{"status":"available","doknr":"OLD261939","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0820.27L669.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"27 L 669/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 25. April 2007 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die Versagungsverfügung des \nAntragsgegners vom 14. März 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf \nAntrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der \nbeantragten Aussetzung der Vollziehung das - für die Versagung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis durch § 84 Abs. 1 AufenthG und hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW \n- gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des \nVerwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht \nzu Lasten der Antragsteller aus. Es spricht nämlich ganz Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, \naufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche \nVollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n6\n\nEs spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner es zu \nRecht abgelehnt hat, den der Antragstellerin zu 1. von der deutschen \nAuslandsvertretung in Jakarta erteilten Aufenthaltstitel Schengen-Visum Typ C als \nAufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verlängern, \nbzw. diese zu erteilen. \nAllerdings geht auch das Gericht - wie übereinstimmend auch die Beteiligten - davon \naus, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG vorliegen. Die Antragstellerin hat nach der vorgelegten \nBescheinigung am 25. September 2006 den deutschen Staatsangehörigen L \n(Antragsteller zu 2.) in T2/Dänemark geheiratet. Es ist auch nicht geltend gemacht \noder sonst ersichtlich, dass diese Eheschließung unwirksam sein könnte.\n\n7\n\nVgl. zur Wirksamkeit von Eheschließungen in Dänemark noch die Zweifel bei OVG NRW \nBeschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - und 6. September 2006 - 18 B 1682/06 - NJW \n2007, 314; a.A. Mörsdorf-Schulte „Dänische Eheschließung vor dem OVG\", NJW 2007, 1331; \nVGH BaWü Beschluss vom 30. März 2006 - 13 S 389/06 -, EZAR 22 Nr. 1.\n\n8\n\nSchließlich lebt die Antragstellerin nach ihrem auch vom Antragsgegner nicht in \nZweifel gezogenen Vorbringen mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher \nLebensgemeinschaft im Stadtgebiet des Antragsgegners. \n\n9\n\nDiesem gebundenen Anspruch der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner \nallerdings zu Recht entgegengehalten, dass die Antragstellerin zu 1. nicht gem. § 5 \nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Die Antragstellerin \nist mit einem von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum \nTyp C mit einer Gültigkeit vom 6. Juli bis 3. Oktober 2006 für 90 Tage am 7. Juli \n2006 ins Bundesgebiet eingereist. Ein solches nach Art. 11 Abs. 1 lit. a) Schengener \nDurchführungsübereinkommen\n\n10\n\nÜbereinkommen zur Durchführung des Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den \nRegierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und \nder Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den \ngemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013)\n\n11\n\nerteiltes Visum erlaubt allein kurzfristige Aufenthalte (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG). Dies ist auf dem Visumsaufkleber im Reisepass der Antragstellerin zu 1. \ndurch den Zusatz „Nur für Besuchs- Geschäftsreisen\" auch kenntlich gemacht. \nDiesen Zweck haben die Antragsteller auch bei der Beantragung des Visums geltend \ngemacht. \nEs kann hier offen bleiben, ob die Antragsteller demgegenüber schon bei der \nBeantragung des Visums die Eheschließung und die Führung der ehelichen \nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigten, wofür einiges spricht. Dies \nergibt sich nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf mit der Eheschließung nur zwei \neinhalb Monate nach der Einreise. Selbst wenn die Antragsteller sich erst nach der \nEinreise der Antragstellerin zu 1. ins Bundesgebiet vom 7. Juli 2006 zur \nEheschließung entschlossen hätten, wie dies vorgetragen wird, wäre die \nAntragstellerin bei der Einreise nach der Eheschließung in Dänemark nicht mit dem \nnach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Denn - unterstellt die \nEheschließungsabsicht wäre erst während des Aufenthaltes im Bundesgebiet gefasst \n- läge dem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr der zunächst \nangegebene Zweck „Besuchsreise\", d.h. beabsichtigter kurzfristiger Aufenthalt, zu \nGrunde. Vielmehr beabsichtigte die Antragstellerin zu 1. (nunmehr) einen mit der \nAntragstellung vom 28. September 2006 offenbarten langfristigen Aufenthalt zur \nFührung der ehelichen Lebensgemeinschaft. \nFür diesen auf Dauer angelegten Aufenthaltszweck hätte sie nach § 6 Abs. 4 \nAufenthG ein zum Familiennachzug berechtigendes nationales Visum benötigt. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -.