{"status":"available","doknr":"OLD262464","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0730.7L2275.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"7 L 2275/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer wörtlich formulierte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen \nKlage auf Bescheidung des Duldungsantrages der Klägerin vom \n25. Oktober 2006 anzuordnen,\n\n4\n\nbedarf zunächst der Auslegung. Der Begründung des Rechtsschutzantrags ist zu \nentnehmen, dass die Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 \nAufenthG über die Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung) erhalten möchte. Dieses \nRechtsschutzziel kann sie mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung indessen nicht erreichen. Denn ein derartiger Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ist nur statthaft, wenn es um die Vollziehung eines belastenden \nVerwaltungsaktes geht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Einen solchen hat der \nAntragsgegner hier jedoch nicht erlassen. Folglich kann die Antragstellerin ihr \nBegehren nur im Wege einer einstweiligen gerichtlichen Regelung erstreiten, mit \nwelcher dem Antragsgegner aufgegeben wird, die erstrebte Bescheinigung \nauszustellen. Bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens ist daher \ndavon auszugehen, dass die Antragstellerin beantragt,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwG0 zu verpflichten, ihr vorläufig eine \nDuldungsbescheinigung zu erteilen. ????\n???????\n???Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig. Jedoch ist er unbegründet. Die \nAntragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, \n294 ZPO). \n\n6\n\nEin gegen den Antragsgegner gerichteter Anspruch auf Erteilung einer \nDuldungsbescheinigung besteht nicht, weil letzterer örtlich nicht zuständig ist. Die \nörtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden richtet sich in Nordrhein-Westfalen \nnach § 4 Abs. 1 OBG NRW, da die Ausländerbehörden als \nSonderordnungsbehörden tätig werden, für die gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 \nOBG NRW die allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften subsidiär \nheranzuziehen sind.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 19853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201.\n\n8\n\nDanach ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu \nschützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dass hier eine solche \nGefährdung (auch) im Bezirk des Oberbürgermeisters der Stadt E besteht, ist nicht \nerkennbar. Die Antragstellerin hat keinerlei Bindung mehr zu E. Bereits im \nJanuar 2006 meldete sie sich nach I ab. In einem Schreiben der dortigen \nAusländerbehörde vom 19. Februar 2007 heißt es:\n\n9\n\n„Wie mir der Hausmeister der Unterkunft soeben telefonisch auf \nentsprechende Anfrage hin mitteilte, hält sich die Betroffene nach wie vor in I \n... regelmäßig auf.\"\n\n10\n\nMit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2007 machte die \nAntragstellerin ferner geltend, sie halte sich „selbstverständlich\" und „fast \nausschließlich\" in ihrer Wohnung in I auf. In einer Klinik in I war die Antragstellerin im \nOktober 2006 in stationärer psychiatrischer Behandlung. Aus dem Schreiben vom \n25. August 2006, mit sie die Verlängerung ihrer Duldung beantragte, geht hervor, \ndass sie in I umfassend vom Diakonischen Werk betreut wird und ein Praktikum zur \nberuflichen Qualifizierung beginnt. Schließlich erhält sie ausweislich eines \nBescheides des Oberbürgermeister der Stadt I vom 5. Dezember 2006 dort laufende \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (insoweit wird die Zuständigkeit \ndort offenbar bejaht). Dies alles lässt nach Auffassung des Gerichts nur die \nSchlussfolgerung zu, dass die Antragstellerin sich in I niedergelassen hat. Auf die \nGründe hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht an. Für eine \nDifferenzierung nach den Gründen des Aufenthalts, die im Einzelfall vielfältig sein \nund auch aus einem „Motivbündel\" bestehen können, bietet § 4 Abs. 1 OBG NRW \nkeinen Raum. Die Vorschrift stellt auf einen rein faktischen Umstand ab, nämlich \ndarauf, wo die schützenden Interessen - hier (u.a.) das öffentliche Interesse an einer \neffektiven behördlichen Erfassung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer - \ngefährdet werden. Dies ist in erster Linie der Ort, an dem der Ausländer sich \ngewöhnlich aufhält, im Fall der Antragstellerin also, wie dargelegt, das Gebiet der \nStadt I. Deshalb ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass die \nAntragstellerin im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms ihren Aufenthalt in I \ngenommen hat. Abgesehen davon befindet sie sich nach Auskunft der betreuenden \nOrganisation nicht mehr im Zeugenschutzprogramm. Selbst wenn die Antragstellerin \n- wofür indessen nichts ersichtlich ist - inzwischen zu ihrem Verlobten nach I1 \ngezogen sein sollte, würde sich dadurch an der Unzuständigkeit des Antragsgegners \nnichts ändern. Denn es deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin \nbeabsichtigt, in absehbarer Zeit ihren Wohnsitz wieder nach E zu verlegen; \ninsbesondere leben dort, soweit ersichtlich, keine Angehörigen, zu denen sie \neventuell zurückkehren könnte. Die Ansicht der Antragstellerin, die einmal \nbegründete Zuständigkeit des Antragsgegners bestehe ungeachtet eines Wechsels \nder die Zuständigkeit begründenden Umstände auf Dauer fort, findet nach obigen \nAusführungen in § 4 Abs. 1 OBG NRW keine Stütze. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n12\n\nVgl. zur (erfolgreichen) Antragstellung als Kriterium der Billigkeitsentscheidung: \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rz. 15 mwN.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG. Das für die \nBemessung des Streitwerts maßgebende Interesse an der vorläufigen Erteilung einer \nDuldung bewertet das Gericht gemäß seiner ständigen Praxis in Verfahren dieser Art \nmit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von \n5.000,-- Euro.\n\n14\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus \nden genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, \n114 ZPO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-30/7-l-2275-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-30/7-l-2275-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262464","retrieved":"2026-07-09 02:28:50.026680+00:00"}}