{"status":"available","doknr":"OLD262085","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0814.2K1752.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"2 K 1752/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1955 geborene Klägerin steht seit 1980 als Lehrerin der Fächer Deutsch, \nErkunde und Wirtschaftslehre im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wurde \n1984 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit 1991 ist sie an der \nHauptschule „A\" in I tätig. 1994 nahm sie den muslimischen Glauben an und trat im \nSommer desselben Jahres aus der evangelischen Kirche aus. Ab diesem Zeitpunkt \nbemühte sie sich darum, auch in der Schule ein islamisches Kopftuch tragen zu \ndürfen. Weil der Schulleiter der Hauptschule „A\" und das Schulamt N dies ablehnten, \ntrug sie das Kopftuch lediglich im privaten Bereich und wenn sie mit Klassen \naußerhalb des Schulgeländes unterwegs war. In der Folgezeit bat sie die zuständige \nLandesministerin und den Bundespräsidenten um Unterstützung ihres Anliegens. Im \nRahmen umfangreicher Stellungnahmen sprachen sich Anfang 1999 sowohl das \nSchulamt für den Kreis N als auch der Schulleiter gegenüber der mittlerweile mit der \nAngelegenheit befassten Bezirksregierung E ausdrücklich gegen das Begehren der \nKlägerin aus. Sie begründeten ihre Empfehlung mit einer drohenden Gefährdung des \nSchulfriedens in der Schule, in der die Schülerschaft aufgrund unterschiedlichster \nHerkunft ohnehin zu ausgrenzender Gruppenbildung neige. Außerdem wurde als \nkonkretes Beispiel angeführt, dass die Klägerin muslimische Mädchen anlässlich der \nBeantragung der Befreiung vom Schwimmunterricht unterstützt habe, was sie \nallerdings bestritt. Im Mai 1999 bestätigte die Bezirksregierung das vom Schulamt N \nausgesprochene Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch zu tragen. \n\n3\n\nIm Juni 2006 erklärte die Klägerin ihrem Schulleiter, dass sie fortan nicht mehr \ndarauf verzichten werde, das Kopftuch auch in der Schule zu tragen. Obwohl die \nSchulleitung ihr dies mit Hinweis auf das Ende Juni 2006 in Kraft tretende \nNeutralitätsgebot gemäß § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (SchulG NRW) untersagte, trug sie nunmehr auf dem Schulgelände und \nim Unterricht ein Kopftuch. Zu Beginn des neuen Schuljahres forderte sie der \nSchulleiter erneut auf, das Kopftuch in der Schule abzulegen. Daraufhin ersetzte sie \ndas traditionell islamisch gebundene Kopftuch durch ein in der sogenannten Grace \nKelly Variante getragenes Kopftuch und wies darauf hin, dass sie durch ihr Kopftuch \nnicht ein Glaubensverständnis zum Ausdruck bringe, das eine Unterdrückung oder \nDiskriminierung der Frau propagiere. In einem weiteren Schreiben von Oktober \ndesselben Jahres gab sie an, der Weisung des Schulleiters nachgekommen zu sein, \nindem sie nunmehr eine modische Variante des Kopftuchs, nämlich in der von Grace \nKelly eingeführten Variante, trage.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. Dezember 2006 untersagte ihr die Bezirksregierung das \nTragen eines Kopftuchs in der Schule ab dem Tag nach Zustellung des Bescheides. \nDas Tragen des Kopftuchs gefährde den Schulfrieden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG \nNRW) und stelle außerdem ein nach Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift unzulässiges \nVerhalten dar. Das von der Klägerin im Unterricht getragene Kopftuch sei auch in der \nsogenannten „Grace-Kelly-Variante\" mit einer signalhaft wirkenden Bekundung einer \npolitischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Überzeugung verbunden. \nIhr Verhalten könne außerdem den Eindruck erwecken, dass sie gegen die \nMenschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die \nFreiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auftrete.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2007 legte die Klägerin gegen diese dienstliche \nWeisung Widerspruch ein, den die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom \n21. März 2007, zugestellt am 29. des Monats, zurückwies.\n\n6\n\nMit ihrer am 28. April 2007 erhobenen Klage macht die Klägerin, ihr Vorbringen \nim Vorverfahren ergänzend und vertiefend, geltend, dass das Kopftuch in der von ihr \ngewählten „Grace-Kelly-Variante\" keine Signalwirkung in dem vom Beklagten \ngenannten Sinne habe. Es handle sich vielmehr nur um ein modisches Accessoire, \nbei dem eine Verknüpfung eines bestimmten Gedankenguts mit dem Kleidungsstück \nnicht möglich sei. Grace Kelly werde gerade nicht mit dem islamischen Glauben in \nVerbindung gebracht und darüber hinaus trage auch Queen Elizabeth \nDreieckstücher, die den Scheitel bedeckten. \n\n7\n\nIhr Verhalten könne auch nicht im Hinblick darauf, dass der Schüler- und \nElternschaft ihre religiöse Überzeugung aus anderen Gründen bekannt sei, als \näußere Bekundung qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu \nberücksichtigen, dass ihre religiöse Einstellung erst durch die Medien und nicht auf \nihre eigene Veranlassung hin publik geworden sei.\n\n8\n\nIhr Kopftuch signalisiere auch nicht das Eintreten für einen islamischen \nFundamentalismus. Es könne vielmehr als Zeichen eines selbstbestimmten \nmuslimisch-religiösen Lebens in einer von Gleichberechtigung und Toleranz \ngetragenen Kultur verstanden werden. An der Schule, an der sie unterrichte, gebe es \nkeine Indizien für eine Gefährdung der Schüler- und Elternschaft. \n\n9\n\nDie Durchsetzung des Neutralitätsgebots verstoße gegen den Gleichheitssatz, \nweil an der X1 Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q Schwester L1, die der \n„Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe\" angehöre, im Habit unterrichte. \nGegen das Tragen der Ordenstracht im Unterricht sei der Beklagte - anders als im \nFall des Kopftuchs - nicht vorgegangen. Insoweit liege ein Vollzugsdefizit vor.