{"status":"available","doknr":"OLD262048","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0815.20K3701.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"20 K 3701/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin Mitglied des beklagten \nVersorgungswerks geworden ist oder jedenfalls als Mitglied aufzunehmen ist.\n\n3\n\nDie am 00.00.1963 geborene Klägerin ist seit dem 28.07.2003 vollapprobierte \npsychologische Psychotherapeutin und Mitglied der Psychotherapeutenkammer \nNRW. Sie ist von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zugelassen und \narbeitet als Psychotherapeutin in einer Ambulanz für Kinder, Jugendliche und \nErwachsene. Das beklagte Versorgungswerk wurde durch die \nPsychotherapeutenkammer NRW zum 01.01.2004 gegründet.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin mit Schreiben vom 09.01.2006 ihr Interesse an der \nMitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber dem Beklagten bekundet und einen \nAntrag zum Beitritt zum Versorgungswerk gestellt hatte, teilte ihr der Beklagte mit \nSchreiben vom 12.01.2006 mit, dass ein Antrag auf Mitgliedschaft spätestens bis \nzum 21.06.2004 bei ihm habe eingehen müssen. Spätere Anträge auf Mitgliedschaft \nkönnten nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n5\n\nDagegen wandte sich die Klägerin mit einem als Widerspruch bezeichneten \nSchreiben vom 31.01.2006, worauf hin ihr vom Beklagten aufgegeben wurde, \nGeburts- und Approbationsdatum mitzuteilen. Nachdem die Klägerin die \ngewünschten Angaben gemacht hatte, erläuterte ihr der Beklagte mit Schreiben vom \n15.02.2006, dass bereits im Februar 2004 an alle Gründungsmitglieder eine \nErfassungsmappe versandt worden sei. Darin habe sich ein Hinweis befunden, dass \nAnträge auf Beitragsbefreiung/Mitgliedschaft bis zum 21.06.2004 gestellt werden \nmüssten. Gleiches sei den Informationen auf der Homepage der \nPsychotherapeutenkammer zu entnehmen gewesen. Außerdem sei ein separater \nZusatz in der schriftlichen Ankündigung zum Landespsychotherapeutentag der \nKammer enthalten gewesen, der ebenfalls an den bevorstehenden Fristablauf \nerinnert hätte. Der Hinweis der Klägerin, dass ihr die Unterlagen nicht zugestellt \nworden seien, reiche nicht aus, um zum jetzigen Zeitpunkt noch eine Mitgliedschaft \nim Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer NRW begründen zu können. \n\n6\n\nNach weiterem Schriftverkehr und der von der Klägerin geäußerten Bitte, einen \nförmlichen Bescheid zu erteilen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n12.04.2006 - zugestellt am 18.04.2006 - den Widerspruch der Klägerin zurück. In \nseinem Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus: Die Klägerin hätte als \nsogenanntes „Gründungsmitglied\" nur dann Mitglied beim Beklagten werden können, \nwenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Gründung des Versorgungswerks einen \ndahingehenden Antrag gestellt hätte. Dies ergäbe sich aus den \nÜbergangsregelungen des § 42 Abs. 2 und Abs. 5 seiner Satzung. Da die Klägerin \ndie Frist im Sinne des § 42 Abs. 5 der Satzung versäumt habe, sei sie weder Mitglied \ndes Versorgungswerks geworden noch könne sie es heute werden. Die \nÜbergangsbestimmung des § 42 der Satzung sei erforderlich, um den Aspekt des \nVertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt \nder Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter seien, hätten in der Regel \nbereits anderweitige Altersvorsorge getroffen. Für sie würde es daher oftmals eine \nHärte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglieder in einem neu gegründeten \nVersorgungswerk würden. Jüngere Mitglieder hingegen würden zwar \nPflichtmitglieder, könnten sich jedoch unter gewissen Voraussetzungen von der \nMitgliedschaft befreien lassen. Die Bestimmung stelle auch eine \nverwaltungstechnische Vereinfachung dar, da sie zu einer schnelleren und \nkostengünstigeren Bewältigung des Gründungsverfahrens führe. Außerdem führe die \nBestimmung zu mehr Planungssicherheit in Bezug auf die vermögensrechtlichen \nDispositionen des Beklagten. Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, \nbedeute es eine nicht tragbare Erschwernis, wenn er -der Beklagte- auf unbestimmte \nZeit im Ungewissen wäre, ob ein Mitglied von der Befreiung der Mitgliedschaft oder \nder Antragstellung auf Mitgliedschaft Gebrauch machen würde. Die auf 6 Monate ab \nInkrafttreten der Satzung festgelegte Ausschlussfrist sei hinreichend lang gewählt \nund stünde nicht zu seiner Disposition. Die Regelung bedeute auch keinen Verstoß \ngegen den Gleichheitsgrundsatz, da als Vergleichsgruppe nur diejenigen Personen \nin Betracht kämen, die ebenfalls Anträge auf Mitgliedschaft nach Ablauf der \nAusschlussfrist gestellt hätten. Diesen Personen gegenüber sei die Mitgliedschaft \nausnahmslos abgelehnt worden. Die Differenzierung zwischen jüngeren und älteren \nMitgliedern in der Satzung sei auch sachlich gerechtfertigt. Es mache einen \nUnterschied, ob zum Zeitpunkt der Approbation ein Versorgungswerk und die damit \nverbundenen Pflichtmitgliedschaft bestehe oder nicht. Es stehe im Ermessen des \nSatzungsgebers, eine Altersgrenze für den Übergangszeitpunkt zu setzen, ab der die \nMitglieder über ihre Pflichtmitgliedschaft entscheiden könnten. Dabei sei die \nRegelung des § 42 Abs. 2 der Satzung gerade für die Klägerin eine günstige \nRegelung, denn sie schaffe ein Wahlrecht mit der Folge, dass eine Mitgliedschaft der \nKlägerin im Versorgungswerk grundsätzlich möglich gewesen wäre.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 18.05.2006 beim Verwaltungsgericht Münster Klage \nerhoben. Durch Beschluss vom 14.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Münster den \nRechtsstreit an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesen.\n\n8\n\nNach Auffassung der Klägerin ist die Weigerung des Beklagten, sie als Mitglied \naufzunehmen, rechtswidrig. Die Weigerung stelle einen unzulässigen Eingriff in die \nRechte aus den Art. 3, 12 und 20 des Grundgesetzes dar. Wie sich aus dem \nHeilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und aus der Satzung der \nPsychotherapeutenkammer ergebe, sei es die Aufgabe der \nPsychotherapeutenkammer, ein Versorgungswerk für ihre Mitglieder und deren \nFamilienangehörige zu errichten, das eine Vorsorge für den Fall der \nBerufsunfähigkeit und/oder des Alters bieten solle. Als psychologische \nPsychotherapeutin gehöre sie -die Klägerin- zu dem zu schützenden Personenkreis. \nDie Psychotherapeutenkammer NRW habe ihre diesbezügliche Verpflichtung nur \nunzureichend erfüllt. Durch die Regelung eines zusätzlichen, befristeten \nAntragserfordernisses habe sie in unzulässiger Weise eine zusätzliche Hürde für die \nMitgliedschaft aufgebaut. Soweit die Antragsregelung sich nicht auf die Möglichkeit \nder Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft beziehe, sei sie nach ihrer systematischen \nStellung in der Satzung und nach ihrem Wortlaut auf die Klägerin nicht anwendbar. \nJedenfalls sei sie verfassungswidrig. Die Regelung des § 42 fände sich - allenfalls für \nFachkundige ersichtlich - versteckt und auseinandergezogen in den hinteren \nRegelungen der Satzung. Da die angeblich verschickte Gründungsmappe - der im \nÜbrigen eine Ausfertigung der Satzung nicht beigelegen habe - der Klägerin nicht \nzugegangen sei, hätte sie keine Möglichkeit gehabt, von dem rechtzeitigen \nAntragserfordernis überhaupt Kenntnis zu nehmen. Schon vor diesem Hintergrund \nsei es unbillig, ihr -der Klägerin- die Mitgliedschaft zu verwehren. Die \nAntragsfristversäumung sei unverschuldet erfolgt. \n\n9\n\nZudem werde aus der Satzungsregelung nicht hinreichend deutlich, dass \nüberhaupt eine Ausnahme von den Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft gem. § 8 \ngeschaffen werden solle. Nach § 8 der Satzung, die keinen Hinweis auf einen \nAusnahmetatbestand enthalte, habe es keines besonderen Antrags auf Aufnahme im \nVersorgungswerk bedurft. Die Vorschrift regle vielmehr eindeutig, dass die \nMitgliedschaft im Versorgungswerk allein auf der Mitgliedschaft in der \nPsychotherapeutenkammer beruhe. Soweit der Beklagte vortrage, die \nÜbergangsregelung sei zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der \nPlanungssicherheit erforderlich, verschweige er, dass es ihm in erster Linie darum \ngehe, das Versorgungswerk möglichst nicht mit denjenigen Mitgliedern zu belasten, \ndie nicht mehr während ihrer gesamten Arbeitszeit regelmäßige Beiträge entrichten \nkönnten, weil sie einen Teil der Lebensarbeitszeit bereits hinter sich hätten. Insoweit \nführe das befristete Antragserfordernis zu einer ungleichen Behandlung gegenüber \ndenjenigen Mitgliedern, die zeitlich nach der Klägerin ihre Approbation erhalten \nwürden und noch bis zum Alter von 63 Jahren unproblematisch Mitglied beim \nBeklagten werden könnten. Der von dem Beklagten behauptete Verwaltungsaufwand \nsei in keiner Weise dargetan und auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Das \nGleiche gelte für die Frage der angeblich fehlenden Planungssicherheit. Sie sei \nbereit, monatlich den Höchstbetrag von ca. 1.000,00 Euro einzuzahlen mit der Folge, \ndass sie erheblich mehr an Beiträgen in das Versorgungswerk einzahlen würde als \neine Reihe ihrer Kollegen und Kolleginnen. