{"status":"available","doknr":"OLD262235","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0808.16L1320.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"16 L 1320/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nentsprechend dem Antrag der Antragstellerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen \n„Vertrag über Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den \nKooperationsräumen 1 (VRR) und 9 (Niederrhein)\" vom 12. Juli 2004 \nSonderverkehrsleistungen wie folgt zu erbringen:\n\na) Zu den Heimspielen der Borussia Dortmund\n\naa) Duisburg Hbf - Oberhausen Hbf - Essen - Altenessen - Gelsenkirchen Hbf - Wanne-\nEickel Hbf - Dortmund Signal-Iduna-Park \n\n- am 12.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 16.00 Uhr \n- am 12.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 19.15 Uhr \n- am 25.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 14.30 Uhr \n- am 25.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 17.45 Uhr\n\nbb) Duisburg Hbf - Mülheim Hbf - Essen Hbf - Wattenscheid - Bochum Hbf - \nDortmund Signal-Iduna-Park\n\n- am 12.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 15.45 Uhr \n- am 12.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 19.30 Uhr \n- am 25.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Dortmund ca. 14.15 Uhr \n- am 25.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Dortmund ca. 18.00 Uhr\n\nb) Zu den Heimspielen des FC Schalke 04\n\nGelsenkirchen Hbf - Oberhausen Hbf - Duisburg Hbf\n\n- am 18.08.2007 mit Abfahrt in Gelsenkirchen Hbf ca. 18.20 Uhr \n - am 31.08.2007 mit Abfahrt in Gelsenkirchen Hbf ca. 23.20 Uhr\n\nc) Zu den Heimspielen der Borussia Mönchengladbach\n\n aa) Duisburg Hbf - Mönchengladbach-Rheydt \n\n - am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr \n - am 19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr \n - am 02.09.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr \n - am 02.09.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr\n\n bb) Düsseldorf Hbf - Mönchengladbach-Rheydt \n\n - am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr \n - am 19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr \n - am 02.09.2007 Hinfahrt mit Ankunft in Rheydt ca. 13.00 Uhr \n - am 02.09.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in Rheydt ca. 17.00 Uhr\n\ncc) Mönchengladbach Hbf - Mönchengladbach-Rheydt \n(Verlängerungszüge RE 2)\n\n- am 19.08.2007 Hinfahrt mit Ankunft in \n Mönchengladbach-Rheydt ca.13.00 Uhr und 13.15 Uhr \n- am 19.08.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in \n Mönchengladbach-Rheydt ca. 17.00 Uhr und 17.15 Uhr \n- am 02.09.2007 Hinfahrt mit Ankunft in \n Mönchengladbach-Rheydt ca. 13.00 Uhr und 13.15 Uhr \n- am 02.09.2007 Rückfahrt mit Abfahrt in \n Mönchengladbach-Rheydt ca. 17.00 Uhr und 17.15 Uhr.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, Sonderverkehrsleistungen im aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang zu erbringen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die \nAnforderungen von Sonderleistungen nach dem zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen Vertrag vom 12. Juli 2004 (im Folgenden: SPNV-Vertrag) vor. \n\n6\n\nEin Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden. Er ergibt sich aus § 8 \nAbs. 1 des SPNV-Vertrages. Um auf Unterversorgungen jederzeit reagieren zu \nkönnen, wird danach das Eisenbahnverkehrsunternehmen - also die \nAntragsgegnerin - auf Anforderung Sonderleistungen erbringen, soweit die dafür \nerforderlichen Ressourcen bei der DB Regio innerhalb Nordrhein-Westfalens \nvorhanden und verfügbar sind. Eine entsprechende Anforderung hat die \nAntragstellerin unter dem 20. Juli 2007 für die Heimspiele der drei betroffenen \nMannschaften in der Hinrunde der Saison 2007/2008 ausgesprochen. Ohne Erfolg \nmacht die Antragsgegnerin geltend, es handle sich nur um Ankündigungen einer \nAnforderung, weil die Antragstellerin erklärt habe, die genauen Termine und Zeiten \nder Spieltage seien noch nicht fixiert. Die Antragstellerin hat in diesem \nZusammenhang dargelegt, dass es der bisherigen Praxis der Parteien entsprochen \nhabe, die Züge in der Vergangenheit für die gesamte Hin- bzw. Rückrunde \ngesammelt zu bestellen, eine konkrete Bezeichnung der Züge mit genauen \nAbfahrtzeiten sei im vorhinein nicht