband der Kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VkA)\" in F sind \nund deren Kommunen mehr als 10.000 Aktien an der RWE AG halten. Die Beklagte \nist zu 0,01 % an der RWE AG beteiligt und hält 0,84 % des Kapitals des VkA. \n\n3\n\nAm 1. März 2005 trat das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW vom 16. \nDezember 2004 - GVBl. NW 2005, S. 8 - in Kraft. Nach dessen § 18 Abs. 2 hat der \nHauptverwaltungsbeamte dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr \nfolgenden Jahres die Aufstellung nach § 71 LBG über die Nebentätigkeiten und \ndaraus erhaltenen Vergütungen vorzulegen. Aus Anlass dieses Gesetzes teilte das \nInnenministerium des Landes NRW den betroffenen Körperschaften in Vertiefung \nund Ergänzung seines Beratungserlasses vom 9. April 2003 mit Erlass vom 25. \nFebruar 2005 seine Auffassung zu der Abführungspflicht für Vergütungen aus \nTätigkeiten u. a. in den Beiräten der RWE Energy AG mit und zwar bejahte es die \nAbführungspflicht der Vergütung für die Beiratstätigkeit gemäß § 13 \nNebentätigkeitsverordnung mit der Begründung, dass es sich um eine Nebentätigkeit \nhandele, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst \ngleichgestellt sei. Die Tätigkeit erfolge „im Hinblick auf die dienstliche Stellung\" im \nSinne dieser Vorschrift und diene zudem auch der Wahrung von Belangen der VkA \nGmbH, eines Verbandes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 NtV. \n\n4\n\nIn der Sitzung vom 4. März 2005 legte der Kläger dem Rat die Auflistung über \nseine Mitgliedschaften und in der nächsten Ratssitzung am 15. April 2005 die Liste \nder erhaltenen Vergütungen für das Jahr 2004 vor. Die Vergütung für seine \nRegionalbeiratstätigkeit betrug 6.650,00 Euro. In der Sitzung vom 12. Mai 2006 legte \nder Kläger dem Rat die Auflistung über seine Mitgliedschaften und die erhaltenen \nVergütungen für das Jahr 2005 vor. Die Vergütung für die Regionalbeiratstätigkeit \nbetrug ebenfalls 6.650,00 Euro. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 2006 forderte der Landrat des S-Kreises O1 den \nKläger auf, die Vergütungen für die Tätigkeit im Regionalbeirat West der Firma RWE \nfür die Jahre 2004 und 2005 an die Beklagte abzuführen. Unter dem 11. Juli 2006 \nwies der Landrat den 1. Beigeordneten T der Stadt O1 an, vom Kläger diese Beträge \neinzufordern. Mit Leistungsbescheid vom 19. Juli 2006 forderte der 1. Beigeordnete \nder Beklagten den Kläger zur Abführung der Vergütungen aus Nebentätigkeiten an \ndie Beklagte in Höhe von 6.466,22 Euro für das Jahr 2004 und in Höhe von 8.689,20 \nEuro für das Jahr 2005 auf, also insgesamt 15.155,42 Euro. Da der Kläger für das \nJahr 2005 einen Betrag von 2.039,20 Euro bereits abgeführt hat, verblieb ein Betrag \nin Höhe von 6.650,00 Euro für 2005, insgesamt also 13.116,22 Euro. Diesen Betrag \nzahlte der Kläger an die Beklagte unter Vorbehalt.\n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 15. August 2006 wies der 1. Beigeordnete der \nBeklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007, zugestellt am 19. \nFebruar 2007, zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Rat der Stadt habe die \nZurückweisung des Widerspruchs in seiner Sitzung vom 9. Februar 2007 \nbeschlossen. Streitig sei die Abführungspflicht für die Einnahmen aus der Tätigkeit im \nRegionalbeirat West der RWE Energy AG. Der Auffassung des Innenministeriums sei \nzu folgen. Es handele sich um eine Nebentätigkeit, die einer Nebentätigkeit im \nöffentlichen Dienst gleichgestellt sei, da der Kläger seine Tätigkeit im Beirat im \nHinblick auf seine dienstliche Stellung ausübe.