{"status":"available","doknr":"OLD262519","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0726.13L527.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"13 L 527/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1894/07 gegen den Bescheid \ndes Leiters der Justizvollzugsanstalt S vom 1. März 2007 wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nGemäß § 80 Abs.5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen \neinen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die \nBehörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch und der Klage \nnormalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt \nhat.\n\n4\n\nDie gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer \nAbwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen \nMaßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei \nder Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu \nberücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger \nVollziehungsanordnung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, \nüberwiegt das private Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers. Denn an der \nVollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches \nInteresse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich \nrechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs, \nwenn zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.\n\n5\n\nFormelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist \ndarüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine \nschriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist.\n\n6\n\nDie in der Verfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt S vom 1. März 2007 \ngemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des \ngegenüber der Antragstellerin ausgesprochenen Dienstleistungsverbots genügt zwar \nden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Begründung der \nAnordnung ist auf den Fall der Antragstellerin bezogen und geht über eine bloße \nLeerformel hinaus.\n\n7\n\nBei der nach den o.g. Kriterien vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt \naber das Individualinteresse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die angegriffene \nSuspendierungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger \nVollziehung, da die angegriffene Maßnahme nach dem bisherigen Sach- und \nStreitstand offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n8\n\nAls Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung, durch die der Antragstellerin \ndie Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt wurde, kommt allein § 63 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in \nBetracht.\n\n9\n\nNach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Dienstvorgesetzte dem Beamten aus \nzwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. \nNach Satz 2 der Vorschrift erlischt das Dienstleistungsverbot nach Ablauf von drei \nMonaten, sofern nicht innerhalb dieser Frist gegen den Beamten ein förmliches \nDisziplinarverfahren oder ein sonstiges auf die Rücknahme der Ernennung oder die \nBeendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. \n\n10\n\nMit Rücksicht auf den Zweck dieser gesetzlichen Ermächtigung, dem Dienstherrn \ndie notwendigen (Vor-)Ermittlungen zur Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens oder eines auf die Rücknahme der Ernennung oder auf die \nBeendigung des Beamtenver-hältnisses gerichteten Verwaltungsverfahrens zu \nermöglichen, setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte voraus, dass die \nUntersagung der weiteren Dienstausübung des Beamten aus \"zwingenden\", d.h. \nunausweichlichen, keinen Aufschub duldenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, \num den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und die sachgerechte Vorbereitung \ndisziplinar- oder beamtenrechtlicher Maßnahmen der genannten Art zu \ngewährleisten.\n\n11\n\nEbenso Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 31. August 2004 - 19 L 2090/04 -, \nveröffentlicht in NRWE und juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \n§ 63 Rdn. 3.\n\n12\n\nBei den von § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG vorausgesetzten \"zwingenden dienstlichen \nGründen\" handelt es sich um einen im Lichte des rechtsstaatlichen Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriff, dessen \nAnwendung durch den Dienstvorgesetzten grundsätzlich der uneingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.\n\n13\n\nSchütz/Maiwald, a.a.O., § 63 Rdn. 3, 5.\n\n14\n\nNach der im Aussetzungsverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht \nfestzustellen, dass die Suspendierung der Antragstellerin aus zwingenden \ndienstlichen Gründen erforderlich ist.