möglich, weil die genauen Spieltage und zum Teil \nauch die genauen Anstoßzeiten erst sehr kurzfristig bekannt gegeben würden. Für \ndiese Praxis spricht das Schreiben vom 13. Juli 2006 aus der Vorsaison, in dem \nebenfalls nur die Streckenverläufe und die Abfahrtszeiten aufgeführt worden waren. \nDie Antragstellerin hat überdies erklärt, es entspreche der Vertragspraxis, dass bei \nder Anforderung von Sonderleistungen für Bundesligaspiele lediglich die \nzweiwöchige Frist nach Nr. 2 der Anlage 5.2 zum SPNV-Vertrag eingehalten werde, \nweil es sich nach dem Verständnis der Veranstalter nicht um „mehrere Sonderzüge \nzu Großveranstaltungen\" handle. Die Antragsgegnerin hat hierzu keine abweichende \nPosition vertreten, sondern hat lediglich die fehlende Bestimmtheit der Anforderung \ngerügt. Indessen war es der Antragsgegnerin in der Vergangenheit möglich, \naufgrund derartiger zum Teil noch ausfüllungsbedürftiger Angaben der \nAntragstellerin den Einsatz von Sonderzügen zu planen. Dass ihr dies auch \ngegenwärtig möglich ist, ergibt sich etwa aus Blatt 11 unten ihres Schriftsatzes vom \n7. August 2007, wo sie aufgrund ihrer Erfahrungen aus den Vorjahren zu \nvergleichbaren Bundesligaspielen dezidiert aufführt, auf welchen Strecken sie welche \nzusätzlichen Wagen mit wie vielen Plätzen sie einsetzen würde. Aus diesem Grund \ngehen auch die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Antrages fehl, die im Übrigen \nschon deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil hier im Einzelnen Zugläufe und Daten \nnebst Uhrzeiten angeführt werden. Einschränkungen der Verfügbarkeit hat die \nAntragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie unter dem 16. Juli 2007 \nerklärt, sie sehe sich nicht in der Lage, Sonderverkehre zu erbringen und zur \nBegründung angeführt, sie habe darauf aufmerksam gemacht, dass sie \nSPNV-Leistungen in angemessenem Umfang einstellen oder nicht erbringen werde, \nbis die vertraglich festgelegten Zuwendungen wieder ordnungsgemäß geleistet \nwürden. Von diesem Recht mache sie Gebrauch. Die Antragsgegnerin leitet dieses \nRecht aus der Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 273, 320 BGB her. Ein \nZurückbehaltungsrecht im Sinne dieser Vorschriften dürfte der Antragsgegnerin im \nHinblick auf die vertraglich geschuldeten Sonderleistungen indessen nicht zustehen. \nBereits im Ausgangspunkt ist fraglich, ob die Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006 - \n20 B 758/05 -, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, uneingeschränkt auf den \nVertrag zwischen den Beteiligten Anwendung finden kann. Danach gehört das Recht, \ndie selbst geschuldete Leistung zu verweigern, bis die zu beanspruchende Leistung \nbewirkt ist, bei innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnissen zu den \ngesetzlich anerkannten Grundelementen privatautonom bestimmter \nRechtsverhältnisse. Bei dem SPNV-Vertrag handelt es sich nicht - wie die \nAntragsgegnerin im anderen Zusammenhang zu Recht betont - um einen Vertrag, \nder schlicht auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet wäre. \nVielmehr handelt es sich um einen Vertrag zur Weiterleitung einer Subvention nach § \n11 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen \n(ÖPNVG NRW). Die Zweckverbände haben nach § 11 Abs. 6 ÖPNVG dafür Sorge \nzu tragen, dass bei der Höhe der den Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen die \nAnforderungen an eine angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nbeachtet werden. Danach soll in allen Teilen des Landes eine angemessene \nBedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV gewährleistet werden. Bei einem \nsolchen Vertrag, der auf Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch \nEisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet ist, vgl. § 15 Abs. 2 des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes (AEG), handelt es sich nicht um einen Vertrag, der auf die \nErbringung einer Leistung an die Antragstellerin gerichtet ist, die hierfür wiederum \neine Vergütung schuldet. Vielmehr subventioniert die Antragstellerin im öffentlichen \nInteresse Leistungen, die die Antragsgegnerin Dritten gegenüber erbringt. \nDementsprechend führt die Antragsgegnerin in der mit Schriftsatz vom 7. August \n2007 vorgelegten „Rechtlichen Stellungnahme zu preisrechtlichen Fragen im \nZusammenhang mit dem SPNV-Vertrag\" auf Blatt 6 aus: „Ungeachtet dessen \nbestehen zwischen dem Empfänger der Zuwendung, also dem \nEisenbahnverkehrsunternehmen, und dem Land Nordrhein-Westfalen, dessen Mittel \nan das Eisenbahnverkehrsunternehmen weitergeleitet werden, keine \nLeistungsbeziehungen im Sinne eines wechselseitigen Leistungs-austausches \n(Leistung gegen Gegenleistung).