{"status":"available","doknr":"OLD261962","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0817.1L1316.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-17","aktenzeichen":"1 L 1316/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3437/07 vom \n3. August 2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom \n26. Juli 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin \nvom 26.07.2007 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin \nhat diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO \ngenügenden Weise begründet. Sie hat hierzu darauf abgestellt, dass sich die \nAntragstellerin in einer äußerst angespannten Haushaltssituation befinde. Das \nstrukturelle Defizit im Verwaltungshaushalt der Stadt sei erheblich; auch mittelfristig \nweise die Finanzplanung der Antragstellerin Haushaltsdefizite in vergleichbarer \nGrößenordnung auf. Vor diesem Hintergrund sei es im öffentlichen Interesse \nerforderlich, weitere Belastungen des Haushalts der Antragstellerin durch weitere \nEinnahmeausfälle zu vermeiden. Durch diese Ausführungen wird hinreichend \ndeutlich, welche Einzelfallerwägungen die Antragsgegnerin dazu veranlasst haben, \neiner etwaigen Klage gegen ihre Entscheidung die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung zu nehmen. Ob die angestellten \nErwägungen das von der Antragsgegnerin angenommene überwiegende \nVollziehungsinteresse inhaltlich tragen, ist keine Frage des formellen \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO. \n\n6\n\nIn der Sache kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsmittels in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmender \nRechtssprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das \nInteresse der Antragstellerin an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung als vorrangig zu \nbewerten ist. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen zunächst hinsichtlich der von der Antragsgegnerin \nunter Nr. 1 ihres Bescheides getroffenen Anordnung gegenüber der Antragstellerin, \nbis zum 22.08.2007 durch Erlass einer Änderungssatzung die Satzung der Stadt P \nüber die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder vom \n28.06.2006 mit Wirkung zum 01.09.2007 zu ändern und diejenigen Elternbeiträge zu \nbestimmen, die mit der Vorlage X/00/0000-00 zur Beschlussfassung durch den Rat \nam 18.06.2007 vorgeschlagen worden waren, nicht vor. \n\n8\n\nDie getroffene Anordnung erweist sich bei der in Verfahren der vorliegenden Art \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich \nrechtswidrig; vielmehr sprechen die ganz überwiegenden Gesichtspunkte für die \nRechtmäßigkeit der Anordnung. \n\n9\n\nDie von der Antragsgegnerin als gemäß § 120 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW \n(GO NRW) zuständige Kommunalaufsichtsbehörde getroffene Anordnung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 123 Abs. 1 GO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die \nAufsichtsbehörde, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten \noder Aufgaben nicht erfüllt, anordnen, innerhalb einer bestimmten Frist das \nErforderliche zu veranlassen. Voraussetzung einer auf die genannte Vorschrift \ngestützten Anordnung ist demgemäß, dass die Gemeinde zur Zeit des Einschreitens \nder Aufsichtsbehörde hinsichtlich einer auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden \noder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung säumig ist.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 -; Rehn/Cronauge, \nGemeindeordnung NRW, § 120 Anmerkung II 1, 2; Becker in Held/Becker/Decker, \nGemeindeordnung NRW, § 123 Anmerkung 1.