\n\n13\n\nGegenüber der fehlenden Allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 \nAufenthG kann sich die Antragstellerin zu 1. auch nicht mit Erfolg auf § 39 Nr. 3 \nAufenthV berufen. Danach besteht die Berechtigung zur Einholung des \nAufenthaltstitels im Inland für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige \nAufenthalte nur dann, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung \nEG Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist. Indonesien, dessen Staatsangehörige die \nAntragstellerin zu 1. ist, ist im Anhang II der gemeinsamen Liste gemäß Artikel 1 \nAbsatz 2\n\n14\n\nVerordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren \nStaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, \nsowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind vom \n15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.3.2001 S. 1), zitiert auch bei Renner, Ausländerrecht - \nKommentar, 8. Auflage 2005 S. 1321;\n\n15\n\nnicht genannt. Der Verordnungsgeber hat hier also bewusst nach \nStaatsangehörigkeiten unterschieden und ist insoweit den europarechtlichen \nVorgaben gefolgt. \nDer Antragstellerin zu 1. hilft auch nicht § 39 Nr. 5 AufenthV weiter. Nach dieser \nVorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn \nseine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. Daran fehlt \nes aber im Falle der Antragstellerin zu 1.. Auch die in Ansätzen erkennbare \nArgumentation des Verfahrensbevollmächtigten, die Antragstellung vom 28. \nSeptember 2006 habe die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt und \ndiese Rechtstellung sei gegenüber der Duldung stärker und daher § 39 Nr. 5 \nAufenthV auf Fiktionsinhaber erst Recht anwendbar, überzeugt nicht. Denn zum \neinen hat die Antragstellerin zu 1. diese Fiktionswirkung im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts nicht mehr. Denn die Fiktionswirkung ist in ihrem Bestand \nnach § 81 Abs. 4, 2. HS AufenthG durch die Entscheidung der Ausländerbehörde \nbeendet. Der Antrag des Antragstellers zu 2., sofern sich dieser in seinem rechtlichen \nSchicksal von der Versagungsverfügung überhaupt trennen lassen sollte, hat \njedenfalls nach § 81 Abs. 4 AufenthG keine eigenständige Fiktionswirkung ausgelöst. \nDies vermag nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der Antrag des Ausländers, nicht \nder seines deutschen Familienangehörigen. \nZum Anderen verbietet sich der Erst-Recht-Schluss aus systematischen Gründen. \nDenn in § 39 Nr. 3 AufenthV ist die vorliegende Fallgestaltung - allerdings unter \nAusschluss der Staatsangehörigen Indonesiens - bereits geregelt.\n\n16\n\nDer Antragsgegner hat auch rechtlich beanstandungsfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) \nsein ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnetes Ermessen (§ 40 VwVfG NRW), \nvon der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG absehen zu können, zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt. Insbesondere \nhat er die von der Obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze \nbeachtet. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - \ngilt folgendes:\n\n17\n\n„Im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat \ndie Ausländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege \ndes Ermessens zu beurteilten, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der \nVisumsregeln (vgl. § 4 Abs. 1 und § 6 AufenthG) vertretbar und angemessen \nist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als \nAusnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des \nVisumverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 \nAufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben. \n \nVgl. BT-Drs. 15/420, S. 70. \n \nAuf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die \nSteuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die \ndort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der \nBundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung \ndeutlich, dass die Einhaltung der Visumsregeln kein Selbstzweck sein soll.\n\n18\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 5 AufenthG, Rn. 59.\n\n19\n\nErforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die \nEinhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die \nVerpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in \nDeutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG \nverletzt.\n\n20\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -.\n\n21\n\nDies erfordert, die legitimen Interessen des Ausländers (z.B. wirtschaftliche \nInteressen, Familieneinheit) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung \ndes Visumsverfahrens abzuwägen. \n \nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 B 470/06 \n \nDabei ist zu beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit \nallgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen \ndes AufenthG berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem \naber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man \nkönne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze \nliegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv \nals unangemessen empfunden werden müsste.\n\n22\n\nVgl. zu allem Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 a.a.O.; ferner Zeitler, HTK-AuslR / § 5 \nAufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 04/2006 Nr. 2.