{"status":"available","doknr":"OLD261825","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0823.9K1672.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-23","aktenzeichen":"9 K 1672/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die \nErrichtung eines Minaretts auf dem Grundstück E1 Straße 338 (frühere postalische \nBezeichnung: \nP Straße 316) in N (G1). \n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000/VII \n(Gebiet: \nP /N Str./T Str. und H Weg), in Kraft getreten am 20. Mai 1993, der dort u.a. folgende \nFestsetzungen trifft: Gewerbegebiet „* GE 1\", geschlossene dreigeschossige \nBauweise, Flachdach. Die maximale Gebäudehöhe ist auf 10 m begrenzt. \nDer Bebauungsplan enthält überdies die nachstehenden textlichen Festsetzungen: \n„1. (...) Im * GE 1 - Gebiet sind Hausmeisterwohnung, Anlagen für kirchliche, \nkulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig (§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 u. 2 \nBauNVO).\" \n„3. In den GE-Gebieten darf der bei Betrieb der einzelnen Anlagen ausgehende \nGeräuschpegel an der Grenze des GE-Gebietes zum Wohngebiet H Weg (...) der \nImmissionsrichtwert von tags 47 db (A) und nachts 32 db (A) nicht überschritten \nwerden.\" \nAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war die Neuordnung des \nPlanbereichs nach Aufgabe des Bahnhofes N1 durch die Deutsche Bahn, der sich in \neinem Teilbereich der heutigen E1 Straße befunden hatte. Auf dem stillgelegten \nBahngelände wurde eine Straßentrasse ausgewiesen; die beiderseits dieser Straße \ngelegenen Grundstücke wurden entsprechend der vorhandenen Nutzungen als \nGewerbegebiete festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es \nhinsichtlich des Antragsgrundstücks unter Nr. 5.6.c): „ (...) Da beabsichtigt ist, auf \neinem Gewerbegebietsgrundstück nordwestlich der neuen Straßentrasse eine \nMoschee einzurichten, wird für dieses Grundstück die Anwendung einer Ausnahme \ngemäß § 8 Abs. 3 BauNVO bereits im Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen \nzugelassen.\"\n\n4\n\nAm 15. November 2006 trat für Teilbereiche des Plangebiets die 1. Änderung \ndes Bebauungsplanes Nr. 304/VII in Kraft, die sich auch auf einen südlichen Teil des \nBaugrundstücks, nicht aber auf den (nördlichen) Teil erstreckt, auf dem das Minarett \ngeplant ist.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 21. März 2006 hat der Planungs- und Bauausschuss des \nRates der Stadt N die Aufstellung des Bebauungsplanes zur 2. Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 000/VII eingeleitet. Die Beteiligung der Behörden und \nsonstigen Träger öffentlicher Belange steht noch aus. Eine beabsichtigte \nVeränderungssperre ist bisher nicht beschlossen worden.\n\n6\n\nDas Antragsgrundstück liegt auf der Westseite der E1 Straße auf dem Gelände \ndes früheren Obst- und Gemüsegroßmarktes im Straßengeviert zwischen der N \nStraße im Norden, der T Straße im Süden und Osten und dem H Weg im \nNordwesten. Der H Weg liegt auf einem Höhenzug ca. 10 m oberhalb des \nAntragsgrundstücks. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinden sich \nehemalige gewerbliche Hallen, die heute durch ein Kung-Fu-Center, ein Fitness-\nStudio und einen Lebensmittelmarkt genutzt werden. Die übrigen Grundstücke auf \nder E1 Straße bis zur Einmündung in die T Straße im Süden werden, soweit sie nicht \nbrachliegen, gewerblich genutzt, beispielsweise durch eine Waschstraße, einen \nSchnellimbiss (Burger King), einen Getränkehandel und einen Naturstein \nverarbeitenden Betrieb. Südlich des Vorhabengrundstücks liegt - ebenfalls auf dem \nHöhenzug (postalische Bezeichnung: T Straße 68) - ein Grundstück, auf dem sich \neine nicht mehr genutzte Tennishalle befindet. Auf einem weiteren, sich etwa parallel \nzur E1 Straße bis zur Abzweigung N Straße erstreckenden Teilstück der T Straße \nsind überwiegend Wohngebäude, aber auch eine Kfz-Reparaturwerkstatt und eine \nTankstelle vorzufinden. Auf der N Straße zwischen T Straße im Osten und E1 Straße \nim Westen befinden sich Schulgebäude und Wohnhäuser. Auf dem H Weg befinden \nsich bis auf einen Baumarkt der Fa. Praktiker ausschließlich Wohngrundstücke. Der \nH Weg wird im Westen durch die Bahnlinie N-L unterbrochen. Wegen der \nEinzelheiten der Örtlichkeit und der näheren Umgebung wird auf das Karten- und \nLuftbildmaterial sowie die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger nutzt auf dem Antragsgrundstück eine straßenseitig gelegene \nehemalige Lebensmittelhalle als Bet- und Kulturzentrum. Hierfür hatte ihm der \nBeklagte unter dem 13. März 1995 eine Nutzungsänderungsgenehmigung \nerteilt.