\n\n11\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 123 Abs. \n1 GO NRW liegen hier vor. Die Antragstellerin ist verpflichtet, eine Erhöhung der \nElternbeiträge in Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt P zu beschließen, um die \ndurch die zum 1. August 2006 geänderten Finanzierungsgrundsätze des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) weggefallenen \nElternbeitragsdefizitausgleiche des Landes im Rahmen der gesetzlichen Regelungen \nzu kompensieren. \n\n12\n\nNach § 77 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde, deren Haushalt gemäß § 75 Abs. \n2 Satz 1 GO NRW in jedem Jahr ausgeglichen sein muss, die zur Erfüllung ihrer \nAufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen \nEntgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu \nbeschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Insbesondere darf \nsie nach Absatz 3 der Vorschrift Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere \nFinanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Hieraus folgt \nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, der sich die Kammer anschließt, dass Gemeinden gehalten sind, sich die \nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Deckungsmittel vorrangig aus speziellen \nEntgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Diese \nVerpflichtung zur Ausschöpfung von Einnahmequellen, die durch § 77 Abs. 2 GO \nNRW lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt wird, \ngilt in besonderer Weise für Gemeinden, die - wie die Antragstellerin - wegen ihres \ndefizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO \nNRW bzw. § 9 Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements \nfür Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) i.V.m. § 81 GO NRW \na.F. unterliegen. \n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 1215/91 -; Beschluss vom 24.05.2007 \n- 15 B 778/07 -, GemHs 2007, S. 166.\n\n14\n\nZu diesen speziellen Entgelten gehören auch die hier fraglichen Elternbeiträge \nfür Kindertageseinrichtungen; jedenfalls ist § 77 Abs. 2 GO NRW direkt oder \nentsprechend anwendbar, wenn auch mit der Besonderheit, dass den Gemeinden \nbei der Bemessung der „vertretbaren und gebotenen\" Höhe der Elternbeiträge ein \ngegenüber sonstigen Abgaben größerer Spielraum zur Berücksichtigung sozialer \nBelange zusteht.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O.\n\n16\n\nAusgehend hiervon ist die Entscheidung der Antragstellerin rechtswidrig, trotz \ndes Wegfalls des Elternbeitragsdefizitausgleichs des Landes keine Beitragserhöhung \nzu beschließen. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O., \nangestellten Erwägungen, die eine vergleichbare Sachlage betreffen und auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, beanspruchen hier \nebenfalls Geltung. Danach ist es der Antragstellerin, die wegen ihres defizitären \nHaushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung unterliegt und auch über \nkein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, verwehrt, den \nFinanzierungsausfall - der sich nach den Berechungen der Antragstellerin in der \nGrößenordnung von 850.000,- Euro bewegt - einseitig durch Steuer- und Kreditmittel \nauszugleichen und auf eine Beitragserhöhung zu verzichten. Anderes könnte nur \ngelten, wenn jede Beitragserhöhung unvertretbar wäre, insbesondere weil die \nBeitragshöhe bereits zuvor die Grenze des Zumutbaren erreicht hätte. Dazu wird \nweder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch liegen sonst \nentsprechende Anhaltspunkte vor.\n\n17\n\nDer von der Antragstellerin erhobene Einwand, § 90 Abs. 1 SGB VIII stehe als \nbundesgesetzliche Regelung der hier aus den §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 2 GO \nNRW insbesondere für Gemeinden mit defizitärem Haushalt abgeleiteten \nVerpflichtung zur Einnahmeausschöpfung entgegen, greift nicht durch. Der \nFormulierung der Vorschrift, nach der Teilnahme- oder Kostenbeiträge festgesetzt \nwerden können, ist, ähnlich wie der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GTK NRW,\n\n18\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -,a.a.O.,\n\n19\n\nnicht zu entnehmen, dass abweichend von den sich