\n\n10\n\nDer Untersagung stehe ferner § 8 AGG entgegen, weil § 57 Abs. 4 SchulG NRW \nausschließlich Musliminnen gegenüber durchgesetzt werde. Andere \nVerhaltensweisen seien bislang nicht untersagt worden. Der Verzicht auf das \nKopftuch stelle auch keine wesentliche oder entscheidende berufliche Anforderung \ndar, weil nicht ersichtlich sei, dass dieser Verzicht für die Ausübung ihres Berufs \ngeradezu unerlässlich sei. Sie, die Klägerin, habe vielmehr seit Jahren in der Schule \nein Kopftuch getragen und sei dennoch als Lehrerin geachtet und geschätzt. Ihre \nKopfbedeckung habe zu keiner Zeit Anlass zu Disputen zwischen den Beteiligten \ngegeben.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E vom 4. Dezember 2006 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 21. März 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bestreitet, dass die Klägerin seit Jahren unbeanstandet in der Schule ein \nKopftuch getragen habe. Sie habe sich vielmehr, von einer kurzzeitigen Ausnahme \nzu Beginn des Schuljahres 1996/1997 abgesehen, bis Juni 2006 an die Anweisung \nder Schulleitung, des Schulamtes und der Bezirksregierung gehalten, in der Schule \ndas Kopftuch abzulegen.\n\n16\n\nIm übrigen trägt er sein Vorbringen im Vorverfahren ergänzend und vertiefend \nvor, dass dem Kopftuch in der „Grace-Kelly-Variante\" nicht nur wegen der in der \nSchule bekannten Überzeugung der Klägerin Signalwirkung zukomme, sondern auch \naufgrund des Erscheinungsbildes, das eine klare Abgrenzung zum islamisch \ngebundenen Kopftuch nicht ermögliche. Der Bekundungscharakter der von der \nKlägerin getragenen Kopfbedeckung richte sich nach dem objektiven \nEmpfängerhorizont. Danach sei das Kopftuch der Klägerin nicht mit dem Einsatz \neiner solchen Kopfbedeckung durch Grace Kelly oder Queen Elizabeth oder aus \nKrankheitsgründen vergleichbar. Denn in den genannten Fällen sei die \nKopfbedeckung anlassbedingt und nicht auf Dauer angelegt und werde nicht ständig \nin der Öffentlichkeit getragen. Außerdem dokumentiere die Klägerin durch ihre Art \nder Kopfbedeckung, dass sie Wert darauf lege, ihre Haartracht vor den Blicken \nDritter zu verhüllen. \n\n17\n\nDiese Bekundung könne den Schulfrieden stören oder gefährden. In diesem \nZusammenhang reiche nach dem Willen des Gesetzgebers eine abstrakte \nGefährdung aus. Wegen der verschiedenen Bedeutungen, die Dritte mit dem \nKopftuch in Verbindung brächten, bestehe die abstrakte Gefahr, dass durch das \nVerhalten der Klägerin die Neutralität des beklagten Landes in Zweifel gezogen oder \nder Schulfrieden gestört werde. Letzteres sei unter anderem vor dem Hintergrund \neiner gewachsenen religiösen Vielfalt in der Gesellschaft, mit der ein vermehrtes \nPotenzial möglicher Konflikte verbunden sei, zu gewärtigen.\n\n18\n\nDie Durchsetzung des Neutralitätsgebots im Fall der Klägerin verstoße nicht \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Land gehe gegen sämtliche Verstöße gegen § 57 Abs.4 \nSchulG NRW vor. Kopftuch tragende Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis seien \nabgemahnt worden. In einem Fall sei auch bereits eine Kündigung ausgesprochen \nworden. Es liege auch nicht im Hinblick darauf ein Vollzugsdefizit vor, dass an einer \nnordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule eine Nonne im Habit unterrichte. § 57 \nAbs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasse die Ordenstracht nicht, da diese beruflich \nmotiviert sei und lediglich dokumentiere, dass die Betreffende einen Beruf ausübe, \nder auf den Zusammenschluss von Menschen gleicher Konfession gerichtet sei. \nDarüber hinaus sei das Habit Ausdruck christlich-abendländischer Tradition, die \ngemäß Art. 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes NRW eine der Grundlagen \nder Landesverfassung sei. Bekundungen diesen Inhalts seien gemäß § 57 Abs. 4 \nSatz 3 SchulG NRW nicht von dem Neutralitätsgebot nach Abs. 4 Satz 1 dieser \nNorm erfasst. \nDarüber hinaus handele es sich bei Schwester L1 um einen Sonderfall, denn die \nbetreffende Lehrerin sei keine Bedienstete des Landes, sondern lediglich aufgrund \neines Gestellungsvertrages seit 1976 an der Qer Schule beschäftigt. Aus diesem \nGrund könne die Schwester ausschließlich an dieser Schule eingesetzt werden. Im \nLandesdienst stehende Lehrkräfte müssten demgegenüber dauerhaft an sämtlichen \nSchulen des Landes eingesetzt werden können. Die betreffende Lehrerin werde \naußerdem in zwei bis drei Jahren das Pensionsalter erreicht haben. \nSelbst wenn das Tragen des Nonnenhabits dem Neutralitätsgebot widerspräche und \ngeahndet werden müsste, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, weil es \nkeinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gebe.\n\n19\n\nDie mit dem Neutralitätsgebot verbundene Einschränkung der Glaubensfreiheit \nder Klägerin sei auch nicht unverhältnismäßig, da die gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 und \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rechtlich geschützten Interessen der Schüler- und \nElternschaft und der religiöse Schulfrieden, der einen Schutzzweck von \nherausragender Bedeutung darstelle, das in Rede stehende Verbot auch bei \nabstrakten Gefahren rechtfertige.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die \ndienstliche Weisung der Bezirksregierung vom 4. Dezember 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 21. März 2007 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nanalog).\n\n23\n\nDie Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die Bezirksregierung \nist gemäß § 88 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 3 Verordnung über \nbeamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich \nzuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (SGV.NRW. 2030), zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. 