{"status":"available","doknr":"OLD262434","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0731.18L1017.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"18 L 1017/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum war dahingehend zu ändern, dass Antragsgegner der Schulleiter \nder Gesamtschule P3 ist, weil er über die Aufnahme in die Schule entscheidet (vgl. § \n46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [SchulG]).\n\n3\n\nDer am 23. Juni 2007 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer \nrechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 18 K 2306/07 \nim Schuljahr 2007/2008 in die Jahrgangsstufe 5 der \nGesamtschule P3, aufzunehmen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu \nvereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen \nRegelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle \nAnspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in \nVerbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm mit - hier angesichts der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme \nder Hauptsache erforderlicher - überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf \nAufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule P3 zum Schuljahr 2007/2008 \nzusteht.\n\n8\n\nDie verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf \nErziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Eltern, \ndie Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 \nVerf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum \nöffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.\n\n9\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n10\n\nDie Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der \nstaatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) \nvorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und \nferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des \nBildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil \nderen Kapazität erschöpft ist.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 \n- 19 B 1306/00 -.\n\n12\n\nLetzteres dürfte hier der Fall sein; die Kapazität der von dem Antragsgegner \ngeleiteten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts \nausgeschöpft.\n\n13\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter über die \nAufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür \nfestgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier durch den Schulträger \ndahingehend konkretisiert worden, dass in der Gesamtschule P3 acht (Eingangs-\n)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend; er ist \nnicht befugt, darüber hinauszugehen.\n\n14\n\nGemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG werden die Klassengrößen durch \nRechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 lit. b) der \nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der \nKlassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 28. Für diese Schulform gilt ab \nvierzügig eine Bandbreite von 27 bis 29, die um eine Schülerin oder einen Schüler \nüberschritten werden kann; eine weitere Überschreitung ist für die Gesamtschule \nnicht vorgesehen. Der Klassenfrequenzhöchstwert wurde nach Angaben des \nAntragsgegners für die Gesamtschule P3 im Einvernehmen mit dem Schulträger und \nder Bezirksregierung E als Obere Schulaufsichtsbehörde auf 27 festgelegt. Bei der \nim vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Festlegung dieses \nKlassenfrequenzhöchstwertes ermessensfehlerhaft erfolgte. Sie hält sich zunächst \ninnerhalb der vorgesehenen Bandbreite. Von der Möglichkeit, diese sogar noch um \neine Schülerin oder einen Schüler zu unterschreiten, wurde kein Gebrauch gemacht. \nDie Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf die unterste Grenze der \nBandbreite wurde ausweislich der Ausführungen in den Schriftsätzen des \nAntragsgegners vom 12. Juli 2007 und vom 25. Juli 2007 damit begründet, dass die \nGesamtschule P3 einen extrem hohen Anteil von Migrantenkindern mit geringen \nKenntnissen der deutschen Sprache aufweise. So sprächen von den für die \nSekundarstufe I des Schuljahres 2007/2008 aufgenommenen 216 Schülern lediglich \n99 Schüler Deutsch als Muttersprache. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen \nund die Schülerinnen und Schüler im sprachlichen Bereich in den Eingangsklassen \nso zu fördern, dass sie den Anforderungen der Sekundarstufe I gewachsen seien \nund ihre Fähigkeiten voll entfalten könnten, werde an der Gesamtschule P3 eine \nzusätzliche sprachliche Förderung im sprachlichen Bereich der Jahrgänge 5 und 6 \ndurchgeführt. Im Rahmen dieser Förderung seien diverse, im Schriftsatz vom 25. Juli \n2007 näher aufgeführte schulische bzw. schulorganisatorische Maßnahmen und \neben auch die mit dem Schulträger und der Bezirksregierung abgestimmte \nAbsenkung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf 27 erfolgt. Grundlage für diese \nnotwendige sprachliche Förderung und die damit einhergehende Absenkung des \nKlassenfrequenzhöchstwertes sei seinerzeit das im Schuljahr 2001/2002 durch das \ndamalige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung eingeführte \nProgramm „Zusätzliche Förderung im sprachlichen Bereich in den Jahrgangsstufen 5 \nund 6\" gewesen, welches mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 in geänderter Form \ndurch den Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom \n22. April 2005 fortgesetzt werde.