\n\n8\n\nAm 22. Juni 2004 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides zur \nErrichtung eines Minaretts, das nach der Formulierung im Antragsformular „von \nsymbolischem Charakter\" sein soll. Die Fragestellung lautet wie folgt: „1. Voranfrage \nzur Klärung des Planungsrechts. 2. Planungsrecht der erwünschten Minaretthöhe \n(siehe Pläne).\" In den dem Antrag beigefügten Bauvorlagen ist die Gesamthöhe des \nMinaretts als „Wunschhöhe\" bezeichnet und mit 25 m angegeben. Es soll in einem \nAbstand von 1 m zur nördlichen Außenwand des bestehenden Gebäudes und von \n3,63 m zur Nachbargrenze errichtet werden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 13. August 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung führte er aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des \nBebauungsplanes, der geschlossene Bauweise und eine maximale Gebäudehöhe \nvon 10 m vorsehe. Eine Befreiung könne lediglich für die geplante offene Bauweise \nin Aussicht gestellt werden, nicht aber für die Höhe des Minaretts, weil insoweit die \nGrundzüge der Planung berührt seien und die städtebauliche Vertretbarkeit zu \nverneinen sei.\n\n10\n\nMit seinem Widerspruch vom 26. August 2004 wandte der Kläger ein, das \nMinarett müsse aus architektonischer Sicht höher sein als die Moschee. Er könne \nsich jedoch auch eine Reduzierung auf ca. 17 m Höhe vorstellen.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 - zugestellt am 23. März 2005 - \nwies die Bezirksregierung E2 den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung \nzurück, Grund für die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe im Bebauungsplan \nsei der ansteigende Geländeverlauf in Richtung H Weg gewesen. Eine Maximalhöhe \nvon 10 m passe sich den topographischen Verhältnissen an und füge sich optisch in \nden nordwestlich angrenzenden Grünzug ein. Das Minarett würde in der geplanten \nHöhe diese Planungsgrundzüge berühren und in der Umgebung störend wirken.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 14. April 2005 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Weil \nder Bebauungsplan die Errichtung und Nutzung einer Moschee vorsehe, gehöre \nhierzu auch ein Minarett. Da es sich hierbei - ähnlich wie bei einem Kirchturm - um \neine bauliche Anlage eigener Art handele, sei die planerische Festsetzung über die \nGebäudehöhe auf sie nicht anwendbar. Diese Festsetzung sei auch unwirksam, weil \nentgegen § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte nicht bestimmt worden und \nauch nicht bestimmbar seien. Das Vorhaben füge sich auch in die \nUmgebungsbebauung ein, weil die Tennishalle ca. 20 m und die Werbeanlage der \nFa. Burger King mehr als 10 m hoch seien. Ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot liege nicht vor; denn da sich die Bebauung am H Weg in \ngewisser Entfernung befinde und die ca. 10 m hohe Böschung mit hohem \nBaumbestand bewachsen sei, könne das Vorhaben von dort aus nicht \nwahrgenommen werden. Das Ortsbild werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Mit \nSchriftsatz vom 10. August 2007 hat der Kläger ein Gutachten des TÜV Nord vom 6. \nAugust 2007 zur „Prognose der Geräuschimmissionen des geplanten Minaretts an \nder E1 Straße in N\" vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 13. August 2004 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 3. März \n2005 zu verpflichten, ihm den am 22. Juni 2004 beantragten \nplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines \nMinaretts auf dem Grundstück E1 Straße 338 in N (G1) zu \nerteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus, das \nMinarett sei ein Gebäude, das gegen die Festsetzung zur maximalen Gebäudehöhe \nverstoße. Diese Festsetzung sei auch nicht unbestimmt, weil sich die natürliche \nGeländeoberfläche aus dem Gebiet ablesen lasse. Eine Beurteilung des Vorhabens \nnach § 34 Abs. 1 BauGB führe ebenso zur Ablehnung, weil es sich hinsichtlich seiner \nHöhe nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Insbesondere würde die \nStraßenhöhe des H Weges um ca. 16 m überschritten. Die auf der E1 Straße \nvorhandenen Werbeanlagen der Firmen „Burger King\" und „Pit Stop\" seien in einer \nHöhe von lediglich 12 bzw. 9 m genehmigt worden. \n\n18\n\nDa die Beteiligten außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt hatten, hat das \nGericht das Verfahren zunächst antragsgemäß zum Ruhen gebracht. Nach dem \nScheitern der Einigungsbemühungen hat das Gericht das Verfahren \nwiederaufgenommen. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. Juni \n2007 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den \nOrtstermin verwiesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n22\n\nDie Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen \nden Beklagten kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu, \nweil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \n\n23\n\nAuf der Grundlage der Bauvoranfrage vom 22. Juni 2004, den mit ihr \neingereichten Unterlagen und der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung hat \nder Kläger festgelegt, zu welchen Fragen des Bauvorhabens (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW) er einen Vorbescheid begehrt. \n\n24\n\nZur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 \n- 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173; Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. \n175.\n\n25\n\nAusweislich der gewählten Formulierung im Antragsformular geht es dem Kläger \num die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts, insbesondere \nder Höhe dieses Turms. Dabei ist die von ihm beantragte Höhe in den eingereichten \nPlänen mit 25 m über der Geländeoberfläche angegeben. Soweit dieses Maß nur als \n„Wunschhöhe\" bezeichnet und im Widerspruchsverfahren eine Höhe von 17 m als \nvorstellbar genannt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nverdeutlicht, dass geringere Größen Gegenstand vergleichsweiser Lösungsversuche \nbzw. anderweitiger Bauanträge gewesen seien, der vorliegende Antrag sich indes \nauf eine Höhe von 25 m beziehe. Mit diesem von ihm festgelegten \nVerfahrensgegenstand kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob das \nVorhaben planungsrechtlich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig \nist.\n\n26\n\nIn Bezug auf die Einhaltung des planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme gilt dies nunmehr ebenfalls, nachdem der Kläger ein Gutachten zur \nPrognose der vom Minarett ausgehenden Geräuschemissionen eingereicht hat. Bei \nder Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Minaretts kann das \nRücksichtnahmegebot im Hinblick auf die im Umfeld vorhandene Wohnbebauung \nnicht ausgeklammert werden, weil der Kläger erklärt hat, auf den Gebetsruf nicht \nverzichten zu wollen. Bei einer Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000/VII ist die \nEinhaltung der darin festgesetzten Immissionsrichtwerte und der Vorgaben des § 15 \nAbs. 1 BauNVO zu beurteilen; bei Unwirksamkeit dieses Planes ist das \nRücksichtnahmegebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, das im Begriff des \nEinfügens enthalten ist.\n\n27\n\nZur Feststellung der Umgebungsverträglichkeit eines Vorhabens an Hand der Bauvorlagen \nvgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 20. Februar 2004, a.a.O. \n\n28\n\nHinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich unzulässig. \n\n29\n\nDiese Unzulässigkeit ergibt sich allerdings nicht aus einer Veränderungssperre \nhinsichtlich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes zur Änderung von \nTeilbereichen des Bebauungsplanes Nr. 000/VII. Denn die im Entwurf vorliegende \nVeränderungssperre ist mit Blick auf das vorliegende Klageverfahren vom Rat der \nStadt N bislang nicht als Satzung gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 BauGB \nbeschlossen worden.\n\n30\n\nDie beantragte Errichtung des Minaretts ist jedoch entweder nach § 30 Abs. 1 \noder nach § 34 Abs. 1 bzw. 2 BauGB unzulässig. Ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 \nzu beurteilen, weil von der Wirksamkeit des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. \n304/VII auszugehen ist, widerspricht es dessen Festsetzungen - dazu 1. -. Die \nUnwirksamkeit jenes Bebauungsplanes unterstellt, kann das innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegende Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 \nBauGB zugelassen werden, weil es sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt - dazu 2. -. \n\n31\n\n1. Die Errichtung des Minaretts in einer Höhe von 25 m widerspricht den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 304/VII (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB). \n\n32\n\na) Hinsichtlich der Art der Nutzung ist das Vorhaben zwar mit dem \nBebauungsplan vereinbar. Er weist das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet \n(GE) aus und setzt zugleich fest, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO \nausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und \ngesundheitliche Zwecke in jenem Gebiet allgemein zulässig sind. Ob diese \nFestsetzung wirksam getroffen worden ist, was gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO \nvoraussetzt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, \nlässt die Kammer offen, weil aus anderen Gründen Zweifel an der Wirksamkeit des \nPlanes bestehen (vgl. dazu unten 2.a). \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: \nMärz 2007, § 8 BauNVO Rn. 28 m.w.N.\n\n34\n\nBei Annahme der Verbindlichkeit jener Festsetzung ist das geplante Minarett als \nTeil einer Anlage für kirchliche Zwecke zulässig. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind islamische Betsäle Anlagen für kirchliche \nZwecke.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, BRS 54 Nr. 193.\n\n36\n\nDa ein Minarett der einer Moschee zugehörige Turm für den Gebetsruf ist, \nhandelt es sich um einen Teil einer kirchlichen Anlage. \n\n37\n\nDas Vorhaben widerspricht aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes über \ndas Maß der baulichen Nutzung. Insoweit bestimmt der Bebauungsplan eine \n„Gebäudehöhe\" von „max. 10 m\". Gegen diese Festsetzung, die gemäß § 16 Abs. 2 \nNr. 4, Abs. 4 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, verstößt das Vorhaben, weil \nes in einer Höhe von 25 m errichtet werden soll. Der Auffassung des Klägers, bei \ndem geplanten Minarett handele es sich nicht um ein Gebäude in diesem Sinne, \nkann nicht gefolgt werden. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Gebäudes ist ein \nUnterfall des Begriffs der baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB. Für ein \nGebäude ist - entsprechend der bauordnungsrechtlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 2 \nBauO NRW - die tatsächliche selbständige Benutzbarkeit kennzeichnend.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57 Nr. 79; Stock, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 13 BauNVO Rn. 35.\n\n39\n\nDer bundesrechtliche Gebäudebegriff kann auch im Übrigen in Anlehnung an die \nlandesrechtliche Gebäudedefinition näher bestimmt werden.\n\n40\n\nVgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.\n\n41\n\nDanach sind Gebäude selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die \nvon Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem \nSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.\n\n42\n\nDas Minarett, eine aus Bauprodukten hergestellte und mit dem Erdboden \nverbundene bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, soll nach den mit \nder Voranfrage eingereichten Bauvorlagen über eine eigene Eingangstür und eine \nWendeltreppe verfügen und mit einem Dach versehen werden. Da es mithin \nselbständig benutzbar und betretbar ist und dem Schutz von Menschen oder Sachen \nzu dienen geeignet ist, handelt es sich um ein Gebäude, das von der Bestimmung \ndes Bebauungsplanes erfasst wird.\n\n43\n\nDas Vorhaben läuft auch der planerischen Festsetzung über die Bauweise \ngemäß § 22 Abs. 1 BauNVO zuwider, weil es nicht in geschlossener Bauweise, \nsondern in offener Bauweise errichtet werden soll. \n\n44\n\nSchließlich verstößt es gegen die gestalterische Vorgabe, nach der nur \nFlachdächer zulässig sind; denn für das Minarett ist ein Spitzdach vorgesehen.\n\n45\n\nb) Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes Nr. 304/VII über die Gebäudehöhe nach § 31 Abs. 2 BauGB \nnicht zu. Dieser scheidet schon deswegen aus, weil Grundzüge der Planung berührt \nwerden.