498) bezüglich der streitigen Maßnahme \nDienstvorgesetzte der Klägerin und in dieser Funktion zum Erlass von Anordnungen \nund Weisungen im Sinne von § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) \nberechtigt.\n\n24\n\nDie Anordnung der Bezirksregierung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. \nDas von der Klägerin praktizierte vollständige Bedecken des Haares, des \nHaaransatzes und des größten Teils der Ohren durch ein Kopftuch verstößt gegen \ndas Neutralitätsgebot nach § 57 Abs. 4 SchulG (I.), diese Norm ist mit \nhöherrangigem Recht vereinbar (II.) und die Weisung der Bezirksregierung ist nicht \nmit Ermessensfehlern behaftet (III.). \n\n25\n\nI. Das Tragen eines Kopftuchs in der von der Klägerin als „Grace-Kelly-Variante\" \nbezeichneten Form in einer öffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen \ndas sich aus § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ergebende Verbot, in der Schule \npolitische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen \nabzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen \nund Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen \nSchulfrieden zu gefährden oder zu stören. \n\n26\n\nVgl. zum traditionellen islamischen Kopftuch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; ferner zu einer als „modisch\" \nbezeichneten Variante VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 - 2 C 6225/06.\n\n27\n\nEntscheidend für die Feststellung dieses Bekundungscharakters sind die von \nDritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung. Alle denkbaren \nMöglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, sind zu \nberücksichtigen, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Verhalten gegen das \nNeutralitätsgebot verstößt. Bei der Beurteilung äußerer Bekundungen von \nLehrkräften ist gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW insbesondere, wenn auch \nnicht ausschließlich, auf die Sicht der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern \nabzustellen, also einer Gruppe, die zahlenmäßig nicht zu vernachlässigen ist und \ndurch das Band der allgemeinen Schulpflicht in einer engen Beziehung zum Staat \nsteht.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n29\n\nDie Klägerin trägt zwar kein traditionell islamisch gebundenes Kopftuch, das von \nihr seit Oktober 2006 in der Schule und auch in der mündlichen Verhandlung \ngetragene Kopftuch in der von ihr als „Grace-Kelly-Variante\" bezeichneten Form \nerweckt aber bei objektiven Dritten ohne weiteres den Eindruck, dass die Klägerin \nsich zum Islam bekennt. Das ergibt sich zum einen aus der Art der Kopfbedeckung \nund zum anderen aus dem Umstand, dass sie das Kopftuch in der Öffentlichkeit und \nauch in geschlossenen Räumen ständig trägt. Das Gericht hat in der mündlichen \nVerhandlung festgestellt, dass die von der Klägerin getragene Kopfbedeckung die \nHaare, den Haaransatz, einen großen Teil der Stirn sowie die Ohren bis auf den \nunteren Teil der Ohrläppchen vollständig umschließt. Das Kopftuch ist so fest \ngebunden, dass es nicht verrutschen kann, und wird von der Klägerin während ihrer \nTätigkeit in der Schule unter keinen Umständen, insbesondere auch nicht in \nInnenräumen, abgelegt. Weil diese Kopfbedeckung erkennbar dazu dient, bestimmte \nKörperteile konsequent zu verhüllen, erschließt sich einem unbefangenen Betrachter \nohne weiteres die religiöse Bedeutung des von der Klägerin getragenen Kopftuchs. \nDenn es ist allgemein und auch dem hier maßgeblichen objektiven Dritten bekannt, \ndass muslimische Frauen wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit \nihre Haare mit einem Kopftuch bedecken. So verhält sich auch die Klägerin, die ihr \nKopftuch in der Öffentlichkeit und damit auch in der Schule ständig trägt.\n\n30\n\nDie von der Klägerin angeführten denkbaren weiteren Gründe für das Tragen \neines Kopftuchs, etwa schlechte Witterung, modische Erwägungen oder eine \nKrankheit, sind hiermit nicht vergleichbar. Sie sind anlassbedingt und nicht auf Dauer \nangelegt. \n\n31\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom \n26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, \nNJW 2001, 2899.\n\n32\n\nDie äußere Bekundung in Form der von der Klägerin getragenen Kopfbedeckung \nist auch geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder \nden politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder \nzu stören. Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen \nabstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die \nNeutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, \nfallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um \nkonkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst \neintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass \ndieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur \n„geeignet\" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der \nkonkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht \nvorgesehen. Eine derart abstrakte Gefährdung gerade der weltanschaulich-religiösen \nNeutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines \nerkennbar durch muslimische Bekleidungsvorschriften motivierten Kopftuchs durch \neine Lehrerin aus. Die Schule ist der Ort, an dem die unterschiedlichen religiösen \nAuffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich das Nebeneinander \nbesonders empfindlich auswirken kann. Die Entwicklung hin zu einer gewachsenen \nreligiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat daher zwangsläufig ein vermehrtes \nPotenzial möglicher Konflikte in der Schule mit sich gebracht. In dieser Lage können \nleichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden auftreten. Sie können sich vor \nallem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen \nBeeinflussung der Kinder entwickeln. Einbußen an Neutralität im Erscheinungsbild \nkönnen zu solcher Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte \nGefahr bezeichnen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 -\n 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402.