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, \nes könne für diejenigen Personen, die bei Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre \noder älter gewesen seien, eine Härte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglied in \neinem neu gegründeten Versorgungswerk würden, gehe dies an der Problematik \nvorbei. Die Klägerin wende sich gerade nicht gegen die Pflichtmitgliedschaft. \n\n10\n\nWenn der Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Abrede \nstelle, verkenne er die maßgebliche Frage, ob signifikant Gleiches gleich und \nentsprechend signifikant Ungleiches ungleich behandelt werde. Der Beklagte stelle \nnicht auf die Frage ab, ob die Klägerin tatsächlich bereits eine anderweitige \nAltersvorsorge getroffen habe oder nicht. Da sie eine entsprechende Absicherung für \nden Fall der Berufsunfähigkeit und/oder das Alter noch nicht getroffen habe und \ndeshalb auf Absicherung durch das Versorgungswerk dringend angewiesen sei, \nwerde sie ohne hinreichende Begründung aus dem geschützten Personenkreis \nausgeschlossen. Der Beklagte verwehre ihr - der Klägerin -, was er anderen \nvergleichbaren Mitgliedern der Psychotherapeutenkammer unter Berücksichtigung \ndes Schutzzweckes des Versorgungswerks zugestehe. Damit verstoße er gegen Art. \n3 GG.. Darüber hinaus führe das Verhalten des Beklagten auch zu einem Verstoß \ngegen Art. 12 GG. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft bei dem Beklagten \nhandele sich um Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 \nGG. Durch den Ausschluss der Mitgliedschaft werde das Recht, ihren Beruf \nentsprechend den berufsrechtlichen Regelungen auszuüben, zu Unrecht \neingeschränkt. Schließlich stelle das Verhalten des Beklagten auch ein Verstoß \ngegen das Willkürverbot und mithin ein Verstoß gegen Art. 20 GG dar. Hinreichende \nsachliche Argumente dafür, der Klägerin eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu \nverwehren, seien weder dargetan noch ersichtlich, so dass sich die Verweigerung \nder Mitgliedschaft als Willkürakt darstelle.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n12. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. April 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nKlägerin Mitglied im Versorgungswerk der \nPsychotherapeutenkammer im Land Nordrhein-Westfalen \nist,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nden Beklagten zu verpflichten, sie aufzunehmen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: § 42 \nder Satzung unterscheide zwei Fallgruppen. In Abs. 1 seien Regelungen für \nKammermitgliedern getroffen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. \nDiese könnten auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder von der \nBeitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Abs. 2 hingegen regele den \nPersonenkreis derjenigen Kammermitglieder, die das 40. Lebensjahr, nicht aber das \n63. Lebensjahr vollendet hätten. Dieser Personenkreis sei zunächst nicht \nPflichtmitglied des Versorgungswerks, könne aber auf Antrag Mitglied werden. \nÜbergangsbestimmungen dieser Art seien erforderlich, um dem Aspekt des \nVertrauensschutzes Rechnung zu tragen. Die Kammermitglieder, die zum Zeitpunkt \nder Gründung des Versorgungswerks 40 Jahre oder älter seien, hätten in der Regel \nbereits anderweitige Altersvorsorge getroffen. Für sie würde es daher oftmals eine \nHärte bedeuten, wenn sie plötzlich Pflichtmitglied in einen neu gegründeten \nVersorgungswerk würden. Diese Interessenlage sei bei den jüngeren \nPflichtmitgliedern anders gelagert. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass der \nangenommene Regelfall bei ihr nicht vorliege, und sie noch über keine ausreichende \nAltersvorsorge verfüge, führe dies nicht dazu, dass nunmehr ein Anspruch auf \nMitgliedschaft bestehe. Für Ausnahmefälle, in denen die Regelvermutung nicht \nzutreffe, sei gerade die Möglichkeit geschaffen worden, auf Antrag Mitglied werden \nzu können. Die Übergangsbestimmungen würden zudem eine verwaltungstechnische \nVereinfachung darstellen, die zu einer schnelleren und kostengünstigeren \nBewältigung des Gründungsverfahrens führe. Es liege nicht in der Pflicht des \nVersorgungswerks, seinen Mitgliedern die Art und Höhe des Mehraufwandes \nnachzuweisen. Im Übrigen seien Ausschlussfristen erforderlich, um dem \nVersorgungswerk innerhalb einer bestimmten Frist einen Überblick über die \nbeitragspflichtigen Mitglieder zu geben, damit Planungssicherheit in Bezug auf die \nvermögensrechtlichen Dispositionen bestehe. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin \nmit anderen Psychotherapeuten, die ihre Approbation erst nach Gründung des \nVersorgungswerkes erhielten, sei in dieser Regelung nicht zu sehen. Ein Stichtag \nbringe stets mit sich, dass die betroffenen Personenkreise in zwei Gruppen geteilt \nwürden. Bei den Regelungen über die Mitgliedschaft handele es sich weder um \nBerufswahl- noch um Berufsausübungsregelungen. Ein Eingriff in Art. 12 GG liege \nnicht vor. Ebenso stellten die Regelungen keinen Willkürakt dar, sodass auch Art. 20 \nGG nicht verletzt sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass die Satzung schon \ndeswegen keine Wirkung entfalte, da sie Mangels Zugang keine Kenntnis vom Inhalt \nhabe erlangen können, ergebe sich daraus keine Befreiungswirkung von der \nAusschlussfrist. Die Satzung sei als Beilage im Psychotherapeutenjournal 4/2003 \nveröffentlicht worden und sei hierüber und über die Homepage allen Mitgliedern der \nPsychotherapeutenkammer zugänglich. Ferner hätten im Vorfeld und während der \nGründung des Versorgungswerks verschiedene Informationsveranstaltungen \nstattgefunden. Im Übrigen würden Rechtsnormen grundsätzlich mit in Kraft treten \nihre Rechtswirkung entfalten und nicht mit Kenntnisnahme der von der Norm \nbetroffenen Person.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne \nErfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig. Das \nBestehen einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kann \nGegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sein,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 1301/89 - JURIS zum Versorgungswerk der \nRechtsanwälte,\n\n23\n\nder jedenfalls auch begünstigenden Charakter hat, weil durch die Mitgliedschaft \nneben Pflichten auch Rechte begründet werden. Die Ermächtigungsgrundlage für die \nForm eines feststellenden Verwaltungsakts muss - sofern eine solche überhaupt zu \nfordern sein sollte - nicht ausdrücklich normiert sein; es reicht jedenfalls aus, wenn \nsich im Wege der Auslegung eine Ermächtigung zum Gebrauch der Handlungsform \ndes Verwaltungsaktes ermitteln lässt,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1989 a.a.O.\n\n25\n\nDies ist hier der Fall. Die Satzung des Beklagten lässt namentlich in § 39 Abs. 1 \nerkennen, dass der Beklagte berechtigt ist, Feststellungen zur Mitgliedschaft zu \ntreffen. Denn in der Vorschrift heißt es, dass Mitglieder und sonstige \nLeistungsberechtigte verpflichtet sind, dem Versorgungswerk diejenigen Auskünfte \nzu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der \nBeitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.\n\n26\n\nIm Übrigen wäre die Klage aber auch als Feststellungsklage zulässig. Die \nFeststellungsklage betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten \nim Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn ob die Klägerin als Gründungsmitglied \nweiterhin Mitglied beim beklagten Versorgungswerk ist, ob sie einen Antrag auf \nFortsetzung der Mitgliedschaft zu stellen hatte und ob sie diesen Anspruch \nrechtzeitig geltend gemacht hat, ist von bleibender Bedeutung für ihre Mitgliedschaft \nsowie für Rechte und Pflichten gegenüber dem Beklagten.\n\n27\n\nDie Klage ist indessen unbegründet. Die Feststellung des Beklagten, dass die \nKlägerin nicht Mitglied bei ihr geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1.VwGO Die Klägerin hat deshalb keinen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte ihre Mitgliedschaft feststellt.\n\n28\n\nEin solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Nr. 1 der Satzung. Nach dieser \nBestimmung ist Mitglied des Versorgungswerks, wer am 01.01.2004 Mitglied der \nPsychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (PtK NRW) war. \nKammerangehörige sind gemäß § 2 S. 1 der Satzung der PtK NRW alle \nPsychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in Nordrhein-Westfalen ihren \nBeruf ausüben. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, wird von dem Beklagten \nnicht bestritten. \n\n29\n\nIndessen geht dieser Vorschrift die Übergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 der \nSatzung des Beklagten vor. \n\n30\n\nGemäß § 42 Abs. 2 der Satzung können Mitglieder der PtK NRW, die am \n01.01.2004 - also bei Beginn der Beitragspflicht gemäß § 43 der Satzung des \nBeklagten - der PtK NRW angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben, aber \nnoch nicht das 63. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Mitglied des \nVersorgungswerks werden. \n\n31\n\nDie am 23.08.1963 geborene Klägerin war am 01.01.2004 bereits 40 Jahre alt \nund gehörte zu diesem Zeitpunkt bereits der PtK NRW an. Demnach findet § 42 Abs. \n2 der Satzung des Beklagten auf sie Anwendung. Hiernach war zur Erlangung der \nMitgliedschaft ein Antrag erforderlich, der gemäß § 42 Abs. 5 der Satzung innerhalb \nvon 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen war. Unstreitig ist, dass die \nKlägerin die Frist verpasst hat, welche am Tag nach der Veröffentlichung - im \nPsychotherapeutenjournal vom 20.12.2003 - zu laufen begann und mithin am \n21.06.2004 endete. Die Klägerin hat ihren Antrag erst im Januar 2006, mithin \nverspätet, gestellt. \n\n32\n\nBei der Frist nach § 42 Abs. 5 der Satzung handelt es sich um eine materielle \nAusschlussfrist, bei deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nausgeschlossen ist,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.1990 - 5 A 2561/88 - NVwZ 1992, 183 sowie VG Berlin, \nUrteil vom 26.07.2004 - 12 A 142.02 - JURIS, jeweils zum Antrag auf Befreiung von der \nZwangsmitgliedschaft; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.1998 - 2 K 898/97 - JURIS zur \nAusschlussfrist beim Antrag auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen.\n\n34\n\nFür eine solche Ausschlusswirkung spricht vorliegend der Wortlaut („...kann nur \nberücksichtigt werden...\") als auch der Sinn der Regelung. Der Zweck der Frist \nbesteht darin, dem Beklagten spätestens mit Ablauf dieser Zeitspanne nach \nInkrafttreten der Satzung einen zuverlässigen Überblick über den Mitgliederstand zu \nverschaffen. Dieser Überblick ist erforderlich, um den sich aus der Satzung \nergebenden Pflichten zu genügen und langfristige vermögensrechtliche \nDispositionen treffen zu können. Der Versorgungszweck würde gefährdet, wenn \nAnträge unbefristet gestellt werden könnten oder bei fehlendem Verschulden des \nBetroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Denn dies \nwürde dazu führen, dass der Beklagte auf unbestimmte Zeit nicht abschätzen könnte, \nwelche antragsberechtigten Mitglieder der Psychotherapeutenkammer von ihrem \nAnspruch auf Mitgliedschaft im Versorgungswerk Gebrauch machen wollen.\n\n35\n\nDemgegenüber lässt sich § 8 Nr. 1 der Satzung in Anbetracht der \nÜbergangsbestimmung des § 42 Abs. 2 nur als Regelung einer „vorläufigen\" oder \n„vorübergehenden\" Mitgliedschaft (Gründungsmitgliedschaft) verstehen. Der in der \nVorschrift genannte Personenkreis gehört zu den Gründungsmitgliedern des \nVersorgungswerks. Hinsichtlich der Erlangung einer endgültigen oder ständigen \nMitgliedschaft hingegen hat der Satzungsgeber für diesen Personenkreis in § 42 der \nSatzung Regelungen zur Erlangung der ständigen Mitgliedschaft getroffen. Für das \nBegehren der Klägerin ist deshalb allein maßgeblich, ob die Voraussetzung des § 42 \nAbs. 5 der Satzung erfüllt ist, was nicht der Fall ist.\n\n36\n\n§ 42 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung sind nicht wegen eines Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam.\n\n37\n\nInsbesondere verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines \nGleichheitsgrundrecht legt fest, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich \ngleich und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt \nwerden müssen. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Der \nallgemeine Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten \nim Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen \nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht besteht, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96 - BVerfGE 99, 129.\n\n39\n\nIm vorliegenden Fall liegt keine Ungleichbehandlung vor, die nicht durch einen \nsachlichen Grund gerechtfertigt wäre.\n\n40\n\nAllerdings wird die Gruppe, zu der die Klägerin zu rechnen ist, nämlich die \nGründungsmitglieder des Versorgungswerks, die am 01.01.2004 das 40. Lebensjahr, \nnicht aber das 63. Lebensjahr vollendet hatten, anders behandelt, als die Gruppe \nderjenigen Gründungsmitglieder, die das 40. Lebensjahr am Stichtag noch nicht \nvollendet hatten (1. Vergleichsgruppe). Ferner wird die Gruppe, der die Klägerin \nzuzurechnen ist, anders behandelt als der Personenkreis, der erst nach Errichtung \ndes Versorgungswerks und nach Beginn der Beitragspflicht Mitglied der \nPsychotherapeutenkammer geworden ist bzw. wird (2. Vergleichsgruppe).