\n\n15\n\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt S hat die Suspendierung der Antragstellerin \nin dem angegriffenen Bescheid vom 1. März 2007 wie folgt begründet: Die \nAntragstellerin habe fünf Monate lang neben ihren Anwärterbezügen ihr Gehalt aus \nihrem früheren Angestelltenverhältnis weiter bezogen, ohne das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung hierauf hinzuweisen. Stattdessen habe sie etwa 2/3 der \nZuvielzahlungen ausgegeben. Dieses Fehlverhalten zeige, dass die Antragstellerin \nfür eine Tätigkeit im Allgemeinen Vollzugsdienst nicht geeignet sei. Da die \nAntragstellerin entsprechend wegen Nichteignung aus dem Dienst entfernt werden \nsolle, wäre es widersinnig, sie bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten \nEntlassungsverfügung gemäß § 35 LBG noch Dienst verrichten zu lassen, denn für \nden Einsatz im Allgemeinen Vollzugsdienst einer Justizvollzugsanstalt kämen nur \nBedienstete in Betracht, die hierfür geeignet seien. Schon deshalb sei das Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte zwingend notwendig. Weiter heißt es zur Begründung \nder Anordnung der sofortigen Vollziehung, die in dem Verhalten der Antragstellerin \nzutage getretene Kombination aus mangelndem Normen- und Pflichtenverständnis \nmit mangelhafter Einsichtsfähigkeit und Belehrbarkeit, wie sie in dem \nAnhörungsschreiben vom 1. März 2007 zu der beabsichtigten Entlassung näher \ndargestellt worden sei, lasse ebenso mangelhafte Verlässlichkeit im weiteren \ndienstlichen Einsatz befürchten. Ein solches Risiko dürfe im Allgemeinen \nVollzugsdienst einer Justizvollzugsanstalt nicht eingegangen werden. Um ihre \nAufgaben insbesondere bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nach \ninnen sowie des Schutzes der Bevölkerung nach außen wahrnehmen zu können, sei \ndiese jederzeit auf einen geordneten Dienstbetrieb angewiesen ohne \nSicherheitsrisiken beim Personal, das diese Aufgaben mit der ganzen Bandbreite der \nhierfür eingerichteten Dienstposten zu erfüllen habe.\n\n16\n\nIn seinen Schriftsätzen vom 5. und 19. April 2007 im vorliegenden Verfahren hat \nder Antragsgegner darauf abgestellt, das Fehlverhalten für die Dauer von rund fünf \nMonaten zeige, dass die Antragstellerin für eine Tätigkeit im Allgemeinen \nVollzugsdienst, zu dessen Aufgaben die resozialisierende Einwirkung auf \nStrafgefangene gehöre, was auch ein Vorbildverhalten erfordere, nicht geeignet sei. \nDeutlich werde dies ferner auch durch ihre Einlassung zu den erhobenen Vorwürfen, \nda sie jegliches Fehlverhalten bestreite. Es sei deshalb beabsichtigt, die \nAntragstellerin gemäß § 35 LBG zu entlassen. Aufgrund dieser Umstände seien auch \ndie Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG gegeben. Ergänzend wird - zur \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - ausgeführt, die \nJustizvollzugsanstalt S sei eine Einrichtung mit etwa 500 Inhaftierten stärkerer \nkrimineller Gefährdung, die jede Gelegenheit nutzten, auf Bedienstete durch \nunlautere Mittel bis hin zu Erpressungsversuchen einzuwirken. Leider sprächen sich \nFälle der vorliegenden Art in der Regel in Justizvollzugsanstalten recht schnell \nherum. Damit aber sei davon auszugehen, dass der Vorfall auch den Inhaftierten \nbekannt sei, wodurch bei einem weiteren Einsatz der Antragstellerin \nSicherheitsrisiken gegeben wären, die im Interesse eines geordneten Dienstbetriebs \nzu vermeiden wären. Anderenfalls könnten die Aufrechterhaltung der Sicherheit und \nOrdnung innerhalb der Anstalt und der Schutz der Bevölkerung beeinträchtigt \nwerden.\n\n17\n\nEntsprechende Ausführungen zum Vorliegen eines zwingenden dienstlichen \nGrundes finden sich schließlich in dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des \nLandesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007. Dort heißt es \nergänzend, auch die Ausübung des durch § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumten \nErmessens könne nur zu der bereits getroffenen Entscheidung führen. Das \ndargestellte Unsicherheitsmoment gestatte es nicht, auch nur das geringste Risiko \neinzugehen, so dass das Ermessen rechtsfehlerfrei nur zu Ungunsten der \nAntragstellerin habe ausgeübt werden können. Die genannten Risiken könnten \nnämlich bereits verwirklicht werden, wenn die Antragstellerin auch nur an einem \neinzigen weiteren Tag wieder in der Anstalt tätig sei.\n\n18\n\nDiese Erwägungen tragen die Suspendierungsverfügung aber nicht.\n\n19\n\nDer Begriff des zwingenden dienstlichen Grundes i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG \nist, wie oben bereits ausgeführt, nicht mit dem „sachlichen Grund\" deckungsgleich, \nder die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 35 LBG rechtfertigt,\n\n20\n\nvgl. hierzu Schütz/Maiwald, a.a.O., § 35 Rdn. 22 ff.,\n\n21\n\nsondern fordert schon nach seinem Wortlaut einen höheren Grad der \nGefährdung dienstlicher Interessen. Dies entspricht auch der Zielrichtung des § 63 \nLBG, der die Suspendierung u.a. im Vorfeld einer beabsichtigten Entlassung \nermöglichen soll. Aus den eine Entlassung rechtfertigenden Gründen allein lässt sich \ndeshalb nicht ableiten, dass auch ein zwingender dienstlicher Grund i.S.d. § 63 \nAbs. 1 Satz 1 LBG besteht.