\" Selbst wenn trotz dieser strukturellen Unterschiede \nder Rechtsgedanke der §§ 273, 320 BGB auf das Vertragsverhältnis der Parteien \nanzuwenden wäre, dürfte dies im vorliegenden Fall nicht zu einem \nVerweigerungsrecht hinsichtlich der bestellten Sonderleistungen führen. Dass \nLeistung und Vergütung durchaus in einem wechselbezüglichen Verhältnis stehen, \nergibt sich aus den Regelungen des Vertrages, wie etwa § 13 (Nichterbringung des \nvereinbarten betrieblichen Leistungsangebotes) und den Anlagen 8.1 und 8.2 zur \nfinanziellen Bewertung von Mehrleistungen nach einem Grundpreis multipliziert mit \neiner Zug-Kilometer-Leistung. Nach § 13 SPNV entfällt der entsprechende finanzielle \nBeitrag je Zugkilometer in voller Höhe bei Nichterbringung des vereinbarten \nbetrieblichen Leistungsangebotes. Trotz dieser vertraglichen Verknüpfung von \nSubvention einerseits und Verkehrsleistung andererseits bestehen Bedenken, der \nAntragsgegnerin ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund der Leistungskürzung der \nAntragstellerin zuzubilligen. Allerdings dürfte die Vorleistungspflicht der \nAntragsgegnerin, die sich allgemein aus § 39 Abs. 1 SPNV-Vertrag und für \nSonderleistungen aus § 45 Abs. 10 S. 3 4. Spiegelstrich SPNV-Vertrag ergibt, der \nAnwendung des Rechtsgedanken des § 320 BGB nicht von vornherein \nentgegenstehen. So entfällt bei Sukzessivlieferungsverträgen die Vorleistungspflicht \ndes Lieferanten, wenn der Käufer mit der Bezahlung früher erbrachter Teillieferungen \nin Verzug geraten ist (Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage \n2003, § 320 Rdnr. 28). Indessen dürfte die vertragliche Vereinbarung aus anderen \nGründen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegenstehen. Zum \neinen enthält der Vertrag besondere Vergütungsregelungen für die Sonderleistung in \n§§ 8 Abs. 5, 43 und 45 SPNV-Vertrag. Während der Vertragslaufzeit zu erwartende \nMehr- und Sonderleistungen sind danach aus einem Fonds abzugelten, in den die \nAntragsgegnerin und die Antragstellerin Zahlungen einbringen. Diese Besonderheit \nder Finanzierung spricht gegen die Auslegung, die Antragsgegnerin könne zu \nUnrecht nicht vergütete Regelleistungen zum Anlass nehmen, die Sonderleistungen \neinzuschränken, für die eine besondere Vergütungsregelung vorgesehen ist. Darüber \nhinaus ergibt sich aus dem Vertrag, dass die Antragsgegnerin auf andere Weise als \ndurch Zubilligung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen Zahlungsverzug geschützt \nist. So sieht § 45 Abs. 10 letzter Satz SPNV vor, dass das \nEisenbahnverkehrsunternehmen einen Ausgleich von nachweislichen \nwirtschaftlichen Nachteilen bei schuldhafter Versäumung vertraglich festgelegter \nZahlungstermine verlangen kann. Nach § 56 SPNV hat das Verkehrsunternehmen \neinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Aufgabenträger \ndie Vergütung trotz zweimaliger Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung \neiner Nachfrist von jeweils einem Monat nicht leistet. Diese gesonderten Regelungen \nlassen ein vertraglich vereinbartes Sanktionssystem erkennen, dass der Annahme \neines allgemeinen Leistungsverweigerungsrechtes entgegensteht. Ein \nZurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Vergütung der Sonderleistung ist auch \nnicht erforderlich, weil die Antragstellerin angekündigt hat, sie werde die \nSonderleistungen ohne Abzüge vergüten. Zwar hat die Antragsgegnerin in einer \nPressemitteilung erklärt, aufgrund der Zahlung unter Vorbehalt stelle die \nAntragstellerin „die ordnungsgemäße Finanzierung der Sonderzüge in Frage\". Man \nkönne von der Bahn nicht verlangen, Sonderzüge zu fahren, für die die notwendige \nFinanzierung nicht gesichert sei. Indessen stellt auch eine Zahlung unter Vorbehalt \neine ordnungsgemäße Erfüllung dar, soweit sie dem Zahlenden lediglich die \nMöglichkeit offen halten soll, das Geleistete wieder zurückzufordern (vgl. BGH, NJW \n1982, 2302, NJW 1984, 2826). Ist mithin die Vergütung sichergestellt, besteht kein \nAnlass, der Antragsgegnerin im Hinblick auf andere Leistungen ein \nZurückbehaltungsrecht zu geben.