\n\n34\n\nEine andere Betrachtungsweise ist auch nicht mit Rücksicht darauf geboten, \ndass die Klägerin bereits seit über zwanzig Jahren als Beamtin auf Lebenszeit im \nSchuldienst des beklagten Landes tätig ist. Die Eignung eines konkretes Verhaltens - \nhier des Tragens der von der Klägerin gewählten Kopfbedeckung -, gegen das \nNeutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu verstoßen, richtet sich \nvielmehr auch im vorliegenden Fall danach, ob die abstrakte Möglichkeit einer \nStörung oder Gefährdung des Schulfriedens besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die \nin § 57 Abs. 4 SchulG NRW geregelte Einschränkung u.a. der Religionsfreiheit bei \nLebenszeitbeamten an besondere Voraussetzungen zu knüpfen ist, sind nicht \nersichtlich. Das Neutralitätsgebot differenziert ausdrücklich nicht zwischen \nEinstellungsbewerbern einerseits und bereits im Schuldienst befindlichen Lehrkräften \nandererseits. Eine Ausnahme von der generellen Bezugnahme des § 57 Abs. 4 \nSchulG NRW auf ein abstraktes Gefährdungspotenzial äußerer Bekundungen ist \ngemäß § 57 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW nur bei der Einstellung in den \nVorbereitungsdienst vorgesehen. Diese Ausnahme trägt dem Ausbildungsmonopol \ndes Staates im Rahmen der Lehrerausbildung und dem Ausbildungsanspruch der \nBewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung. Wegen dieser besonderen \nKonstellation können Bewerber ausnahmsweise - entgegen § 57 Abs. 6 Satz 1 \nSchulG Nordrhein-Westfalen - eingestellt werden, „soweit die Ausübung ihrer \nGrundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der \nWahrung der staatlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen\" (§ \n57 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW). Insoweit soll ausnahmsweise auf die konkrete \nGefährdungssituation abgestellt werden können.\n\n35\n\nDiese Ausnahmeregelung kann nicht auf Lebenszeitbeamte übertragen werden, \nweil es bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst um eine in der Regel auf zwei \nJahre begrenzte Ausnahme von der Durchsetzung des Neutralitätsgebots allein zu \nAusbildungszwecken geht.\n\n36\n\nDass über die Tatbestände des § 57 Abs. 4 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 3 \nSchulG hinaus Ausnahmen von der Durchsetzung des Neutralitätsgebots im Fall \nabstrakter Gefährdung bzw. Bedrohung des Schulfriedens möglich sind, lässt sich \ndem Schulgesetz nicht entnehmen.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Klägerin, das Tragen des Kopftuchs in \nder Schule habe bislang nicht zu Problemen geführt, rechtlich unbeachtlich. \nUnabhängig davon, dass sich die Schulleitung der Hauptschule „A\" bereits 1994 \nausdrücklich gegen die von der Klägerin gewünschte Kopfbedeckung ausgesprochen \nhat - also durchaus nicht belegt ist, dass es an der derzeitigen Dienststelle keine \nKonflikte gegeben hat -, kann sich die abstrakte Gefahr jederzeit durch den Wechsel \nvon Schülern, Eltern oder Lehrern mit kritischer Einstellung zu dem Erklärungsgehalt \neines mit den Bekleidungsvorschriften des Islam begründeten Kopftuchs \nkonkretisieren. Die ständige Konfrontation mit einem solchen Kopftuch im Unterricht \nhat zudem eine andere Qualität als das bloße Wissen um die islamische \nGlaubenszugehörigkeit einer Lehrerin. Nicht zuletzt wäre auch ein Schulwechsel der \nKlägerin nicht auszuschließen, da ein Beamter grundsätzlich landesweit einsetzbar \nsein muss.\n\n38\n\nII. Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hier anzuwenden ist, ist diese \nVorschrift auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, \nvereinbar. \n\n39\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit eines \n„Kopftuchverbots\" vom Vorliegen einer (seinerzeit nicht gegebenen) hinreichend \nbestimmten gesetzlichen Grundlage abhängig gemacht. Der Gesetzgeber könne \neine gesetzliche Regelung treffen, die zum Schutz des in Neutralität zu erfüllenden \nstaatlichen Erziehungsauftrags das Einbringen religiöser Bezüge in Schule und \nUnterricht durch Lehrkräfte generell verbiete. Ob er eine Lösung wähle, die es \nermögliche, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als \nMittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen, oder ob er wegen des \ngrößeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg gehe, der \nstaatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung \nbeizumessen, unterliege seiner Einschätzungsprärogative,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282.\n\n41\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat sich - anders als andere Bundesländer - dafür \nentschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem \nErziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen \nund Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit \neines Lehrers. \n\n42\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) \ndie Vorschrift des § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg mit \neingehender Begründung als mit höherrangigem Recht, insbesondere dem \nGrundgesetz, vereinbar anerkannt.\n\n43\n\nVgl. auch das Urteil der Kammer vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -, das diese Entscheidung \nausführlich referiert.\n\n44\n\nDie erkennende Kammer hat sich der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die mit dieser Norm inhaltsgleiche \nRegelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW angeschlossen. Auch diese Vorschrift steht \naus den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 genannten \nGründen in Einklang mit höherrangigem Recht.