\n\n22\n\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt S hat die ausgesprochene Suspendierung \naber im Wesentlichen mit den Erwägungen begründet, die die beabsichtigte \nEntlassung tragen sollen. Unabhängig davon, ob eine Entlassung durch die \nangeführten Überlegungen gerechtfertigt werden könnte, sind sie jedoch nach dem \noben Ausgeführten nicht ohne Weiteres geeignet, auch den zwingenden dienstlichen \nGrund für eine Suspendierung darzutun.\n\n23\n\nAuch die übrigen Erwägungen des Antragsgegners rechtfertigen die Annahme \neines zwingenden dienstlichen Grundes nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die \nGesichtspunkte einbezieht, mit denen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nder Suspendierungsverfügung begründet hat. Zwar steht außer Frage, dass die \nGefährdung der Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt ein \nzwingender Grund i.S.d. § 63 LBG sein kann. Der Antragsgegner hat eine solche \nGefährdung jedoch nur pauschal behauptet und keine Tatsachen dargelegt, die \ndiese Einschätzung im konkreten Fall rechtfertigen könnten. In tatsächlicher Hinsicht \nhat er insoweit allein ausgeführt, dass den Inhaftierten die Vorwürfe gegen die \nAntragstellerin bekannt würden, und hieraus abgeleitet, die weitere Tätigkeit der \nAntragstellerin gefährde die Anstaltssicherheit, weil die Inhaftierten jede Gelegenheit \nnutzten, auf Bedienstete durch unlautere Mittel bis hin zu Erpressungsversuchen \neinzuwirken. Allerdings ist nicht erkennbar, was aus dieser allgemeinen Feststellung \nfür den konkreten Fall der Antragstellerin folgen soll. Da der in Rede stehende \nSachverhalt den Verfahrensbeteiligten vollumfänglich bekannt ist, ist nicht erkennbar, \nwelche unlauteren Mittel Inhaftierte gegenüber der Antragstellerin insoweit zum \nEinsatz bringen sollten. Auch der Antragsgegner hat dies nicht näher erläutert.\n\n24\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, die in dem Verhalten der Antragstellerin \nseiner Auffassung nach zutage getretene Kombination aus mangelndem Normen- \nund Pflichtenverständnis mit mangelhafter Einsichtsfähigkeit und Belehrbarkeit lasse \nebenso mangelhafte Verlässlichkeit im weiteren dienstlichen Einsatz befürchten, \nbietet ebenfalls keine hinreichend tragfähige Grundlage für das angenommene \nSicherheitsrisiko. Eine derartige Schlussfolgerung wird zwar dann gerechtfertigt sein, \nwenn dem betroffenen Beamten ein Fehlverhalten im Dienstbetrieb der \nJustizvollzugsanstalt und erst Recht im Verhältnis zu Inhaftierten vorgeworfen wird. \nFür ein sonstiges dienstliches Fehlverhalten, das bei der Antragstellerin in Rede \nsteht, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Insoweit werden regelmäßig weitere \nUmstände hinzutreten müssen, um aus dem vorgeworfenen Verhalten ableiten zu \nkönnen, dass damit für den Dienstherrn jegliche Weiterbeschäftigung des Beamten \nunzumutbar wäre. Derartige Aspekte hat der Antragsgegner jedoch nicht \nvorgetragen.\n\n25\n\nSonstige Gesichtspunkte, die das geltend gemachte Sicherheitsrisiko begründen \nkönnten oder aus denen sich anderweitig ein zwingender Grund i.S.d. § 63 LBG \nergäbe, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Auch das Gericht vermag \ndiese nicht festzustellen. Im Übrigen würde ein Austausch der das Verbot tragenden \nErwägungen, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer \nErmessensreduzierung auf Null, eine neue Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners erfordern.\n\n26\n\nOb das Verhalten der Antragstellerin den Straftatbestand des Betruges durch \nUnterlassen erfüllt und ob ggf. hieraus oder aus anderen Erwägungen solche Zweifel \nan ihrer persönlichen Eignung abzuleiten sind, dass nach den von der \nRechtsprechung entwickelten Maßstäben eine Entlassung nach § 35 LBG \ngerechtfertigt wäre, bedarf nach alledem hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dies \nder Fall sein sollte, ergäbe sich hieraus allein nach den obigen Ausführungen kein \nzwingender dienstlicher Grund i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag \ndes für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes \nnach § 52 Abs. 2 GKG. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-26/13-l-527-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-26/13-l-527-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262519","retrieved":"2026-07-09 02:28:55.874451+00:00"}}