{"status":"available","doknr":"OLD262368","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0802.11K6477.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"11 K 6477/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Bürokomplexes L-Straße 2 - 4 in S1,\nGemarkung G1. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen\nBebauungsplanes Nr. 467, der für den in Rede stehenden Bereich ein Kerngebiet\nfestsetzt.\n\n3\n\nIm Mai 2005 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung\n\"Flachbau Druckerei in Büro, Neubau eines Treppenhauses\" für ein \"EDV-\nSystemhaus, Rechenzentrum\". Ein Brandschutzkonzept vom 7. April 2005 war\nGegenstand des Antrags. Am 24. Mai 2005 fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der\ninsbesondere der Brandschutz erörtert wurde. Die Klägerin, ihr Architekt und\nMitarbeiter der Feuerwehr und des Bauordnungsamtes der Beklagten kamen\nüberein, dass im 1. Obergeschoss die Unterdeckenqualität im Flachbau zum Schutz\ndes Stahldachtragewerkes generell in F30 erfolgen solle. Der Architekt der Klägerin\nfasste dieses Ergebnis in einer schriftlichen Notiz zusammen, die er an die Beklagte\nweiterleitete. Das Gesprächsergebnis ist auch in einer Stellungnahme der\nFeuerwehr vom 24. Mai 2005 festgehalten. Dort heißt es in Ziffer 5:\n\n4\n\n\"Im 1. Obergeschoss ist unter den Stahlträgern des Daches komplett eine\nfeuerhemmende (F30) Unterdecke anzubringen. Im Flurbereich dürfen nur minimale\nBrandlasten (Kabel) im Deckenbereich angebracht werden.\"\n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 2005 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung. Die\nGenehmigung enthielt den Hinweis, dass ihr das Brandschutzkonzept vom 7. April\n2005 in Verbindung mit den Forderungen der Feuerwehr vom 24. Mai 2005 zugrunde\nliege. Nach Ziffer 10 der Baugenehmigung sind die in der Stellungnahme enthaltenen\nNebenbestimmungen der Feuerwehr Bestandteil der Baugenehmigung.\n\n6\n\nUnter dem 5. Juli 2005 teilte der Architekt der Klägerin der Beklagten mit, dass\nentgegen der ursprünglichen Planung auf die F30-Decken zum Schutz des\nDachtragewerks verzichtet werden solle. Stattdessen solle eine Brandmeldeanlage\nmit Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle zur Ausführung kommen, die nach\nDIN 14675, DIN EN 54, DIN VDE 0833 geplant und installiert werde. Er bat um\nGenehmigung (1. Nachtragsantrag). Mit Schreiben vom 9. August 2005 beantragte\nder Architekt der Klägerin insoweit eine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW unter\nHinweis darauf, dass die Ausführung einer F30 Unterdecke auf Grund der\nkonstruktiven Gegebenheiten nicht durchführbar sei. Es sei mit der Beklagten\nvorbesprochen, dass als Kompensation eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung an\neine ständig besetzte Stelle erfolgen solle. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. August 2005 erteilte die Beklagte nach Einholung einer\nStellungnahme des Feuerwehramtes eine 1. Nachtragsgenehmigung. Die\nStellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 war als Nebenbestimmung\nBestandteil dieser Genehmigung. Dort heißt es:\n\n8\n\n1. \"Gegen den Verzicht auf Einbau einer feuerhemmenden F30-Decke\nbestehen keine Bedenken, sofern eine flächendeckende Brandmeldeanlage\nauch im Zwischendeckenbereich mit automatischen und nichtautomatischen\nMelder installiert wird. Für die Ausführung der Brandmelderanlage sind die\nBestimmungen der DIN 14675, DIN EN 54, DIN VDE 0833 und die\n\"Anschluss- und Ausführungsbedingungen für Brandmeldeanlagen und\nFeuerwehrlaufkarten\" der Feuerwehr S1 zu beachten. Planung und\nKonzeption der Brandmeldeanlage sind rechtzeitig mit der Feuerwehr\nabzustimmen.