\n\n7\n\nMit seiner am 16. März 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der RWE-\nBeirat bestehe seit langer Zeit; die Tätigkeit der Hauptverwaltungsbeamten im Beirat \nsei immer als Nebentätigkeit im privaten Bereich angesehen worden und habe keiner \nAblieferungspflicht unterlegen. Diese Auffassung werde noch heute von den \nInnenministerien in Rheinland-Pfalz und Bayern vertreten. Als Mitglied des Beirates \nsei er dem Unternehmensinteresse, das in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG als „Wohl der \nGesellschaft\" bezeichnet werde, verpflichtet. Er dürfe dort weder dienstlich tätig \nwerden noch im Hinblick auf seine dienstliche Stellung tätig werden. Er sei nicht als \nAmtsträger in den Beirat gewählt worden sondern als Person, die aufgrund ihrer \nberuflichen Erfahrung besondere Kenntnisse habe. Die Tätigkeit diene auch nicht der \nWahrung der Belange des VkA. Die Interessen der kommunalen Aktionäre seien \nkeineswegs mit den Interessen der Gesellschaft des RWE identisch. Hilfsweise \nberufe er sich für das Jahr 2004 auf Vertrauensschutz, die Beiratsvergütung für das \nJahr 2004 sei ihm vor dem Erlass des Innenministeriums vom Februar 2005 gezahlt \nworden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bürgermeisters der Stadt O1 vom 19. Juli \n2006 und den Widerspruchsbescheid des Bürgermeisters der \nStadt O1 vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu \nverurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.116,22 Euro zu \nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\n\n16\n\nDer Leistungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt O1 vom 19. Juli 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n17\n\nRechtlicher Ausgangspunkt ist § 13 Abs. 2 i. V. m. § 3 der Verordnung über die \nNebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 21. \nSeptember 1982 (Nebentätigkeitsverordnung - NtV). Nach dieser Vorschrift hat ein \nBeamter die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen \nDienst (§ 3) insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die \nin einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die \nHöchstgrenze von 6.000,00 Euro übersteigen. \n\n18\n\nDie Tätigkeit des Klägers als Mitglied des Beirats der RWE Energy AG ist keine \nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 NtV und sie steht auch \nkeiner Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 3 Abs. 2 NtV gleich.\n\n19\n\nNach Abs. 1 des § 3 NtV ist eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst jede im \nDienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, \neiner Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände \nvon solchen ausgeübte Nebentätigkeit. Da die RWE Energy AG als Vertriebs- und \nNetzgesellschaft im RWE-Konzern für Kontinentaleuropa ein privates \nVersorgungsunternehmen ist, stellt die Tätigkeit im Beirat keine Nebentätigkeit im \nöffentlichen Dienst dar; das ist zwischen den Parteien auch unstreitig. \n\n20\n\nNach Abs. 2 des § 3 NtV stehen einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst \nbestimmte in den Nrn. 1 - 3 dieser Vorschrift aufgezählte Nebentätigkeiten gleich. \nNach Nr. 1 steht die Tätigkeit für ein Unternehmen gleich, dessen Kapital \n(Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom \nHundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen \nMitteln unterhalten wird. Das ist bei dem RWE Konzern bzw. der RWE Energy AG \nnicht der Fall. Nach Nr. 2 ist die Tätigkeit, um als gleichgestellt eingestuft zu werden, \nzu erbringen für zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine \njuristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 \ndurch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. \nAuch dies ist unstreitig zu verneinen.