ergebenden \nhaushaltsrechtlichen Verpflichtungen eine Gemeinde als örtlicher Träger der \nJugendhilfe ganz von einer Beitragserhebung absehen könnte. Die Formulierung \n„können\" ist vielmehr im vorgenannten Zusammenhang im Sinne einer \nBefugnisnorm als „dürfen\" zu verstehen und dient damit der Klarstellung, dass der in \n§ 24 SGB VIII geregelte gesetzliche Anspruch auf einen Kindergartenplatz keine \nkostenfreie Betreuung beinhaltet. Außerdem enthält § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine \nÖffnung für landesrechtliche Regelungen, die die Höhe der zu entrichtenden Beiträge \nfestsetzen können, ohne dass danach für Gemeinden noch ein jetzt von der \nAntragstellerin dem § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zugeordnetes \nAbgabeerhebungsermessen verbliebe. Auch dieser Umstand steht der von der \nAntragstellerin vorgenommenen rechtlichen Bewertung entgegen.\n\n20\n\nLiegt danach aufgrund der Nichterhöhung der Elternbeiträge ein Umstand vor, \nder die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW zum Einschreiten \nberechtigte, ist auch die konkret getroffene Anordnung vom 26.07.2007 nicht zu \nbeanstanden, wonach die Antragstellerin bis zum 22.08.2007 durch Erlass einer \nÄnderungssatzung die Satzung der Stadt P über die Erhebung von Elternbeiträgen in \nTageseinrichtungen für Kinder vom 28.06.2006 mit Wirkung zum 01.09.2007 zu \nändern und diejenigen Elternbeiträge zu bestimmen hat, die mit der Vorlage \nB/14/2451-01 zur Beschlussfassung durch den Rat am 18.06.2007 vorgeschlagen \nworden waren.\n\n21\n\nAuch die rechtssetzende Tätigkeit der Gemeinde ist von der Rechtsaufsicht nicht \nausgenommen. Dementsprechend erfasst das Anordnungsrecht nach § 123 Abs. 1 \nGO NRW auch die Möglichkeit, den Erlass einer Satzung anzuordnen und diese \nAnordnung erforderlichenfalls gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW auch anstelle der \nGemeinde selbst umzusetzen. \n\n22\n\nBVerwG, Beschluss vom 3.7.1992 - 7 B 149.91 -, NWVBl 1993, S. 49.\n\n23\n\nAus dem Sinn und Zweck der kommunalaufsichtlichen Regelungen folgt \nzunächst, dass das „Erforderliche\" im Sinne des § 123 Abs. 1 GO NRW nur eine \ninhaltlich mit dem geltenden Recht übereinstimmende Regelung sein kann.\n\n24\n\nBedenken hinsichtlich der Kriterien der Beitragsbemessung nach der in der \nVorlage X/00/0000-00 zur Beschlussfassung durch den Rat am 18.06.2007 \nenthaltenen Beitragstabelle (vor allem Differenzierung nach Jahreseinkommen der \nEltern) sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin - deren \nVerwaltung die genannte Beschlussvorlage im Schreiben an die Antragsgegnerin \nvom 24.07.2007 selbst als rechtmäßig bezeichnet hat - nicht geltend gemacht. \n\n25\n\nWeiterhin spricht auch nichts dafür, dass die in der genannten Beitragstabelle \nenthaltenen Beitragssätze offensichtlich nicht vertretbar oder nicht geboten im Sinne \nvon § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW \na.F. und deshalb offensichtlich rechtswidrig sind. \n\n26\n\nDie Beitragstabelle sieht (wie auch in der jetzigen Regelung) auf der ersten \nEinkommensstufe (bis 12.271,- Euro Jahreseinkommen) Beitragsfreiheit vor. In den \nfolgenden fünf Einkommensstufen steigern sich die Beitragssätze jeweils um 20,5 % \nauf Monatsbeiträge für Kindergartenkinder über drei Jahren zwischen 31,- Euro (bis \n24.542,- Euro Jahreseinkommen) und 182,- Euro (über 61.355,- Euro \nJahreseinkommen). Absolut erhöhen sich die Beträge um 4,92 Euro (2. Stufe) bis \n30,66 Euro (6. Stufe). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die so gestalteten \nBeitragssätze die Beitragsschuldner in unzumutbarer Weise belasten und deshalb \nnicht mehr vertretbar im Sinne der genannten Vorschriften sind, liegen nicht vor. \nVielmehr hat die Antragsgegnerin verschiedene Gesichtspunkte aufgezeigt, die die \nAnnahme stützen, dass die Grenze des Zumutbaren durch diese Beitragssätze nicht \nüberschritten wird. So ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der \nAntragsgegnerin seit 1993 keine Beitragserhöhung durchgeführt worden, während \ndie Verbraucherpreise im Zeitraum von 1993 bis 2006 um 22,5 % gestiegen sind. \nAuch wenn diese Preissteigerung möglicherweise nicht mit einer gleichhohen \nEinkommenssteigerung korrespondiert, wird auch im Gebiet der Antragstellerin \njedenfalls eine gewisse Steigerung des Durchschnittseinkommens zu verzeichnen \nsein, so dass schon aus diesem Grund ohne eine Beitragserhöhung tatsächlich eine \nEntlastung der Beitragszahler perpetuiert würde. \n\n27\n\nVgl. auch die im Internet verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes \n(www.destatis.de), wonach sich die durchschnittlichen Monatsbruttoverdienste der Arbeiter und \nAngestellten im Zeitraum von 1993 bis 2006 von 2.011,- Euro auf 2.582,- Euro (Arbeiter) bzw. \nvon 2.519,- Euro auf 3.510,- Euro (Angestellte) erhöht haben.\n\n28\n\nHinzu kommt, dass seit 2006 die Möglichkeit zum Abzug von zwei Dritteln der \nentstandenen Kinderbetreuungskosten vom zu versteuernden Einkommen (bis zum \nHöchstbetrag von 4.000,- Euro, vgl. §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5,8 EStG) \nbesteht, die gerade im Bereich der besserverdienenden Eltern, die auch \nbetragsmäßig die höchsten Beitragssteigerungen zu „verkraften\" haben, zu einer \nerheblichen Begünstigung gegenüber der früheren Rechtslage führt. \n\n29\n\nSo können etwa Eltern eines Kindergartenkindes im Alter von mehr als drei \nJahren mit einem Jahreseinkommen der sechsten Einkommensstufe (über 61.355,- \nEuro), deren Einkommen zu einem großen Teil mit einem Grenzsteuersatz von \nungefähr 40 % versteuert werden dürfte, jährlich rund 1.456,- Euro (12 x 182,- Euro x \n2/3) steuermindernd geltend machen. Dies entspricht überschlägig einer \nSteuerersparnis von 582,- Euro jährlich / 48,50 Euro monatlich, die die von der \nAntragsgegnerin angeordnete Erhöhung daher sogar übersteigen dürfte.\n\n30\n\nIn den niedrigeren Einkommensstufen dürften die erzielbaren Steuervorteile zwar \nnicht ausreichen, um die angeordneten Beitragserhöhungen gänzlich zu \nkompensieren, allerdings sind die absoluten Beträge der Beitragserhöhung in diesem \nBereich auch geringer, so dass hier wie auch insgesamt nicht von einer \nUnzumutbarkeit der Beiträge ausgegangen werden kann. Schließlich dient auch die \nBeibehaltung der Regelung der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder der \nVermeidung von Härten.\n\n31\n\nDie Beitragserhöhung ist auch geboten. Nicht anderes gilt im Hinblick auf die \nAbsicht der Antragstellerin, einen Teil der weggefallenen Landeszuschüsse durch \nEinsparungen (auch im Kindergartensektor) zu kompensieren. Denn nach den oben \ndargestellten Grundsätzen ist die Antragstellerin, die wegen ihres defizitären \nHaushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung unterliegt, ohnehin \nverpflichtet, zur Haushaltskonsolidierung sämtliche zur Verfügung stehenden \nEinsparpotentiale zu nutzen und erzielbare Mehreinnahmen im Rahmen der \ngesetzlichen Vorschriften wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund können mögliche \nEinsparungen grundsätzlich nicht gegen nicht realisierte Möglichkeiten für \nMehreinnahmen „verrechnet\" werden.\n\n32\n\nSchließlich erweist sich die angegriffene Anordnung bei summarischer Prüfung \nauch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat sich nach dem Inhalt \nihrer Entscheidung mit Blick auf die prekäre Haushaltssituation der Antragstellerin \nund damit aus sachgerechten Gründen zum kommunalaufsichtlichen Einschreiten \nentschlossen. Andere, die Antragstellerin möglicherweise geringer belastende Mittel \nder Kommunalaufsicht kamen nicht in Betracht. Insbesondere konnte allein über das \nBeanstandungs- und Aufhebungsrecht nach § 122 Abs. 1 GO NRW keine \nBeitragserhöhung erreicht werden.