\"\n\n23\n\nDiese Grenze ist hier bei weitem nicht überschritten. Der Antragsgegner hat zu \nRecht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an \nder Einhaltung des Visumsverfahrens auch und gerade in generalpräventiver \nHinsicht die geltend gemachten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Die kurze \nEhebestandszeit sowie fehlende Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit der \nNachholung des Visumsverfahrens sprechen waren insoweit zu berücksichtigen. \nAuch die tragende Erwägung, dass das Verhalten der Antragstellerin als von Anfang \nan auf die Schaffung von Tatsachen unter Umgehung des ordnungsgemäßen \nVisumsverfahrens gerichtet nicht schützenswert sei, greift hier ein und ist von \ngeneralpräventiver Bedeutung.\n\n24\n\nVgl. zu dieser Erwägung auch OVG NRW Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B \n1767/06.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller hiergegen in der Sache geltend machen, der \nAntragsteller zu 2. werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber nicht-\ndeutschen Unionsbürgern benachteiligt, weil seine Dienstleistungsfreiheit durch die \nVerweisung seiner Ehefrau auf das Visumsverfahren behindert werde, greift dies \nnicht durch. \n\n26\n\nVgl. zu dieser Frage allgemein VGH Kassel, Beschluss vom 23. Oktober 2006, - 7 TG \n2317/06 -, InfAuslR 2007\n\n27\n\nZunächst ist hier festzuhalten, dass die von den Antragstellern hierzu angeführte \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Carpenter\n\n28\n\nEuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 Rs C-60/00, juris;\n\n29\n\neinen anderen Sachverhalt als den vorliegenden betraf. Streitgegenständlich war \ninsoweit eine Ausweisungsmaßnahme der britischen Behörden, die einer zukünftigen \nAufenthaltsbewilligung auch entgegenstand. Darüber hinaus ist der für eine Berufung \nauf die Dienstleistungsfreiheit notwendige grenzüberschreitende Bezug allein durch \ndie Vorlage von an tschechische Unternehmen gerichtete Rechnungen des \nAntragstellers zu 2. nicht dargetan. \nDie Antragsteller können auch aus der Unionsbürgerrichtlinie\n\n30\n\nRichtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der \nUnionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu \nbewegen und aufzuhalten, vom 29. April 2004 (Abl. L 158 vom 30.4.2004 S. 77);\n\n31\n\nnichts für sich herleiten, da diese nach Art. 3 Abs. 1 nur die Rechte der \nUnionsbürger sowie deren Familienangehörige regelt, die sich in einem anderen als \ndem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder \naufhalten.\n\n32\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Familiezusammenführungsrichtlinie \n\n33\n\nRichtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom \n22. September 2003 (Abl. L 251 vom 3.10.2003 S. 12)\n\n34\n\nim Falle ihrer Anwendbarkeit auf die Antragstellerin zu 1. ,\n\n35\n\nder Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aber entgegensteht, weil sie die Anwendbarkeit auf \nFamilienangehörige von Unionsbürgern ausschließt,\n\n36\n\nderen Rechtsposition verbessern könnte. Denn auch die Vorschriften der \nRichtlinie gehen grundsätzlich von der Einholung eines Aufenthaltstitels aus dem \nAusland aus. In Art. 5 Abs. 3 heißt es hierzu:\n\n37\n\n„Der Antrag ist zu stellen und zu prüfen, wenn sich die Familienangehörigen \nnoch außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedsstaats aufhalten, in dem sich \nder Zusammenführende aufhält. \nAbweichend davon kann ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zulassen, dass ein \nAntrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem \nHoheitsgebiet befinden.\"\n\n38\n\nEine europarechtliche Vorgabe, dass auf die nach nationalem Recht forderbare \nNachholung des Visumsverfahrens zwingend zu verzichten wäre, ist damit nicht \nersichtlich.\n\n39\n\nDie Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und \nerweist sich bei summarischer Überprüfung ebenfalls als rechtmäßig. Der \nAntragstellerin ist mit einem Monat eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen \nAufenthalts und dessen Verfestigung nicht unangemessene Frist zur freiwilligen \nBefolgung der Ausreisefrist gesetzt worden.\n\n40\n\nDie im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu \nUngunsten der Antragstellerin aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das \nInteresse der Antragstellerin, von der Vollziehung der verfügten (rechtmäßigen) \nMaßnahmen vorerst verschont zu bleiben, aus sonstigen Gründen entgegen der \ngesetzlichen Grundentscheidungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG und in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, sind nicht \nerkennbar.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Wegen \ndes in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes ist die \nFestsetzung der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens \nanzunehmenden Streitwerts angemessen. Der Abschiebungsandrohung und der \nAnzahl der Antragsteller hat das Gericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung keine \neigene Bedeutung beigemessen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-20/27-l-669-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-20/27-l-669-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261939","retrieved":"2026-07-09 02:28:04.932005+00:00"}}