\n\n45\n\nVgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -.\n\n46\n\nDie Vorschrift ist hinreichend bestimmt und der Landesgesetzgeber war auch \nberechtigt, mögliche Konflikte widerstreitender Grundrechte der Lehrkräfte, Schüler \nund Eltern sowie des mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen \nErziehungsauftrags zu regeln. Das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis \nwiderstreitender Freiheitsgarantien ist durch § 57 Abs. 4 SchulG NRW in einer Weise \ngelöst, die dem Prinzip praktischer Konkordanz bzw. dem Gebot verhältnismäßigen \nAusgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen gerecht wird. Dabei \ndarf eine gesetzliche Bestimmung, die die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten \nzu Mäßigung und Zurückhaltung für Lehrer dahingehend konkretisiert, dass sie in der \nSchule keine Kleidung oder sonstigen Zeichen tragen dürfen, die ihre Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen, die Glaubensfreiheit \neinschränken, soweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die \nBestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule durch § \n57 Abs. 4 SchulG NRW wird diesen Anforderungen gerecht. Aufgrund der \nEinschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers obliegt ihm die Entscheidung, ob \ner wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte in der Schule die \nNeutralitätspflicht in diesem Bereich strikter als bisher umsetzen will. Dabei ist \nverfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 57 Abs. 4 SchulG NRW eine präventive \nRegelung darstellt, die bereits bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr einer \nBeeinträchtigung der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens eingreift. Denn es \nliegt in der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, abstrakten Gefahren schon \nim Vorfeld zu begegnen.\n\n47\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n48\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NRW verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz \nnach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung \nist allerdings sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung von \nDienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um \nöffentliche Ämter eingreifen, das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen \nGlaubensrichtungen zu beachten.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; \nBVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n50\n\nHieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass Bekundungen anderer \nGlaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen \noder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, \ngleichermaßen untersagt sind. Das landesweite Verbot religiöser Bekundungen gilt \nmithin nicht nur für das Tragen eines islamischen Kopftuchs, sondern auch für \nreligiös motivierte Kleidung anderer Religionen, etwa die christliche Ordenstracht und \ndie jüdische Kippa.\n\n51\n\nEbenso Kugele, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 24. Juni 2004, jurisPR-\nBVerwG 3/2004 Anm. 1 vom 6. Dezember 2004; Mahrenholz, Jestaedt und Böckenförde, \nStellungnahmen vor dem Ausschuss für Schule, Jugend und Sport und dem Ständigen \nAusschuss des Landtags von Baden-Württemberg am 12. März 2004 zu LT-\nDrucksachen 13/2793 und 13/2837 zu § 38 SchulG BW; Muckel, Stellungnahme 14/188 vom \n5. März 2006, Sacksofsky, Stellungnahme 14/191 vom 6. März 2006, und Oebbecke, \nStellungnahme 14/184 vom 28. Februar 2006, jeweils im Rahmen der Anhörung des \nHauptausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen zu LT-Drucksache 14/569 zu § 57 \nSchulG NRW.\n\n52\n\nHiermit steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang, insbesondere werden \nNonnenhabit und Kippa von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 \nSatz 1 SchulG NRW erfasst. Soweit der Beklagte geltend macht, § 57 Abs. 4 \nSchulG NRW stehe christlich-abendländischen Bekundungen von Lehrern in der \nSchule nicht entgegen, vielmehr sei das Tragen des Nonnenhabits und der Kippa \nerlaubt, ist ihm nicht zu folgen. So kann für die Statthaftigkeit etwa des Nonnenhabits \nnicht mit Erfolg angeführt werden, dass von einer solchen Ordenstracht die durch \n§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagten Bekundungen deshalb nicht ausgingen, \nweil es sich hierbei lediglich um eine „Berufsbekleidung\" handele. \n\n53\n\nSo allerdings die Begründung zum (früheren) Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom \n4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564, S. 8.\n\n54\n\nNach Auffassung des Gerichts wird ein derartiges Verständnis des Nonnenhabits \ndem Selbstverständnis dieses geistlichen Standes nicht gerecht, sondern beschreibt \nlediglich einen Teilaspekt der Ordenstracht. Aus der Sicht des objektiven Betrachters \nist diese Kleidung jedenfalls in erster Linie und zudem in besonderer Weise Ausdruck \neiner bestimmten religiösen Überzeugung. \n\n55\n\nVgl. auch Bader, NVwZ 2006, 1333; Böckenförde, Sitzung des Ausschusses für Schule, \nJugend und Sport des Landtags Baden-Württemberg vom 12. März 2004, S. 69, wonach sich \ndie Nonnen von Baden-Baden-Lichtenthal über eine Bezeichnung als „christlicher \nTrachtenverein\" beschweren würden. \n\n56\n\nEine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt sich \nauch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, wonach die \nWahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und \nabendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem \nVerhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier verwendete Begriff des \n„Christlichen\" ist nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 \nSatz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er \nbezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von \nGlaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur \nhervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt \nund unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. \n\n57\n\nVgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, \nBVerfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n58\n\nDasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der \nLandesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen \nErziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf \nspezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in \nKindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft \nzum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der \nMenschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung \nvor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung \nder natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur \nVölkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach \nArt. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung werden die Kinder in \nGemeinschaftsschulen „auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte\" \nunterrichtet und erzogen. Dass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter \nGlaubensinhalte abzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung „in \nOffenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und \nweltanschauliche Überzeugungen\" erfolgt. \n\n59\n\nSoweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom \n27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP \nvom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon ausgeht, dass äußere \nSymbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den \nBildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen \nBildungs- und Kulturwerten entsprechen, „etwa die Tracht von Ordensschwestern \noder die jüdische Kippa\", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des \nGesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. \n\n60\n\nAus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende \nsubjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem \nobjektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist \nfür die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst \nwiederfindet.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und \nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -, NVwZ-RR 2004, 438.\n\n62\n\nDaran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es aber \ninsbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur Zulässigkeit des \nNonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und Einschätzungen \n\n63\n\n- vgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein-Westfalen am \n2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom \n4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und \nDr. jur.Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD, \nJanuar 2004, \nLT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum Thema „Kopftuchverbot\" \nvom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und 13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der \nCDU und der FDP vom 31. Oktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und \nBericht des Hauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927 -\n\n64\n\nund der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 und des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt umso mehr, als der \nspäter unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf vom 31. Oktober 2005 in \ndieser Beziehung hinter der Fassung des in der vorangegangenen Legislaturperiode \neingebrachten Gesetzentwurfs zurückblieb.\n\n65\n\nVgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4 \nSchulordnungsgesetz NRW: „Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte \noder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2.\" (Hervorhebung \ndurch das Gericht).\n\n66\n\nJedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische \nGlaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der \nverfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach darf \nsogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, \nwenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt \nhat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm \nkann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des \nGesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm \nverfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, \ndarf sie nicht für nichtig erklärt werden.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und \nBeschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309.\n\n68\n\nHieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte diese \neine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits auch \naußerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an öffentlichen \nSchulen - etwa als „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und \nKulturwerte\" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter Gleichbehandlung der \nverschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher nach dem Gebot der \nverfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - nach dem Wortlaut ohnehin \nnahe liegende - Inhalt beizulegen, dass im Bereich öffentlicher Schulen zwar die \nDarstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte statthaft ist, Bekundungen, die \neinem individuellen Glaubensbekenntnis - etwa durch besondere Kleidung - \nAusdruck verleihen, jedoch unterbleiben müssen.