\n\n33\n\nAusgehend von dieser Sachlage ergeben sich entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin auch im Hinblick darauf keine Bedenken, dass die Gemeinde bei der \nAusfüllung der Begriffe „vertretbar\" und „geboten\" i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW \nbzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW a.F. grundsätzlich einen weiten, \nihrem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnenden Spielraum hat. Denn wenn die \nGemeinde - wie hier die Antragstellerin - eine erforderliche Beitragserhöhung \ngenerell ablehnt und damit von dem ihr eröffneten Satzungsermessen keinen \nGebrauch macht, ist die Aufsichtsbehörde befugt, dieses Ermessen im Rahmen einer \nAufsichtsmaßnahme unabhängig davon auszuüben, dass das Satzungsermessen \ngrundsätzlich bei der Gemeinde verbleibt.\n\n34\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2007 - 15 B 778/07 -, a.a.O..\n\n35\n\nDie staatliche Aufsicht über die Gemeinden ist ein notwendiges Korrelat ihrer \nSelbstverwaltung,\n\n36\n\nBVerfGE 6, 104(118); 78, 331(341),\n\n37\n\nund soll gewährleisten, dass diese ihre Selbstverwaltungsbefugnisse im Einklang \nmit den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausüben. Wird ein \nkommunalaufsichtliches Einschreiten nach § 123 Abs. 1 GO NRW erforderlich, weil \ndie Gemeinde ihren Pflichten nicht nachgekommen ist, folgt schon aus der \ngenannten Regelung, dass es an der Aufsichtsbehörde ist, das „Erforderliche\" zu \nveranlassen, mithin bei gänzlicher Untätigkeit der Gemeinde auch zu entscheiden, \nwelche konkrete Maßnahme in diesem Sinne erforderlich ist. Andernfalls wäre die \nEffizienz der Kommunalaufsicht gefährdet. Vor diesem Hintergrund überzeugt der \nAnsatz der Antragstellerin nicht, die Aufsichtsbehörde sei mit Blick auf die \nverfassungsmäßige Selbstverwaltungsgarantie auf ein gerade zur (Wieder-\n)Herstellung rechtmäßiger Zustände ausreichendes „Interventionsminimum\" \nbeschränkt. Dieser Ansatz verkennt, dass es regelmäßig ein breites Spektrum \nverschiedener in Betracht kommender Maßnahmen geben wird, die sich nicht einfach \nin die Gemeinde objektiv stärker oder weniger stark belastende Maßnahmen \neinteilen lassen. Schon die Frage, ob eine bestimmte Maßnahme als belastend \nempfunden wird, hängt von subjektiven oder auch (partei-)politisch geprägten \nEinschätzungen ab, die es der Aufsichtsbehörde letztlich regelmäßig unmöglich \nmachen dürften, die von der Gemeinde als am wenigsten belastend empfundene \nMaßnahme zu wählen.\n\n38\n\nSo ist es auch hier: Die Antragstellerin verkennt nämlich, dass die Kosten der \nKindertageseinrichtungen im Gebiet der Antragstellerin zu 69,5 % (mit der \nNovellierung des § 18 Abs. 3 GTK wurde zum 01.08.2006 der Landeszuschuss an \ndie Kommunen auf einheitlich 30,5 % der Gesamtbetriebskosten der \nTageseinrichtungen festgeschrieben) von ihr selbst nach den Regeln des § 77 Abs. 2 \nGO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 GO NRW a.F. aufgebracht werden \nmüssen. Dies bedeutet letztlich nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Regelungen, dass die \nerforderlichen Finanzmittel vor allem aus speziellen Entgelten und im Übrigen aus \nvon der Gemeinde erhobenen Steuern aufgebracht werden. Damit korrespondiert \neine umfangreichere Beitragserhöhung aber nicht mit einem stärkeren Eingriff in das \nSelbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Sie führt vielmehr nur dazu, dass die \nGemeinde die fehlenden Mittel in einem geringeren Umfang auch aus Steuern von \nGemeindebürgern aufbringen muss, die von den Kindertageseinrichtungen der \nAntragstellerin nicht direkt profitieren, und betrifft damit vor allem die Frage der \nLastenverteilung innerhalb der Gemeinde. \n\n39\n\nDanach ist auch die Entscheidung der Antragsgegnerin für die in der Ratsvorlage \nX/00/0000-00 (Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 18.06.2007) enthaltene \nBeitragstabelle mit einer 20,5 %-igen Beitragserhöhung nicht zu beanstanden. Die \nAntragsgegnerin hat sich unter Hinweis auf die einer Schonung bzw. Konsolidierung \ndes Haushalts der Antragstellerin zuträglichere Wirkung einer stärkeren \nBeitragserhöhung für diese - wie ausgeführt den Anforderungen des § 77 Abs. 2 Nr. \n1 GO NRW bzw. § 9 NKFEG i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW a.F. genügende - \nBeitragstabelle und gegen die in der Ratsvorlage X/00/0000-00 (Beschlussvorlage \nfür die auf den 13.08.2007 vorverlegte Ratssitzung vom 03.09.2007) enthaltene \nBeitragstabelle mit einer nur 12 %-igen Erhöhung entschieden. Dies sind ebenfalls \nsachgerechte und damit nicht ermessensfehlerhafte Erwägungen. \n\n40\n\nAuch die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 26.07.2007 bestimmte \nFrist bis zum 22.08.2007 erweist sich nicht als zu kurz bemessen. Wie der vom Rat \nder Antragstellerin am 13.08.2007 zur Frage der Erhöhung der Elternbeiträge \ngetroffene Ratsbeschluss belegt, verblieb der Antragstellerin genügend Zeit, selbst \ndas Erforderliche zu veranlassen.\n\n41\n\nSpricht danach alles für die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin in Nr. 1 \nihres Bescheides vom 26.07.2007 getroffene Anordnung, sind auch sonst keine \nGründe für ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin ersichtlich. \nVielmehr belegen die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (vgl. \nu.a. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 76, 77 Abs. 3), dass ein erhebliches \nöffentliches Interesse an einer Vermeidung von zusätzlichen Belastungen für den \nHaushalt der Antragstellerin besteht, die sich aufgrund eines zwischenzeitlich \nkreditfinanzierten Ersatzes des Einnahmeausfalls selbst dann ergeben könnten, \nwenn der rückwirkende Erlass einer entsprechenden Änderungssatzung möglich \nwäre und die nachzuentrichtenden Beiträge tatsächlich auch bei allen \nBeitragsschuldnern durchgesetzt werden könnten. \n\n42\n\nAuch hinsichtlich der unter Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n26.07.2007 vorgenommenen Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die \nAntragstellerin der Anordnung nach Nr. 1 des Bescheides nicht fristgerecht \nnachkommt, hat der Antrag keinen Erfolg.\n\n43\n\nEs ist bereits fraglich, ob der ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte, \nauf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K \n3437/07 gerichtete Antrag insoweit zulässig ist. Ein solcher Antrag ist nur statthaft, \nwenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung um einen belastenden \nVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) \nhandelt, der behördlichen Maßnahme also u.a. Regelungswirkung zukommt. Das ist \nhier fraglich. Denn im Rahmen der speziellen zweistufigen \nkommunalaufsichtsrechtlichen Befugnis zur Anordnung und Ersatzvornahme gemäß \n§ 123 Abs. 1 und 2 GO NRW kann die gesetzlich nicht einmal ausdrücklich \nvorgesehene vorherige Androhung der Ersatzvornahme - anders als bei der \nZwangsmittelandrohung gemäß § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) - weder eine Festlegung auf eines von mehreren \nzur Auswahl stehenden Zwangsmitteln bewirken noch etwa die Höhe eines \ngegebenenfalls festzusetzenden Zwangsgeldes festlegen. Vor diesem Hintergrund \nspricht vieles dafür, die Androhung der Ersatzvornahme nach § 123 Abs. 2 GO NRW \nfür den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung der Anordnung nach Abs. 1 im Sinne \neiner Absichtserklärung ohne eigenen Regelungsgehalt zu verstehen.\n\n44\n\nJedenfalls erweist sich die Androhung bei summarischer Prüfung nicht als \noffensichtlich rechtswidrig. Aus der Befugnis der Aufsichtsbehörde, die \nErsatzvornahme gemäß § 123 Abs. 2 GO NRW nach Ablauf der gesetzten Frist \ndurchzuführen, dürfte ohne weiteres auch die Berechtigung zur vorherigen \nAnkündigung dieser Maßnahme abzuleiten sein. Die von der Antragstellerin gerügten \nUmstände, die Androhung sei entgegen § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW nicht \nzugestellt worden und habe entgegen § 63 Abs. 4 VwVG NRW auch keine Angabe \nder voraussichtlichen Kosten enthalten, erlauben keine andere Bewertung.