\"\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. Die Brandmeldeanlage muss gemäß neuer DIN 14675 (Ausgabe\n11/2003), Anhang A2 auf die Zentrale (Leitstelle) der Feuerwehr Remscheid\naufgeschaltet werden. Konzessionär für die Übertragungseinrichtung ist die\nFirma T, Niederlassung X.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\n5.Weiterhin gelten die Auflagen und Bestimmungen meiner Stellungnahme\nvom 24. Mai 2005 bis auf Punkt 5.\"\n\n13\n\n6.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 2005 bat der Architekt der Klägerin unter\nBezugnahme auf die 1. Nachtragsgenehmigung vom 30. August 2005 und die\nStellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli 2005 um Prüfung, ob auch ein interner\nAlarm durch die Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle (Wach- und\nSchließgesellschaft) erfolgen könne. Zur Begründung wurde angeführt, das\nVorhaben sei im vereinfachten Verfahren genehmigt worden. Es handele sich nicht\num einen sensiblen Sonderbau. Dem Bauherrn sei bewusst, dass es eventuell durch\neinen Umweg der Alarmierung zur Feuerwehr zu einer Verzögerung im Löscheinsatz\nkommen könne. Hierbei würde \"unter diesen Umständen aber lediglich Sachschutz\nbetroffen sein können\". \n\n15\n\nDie Feuerwehr nahm unter dem 10. Januar 2006 Stellung und führte aus, die\nAufschaltung zur Feuerwehr sei erforderlich und auch wirtschaftlich vertretbar. Unter\nHinweis auf diese Stellungnahme forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben\nvom 13. Januar 2006 auf, die Brandmeldeanlage direkt zur Feuerwehr\naufzuschalten.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2006 zeigte der Architekt die abgeschlossene\nFertigstellung an. Am 31. Januar 2006 fand eine Bauzustandsbesichtigung statt.\nDabei wurde festgestellt, dass die Brandmeldeanlage nicht auf die Feuerwehr\naufgeschaltet war. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bat die Beklagte um\nRücksprache bezüglich der Brandmeldeanlage, zu der es nicht kam.\n\n17\n\nMit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 23. März 2006 forderte\ndie Beklagte die Klägerin auf, die Ziffern 1 und 2 der Stellungnahme der Feuerwehr\nvom 27. Juli 2005 gemäß der Nachtragsbaugenehmigung vom 30. August 2005\nnunmehr bis zum 30. April 2006 zu erfüllen und drohte für den Fall der Nichterfüllung\nein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro (Ziffer 1) und 2.500,00 Euro (Ziffer 2) an.\nDie Vorgaben der Feuerwehr seien Bestandteil der Genehmigung und unanfechtbar.\nEine Bestätigung über die geforderte Aufschaltung liege trotz Aufforderung nicht vor,\nsodass ordnungsbehördliches Einschreiten geboten sei.\n\n18\n\nDie Klägerin erhob unter dem 30. März 2006 Widerspruch und beantragte mit\nSchreiben vom 2. Mai 2006 die Aussetzung der Vollziehung der\nZwangsgeldandrohung. Die erforderliche Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten\naus. Dem stehe auch die Bestandskraft nicht entgegen. Es müsse eine Rücknahme\nder Aufschaltungsanordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz\nNordrhein-Westfalen (VwVfG NW) geprüft und beschieden werden. Die 1.\nNachtragsgenehmigung vom 30. August 2005 mit der Stellungnahme der Feuerwehr\nvom 27. Juli 2005 mit Ziffer 1 und 2 weiche erheblich von dem Änderungsantrag des\nArchitekten - Aufschaltung nur auf eine ständig besetzte Stelle - ab. Insoweit handele\nes sich bei der Nachtragsgenehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt. Die\nerforderliche Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NW sei unterblieben. Soweit Ziffer\n1 der Stellungnahme der Feuerwehr über die Beachtung der relevanten technischen\nBestimmungen hinaus auch die Einhaltung der Anschluss- und\nAusführungsbedingungen der Feuerwehr S1 und ferner eine Absprache mit der\nFeuerwehr fordere, bestünden hinsichtlich der Bestimmtheit Bedenken - § 37\nVwVfG. Es fehle außerdem eine Begründung - § 39 VwVfG. Ziffer 2 der Forderung\nbegegne rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte im Ergebnis einen\nKontrahierungszwang zwischen der Klägerin und der Firma T anordne, für den eine\nRechtsgrundlage fehle. Der Beklagten habe eine eigene, selbständige und objektiv-\nfachliche Bewertung des Brandrisikos oblegen. Diese Prüfung nach § 54 BauO sei\nnicht erfolgt, insbesondere habe die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der\nEntscheidung nicht ausgeübt. Die Auflagen seien insoweit aufzuheben und durch die\nNebenstimmung zu ersetzen wie sie seinerzeit beantragt worden sei, nämlich durch\neine Verpflichtung zur Aufschaltung auf eine ständig besetzte Stelle.\n\n19\n\nDie Beklagte blieb bei ihren Forderungen und setzte eine weitere Frist bis zum\n31. Mai 2006. Unter dem 23. Mai 2006 teilte die Klägerin mit, dass die\nBrandmeldeanlage funktionsgemäß und einsatzbereit bei der WSG X aufgeschaltet\nworden sei. Sie wies ferner darauf hin, dass sich aus den §§ 21 Abs. 1 und 41 Abs. 2\nZiffer 7 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ergebe,\ndass grundsätzlich Brandmeldeanlagen auch bei Sicherheitsdiensten aufgeschaltet\nwerden dürften. Der Landesgesetzgeber habe bei der Neufassung des FSHG im\nNovember 2004 Gelegenheit gehabt, die Neufassung der DIN 14675 vom November\n2003 zu berücksichtigen.\n\n20\n\nDie Feuerwehr nahm hierzu unter dem 8. Juni 2006 Stellung und führte aus,\nIntention des § 41 FSHG sei lediglich gewesen, zu einer besseren Wartung von\nBrandmeldeanlagen zu veranlassen. Die Bestimmungen der DIN 14675 seien als\nanerkannte Regeln der Technik zu beachten. Die Aufschaltung sei erforderlich.\n\n21\n\nNach fruchtlosem Ablauf zweier weiterer Fristen legte die Beklagten den\nWiderspruch der Bezirksregierung am 19. Juli 2006 zur Entscheidung vor. Dieser\ngegenüber machte die Klägerin nunmehr Bedenken gegen die Haftungsregelungen\nin dem Konzessionsvertrag geltend. \n\n22\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Bescheid vom\n22. November 2006 - zugestellt am 27. November 2006 - zurück. Nach DIN 14675 -\nAnhang A2 - müsse der Fernalarm über eine überwachte Datenprozedur an die\nZentrale der Feuerwehr bzw. an eine andere behördlich bekannte alarmauslösende\nStelle übertragen werden. Grund sei, dass die Alarmierung unmittelbar erfolgen solle.\nEine zusätzliche Zwischenstufe - hier die Zentrale einer privaten Wach- und\nSchließgesellschaft - sei aus diesem Grund in der entsprechenden DIN-Norm nicht\nvorgesehen. Nur bei der unmittelbaren Übertragung der Alarmmeldung in die\nLeitstelle der Feuerwehr sei es möglich, alle Aspekte der modernen\nBrandmeldetechnik zu erhalten. \n\n23\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 2006 unter Vertiefung ihres bisherigen\nVorbringens Klage erhoben. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. März 2006 in\nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nE vom 22. November 2006 aufzuheben\n\n26\n\nund\n\n27\n\ndie Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zum\nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen\n\n30\n\nund verweist auf die Bestandskraft der Nachtragsgenehmigung vom 30. August\n2005 einschließlich der Nebenbestimmungen in Form der Stellungnahme der\nFeuerwehr vom 27. Juli 2005.\n\n31\n\nDie Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2007 das angedrohte Zwangsgeld\nfestgesetzt. Über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch ist noch nicht\nentschieden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. März\n2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. November\n2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1\nSatz 2 VwGO.