\n\n15\n\nDer vom Antragsgegner erwähnte Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend \nund Kinder vom 22. April 2005 weist im Zusammenhang mit dem \nSprachförderungskonzept ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall darüber zu \nentscheiden sei, ob bei der Klassenbildung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der \nteilnehmenden Gesamtschule der Klassenfrequenzhöchstwert von 30 oder der \nMindestwert der Bandbreite von 27 Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt \nwerde. \n\n16\n\nDie obigen Ausführungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass im \nZusammenhang mit der Festlegung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf 27 \nSchülerinnen und Schüler Ermessenserwägungen angestellt wurden. Auch inhaltlich \nsind diese Erwägungen vor dem Hintergrund des pädagogischen Konzepts der \nSprachförderung bei der nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere wurden keine sachfremden Aspekte berücksichtigt. So \nerscheint es vielmehr sachgerecht, bei der nach den Vorgaben im Erlass des \nMinisteriums für Schule, Jugend und Kinder vom 22. April 2005 zu treffenden \nEinzelfallentscheidung den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit \nMigrationshintergrund zu berücksichtigen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat die mithin hier in nicht zu beanstandender Weise \nfestgelegte Höchstkapazität von 27 Schülerinnen und Schülern pro Klasse \nausgeschöpft. 216 Schülerinnen und Schüler wurden an der Gesamtschule P3 \naufgenommen und auf acht Klassen verteilt. Eine weitergehende Überschreitung des \nKlassenfrequenzhöchstwertes kommt nicht in Betracht (vgl. § 6 Abs. 2 der \nVerordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG).\n\n18\n\nTrotz Ausschöpfung der Kapazitäten kann - vorbehaltlich der durch die \ntatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen Grenzen (z.B. auf Grund der räumlichen \nSituation) - eine Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes allerdings dann in \nBetracht gezogen werden, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der genannten \nverfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen käme.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, \n20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -.\n\n20\n\nFür das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind keine Anhaltspunkte \nerkennbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für den \nAntragsteller keine Aufnahmemöglichkeit zumindest auf einer der in P4 bestehenden \nHauptschulen gegeben ist. Dass den Eltern des Antragstellers im Rahmen des \nAnmeldungsgesprächs angeblich noch nichts von einer möglichen \nKapazitätsüberschreitung gesagt worden sei, ist schon deshalb unbeachtlich, da dies \nnach den ausdrücklichen Angaben in der Antragsschrift nach damaligem \nKenntnisstand erfolgt sei. Auch ansonsten lassen die Ausführungen des \nAntragstellers keinen durch den Antragsgegner im Hinblick auf die Aufnahme an der \nGesamtschule P3 geschaffenen besonderen Vertrauenstatbestand erkennen, \ndessen Verletzung ein unerträgliches Ergebnis im obigen Sinne begründen würde. \n\n21\n\nAngesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der - in nicht zu \nbeanstandender Weise begrenzten - Kapazitäten der Schule bei der Bildung der acht \nneuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2007/2008 ist fraglich, ob noch eine \nÜberprüfung der von dem Schulleiter vorgenommenen Aufnahmeentscheidung \nmöglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger \nanderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf \ndie Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 \nAbs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.\n\n23\n\nDiese Frage kann hier dahinstehen; denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts \ndafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner das ihm bei der zu treffenden \nAufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers \nfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO).\n\n24\n\nDer Antragsgegner hat insoweit zunächst erkannt, dass ihm bei der \nAuswahlentscheidung ein Ermessen zusteht. Dies ergibt sich aus der - wenn auch \nknappen - Begründung des Bescheides vom 31. Januar 2007 und nicht zuletzt aus \ndem im Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E enthaltenen Protokoll des \nAntragsgegners bezüglich des Aufnahmeverfahrens zum Schuljahr 2007/2008 vom \n9. März 2007. \n\n25\n\nDie vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien sind nicht zu \nbeanstanden. Sie gehören zu den nunmehr in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die \nAusbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in der \nFassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die \nAbschlussprüfungen in der Sekundarstufe I und der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \ngemäß § 52 SchulG vom 31. Januar 2007 (GV.NRW. S. 83) explizit niedergelegten \nKriterien. \n\n26\n\nVgl. im Hinblick auf zulässige Auswahlkriterien nach der alten Rechtslage OVG NRW, \nBeschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - und \nvom 10. August 2004 - 19 B 1579/04 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom \n7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 29. August 2002 - 1 L 2617/02 -.