\n\n45\n\nZum einen sind die genannten Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts \nnach der Rechtsprechung der Kammer schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich \nbei kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach §§ 121 ff. GO NRW nicht um \nMaßnahmen „in der Verwaltungsvollstreckung\" im Sinne von §§ 55 ff. VwVG NRW, \nsondern um spezielle Befugnisse zur Regelung des besonderen Rechtsverhältnisses \nder Kommunalaufsicht handelt.\n\n46\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 L 2156/01 -; \nLübking/Vogelsang, die Kommunalaufsicht, 1998, Anm. 227; ferner Schnapp, Die \nErsatzvornahme in der Kommunalaufsicht als Verwaltungsakt, DÖV 1971, S. 659; siehe auch \nz.B. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 -, wonach prozessual-\nrechtlich hinsichtlich einer Maßnahme nach § 109 Abs. 2 GO NRW a.F. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO herangezogen worden ist; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B \n947/95 -: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bezüglich einer Verfügung, die auch die Androhung \nder Ersatzvornahme zum Gegenstand hat; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1979 - \n15 B 634/79 -: Androhung der Ersatzvornahme und Ersatzvornahme unterfallen (§ 187 Abs. 3 \nVwGO i.V.m.) § 8 AGVwGO.\n\n47\n\nZum anderen hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 26.07.2007 \nunzweifelhaft der Antragstellerin mit Bekanntgabewillen zugeleitet, so dass schon \naus diesem Grund eine Heilung der von der Antragstellerin als unterblieben gerügten \nZustellung gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LZG) eingetreten wäre. Auch im Hinblick auf die unterbliebene Mitteilung \nüber die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wäre die Androhung der \nErsatzvornahme vom 26.07.2007, selbst wenn man von der Anwendbarkeit des \nVwVG NRW ausginge, nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach § 63 Abs. 4 VwVG \nsollen die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Vorschrift dient vor allem \ndem Schutz des Bürgers, der auch über die finanziellen Konsequenzen einer \nErsatzvornahme durch die Vollzugsbehörde informiert sein soll. Die Antragstellerin ist \nals Hoheitsträgerin schon nicht vergleichbar schutzbedürftig. Hinzukommt, dass ihr \naus ihrer eigenen Tätigkeit die durch den Erlass einer Satzung entstehenden Kosten \n- hier dürfte vor allem die erforderliche öffentliche Bekanntmachung in Betracht \nkommen - bekannt sind. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass hier allein \ndie fehlende Kostenmitteilung ungeeignet wäre, die Rechtswidrigkeit der Androhung \nder Ersatzvornahme zu begründen.\n\n48\n\nAuch hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme sind schließlich keine \nUmstände ersichtlich, die für ein aus sonstigen Gründen überwiegendes \nSuspensivinteresse der Antragstellerin sprechen könnten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG, wobei im Hinblick auf die in \ndiesem Verfahren nur mögliche vorläufige Rechtsschutzgewährung die Hälfte des in \neinem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes,\n\n50\n\nvgl. hierzu Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der im Juli \n2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, Nr. 22.5, NVwZ 2004, S. 1327ff.,\n\n51\n\nfestgesetzt wurde.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-17/1-l-1316-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4f","ref_norm":"4f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-17/1-l-1316-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261962","retrieved":"2026-07-09 02:28:06.975855+00:00"}}