\n\n35\n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Verwaltungszwang\nnach § 55 VwVG NRW liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der u.a. auf die\nVornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden,\nwenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung\nhat. Die Nachtragsbaugenehmigung der Beklagten vom 30. August 2005 ist mit der\nals Nebenbestimmungen beigefügten Stellungnahme der Feuerwehr vom 27. Juli\n2005 vollziehbar. Sie ist unanfechtbar, weil die Klägerin sie hat bestandskräftig\nwerden lassen. Ob die Nebenbestimmungen rechtmäßig sind, ist im Grundsatz nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn die Rechtmäßigkeit einer\nVollstreckungsmaßnahme hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung,\nsondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab.\nVoraussetzung für Vollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren\nGrundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels.\n\n36\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1856/99 -, zitiert nach Juris.\n\n37\n\nDie Klägerin ist den genannten Auflagen nicht nachgekommen. Weder liegt ein\nNachweis vor, dass die installierte Anlage den Anforderungen in Ziffer 1 der Auflage\nentspricht, noch hat eine Aufschaltung der Anlage auf die Leitstelle der Feuerwehr\nder Beklagten stattgefunden.\n\n38\n\nDie Nebenbestimmungen, die nunmehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden\nsollen, sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW. Eine Mangel der\nBestimmtheit könnte zwar dazu führen, dass eine Vollstreckung ausgeschlossen\nwäre, sei es, weil man den unbestimmten Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG\nNRW für nichtig oder - mit der ständigen Rechtsprechung - \n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 10 B 3029/97 -, zitiert nach Juris\n\n40\n\nwegen Unklarheit über die getroffene und zu vollstreckende Regelung lediglich\nfür nicht vollzugsfähig erachtet. Danach ist der Mangel der inhaltlichen Bestimmtheit\neines im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzenden Gebotes in jedem\nStadium des Vollstreckungsverfahrens zu beachten. Eine nicht hinreichend\nbestimmte Grundverfügung (§ 55 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz -\nVwVG NRW) könnte mangels entsprechender Kriterien für die Beurteilung der\nErfüllung oder Nichterfüllung der auferlegten Pflicht durch den Betroffenen nicht\nzwangsweise durchgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die durchzusetzende\nVerfügung selbst wegen unterbliebener oder erfolglos verlaufener Rechtsmittel\nunanfechtbar geworden ist und sich hieran die Verwaltungsvollstreckung anschließen\nsoll.\n\n41\n\nEin Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für die Beteiligten,\ninsbesondere für den Adressaten, aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang\nmit den Gründen und den sonstigen den Betroffenen bekannten oder ihnen ohne\nweiteres erkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des\nVerwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass\nsie ihr Verhalten danach richten können.\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 - NVwZ 1993, 1000.\n\n43\n\nDie fraglichen Nebenbestimmungen genügen den Bestimmtheitsanforderungen.\nSie besagen hinreichend deutlich, welche Brandschutzvorkehrungen von der\nKlägerin verlangt werden und die einschlägigen DIN-Vorschriften sind benannt. Die\nEinzelheiten bzgl. der Installation der Anlage und der daran anschließenden\nAufschaltung sind zwar nicht unmittelbar in der Auflage selbst geregelt. Dies ist aber\nauch nicht erforderlich. Es reicht, dass der Weg, wie die Forderung umgesetzt\nwerden kann, bezeichnet worden ist. Die Klägerin hätte sich ohne weiteres den\nVertrag mit T sowie die Bedingungen der Feuerwehr beschaffen können. Unerheblich\nist dabei, dass sich die Klägerin zur Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht sachkundiger\nHilfe - hier der Feuerwehr der Beklagten sowie der Firma T - bedienen muss. Dass\nvon der Klägerin der Einsatz von Sachkunde verlangt wird, über die sie selber nicht\nselbst verfügt, stellt die Bestimmtheit der Nebenbestimmung nicht in Frage. Insoweit\nverhält es sich nicht anders als mit einer Baugenehmigung selbst. Auch diese ist\nnicht deshalb unbestimmt, weil der Bauherr das genehmigte Vorhaben regelmäßig\nnur unter Zuhilfenahme fremder Sachkunde ausführen kann.