\n\n27\n\nIn dem Protokoll werden als Auswahlkriterien aufgeführt ein ausgewogenes \nVerhältnis der Schülerleistungen, ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und \nMädchen, ein ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern \nunterschiedlicher Muttersprachen, soziale Härtefälle und das Losverfahren. Im \nfolgenden werden dann im einzelnen die Leistungsgruppen nach Jungen und \nMädchen aufgeschlüsselt. Bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums „sozialer \nHärtefall\" habe es in diesem Anmeldeverfahren bei den vorgetragenen \nBerücksichtigungsgründen keine signifikanten Unterschiede gegeben, so dass das \nLos habe entscheiden müssen. Soweit der Antragsteller die Hinzuziehung weiterer \nAuswahlkriterien neben dem Losverfahren in der Antragsschrift pauschal bestreitet, \ndürfte dies angesichts der detaillierten Protokollierung unbeachtlich sein. Dass der \nVater des Antragstellers im Rahmen des Anmeldungsgesprächs nicht nach seiner \nMuttersprache gefragt wurde, ist schon deswegen irrelevant und damit kein Indiz \ndafür, dass das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern \nunterschiedlicher Muttersprachen\" etwa nicht berücksichtigt wurde, weil jedenfalls im \nAnmeldeformular ausdrücklich Türkisch als Muttersprache angegeben wurde. \nInwieweit das vom Antragsgegner zuletzt durchgeführte Losverfahren nicht \ntransparent ist und vor allem welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben \nsollen, wird nicht näher konkretisiert. Eine „öffentliche\" Durchführung ist insoweit \njedenfalls gesetzlich nicht vorgesehen und auch kaum realisierbar. Weshalb es \ndarüber hinaus erforderlich sein sollte, etwa die Umstände des Losverfahrens im \neinzelnen offen zu legen, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies wäre allenfalls dann \nin Betracht zu ziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass das \nLosverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gar manipuliert wurde. Solche \nTatsachen sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n28\n\nAngesichts des Protokolls des Antragsgegners über das Aufnahmeverfahren vom \n9. März 2007 kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass er - wie in § 1 Abs. \n2 Satz 1, 1. Halbsatz APO-S I n.F. nunmehr vorgesehen - vorrangig Härtefälle und \nerst dann weitere der in § 1 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz Nrn. 1 bis 7 APO-S I \ngenannten Kriterien geprüft hat. \n\n29\n\nZur abweichenden alten Rechtslage (ohne ausdrückliche Normierung von Auswahlkriterien) \nvgl. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 -\n.\n\n30\n\nDaraus kann der Antragsteller jedoch nichts für sich herleiten. Dabei kann \nzunächst dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 APO-S I n.F. auf bereits vor Inkrafttreten der \nÄnderungsverordnung durchgeführte Aufnahmeverfahren Anwendung findet. Dafür \ndürften das Fehlen einer Abweichendes regelnden Übergangsvorschrift (vgl. Art. 3 \nAbs. 2 der Verordnung zur Änderung der APO-S I und der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \ngemäß § 52 SchulG vom 31. Januar 2007 [GV.NRW. S. 83]) und der Umstand \nsprechen, dass es um Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2007/2008 geht, \nsprechen. Das Vorliegen eines Härtefalls, der gegebenenfalls vorrangig zu prüfen \ngewesen wäre, ist aber schon weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nDer Hinweis auf Geschwisterkinder und den Schulweg begründet ausweislich der \ngesetzlichen Wertung des § 1 Abs. 2 APO-S I keinen Härtefall, sondern ist den \nsonstigen dort niedergelegten Kriterien zuzuordnen. Auch die in der Antragsschrift \noffen gelegten Einkommensverhältnisse der Eltern des Antragstellers sind nicht \ngeeignet, einen Härtefall im Sinne der genannten Vorschriften zu begründen. \nInwieweit ein längerer Schulweg - etwa zu einer ansonsten zu besuchenden \nHauptschule - mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden sein soll, ist \nschon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei Überschreitung bestimmter \nEntfernungsgrenzen die Möglichkeit der Erstattung von Schülerfahrtkosten besteht. \nIm übrigen ist aber der Schulweg, wie bereits oben ausgeführt, vom Gesetzgeber als \nsonstiges berücksichtigungsfähiges Kriterium neben bzw. nach dem Härtefall \nvorgesehen. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3. 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG).\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-31/18-l-1017-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-31/18-l-1017-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262434","retrieved":"2026-07-09 02:28:47.697728+00:00"}}