\n\n46\n\nOb das der Fall ist, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend \nist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der \nUmplanung möglich ist. Die Befreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die \nPlanung tragend sind -, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl \ngleichgelagerter Fälle oder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung \nbetroffenen Grundstücke anführen ließe.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n48\n\nUm derartige tragende Festsetzungen handelt es sich hier jedenfalls bei der \nBegrenzung der Gebäudehöhe. Aus ihr ist das Bestreben des Plangebers ablesbar, \nInteressenkollisionen durch hohe Gebäude im Gewerbegebiet mit dem etwa 10 m \noberhalb des Plangebiets gelegenen Wohngebiet zu vermeiden. Dass diese \nZielsetzung aus Sicht des Satzungsgebers nicht nur von untergeordneter Bedeutung \nwar, wird dadurch deutlich, dass die Festsetzung nahezu alle Grundstücke des \nüberplanten Bereichs betrifft. In die Planungskonzeption würde durch Zulassung des \nVorhabens eingegriffen. Ein Abrücken von jener Festsetzung im Fall des Klägers \nhätte insbesondere im Hinblick auf die Vorbildwirkung und den Gleichheitssatz \nweitreichende Folgen für andere Grundstücke im Plangebiet; würde dem Kläger eine \nÜberschreitung der Höhenbegrenzung zugestanden, könnte anderen Antragstellern \ndiese kaum versagt werden. \n\n49\n\nDie Wirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, kann das Vorhaben des \nKlägers nach alledem nicht verwirklicht werden.\n\n50\n\n2. Es spricht allerdings vieles für die Annahme des Klägers, dass der \nBebauungsplan Nr. 000/VII wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz \nunwirksam ist (dazu a). Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil auch \neine Anwendung des § 34 BauGB zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt \n(dazu b).\n\n51\n\na) Der Bebauungsplan dürfte wegen Unbestimmtheit einer wesentlichen \nFestsetzung unwirksam sein. \n\n52\n\nEr verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 18 Abs. 1 BauNVO in der zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes geltenden Fassung vom 23. \nJanuar 1990, weil er Festsetzungen über die Höhe baulicher Anlagen (vgl. § 16 Abs. \n2 Nr. 4 BauNVO) enthält, ohne die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Die \nFestsetzung „Gebäudehöhe max. 10 m\" enthält weder einen unteren noch einen \noberen Bezugspunkt. Auch unter Einbeziehung der Planbegründung oder der \nPlanaufstellungsvorgänge lassen sie sich nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - \nermitteln. Diese Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise darauf, wie der \nRegelungsinhalt zu verstehen ist. Insbesondere kann der Festsetzung „Flachdach\" \nohne unmissverständliche Willensäußerung des Plangebers nicht entnommen \nwerden, dass als oberer Bezugspunkt die Oberkante der Wand (vgl. Nr. 2.8 PlanzV) \nanzusehen wäre. Vergleichbares gilt für die natürliche Geländeoberfläche, die der \nBeklagte als unteren Bezugspunkt für geeignet hält. Auch insoweit fehlt es an \nAnhaltspunkten für eine entsprechende Absicht des Plangebers. Hinzu kommt, dass \ndie natürliche Geländeoberfläche hier nicht völlig eben verläuft und grundsätzlich \ngegen Veränderungen nicht ausreichend gesichert ist. \n\n53\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 18 \nBauNVO Rn. 3.\n\n54\n\nLässt sich der Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen somit ein \nhandhabbarer Norminhalt nicht entnehmen, liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis \nder Normklarheit und Bestimmtheit vor.\n\n55\n\nVgl. dazu (im Zusammenhang mit § 18 BauNVO): OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 \n- 7a D 7/94.NE - (Juris); OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 N 2/04 - (Juris); \nBielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 18 BauNVO Rn. 2.