\n\n69\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NRW ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat \neine Lösung gewählt, die dem Gebot eines angemessenen Ausgleichs \nkonkurrierender Grundrechte und Rechte mit Verfassungsrang gerecht wird. Der \nreligiöse Schulfrieden ist ein Schutzzweck von herausragender Bedeutung, der das \nhier strittige Verbot schon bei ab-strakten Gefahren zu rechtfertigen vermag. Die \nislamische Glaubensgemeinschaft wird davon auch nicht übermäßig betroffen, da \nsich das Verbot auf Lehrer im Staatsdienst beschränkt, Schülerinnen auch an \nöffentlichen Schulen und Lehrerinnen an Privatschulen also das Tragen eines \nKopftuchs unbenommen bleibt. Im Übrigen regelt es nur das Verhalten in der Schule, \nsieht also davon ab, das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes \nvorzuschreiben.\n\n70\n\nVgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140.\n\n71\n\nDes weiteren steht § 57 Abs. 4 SchulG NRW in Einklang mit Art. 9 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention. Das Verbot des „Kopftuchtragens\" in \nöffentlichen Schulen kann als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über \ndas Verhältnis von Staat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung \nder Religionsfreiheit darstellen.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; \nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. Februar 2001 -\n 42393/98 - (Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871, und Urteil vom 10. November 2005 -\n 44774/98 - (Leyla Sahin/Türkei), NJW 2006, 1389.\n\n73\n\n§ 57 Abs. 4 SchulG NRW steht ferner nicht in Widerspruch zu den Vorschriften \ndes Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), \n\n74\n\n- Gesetz vom 14. August 2006, BGBl. I 2006, S. 1897, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 \ndes Gesetzes vom 2. Dezember 2006, BGBl. I 2006, S. 2742 -,\n\n75\n\ndas der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG \n\n76\n\n- Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens \nfür die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt EG Nr. L \n303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) -\n\n77\n\ndient. Dieses Gesetz findet vorliegend allerdings Anwendung, insbesondere ist \nder persönliche Anwendungsbereich für die Klägerin als Beschäftigte im Sinne von \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG und für den Beklagten als Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nAGG eröffnet. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gelten die Vorschriften des Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung \nentsprechend auch für Beamtinnen und Beamte der Länder. \n\n78\n\nZiel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen etwa aus Gründen der Religion oder \nWeltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Nach § 7 Abs. 1 \nHalbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes \n(hier etwa der Religion) benachteiligt werden. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine \nunterschiedliche Behandlung wegen eines solchen Grundes aber zulässig, wenn \ndies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer \nAusübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, \nsofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Nach Maßgabe \nder genannten Vorschriften kann dahinstehen, ob eine Benachteiligung im Sinne von \n§ 7 AGG vorliegt. Denn eine - unterstellte - Benachteiligung wäre gerechtfertigt. Die \nEinhaltung der Vorgaben des Neutralitätsgebots nach § 57 Abs. 4 SchulG NRW stellt \neine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Diese Vorschrift, die \nin verfassungsgemäßer Form Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung \nerkennen zu lassen, bestimmt das Verhältnis von Staat und Religion im Bereich der \nSchule und konkretisiert die Anforderungen an das Verhalten der Lehrer bei der \nAusübung ihres Berufs.\n\n79\n\nVgl. auch Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 2007, § 8 Rn. 29 \n\n80\n\nIII. Die Entscheidung der Bezirksregierung, der Klägerin auf der Grundlage von \n§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW das Tragen eines Kopftuchs in der Schule zu \nuntersagen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht erkennbar, dass die \nBezirksregierung bei ihrer Entscheidungsfindung den rechtlichen Rahmen verkannt \noder sachfremde Erwägungen angestellt hätte (vgl. § 114 VwGO). Die dienstliche \nWeisung ist auch nicht mit einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin \nverbunden.\n\n81\n\nDie Bezirksregierung hat die Untersagung auf § 57 Abs. 4 SchulG gestützt, \ngegen dessen Satz 1 die von der Klägerin in der Schule getragene Kopfbedeckung \nverstößt, wie oben unter I. ausgeführt. Ob die Bezirksregierung im Rahmen der \nBegründung zu Recht angenommen hat, die Kopfbedeckung der Klägerin stelle über \neine religiöse Bekundung im Sinne von Satz 1 hinaus ein äußeres Verhalten im \nSinne von Satz 2 dar, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den \nEindruck hervorrufen kann, dass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die \nGleichberechtigung, die Freiheitsrechte oder die freiheitlich-demokratische \nGrundordnung auftritt, kann dahinstehen. Wie oben ausgeführt, verstößt die \nKopfbedeckung bereits gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG und auch darauf hat der \nBeklagte eigenständig tragend abgestellt. Ob zusätzlich die Voraussetzungen von \nSatz 2 gegeben sind, ist nicht entscheidend. \n\n82\n\nDie Klägerin kann der angegriffenen dienstlichen Weisung nicht entgegenhalten, \ndass der Beklagte im Rahmen der Umsetzung des Neutralitätsgebots gegenüber den \nnordrhein-westfälischen Lehrkräften gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung \nverstoße. \n\n83\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen geht gegen alle Lehrerinnen, die etwa durch das \nTragen eines Kopftuchs eine nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW untersagte \näußere Bekundung abgeben, gleichermaßen vor. Der Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen, dass das Verbot gegenüber verbeamteten Lehrkräften im \nWege einer dienstlichen Weisung und ggf. eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel \neiner Entfernung aus dem Dienst durchgesetzt werde, gegenüber angestellten \nLehrkräften mittels Abmahnung und Kündigung. \n\n84\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch nicht im Hinblick darauf, dass \nim Land Nordrhein-Westfalen zwei Nonnen im Schuldienst tätig sind und in \nOrdenstracht unterrichten, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. \n\n85\n\nVgl. zu diesem rechtlichen Ansatz: Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 \n- 18 K 3562/05 -, NVwZ 2006, 1444.