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 10 B 306/00 -, zitiert nach Juris. \n\n45\n\nAuch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die streitige\nZwangsgeldandrohung liegen vor. Die Androhung selbst ist eindeutig hinreichend\nbestimmt - § 63 Abs. 3 VwVG NRW. Sie ist schriftlich ergangen - § 63 Abs. 1 Satz 1\nVwVG NRW - und ordnungsgemäß zugestellt worden - § 63 Abs. 6 VwVG NW. Die\ngesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung war ausreichend lang bemessen (§ 63\nAbs. 1 Satz 2 VwVG NRW). \n\n46\n\nDie Durchsetzung der Nebenbestimmungen mit Zwangsmitteln ist auch nicht\nermessensfehlerhaft. Als ermessensfehlerhaft kann sich die Durchsetzung eines\nunanfechtbaren Verwaltungsaktes zwar erweisen, auf dessen Aufhebung oder\nRücknahme der Betroffene einen Anspruch nach § 51 VwVfG NRW oder § 48 Abs.1\nVwVfG NRW hat. \n\n47\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 10 B 1866/92 -, zitiert nach Juris.\n\n48\n\nWiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG NRW liegen jedoch erkennbar nicht\nvor. \n\n49\n\nAuch ein Anspruch auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW besteht nicht.\nNach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er\nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für\ndie Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die\nRücknahme steht im Ermessen der Behörde. Der Bürger, der durch einen\nfehlerhaften Verwaltungsakt in seinen Rechten betroffen ist, hat, auch soweit die\nrechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme gegeben sind, grundsätzlich\nkeinen Anspruch auf Rücknahme, sondern nur ein formelles subjektives Recht auf\nermessensfehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die\nAusübung der Rücknahmebefugnis. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das\nErmessen ausnahmsweise zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist, sich nur\neine Rücknahme als ermessensfehlerfrei erweist, etwa weil ein Aufrechterhalten des\nVerwaltungsaktes schlechthin unerträglich wäre oder einen Verstoß gegen Treu und\nGlauben darstellen würde. \n\n50\n\nVgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, NVwZ-RR 1990,\n26.\n\n51\n\nUmstände, aus denen sich hier eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben\nkönnte, sind nicht erkennbar. Insbesondere sind die in Rede stehenden\nNebenbestimmungen nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass ein Festhalten an\ndiesen schlechthin unerträglich wäre. \n\n52\n\nDie geltend gemachten Anhörungs- und Begründungsmängeln sind\nzwischenzeitlich geheilt - § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG NW.\n\n53\n\nDie der Klägerin gemachten Auflagen sind auch nicht offensichtlich materiell\nrechtswidrig. Die Installation und Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die\nLeitstelle der Feuerwehr der Beklagten ist als Kompensation für die - auf Antrag der\nKlägerin - aufgegebene, nach §§ 34 und 35 BauO NRW nachvollziehbare Forderung\nnach einem Dach in F 30 Qualität gefordert worden. Die Nutzungsänderung ist im\nRahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NRW geprüft\nworden. Gem. § 68 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW wird bei Sonderbauten auch die\nVereinbarkeit mit der allgemeinen Brandschutznorm des § 17 BauO NRW geprüft. §§\n34 und 35 BauO NRW konkretisieren diese allgemeine Brandschutzvorschrift\nhinsichtlich der aus Brandschutzgründen an Dächer zu stellenden Anforderungen.