\n\n56\n\nBei diesem Rechtsfehler handelt es sich nicht um einen Abwägungsmangel, der \nunbeachtlich wäre, weil er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung \nder Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, vgl. § \n215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplanes geltenden Fassung vom 8. Dezember 1986, die gemäß § 233 \nAbs. 2 Satz 3 BauGB n.F. Anwendung findet. Um einen Abwägungsfehler handelt es \nsich dann, wenn das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, verletzt wird. \nVon diesem sind formelle und materielle Mängel zu unterscheiden. Ein Verstoß \ngegen das Bestimmtheitsgebot ist ein materieller Fehler, der nicht der Rügefrist von \nsieben Jahren unterliegt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, BRS 65 Nr. 59; Stock, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 7.\n\n58\n\nBei Annahme der Unwirksamkeit der aufgeführten Festsetzung führt dies zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000/VII, weil die Festsetzung über \ndie Höhe baulicher Anlagen einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des \nPlanes darstellt. Da von ihr, wie dargelegt, nahezu alle Grundstücke des Plangebiets \nbetroffen sind, hätte der Rat im Zweifel den Plan ohne diese Festsetzung nicht \nbeschlossen, weil dann ein wesentliches Planungsziel zur Begrenzung der \nGebäudehöhe verfehlt worden wäre.\n\n59\n\nVgl. zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplanes: BVerwG, Beschluss vom 25. \nFebruar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51.\n\n60\n\nAußerdem dürfte im Falle des Fehlens bzw. der - hier gegebenen - \nUnvollständigkeit einer von einer Rechtsnorm der BauNVO geforderten Festsetzung \nohne weiteres von der Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes auszugehen \nsein.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE - (Juris).\n\n62\n\nb) Wird die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, so richtet sich die \nZulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Das Vorhaben erfüllt \ndie Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung nicht.\n\n63\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n64\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. \n2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n65\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n66\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n67\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 \n- 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. \n102.\n\n68\n\nEinzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem \nangrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des \nBebauungsplanes insoweit nicht ankommt.\n\n69\n\nSöfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 36 m.w.N..\n\n70\n\nDie Einheitlichkeit einer Bebauung kann bewirken, dass eine angrenzende, etwa \ndurch einen Bahndamm und eine Straße getrennte, andersartige Bebauung nicht zur \nnäheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB gehört.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997, a.a.O..\n\n72\n\nDie nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und \ndem der Kammer vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit jedenfalls den Bereich \nbeiderseits der E1 Straße, beginnend an der N Straße im Norden und endend an der \nEinmündung T Straße im Süden, sowie die Grundstücke beiderseits des Teilstücks \nder T Straße, das sich von Süden aus parallel zur E1 Straße bis zur N Straße im \nNordosten erstreckt. Auswirkungen auf weiter nördlich oder südlich befindliche \nGrundstücke hat das Vorhaben schon wegen der Entfernung von ca. 200 bzw. 300 m \nnicht; dies gilt umgekehrt auch für Auswirkungen jener Bereiche auf das Vorhaben. \nÜberdies wirkt die vierspurig ausgebaute N Straße im nördlichen Bereich des \nGebiets als Zäsur. Das vorgenannte Teilstück des T Straße gehört noch zur \nmaßgeblichen Umgebung, weil nach dem Eindruck des Ortstermins schon wegen der \nzu einigen Grundstücken verhältnismäßig geringen Entfernung des Baugrundstücks \nvon etwa 100 m noch gegenseitige Geräusch- und/oder Sichtbeziehungen bestehen, \nzumal etliche Grundstücke östlich der E1- und westlich der T Straße in ihren \nrückwärtigen Bereichen aneinander grenzen. Die Grundstücke auf dem H Weg \nnordwestlich des Antragsgrundstücks zählen demgegenüber nicht mehr zur \nmaßgeblichen Umgebung. Sie liegen auf einem Höhenzug, der sich entlang der E1 \nStraße von Süden nach Nordwesten in einer Höhe von ca. 5 m bis \n(oberhalb des Antragsgrundstücks) 10 m erstreckt und der den H Weg deutlich von \nder E1 Straße