\n\n86\n\nEs handelt sich in dem einen Fall um eine Nonne an einer Bekenntnisschule in \nMünster, an welcher gemäß § 57 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW das Neutralitätsgebot \nnicht gilt. Eine weitere Nonne, die dem Orden „Kongregation der Schwestern der \nChristlichen Liebe\" angehört, ist an der X1 Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q \nals Schulleiterin tätig. Diese Schule ist aus dem im Jahre 1842 gegründeten \nPrivatinstitut der Pauline von Mallinckrodt hervorgegangen. Die Nonne versieht seit \n1976 ihre Aufgabe als Schulleiterin auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages \nzwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Kongregation, so dass sie nur an \nder betreffenden Förderschule eingesetzt werden kann. Sie wird in spätestens drei \nJahren aus Altersgründen aus dem Schuldienst ausscheiden. Auf diesen in \nmehrfacher Hinsicht einzigartigen Einzelfall kann die Annahme eines Vollzugsdefizit \nnicht gestützt werden. \n\n87\n\nIm übrigen bestünde auch dann kein Anspruch der Klägerin darauf, in der Schule \nein Kopftuch zu tragen, wenn von einem Vollzugsdefizit auszugehen wäre. Die \nKlägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr entgegen dem gesetzlich \nnormierten Verbot äußerer religiöser Bekundungen das Tragen eines erkennbar \nreligiös motivierten Kopftuchs im öffentlichen Schuldienst des Landes ermöglicht \nwerden müsse, weil ein gesetzwidriges Verhalten einer anderen Lehrkraft nicht \ngeahndet werde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht \ngrundsätzlich nicht.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1959 - 1 BvR 53/56 -, vom 17. Januar 1979 - 1 BvL \n25/77 -, vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - und vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -. \n\n89\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier von diesem Grundsatz abgewichen werden \nmüsste, weil willkürlich nur einzelne Personen herausgegriffen und durch hoheitliche \nMaßnahmen zur Einhaltung des Neutralitätsgebot gezwungen würden,\n\n90\n\nvgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -,\n\n91\n\ngibt es im Hinblick auf die oben geschilderte Verwaltungspraxis nicht. Bis auf den \nbesonders gearteten Einzelfall der Ordensschwester in Q wird § 57 Abs. 4 Satz 1 \nSchulG NRW im gesamten Land einheitlich und gerade nicht willkürlich \ndurchgesetzt.\n\n92\n\nDie dienstliche Weisung ist auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in \ngeschützte Rechtspositionen der Klägerin verbunden. Die Untersagung ist \ninsbesondere nicht im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits seit über zwanzig \nJahren als Beamtin auf Lebenszeit im Schuldienst des Landes NRW tätig ist, als \nunverhältnismäßig anzusehen.\n\n93\n\nVgl. zu diesem Ansatz Bader, NVwZ 2006, 1333, 1335 ff.\n\n94\n\nDie Klägerin ist zwar bislang - abgesehen von Konflikten im Zusammenhang mit \ndem von ihr seit 1994 angestrebten Tragen eines Kopftuchs auch in der Schule - \nbeanstandungsfrei ihren Dienstpflichten nachgekommen. Das enthebt sie aber nicht \nder Pflicht zur Einhaltung der Verhaltensregeln, die von Gesetzes wegen künftig für \nalle im Land NRW beschäftigten Lehrkräfte gelten. Sie kann sich zu Gunsten der von \nihr erst seit Juni 2006 in der Schule getragenen Kopfbedeckung auch nicht auf den \nGrundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Seit 1994 war ihr bekannt, dass ihr \nSchulleiter, das zuständige Schulamt und die obere Schulaufsichtsbehörde ihrem \nBegehren, im Dienst ein Kopftuch zu tragen, ablehnend gegenüberstehen. \nEntsprechend wurde ihr bereits im Mai 1999 mitgeteilt, dass sie nicht berechtigt sei, \ndas Kopftuch während des Dienstes zu tragen. Daran änderten auch ihre \nverschiedenen Eingaben an das zuständige Ministerium und an den \nBundespräsidenten nichts.\n\n95\n\nSonstige Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin ein Eingriff in \nverfassungsrechtlich gewährleistete Rechte vorliegt, der über die in § 57 Abs. 4 \nSchulG NRW gesetzlich vorgesehene und von der höchstrichterlichen \nRechtsprechung als grundsätzlich zulässig angesehene Beschränkung der \nFreiheitsrechte von Lehrkräften an öffentlichen Schulen hinausgeht und \ninfolgedessen unverhältnismäßig ist, sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in \ndiesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin an Privatschulen mit Kopftuch \nunterrichten kann.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n98\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Die Rechtssache hat nach Auffassung der Kammer grundsätzliche \nBedeutung, weil es sich - soweit ersichtlich - um die erstmalige \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW im \nZusammenhang mit einer dienstlichen Weisung gegenüber einer langjährigen \nLebenszeitbeamtin handelt und die Auslegung der Norm für Entscheidungen in \nweiteren gerichtlichen Verfahren mit dem selben oder einem gleichartigen \nStreitgegenstand von Bedeutung ist. \n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-14/2-k-1752-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-14/2-k-1752-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262085","retrieved":"2026-07-09 02:28:18.009581+00:00"}}