\n\n21\n\nHinter beiden Alternativen steht das Ziel des Gesetzgebers, eine Doppelzahlung \naus öffentlichen Haushalten an den Beamten - einmal in seinem Hauptamt und zum \nanderen in seiner Nebenbeschäftigung - zu vermeiden. Um das Ziel der in § 13 NtV \nnormierten Abführungspflicht zu erreichen, werden auch Fälle erfasst, in denen die \nArbeitsstelle der Nebentätigkeit des Beamten faktisch, sei es auch bloß wirtschaftlich, \nvon der öffentlichen Hand beherrscht und die zu zahlende Vergütung, \nmöglicherweise nur mittelbar, aus Beiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten \nwird,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980, - 2 BvL 7-9/76 -, BVerfG E 55, 207 ff.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1997, - 6 A \n5744/94 -; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007, - 2 BvR 1188/05.\n\n23\n\nDiese Beherrschung der privaten Gesellschaft durch die öffentliche Hand ist \njedenfalls für die vorliegend allein in Betracht kommende Alternative der Nr. 3 des § 3 \nAbs. 2 NtV, auf die der Beklagte seinen Leistungsbescheid stützt, nicht mehr \ngegeben. Ob die Tätigkeit für die RWE Energy AG im Sinne des Wortlautes des § 3 \nAbs. 2 Nr. 3 NtV einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht, weil die RWE \nEnergy AG eine juristische Person ist, die der Wahrung von Belangen einer \njuristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz \n1 dient oder weil der Kläger sie im Hinblick auf seine dienstliche Stellung - nämlich \nals Hauptverwaltungsbeamter der Stadt - ausübt, kann dahingestellt bleiben. Denn \nfür die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV getroffene Regelung fehlt die erforderliche \nErmächtigungsgrundlage im Landesbeamtengesetz NRW. \n\n24\n\nNach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ist die Landesregierung \nzum Erlass der Nebentätigkeitsverordnung ermächtigt. Entsprechend Abs. 1 Satz 2 \nNr. 1 des § 75 LBG werden in § 3 Abs. 2 Nr. 1 NtV die Tätigkeiten bei den \nEinrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom Hundert in öffentlicher \nHand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der Tätigkeit im öffentlichen Dienst \ngleichgestellt. Nur in diesem Umfang ist die Ermächtigung in § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nLBG durch das Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar \nangesehen worden,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980, - 2 BvL 7/76 -, BVerfG E 55, 207 ff.\n\n26\n\nIhr Wortlaut ist durch die Angabe einer Finanzierungsquote eindeutig und daher \nauch keiner erweiternden Auslegung durch den Verordnungsgeber zugänglich. Die \nVorschrift des § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG erlaubt nicht, jegliche Tätigkeiten dem \nöffentlichen Dienst gleichzustellen. Es muss vielmehr eine Beziehung, ein \nZusammenhang zum öffentlichen Dienst an sich bestehen, der in seiner \nAusgestaltung im Blick auf vorhandene Regelungen hinreichend deutlich wird. Dies \nwäre vorliegend aber nur dann der Fall, wenn die RWE Energy AG faktisch, sei es \nauch bloß wirtschaftlich, von der öffentlichen Hand beherrscht und die gezahlte \nVergütung an die Hauptverwaltungsbeamten, möglicherweise nur mittelbar, aus \nBeiträgen der öffentlichen Haushalte bestritten würde.\n\n27\n\nDa sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Abführung der Vergütung nicht \nersichtlich sind, war der Klage stattzugeben.\n\n28\n\nDas Ziel des Innenministeriums, den Anreiz dafür zu kappen, dass \nHauptverwaltungsbeamte eine Beschäftigung bei großen Unternehmen gegen einen \nhohen Stundensatz (circa 830,00 Euro) annehmen, ist nicht auf dem Wege des \nNebentätigkeitsrechts zu erreichen, sondern nur im Wege einer neuen gesetzlichen \nRegelung.\n\n29\n\nDa der Kläger die geforderte Summe bereits abgeführt hat, war die Beklagte \nentsprechend § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag des Klägers zur Rückzahlung zu \nverpflichten.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-24/26-k-1055-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-24/26-k-1055-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261784","retrieved":"2026-07-09 02:27:51.980343+00:00"}}