abgrenzt. Zu dieser topographischen, schon für sich gesehen \ntrennende Wirkung entfaltenden Besonderheit kommt der dichte und hohe \nBaumbestand auf dem Höhenzug hinzu, aufgrund dessen wechselseitige \nSichtbeziehungen nahezu ausgeschlossen sind. Überdies unterscheidet sich die \nNutzungsstruktur auf dem bis auf eine Ausnahme (der Baumarkt Ecke N Straße) \nausschließlich Wohnzwecken dienenden H Weg erheblich von der vorherrschenden \ngewerblichen Nutzung auf der E1 Straße. Auf dem Höhenzug und damit außerhalb \nder maßgeblichen Umgebung liegt auch das Grundstück mit der leerstehenden \nTennishalle. Vom Baugrundstück aus ist es wegen seiner Lage \noberhalb der E1 Straße, seiner Entfernung von ca. 150 m und wegen des dichten \nBaumbestandes nicht wahrnehmbar.\n\n73\n\nDas so abgegrenzte Gebiet ist hauptsächlich durch Gewerbegrundstücke und \nWohnnutzung gekennzeichnet. Hier befinden sich unter anderem ein Fitness-Studio, \nein Lebensmittelmarkt, ein Getränkehandel, ein Schnellimbiss, eine Waschstraße, \neine Reparaturwerkstatt und eine Tankstelle. Auch eine Schule sowie das bereits \ngenehmigte Bet- und Kulturzentrum sind vorzufinden. Letzteres ist für die \nUmgebungsbebauung als mitprägend zu berücksichtigen, weil es in der insgesamt \nwenig homogenen Umgebung nicht als unbeachtlicher Fremdkörper angesehen \nwerden kann, zumal sein äußeres Erscheinungsbild entsprechend seiner früheren \nNutzung eher auf ein gewerblich genutztes Gebäude hindeutet. Offen bleiben kann, \nob die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO \nentspricht, oder ob es sich um eine Gemengelage handelt, die keinem der \nBaugebiete der BauNVO zugeordnet werden kann. Letztere könnte im Hinblick \ndarauf anzunehmen sein, dass Zweifel bestehen, ob alle vorhandenen \nGewerbebetriebe (beispielsweise der Naturstein verarbeitende Betrieb oder die \nWaschstraße) als das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe i.S.d. § 6 Abs. 1 \nBauNVO einzustufen sind. Sollte es sich um ein faktisches Mischgebiet handeln, so \nist das geplante Minarett als Teil einer Anlage für kirchliche Zwecke seiner \nNutzungsart nach allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 \nBauNVO). Sollte von einem sog. diffusen Innenbereich auszugehen sein, fügte sich \ndas Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in den Rahmen ein, der aus \nder maßgeblichen Umgebung hervorgeht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn da \nauch das auf dem Baugrundstück selbst schon vorhandene Gebäude zur Bebauung \ngehört, die den Maßstab für eine weitere Bebauung bildet, \n\n74\n\nvgl. dazu zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8/07 - (Juris),\n\n75\n\nhat das Vorhaben mit dem bereits vorhandenen Bet- und Kulturzentrum ein \nVorbild.\n\n76\n\nDas Vorhaben fügt sich jedoch nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB). \n\n77\n\nMaßgebend für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist \ndie von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner \nUmgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in \ndenen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die flächenmäßige \nAusdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der in der näheren Umgebung \nvorhandenen baulichen Anlagen können das Baugrundstück entscheidend \nprägen.\n\n78\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 1994 - 4 C 18/92 -, BRS 56 Nr. 63; Urteil vom 15. Dezember \n1994 \n- 4 C 19/93 -, BRS 56 Nr. 130; Beschluss vom 26. Juli 2006 - 4 B 55/06 -, BauR 2007, 514 f.; \nBeschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O.\n\n79\n\nFür die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist grundsätzlich auf die \nin der BauNVO verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass \ndie Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO rechtssatzartig \nheranzuziehen wären. Vielmehr sind sie als Auslegungshilfe zu berücksichtigen. \nMaßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete \nBetrachtung. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen \nwahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die in der näheren \nUmgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen.\n\n80\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.