{"status":"available","doknr":"OLD262404","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0801.13K1731.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-01","aktenzeichen":"13 K 1731/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich \nunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Dresden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Rechtsstreit ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 \nGerichtsverfassungsgesetz an das zuständige Verwaltungsgericht Dresden zu \nverweisen.\n\n3\n\nNach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder \nfrüheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis das \nVerwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte \nseinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der \nKläger hat keinen dienstlichen Wohnsitz. Sein privater Wohnsitz befindet sich in \nDresden. Für das Gebiet der Stadt Dresden ist aber das Verwaltungsgericht Dresden \nörtlich zuständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen).\n\n4\n\nIn diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Wohnsitz \ndes Herrn X1, der zu der Beklagten in einem Wehrdienstverhältnis stand, in Eisleben \nliegt und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Dresden. \nKläger im vorliegenden Verfahren ist Rechtsanwalt X, der im vereinfachten \nInsolvenzverfahren gemäß §§ 312 ff. Insolvenzordnung (InsO) zum Treuhänder über \ndas Vermögen des Herrn X1 bestellt worden ist. Nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO \nnimmt der Treuhänder in diesem Verfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters \nwahr. Seine Rechtsstellung entspricht der des Insolvenzverwalters, soweit § 313 \nInsO - wie in dem hier relevanten Zusammenhang - keine abweichende Regelung \ntrifft.\n\n5\n\nDer Insolvenzverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Schuldners und auch \nnicht Organ oder Repräsentant der Insolvenzmasse. Er ist vielmehr Amtstreuhänder, \nder materiellrechtlich wie prozessual im eigenen Namen handelt, mit Wirkung für und \ngegen die Masse.\n\n6\n\nSo noch zum Konkursverwalter Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 1983 \n- I ARZ 334/83 - , BGHZ 88, 331 (334); für den Insolvenzverwalter jetzt Graeber, in Münchener \nKommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, § 56 Rdn. 107; Eickmann, Insolvenzordnung, \n4. Aufl. 2006, § 56 Rdn. 39 f.\n\n7\n\nEbenso wie im Zivilprozess deshalb bis zur Einführung von § 19a \nZivilprozessordnung (ZPO) bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands vom \nWohnsitz des Insolvenzverwalters auszugehen war und nicht vom Wohnsitz oder Sitz \ndes Gemeinschuldners,\n\n8\n\nBundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83 -, BGHZ 88, 331 (333 \nf.),\n\n9\n\nund Gleiches für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 \nSatz 1 Sozialgerichtsgesetz gilt,\n\n10\n\nBundessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2001 - B 7 SF 8/01 S -, veröffentlicht in \njuris,\n\n11\n\nkommt es im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO auf den Wohnsitz des klagenden \nInsolvenzverwalters bzw. Treuhänders an. Dass dieser nicht in einem der in der \nVorschrift genannten besonderen Dienstverhältnisse steht oder stand, ist angesichts \ndes eindeutigen Wortlauts der Norm ohne Bedeutung. Insoweit gilt für den \nInsolvenzverwalter und für den Treuhänder nichts anderes als etwa für \nHinterbliebene eines verstorbenen Beamten, die Ansprüche aus dem \nBeamtenverhältnis geltend machen. Auch insoweit ist auf deren Wohnsitz \nabzustellen und nicht etwa auf den vormaligen (dienstlichen) Wohnsitz des \nverstorbenen Beamten.\n\n12\n\n§ 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO greift hier nicht ein. Der Zuständigkeitsbereich der \nbeklagten Behörde erfasst das gesamte Bundesgebiet.\n\n13\n\nSchließlich ergibt sich auch aus § 19a ZPO nichts anderes. Diese Bestimmung, \nwonach der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich \nauf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt \nwird, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden. § 52 \nVwGO enthält eine den Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nRechnung tragende Regelung, die insoweit abschließend ist.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-01/13-k-1731-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-08-01/13-k-1731-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262404","retrieved":"2026-07-09 02:28:45.268236+00:00"}}