\n\n7\n\nSelbst wenn entgegen der vorstehenden Überlegungen ein allgemeines Zurück-\nbehaltungsrecht nach § 273, 320 BGB in Betracht kommen sollte, wären dessen \nVoraussetzungen auch aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Ausübung des \nEinrederechts aus § 320 BGB darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, § 320 \nAbs. 2 BGB. § 320 BGB hebt lediglich einen Sonderfall der geringfügigen Teilleistung \nbesonders hervor (vgl. Emmerich a.a.O., § 320 Rdnr. 48). Indessen ist auch in \nanderen Fällen, etwa wenn die Leistungsverweigerung den Anspruch des Gläubigers \nendgültig vereitelt oder wenn die Ausübung dem Gläubiger nicht mehr wieder \ngutzumachende schwere Schäden zufügt, die Ausübung des \nZurückbehaltungsrechts ausgeschlossen. Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts \nsoll typischerweise gerade lediglich eine vorübergehende Zurückhaltung der Leistung \nermöglichen, bis der Vertragspartner seinerseits zum vertragstreuen Verhalten \nzurückkehrt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die verweigerten \nSondertransportleistungen nicht nachgeholt werden können. Im Ergebnis würde ein \nZurückbehaltungsrecht also dazu führen, dass der Antragsgegnerin ein einseitiges \nLeistungskürzungsrecht zugesprochen würde. Dies ist mit der Natur des Vertrages \nnicht vereinbar. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass \nmöglicherweise auch die Antragstellerin ein ihr nach dem Vertrag nicht \nzukommendes Leistungskürzungsrecht ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin ist \ninsoweit gehalten, ihre Rechte ebenfalls auf dem Rechtsweg zu verfolgen und tut \ndies nach ihren Angaben inzwischen auch. Die endgültige Verweigerung der \nLeistung ist dagegen gerade im Hinblick auf die angeführten vertraglichen \nSicherungsmittel und die Zahlungszusage der Antragstellerin unverhältnismäßig. Der \nAntragstellerin dürfte es kaum möglich sein, für die genannten Veranstaltungen \nanderweitigen Ersatz zu erhalten. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, es sei \nder Antragstellerin bereits seit dem 16. Juli 2007 bekannt, dass die \nSonderverkehrsleistungen nicht erbracht werden sollten, belegt dies keine \nMobilisierbarkeit entsprechender Reserven kleinerer Anbieter von \nVerkehrsleistungen in dem erforderlichen Umfang und in dem kurzen Zeitraum bis \nzum Beginn der streitigen Spiele. Allein der Verweis auf eine Erklärung eines \nAnbieters, er könne sich vorstellen, zu Bundesligaspielen zu fahren, stützt nicht die \nAnnahme, dass die von der Antragsgegnerin geschuldeten Leistungen jederzeit \nanderweitig erbracht werden können. Durch die Verweigerung der Antragsgegnerin, \ndie geschuldeten Leistungen zu erbringen, werden zudem Transportaufträge \ngefährdet, für die ein erhebliches öffentliches Interesse spricht. Dieses öffentliche \nInteresse ergibt sich aus den vorgelegten Anregungen von Entlastungszügen durch \ndas Bundespolizeiamt Köln, so dem Schreiben vom 27. Juli 2007, wonach es \npolizeiliches Ziel des Einsatzes von Entlastungszügen insbesondere sei, \nrivalisierende Fangruppen voneinander und auch von anderen Reisenden zu trennen \nund somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits im Vorfeld \nabzuwehren. Weiter folgt es aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums \nGelsenkirchen vom 7. August 2007, wonach bei einem Wegfall der Sonderzüge auch \neine Beeinträchtigung der sonstigen Fahrgäste wahrscheinlich sei. Aus diesen im \nÜbrigen auch allgemeinkundigen Gesichtspunkten, die für den Einsatz von \nSonderzügen bei Fußballgroßveranstaltungen sprechen, ergibt sich zugleich der für \neine Entscheidung nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund. Da \nanderweitig effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann, ist auch \nausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache in dem ausgesprochenen \nUnfang möglich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-08/16-l-1320-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-08/16-l-1320-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262235","retrieved":"2026-07-09 02:28:30.520508+00:00"}}