\n\n81\n\nBei der Ortsbesichtigung am 5. Juni 2007 konnten in der maßgeblichen \nUmgebung weder ein Gebäude noch eine sonstige bauliche Anlage festgestellt \nwerden, die in ihrer Höhenentwicklung mit dem Vorhaben des Klägers vergleichbar \nwären. Die Gebäude in der Umgebung sind schon nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild erheblich niedriger als der geplante Moscheeturm, nämlich \nzwischen - geschätzt - ca. 5 und 9 m, maximal 12 m. Dies gilt auch für die auf dem \nGrünzug liegende Tennishalle. Abgesehen davon, dass diese nicht \nberücksichtigungsfähig ist, weil sie sich nach den vorstehenden Ausführungen \naußerhalb der rahmenbildenden Umgebung befindet, erreicht sie von der E1 Straße \naus gesehen nur wegen ihrer im Vergleich zum Antragsgrundstück ca. 5 m höheren \nLage eine gewisse Höhe. Ihre eigentliche Höhe beträgt nach den vom Beklagten \nvorgelegten Plänen lediglich etwa 12 m. Auch die beiden Werbeanlagen der \nUnternehmen „Burger King\" und „Pit Stop\" weisen mit 12 bzw. 9 m wesentlich \ngeringere Höhen als das Vorhaben auf. Diese - genehmigten - Ausmaße \nentsprechen auch dem optischen Eindruck aus dem Ortstermin, den die \nBerichterstatterin der Kammer mit Hilfe der dort gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. \nDa das Minarett mehr als doppelt so hoch erbaut werden soll, kann dahinstehen, ob \ndie als Pylone errichteten Werbeanlagen für das geplante Gebäude überhaupt als \nVorbilder in Betracht kämen. \n\n82\n\nIst demzufolge bei dem geplanten Minarett von einem den Rahmen der \nmaßgeblichen Umgebungsbebauung überschreitenden Bauvorhaben auszugehen, \nso würde dessen Verwirklichung auch städtebauliche Spannungen verursachen. \nWegen des Maßes der baulichen Nutzung können derartige Spannungen auftreten, \nwenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen \nin unangemessener Weise \nüberschreitet.\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O.; Beschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O.\n\n84\n\nHier würde die Zulassung eines die Höhe vorhandener baulicher Anlagen \ndeutlich überschreitenden Baukörpers in eklatantem Widerspruch zu der \nUmgebungsbebauung stehen. Darüber hinaus käme dem Vorhaben eine \nVorbildwirkung für die Realisierung anderer, den bisherigen Rahmen des \nNutzungsmaßes überschreitender Bauvorhaben zu. Es besteht die Möglichkeit, dass \nBauherren sich bei der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen - auch \nWerbeanlagen - in der Umgebung bei der Höhe ihrer Vorhaben auf das Minarett \nberufen werden. Dies brächte den städtebaulichen Zustand negativ in Bewegung und \nwürde daher ein Planungsbedürfnis auslösen. \nUngeachtet dieser städtebaulichen Spannungen ist auch nicht ausnahmsweise ein \nEinfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick darauf anzunehmen, dass das Minarett \nAusdruck der spezifischen religiösen Nutzung des Gebäudes ist, die in diesem \nGebiet ihrer Art nach zulässig ist. Bauvorhaben, die religiösen Zwecken dienen, \nhaben sich wie andere Vorhaben auch an baurechtlichen Vorgaben auszurichten. In \nGebieten, in denen kein (wirksamer) Bebauungsplan existiert, ist dies die den \nRahmen bildende Umgebungsbebauung. Diese stellt den Maßstab nicht nur für das \neigentliche Bauwerk (z. B. die Moschee), sondern auch für zugehörige oder weitere \nbauliche Anlagen wie einen Gebetsturm dar. Diese können nicht allein deswegen \nzugelassen werden, weil der (baulich getrennte) Hauptbaukörper zulässig ist. Sie \nsind ebenso wie dieser und unabhängig von diesem auf ihre Vereinbarkeit mit den \nBauvorschriften zu überprüfen. \n\n85\n\nDa sich das Vorhaben mithin hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht \nin die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es \nsich im Übrigen - hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche \n- einfügt, ob das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme \nwegen des vom Minarett ausgehenden Gebetsrufes verletzt ist und ob das Ortsbild \nbeeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB).\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-23/9-k-1672-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-23/9-k-1672-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261825","retrieved":"2026-07-09 02:27:55.646313+00:00"}}