\nBei Sonderbauten können dabei im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen\nAnforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen\ngestellt werden - § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 2 lit b dieser\nVorschrift können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von\nVorschriften wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Damit\nwird eine Kombination von besonderen Anforderungen und Erleichterungen\nermöglicht, die einen wechselseitigen Ausgleich (Kompensation) schafft. Besondere\nAnforderungen und Erleichterungen brauchen sich dabei nicht auf dieselbe Vorschrift\nzu erstrecken.\n\n54\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 28\n\n55\n\nBesondere Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere auf\nBrandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen erstrecken - § 54 Abs. 2\nNr. 5 BauO NRW, mithin auch auf die Feuerwiderstandsklasse des Daches.\nErleichterungen im Sinne des § 54 stellen keine Abweichungen i.S.d. § 73 dar. Die\nVoraussetzungen des § 73 brauchen also nicht zusätzlich erfüllt zu werden.\n\n56\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 10.\n\n57\n\nSowohl über die besonderen Anforderung als auch über die Erleichterungen\nentscheidet die Bauaufsichtsbehörde nacht pflichtgemäßem Ermessen, wenn dafür\ndie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Es entsteht also kein\nRechtsanspruch auf Gestattung einer Erleichterung. Es besteht nur ein Anspruch auf\nfehlerfreie Ermessensausübung. Die Ermessensausübung muss - orientiert an der\nZielvorgabe der Gefahrenabwehr - insbesondere dem Gesichtspunkt der\nGleichbehandlung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen\nwerden.\n\n58\n\nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 54 Rn 29\n\n59\n\nHier war die Ausgestaltung des Daches in F30 ausdrücklich auch zum Schutz\ndes Stahltragewerkes gefordert worden, sollte also eine möglichst lange\nStandsicherheit gewährleisten. Wenn an dieser Stelle eine Erleichterung gewährt\nwird, bedeutet dies, dass die im Notfall verbleibende Rettungszeit reduziert wird. Mit\nBlick auf die im Rahmen einer Ermessensausübung zu berücksichtigende\nZielvorgabe der Gefahrenabwehr muss berücksichtigt werden, dass zu gewährleisten\nist, dass eine Rettung dennoch in der verbleibenden - kürzeren - Zeit erfolgen muss.\nDies kann dadurch geschehen, dass sichergestellt wird, dass die Feuerwehr auf dem\nschnellstmöglichen, am wenigsten fehleranfälligen Weg alarmiert wird. Die\nForderung nach der Installation einer flächendeckenden Brandmeldeanlage und\nderen Aufschaltung auf die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten als Kompensation\nist insoweit nicht zu beanstanden. Die Zwischenschaltung eines privaten\nSicherheitsdienstes, der seinerseits dann die Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten\nim Notfall alarmieren müsste, hätte in jedem Fall einen weiteren Zeitverlust zur Folge.\nDass die Beklagten einen solchen weiteren Zeitverlust mit Blick auf die\nGefahrenabwehr nicht hinnehmen will, ist nicht ermessensfehlerhaft. \n\n60\n\nDie einschlägigen technischen Vorschriften sehen entsprechend eine\nunmittelbare Aufschaltung vor: Danach müssen Brandmeldungen so weitergeleitet\nwerden, dass die zuständigen Personen jederzeit so früh wie möglich benachrichtigt\nwerden - DIN VDE 0833-2 Ziff. 6.1.2. Ferner ist sicherzustellen, dass der Fernalarm\nan die Feuerwehr oder eine andere behördlich benannte alarmauslösende Stelle\nautomatisch weitergeleitet wird - DIN 14675; 2003-11 Ziff 6.2.5.1. Der Fernalarm\nmuss über eine überwachte Daten-Prozedur an die Zentrale übertragen werden -\nDIN 14675; 2003-11 A 2.