\n\n41\n\nFür die 1. Vergleichsgruppe sieht § 40 Abs. 1 der Satzung die Möglichkeit vor, \nsich auf Antrag von der (ständigen) Mitgliedschaft befreien zu lassen. Jener \nPersonenkreis erlangte mithin bei Errichtung des Versorgungswerks ohne \nbesonderen Antrag den Status der (ständigen) Mitgliedschaft. Er konnte und musste \neinen Antrag nur für den Fall stellen, dass eine Befreiung von der \nPflichtmitgliedschaft gewünscht war. Es liegt also im Vergleich zur Gruppe, der die \nKlägerin angehört, eine Umkehrung vom Regel-Ausnahmeverhältnis vor. \nFestzuhalten ist allerdings, dass beide Personengruppen insoweit gleich behandelt \nwurden, als beiden ein echtes Wahlrecht eingeräumt wurde, ob sie Mitglied des \nVersorgungswerks sein wollten. Das jeweilige Antragsrecht war für beide \nPersonengruppen an keine besonderen materiellen Voraussetzungen geknüpft und \nlief jeweils 6 Monate nach Inkrafttreten der Satzung ab. Unterschiedlich war lediglich \ndie formelle Ausgestaltung des Wahlrechts. Die eine Gruppe musste die Befreiung \nbeantragen, die andere Gruppe die Aufnahme. Stand aber beiden Gruppen ein \nWahlrecht zu, so liegt bereits keine wesentliche Ungleichbehandlung vor.\n\n42\n\nAber selbst, wenn man in dieser unterschiedlichen Ausgestaltung dieses \nWahlrechts eine für den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG wesentliche \nUngleichbehandlung sehen wollte, so war diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. \nEine Ungleichbehandlung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn ein \nvernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender \nGrund für die Differenzierung gegeben ist,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.1993 - 1 B 95/92 - Buchholz 403.4 Versorgungsrecht \nNr. 24.\n\n44\n\nDie in § 42 Abs. 1 und 2 der Satzung vorgenommene Differenzierung erfolgt \nallein aufgrund des Alters. Die Festlegung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt aber \neine sachlich begründete Stichtagsregelung dar. Sie geht nämlich erkennbar auf die \nÜberlegung zurück, dass eine ganz erhebliche Zahl von Mitgliedern der PtK NRW, \ndie bei Errichtung des Versorgungswerks das 40. Lebensjahr bereits vollendet \nhaben, schon vor längerer Zeit eine andere Altersvorsorge bzw. anderweitigen \nSchutz bei Berufsunfähigkeit getroffen haben dürfte, und dass es sich für diesen \nPersonenkreis möglicherweise nicht rechnet, nunmehr beim Beklagten eine \nandere/weitere Vorsorge für das Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu treffen. \nAndererseits mag in einzelnen Fällen - wie auch im Fall der Klägerin - durchaus ein \nInteresse der Betroffenen bestanden haben, eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk \nzu erwerben. Es ist daher vernünftig, wenn diesen Personen die Möglichkeit einer \nMitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht verschlossen sein \nsoll, ihnen andererseits aber auch nicht eine Pflichtmitgliedschaft „aufgezwängt\" \nwerden soll. Hingegen dürfte bei den unter 40jährigen die Quote derer mit einer \nnennenswerten anderweitigen Vorsorge für das Alter und/oder Schutz bei \nBerufsunfähigkeit erheblich geringer sein, so dass es durchaus einleuchtend ist, \ndiesen Personenkreis anders zu behandeln und die Aufnahme in das \nVersorgungswerk als Regelfall festzulegen, als Ausnahme jedoch die \nBefreiungsmöglichkeit vorzusehen.\n\n45\n\nAber auch bei einem Vergleich mit der satzungsmäßigen Regelung für die oben \naufgeführte 2. Vergleichsgruppe verstößt § 42 Abs. 2 der Satzung nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz. Für diese Gruppe sieht die Satzung - anders als für die \nGruppe, der die Klägerin angehört - keine Übergangsregelung, sondern in § 8 Nr. 2 \nmit Eintritt in die PtK NRW die endgültige Mitgliedschaft im Versorgungswerk vor, \nohne dass es eines besonderen Antrags bedarf.\n\n46\n\nHier liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor, die jedoch ebenfalls sachlich \ngerechtfertigt ist. Während nämlich § 42 Abs. 2 der Satzung die Gründungsmitglieder \n(Gründungsbestand/Anfangsbestand bei Errichtung des Versorgungswerks) betrifft, \nerfasst § 8 Nr. 2 der Satzung die später hinzukommenden Mitglieder.