\n\n61\n\n \"Eine andere behördlich benannte alarmauslösende Stelle\" meint keine\nAufschaltung auf private Sicherheitsdienste. Nach § 21 Abs. 2 FSHG veranlassen\ndie Gemeinden die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung\nder Einsatzkräfte. Der Notruf ist auf die Leitstelle der Feuerwehr aufzuschalten. Die\nAufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und\nGroßen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer\nRettungswache wahrnehmen. Eine Alarmierung einer solchen behördlich benannten\nStelle hat die DIN VDE 0833-2 Ziff. 6.1.2 im Blick. \n\n62\n\nAuch aus § 41 Abs. 2 Ziffer 7 FSHG ergibt sich nichts anderes. Danach können\ndie Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von einem\nSicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine\nfür den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. Zwar ergibt\nsich aus dieser Vorschrift, dass grundsätzlich auch Aufschaltungen auf\nSicherheitsdienste möglich sind. Die Frage, wann aus Gründen des\nBauordnungsrechts eine solche Aufschaltung in Betracht kommt, wann andererseits\neine Aufschaltung auf die Leiststelle der Feuerwehr gefordert werden kann, ist nicht\nRegelungsgegenstand des FSHG. Mit Blick auf die Kostenerstattungsregelung\nwerden private Sicherheitsdienste in der Praxis in der Regel etwaige eingehende\nAlarme ihrerseits zunächst prüfen, bevor sie die Feuerwehr alarmieren. Dies spricht\nnicht zuletzt auch gegen eine Aufschaltung auf einen privaten Sicherheitsdienst. \n\n63\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass im Falle einer Verzögerung des\nLöscheinsatzes durch einen Umweg bei der Alarmierung lediglich Sachschutz\nbetroffen sei, geht dies fehl. Das Objekt der Klägerin liegt in einem Kerngebiet. Vor\ndiesem Hintergrund muss eine Verzögerung des Löscheinsatzes mit Blick auf eine\nAusdehnung des Brandes in einem derart sensiblen Bereich unter\nGefahrenabwehrgesichtspunkten in jedem Fall verhindert werden. \n\n64\n\nAuch der Einwand, letztlich habe die Feuerwehr der Beklagten die Entscheidung\ngetroffen, die Bauaufsicht habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, greift dies nicht durch.\nDie Bauaufsicht hat das Anliegen der Klägerin aufgegriffen und eine erneute\nStellungnahme der Feuerwehr eingeholt. Nach Ziff 54.33 VV BauO NRW sollen die\nBrandschutzdienststellen sich zu Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung\nund für die Alarmierung im Brandfall äußern. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet\nüber die Berücksichtigung der Stellungnahme und über vorgeschlagenen\nBedingungen, Auflagen oder Hinweise zur Baugenehmigung. Eben dies ist hier\nerfolgt, mit der Folge, dass die Beklagte an der streitigen Ordnungsverfügung\nfesthält.\n\n65\n\nSchließlich ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken daraus, dass die\nKlägerin für die vorgesehene Aufschaltung einen Vertrag mit der Firma T\nabschließen muss. Es liegt kein unzulässiger Kontrahierungszwang vor. Die Beklagte\nhatte in der ursprünglichen Genehmigung lediglich eine F 30 Decke gefordert,\nwenngleich mit Blick auf § 35 Abs. 7 BauO NW auch F 90 hätte gefordert werden\nkönnen. Die Klägerin selbst hat sodann die \"Abweichung\" und \"Aufschaltung\"\nbeantragt. Die Aufschaltung, die einen Vertrag mit T erfordert, resultiert mithin aus\neinem Antrag der Klägerin. Die Firma T ist dabei lediglich Verwaltungshelfer, wird als\nverlängerter Arm der Verwaltung tätig (\"Werkzeugtheorie\"). Für den Einsatz von\nVerwaltungshelfern bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage.\n\n66\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn 59 m.w.N.,\n\n67\n\nDie Klägerin hatte mithin keinen Anspruch auf Rücknahme der Forderungen der\nFeuerwehr. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708\nNr. 11, 711 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-02/11-k-6477-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-02/11-k-6477-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262368","retrieved":"2026-07-09 02:28:42.270367+00:00"}}