\n\n47\n\nDer Satzungsgeber ist berechtigt, die Abgrenzung so vorzunehmen, wie es für \ndie Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Dabei \nsteht er vor der Aufgabe, einerseits für möglichst viele Berufsangehörige die \nPflichtversorgung zu begründen und die Leistungsfähigkeit des \nVersicherungssystems durch ein versicherungsmathematisch ausgewogenes \nVerhältnis von zahlenden Mitgliedern und Leistungsempfängern zu sichern,\n\n48\n\nvgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2001 - 4 K 3265/00 - AnwBl 2001, 691,\n\n49\n\nandererseits aber auch auf bereits getroffene Vermögensdispositionen bei \nErrichtung des Versorgungswerks Rücksicht zu nehmen. Im Gegensatz zu den \nMitgliedern der PtK NRW, die erst nach Errichtung des Versorgungswerks ihre \nApprobation erhalten haben und Kammermitglied geworden sind, und die - jedenfalls \nim Regelfall - noch keine Altersvorsorge oder Berufsunfähigkeitsvorsorge getroffen \nhaben dürften, kann bei den Kammermitgliedern, die - wie die Klägerin - ihren Beruf \nschon bei Errichtung des Versorgungswerks ausgeübt haben, im Regelfall davon \nausgegangen werden, dass sie schon Vorsorge für das Alter und bei \nBerufsunfähigkeit getroffen haben. \n\n50\n\nOb der Satzungsgeber möglicherweise auch eine andere Regelung hätte treffen \nkönnen, die ebenfalls vernünftig und zweckmäßig gewesen wäre, ist ohne Belang. \nDenn eine gesetzliche ode satzungsmäßige Regelung ist nicht bereits dann \nwillkürlich, wenn eine andere Regelung ebenso zweckmäßig oder einleuchtend \nwäre.\n\n51\n\n§ 42 der Satzung verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Diese Vorschrift \ngewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutzbereich dieses \nGrundrechts ist, wie aus der Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte \nund Arbeitsplatz sowie Berufsausübung folgt, umfassend. Andererseits schützt das \nGrundrecht aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche \nBetätigung bezogen sind. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre \nAnwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die berufliche Tätigkeit \nentfaltet. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt erst dann vor, wenn \ndie Norm, auf die eine sich auf die Berufstätigkeit auswirkende Maßnahme gestützt \nist, berufsregelnde Tendenz hat. Dazu muss sie nicht die Berufstätigkeit unmittelbar \nbetreffen. Der Berufsbezug kann auch gegeben sein, wenn eine Norm die \nRahmenbedingungen für die Berufsausübung gestaltet. Das gilt namentlich für \nnormativ auferlegte Geldleistungspflichten. Sie berühren Art. 12 GG dann, wenn sie \ninfolge ihrer Ausgestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines \nBerufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11/00 - DVBl 2001, 741 m.w.N. zur Belastung \nmit Mindestbeiträgen für das Versorgungswerk.\n\n53\n\nEingriffe in den Schutzbereich müssen mit je nach ihrer Wirkung unterschiedlich \nwichtigen Gründen gerechtfertigt sein. Ansonsten verstoßen sie gegen das genannte \nGrundrecht. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 \nAbs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls \ngerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen \nBeschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung \nzwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden \nGründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Kommt eine die \nBerufsausübung betreffende Regelung einer Berufswahlregelung nahe, kann sie \nnicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, sondern nur mit \nAllgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wiegen, dass sie den \nVorrang vor der Berufsbehinderung verdienen. Dabei ist allerdings die weite \nGestaltungsfreiheit des Normgebers auf dem Gebiet der Sozialordnung und dessen \nEinschätzungs- und Prognosevorrang zu beachten,\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 a.a.O.\n\n55\n\nAusgehend von diesen Maßstäben liegt bereits kein unzulässiger Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit vor. Durch § 42 Abs. 2 der Satzung wird die Klägerin nicht \ngenerell und von vornherein von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk \nausgeschlossen. § 42 Abs. 2 der Satzung räumt der Klägerin vielmehr ein echtes - \nwenngleich durch Abs. 5 zeitlich beschränktes - Wahlrecht ein, ob sie Mitglied im \nVersorgungswerk werden will oder nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin \ndurch die Einräumung dieses Wahlrechts in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt \nwird.\n\n56\n\nDer Ausschluss von der Mitgliedschaft beruht allein auf der Versäumung der Frist \ndes § 42 Abs. 5 der Satzung. Auch diese Regelung ist aber mit Art. 12 GG vereinbar. \nDie vom Satzungsgeber gewählte 6-Monats-Frist ist insbesondere nicht zu kurz \nbemessen. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Mitglieder innerhalb eines \nhalben Jahres zur Regelung ihrer versorgungsrechtlichen Angelegenheiten imstande \nsind, ohne übereilte und damit gegebenenfalls unüberlegte Entscheidungen treffen \nzu müssen. Materielle Ausschlussfristen sind als unbedenklich anerkannt. Die \nZulässigkeit einer solchen Frist muss im Einzelfall jedoch durch den mit der \nRegelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sein,\n\n57\n\nvgl. zum Beispiel BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, \n278-288; BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 3 C 42/85 - BVerwGE 72, 368.\n\n58\n\nDies ist hier der Fall, weil das Versorgungswerk - wie oben bereits dargelegt - ein \nberechtigtes Interesse daran hat, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums \neinen zuverlässigen Überblick über die Zahl und die strukturelle Zusammensetzung \nder Mitglieder zu verschaffen. Die 6-Monats-Frist ist angesichts dieses \nschützenswerten Bedürfnisses auch nicht willkürlich bemessen.\n\n59\n\nÜberdies ist ungeachtet des mit dem Fristversäumnis verbundenen Ausschlusses \nvon der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht erkennbar, dass die Klägerin in der \nBerufsausübung beeinträchtigt wird, wenn sie ihre Altersvorsorge weiterhin - also in \ngleicher Weise wie vor Errichtung des Versorgungswerks - privat und freiwillig \nausgestalten kann.\n\n60\n\nIm Übrigen sind Härten mit jeder Stichtagsregelung verbunden und damit \nunvermeidbar. Sie wären auch über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung, die in \nder Regel ebenfalls befristet ausgestaltet ist, nicht für alle denkbaren Fälle \nauszuschließen gewesen,\n\n61\n\nvgl. BVerwG,Urteil vom 06.02.1986 a.a.O.\n\n62\n\nOb im Einzelfall besondere Umstände die Berufung auf die Ausschlussfrist nach \nTreu und Glauben rechtsmissbräuchlich machen können, kann hier dahinstehen, weil \nsolche Umstände jedenfalls nicht dargetan oder ersichtlich sind. Die Klägerin hätte \nbei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von dem Erfordernis der Antragstellung und \ndem Lauf der Frist Kenntnis haben müssen.\n\n63\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin bleibt - ungeachtet der Frage nach seiner \nZulässigkeit - in der Sache ohne Erfolg.\n\n64\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sie - durch Erlass \neines entsprechenden Verwaltungsaktes - als Mitglied im Versorgungswerk \naufnimmt.\n\n65\n\nDa der Antrag nach § 42 Abs. 2 der Satzung an keine besonderen materiellen \nVoraussetzungen geknüpft ist und daher allein durch die Stellung des Antrags bereits \ndas Recht bzw. die Mitgliedschaft erworben wird, erfordert die Begründung der \nMitgliedschaft keine ausdrückliche Entscheidung des Beklagten in Form eines \nVerwaltungsaktes. Ein solcher Bescheid, wenn er - Sinnvollerweise zur Klarstellung - \nerginge, könnte daher lediglich deklaratorische Bedeutung haben,\n\n66\n\nvgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.1999 - 9 S 1312/99 - \nAnwBl. 2000, 372.\n\n67\n\nDer Klägerin steht für ihr Begehren jedoch keine Anspruchsgrundlage zur \nVerfügung. Weder kann sie mit Erfolg ihr Begehren auf einen \nFolgenbeseitigungsanspruch noch auf das Institut des Wiederherstellungsanspruchs \nstützen.\n\n68\n\nEs ist nämlich weder erkennbar, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein \nsubjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist - was \nVoraussetzung für einen Folgenbeseitigungsanspruch wäre - , noch ist erkennbar, \ndass ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten vorliegt.\n\n69\n\nInsbesondere wird die Klägerin nicht anders behandelt, als andere \nGründungsmitglieder, die die Antragsfrist des § 42 Abs. 5 der Satzung versäumt \nhaben.\n\n70\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Antragsfrist sei ihr gegenüber nicht in \nGang gesetzt worden, weil sie keine Kenntnis von der Satzung und ihrem \nInkrafttreten gehabt habe, verhilft das ihrem Antragsbegehren ebenfalls nicht zum \nErfolg. Die Satzung in ihrer Gesamtheit - und nicht etwa nur einzelne Bestimmungen \n- ist am Tage nach der Veröffentlichung, die am 20.12.2003 im \nPsychotherapeutenjournal erfolgte, in Kraft getreten, vgl. § 44 der Satzung. Mängel \nder Bekanntmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich und hätten zudem - im \nFalle ihrer Erheblichkeit - zur Folge, dass die gesamte Satzung unwirksam wäre. Ein \nBeitritt zum Versorgungswerk käme in diesem Falle schon mangels wirksamer \nErrichtung des Versorgungswerks nicht in Betracht.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-15/20-k-3701-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-15/20-k-3701-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262048","retrieved":"2026-07-09 02:28:14.716532+00:00"}}