{"status":"available","doknr":"OLD262581","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0724.2K375.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"2 K 375/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1949 geborene Klägerin trat im Jahre 1965 in den mittleren \nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des beklagten \nLandes. Sie bestand 1966 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst und im \nJuli 2002 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst. \n\n3\n\nDie Klägerin ist seit 1967 beim Polizeipräsidium (PP) E als Sachbearbeiterin in \nder Verwaltung tätig. Im September 1999 wurde sie mit der Abwesenheitsvertretung \nfür die Gleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt. Ab Juli 2000 wurde sie für \ndiese Tätigkeit zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Nach \nAblegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst war sie im Sachgebiet \nVL 2.4 in Disziplinarangelegenheiten tätig. Mit Wirkung vom 2. Januar 2004 wurde \nsie teilweise in das Sachgebiet VL 2.5 - Gleichstellungsbeauftragte umgesetzt und \n„mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit\" mit den Aufgaben der \nGleichstellungsbeauftragten betraut. Im April 2004 wurde sie ausschließlich dem \nSachgebiet VL 2.5 zugewiesen; ihr wurden die Aufgaben der \nGleichstellungsbeauftragten „im Rahmen ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit\" \nübertragen. \n\n4\n\nIn der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und \nJustiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum \nStichtag 1. Januar 1997 erstellten Regelbeurteilung war die Klägerin als \nRegierungsamtsinspektorin mit dem Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) \nübertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden. In der nachfolgenden, \nzum Stichtag 1. Januar 2000 erstellten Beurteilung erhielt die Klägerin das \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte). Zum Stichtag 1. Januar 2003 unterblieb die \ndienstliche Beurteilung wegen der Ausbildung der Klägerin für den gehobenen \nDienst. In der für die Zeit vom 30. Juli 2002 bis 29. Oktober 2003 erstellten \nEingangsamtsbeurteilung als Regierungsinspektorin nach Nr. 4.2 BRL Pol wurde die \nKlägerin - nach erfolgreichem Widerspruch gegen die auf 3 Punkte lautende \nErstfassung der Beurteilung - schließlich unter dem 8. April 2004 mit dem \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) übertreffen die Anforderungen\" \n(4 Punkte) beurteilt. Am selben Tag wurde sie zur Regierungsoberinspektorin \nbefördert.\n\n5\n\nZum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde für die Zeit ab dem 30. Oktober 2003 eine \nerneute Regelbeurteilung der Klägerin erstellt. Erstbeurteiler war der Leiter der \nAbteilung Verwaltung/Logistik (VL), LRD L. Dieser führte mit der Klägerin am \n3. November 2005 ein Beurteilungsgespräch und erstellte nachfolgend die \nErstbeurteilung. Am 28. November 2005 fand die abschließende \nBeurteilerbesprechung statt. Soweit die Vergleichsgruppe der Klägerin \n(Besoldungsgruppe A 10 BBesO) zu beurteilen war, nahmen an der Konferenz u.a. \nder damalige Polizeipräsident E1 als Endbeurteiler, der Abteilungsleiter VL, die \nUnterabteilungsleiter und die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte teil. Am \n20. Januar 2006 unterzeichnete der Endbeurteiler die dienstliche Beur-teilung der \nKlägerin. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des Erstbeurteilers an. Er vergab bei \nden Hauptmerkmalen und bei dem Gesamturteil jeweils 3 Punkte. \n\n6\n\nDie Klägerin legte unter dem 24. Februar 2006 Widerspruch gegen ihre \nBeurteilung ein. Am 12. Juni 2006 stellte sie bei dem erkennenden Gericht einen \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO), zu dessen Begründung sie geltend machte, ihre \nder Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung vom \n20. Januar 2006 sei rechtswidrig. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit \nBeschluss vom 10. August 2006 - 2 L1119/06 - ab. Die hiergegen gerichtete \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) mit Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 - zurück. \n\n7\n\nAm 31. Januar 2007 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage gegen die dienstliche \nBeurteilung vom 20. Januar 2006 erhoben. Zur Begründung trägt sie - bei \nEinbeziehung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren und im Eilverfahren - im \nWesentlichen Folgendes vor:\n\n8\n\nDie Beurteilung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als \nGleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen und \nkönnen. Ihre Arbeit sei von Auseinandersetzungen mit der Dienststellenleitung \ngeprägt. Es gehe immer darum, im Sinne der Beschäftigten den Gegenpart zum \nDienstherrn einzunehmen. So sei sie aufgrund ihrer Funktion als \nGleichstellungsbeauftragte im Beurteilungszeitraum insbesondere mit dem \nErstbeurteiler häufiger in Konflikt geraten, weil dessen Entscheidungen als Vertreter \ndes Behördenleiters und als Leiter der Abteilung VL ihrer Kritik ausgesetzt gewesen \nseien. Dies sei beispielsweise im Zusammenhang mit einem von ihr gegen eine \nUmsetzung eingelegten Widerspruch der Fall gewesen. Hierbei habe sich LRD L \nzudem die Befugnis zur Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz angemaßt. Auch in \nBeförderungs-angelegenheiten habe sie ihrem Erstbeurteiler widersprochen. Als \nTeilnehmerin der Beurteilungskonferenz habe sie auf den Leiter VL einwirken \nmüssen, sich bei der Beurteilung eines seiner Sachgebietsleiter an die vereinbarten \nRegeln zu halten. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten \nAngelegenheiten sei nicht gegeben gewesen. Sie sei in mehreren Angelegenheiten \nnicht informiert und rechtzeitig in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte \neingebunden worden. Aus diesem Grunde habe sie im Herbst 2005 ein Gespräch mit \ndem damaligen Polizeipräsident geführt, welcher daraufhin am 14. November 2005 \ngegenüber dem Leiter VL eine schriftliche Weisung zu ihrer Beteiligung als \nGleichstellungsbeauftragte erlassen. Deren Einhaltung habe sie später - im \nJahre 2006 - in einem Gespräch mit dem derzeitigen Polizeipräsidenten einfordern \nmüssen. Diese Beispiele zeigten, dass es zwischen der Behördenleitung und ihr als \nGleichstellungsbeauftragter ein Spannungsfeld gebe, welches dem von freigestellten \nPersonalrats-mitgliedern entspreche. Die Darstellung des Beklagten, dass die \nKonfliktfälle nicht übermäßig ins Gewicht fielen, treffe nicht zu. Auf eine quantitative \nSichtweise komme es hierbei zudem nicht an. Maßgebend sei vielmehr, dass die \nVorgänge, bei denen sie als Gleichstellungsbeauftragte als Gegenpart zur \nBehördenleitung auftrete, von ihrer Bedeutung, ihrem zeitlichen Umfang und ihrer \nQualität schwerwiegend ins Gewicht fielen. Der Umstand, dass die \nGleichstellungsbeauftragte nach dem Landesgleichstellungsgesetz eine \nUnterstützungs- und Mitwirkungsfunktion ausübe und ihre Aufgaben als Angehörige \nder Verwaltung wahrnehme, spreche nicht gegen ihre tatsächliche Position als \nGegenpart des Dienstherrn. Unmaßgeblich sei auch, dass die \nGleichstellungsbeauftragte nach den Verwaltungsvorschriften zu § 16 LGG der \ndienstlichen Beurteilung durch die Dienststellenleitung unterliege. Diese lediglich \nnorminterpretierenden Vorschriften seien rechtswidrig, weil sie den vorstehenden \nÜberlegungen nicht Rechnung trügen. Eine Benachteiligung ihrer Person könne \ndaher nur dadurch ausgeschlossen werden, dass eine fiktive Nachzeichnung der \nBeurteilung erfolge.\n\n9\n\nDie streitige Beurteilung sei ferner deshalb rechtwidrig, weil sie nicht auf einer \nausreichenden Erkenntnisgrundlage beruhe. Der Erstbeurteiler selbst habe ihr \nwährend des Beurteilungsgesprächs erklärt, ihre Arbeit als \nGleichstellungsbeauftragte sei für ihn nicht immer einsehbar und die entsprechende \nLeistung könne demnach nicht beurteilt werden; die Erstbeurteilung werde daher nur \nanhand der „harten Daten\" - hier: der kurzen Verweildauer im statusrechtlichen Amt - \nerstellt. Der Umstand, dass der Erstbeurteiler sie regelmäßig in \nDezernentenbesprechungen getroffen habe, sei nicht ausreichend, weil bei diesen \nGelegenheiten im Wesentlichen keine gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten \nbesprochen würden. Soweit dem Erstbeurteiler auf dem Dienstweg Vorgänge \nvorgelegt worden seien, welche sie mitgezeichnet bzw. zu denen sie eine \nabweichende Stellungnahme abgegeben habe, habe es sich lediglich um Fälle \ngehandelt, in denen sie die Entscheidung des Leiters VL beanstandet habe. \nDerartige Vorgänge seien zudem nicht in ausreichender Anzahl angefallen und \nstellten auch nur einen kleinen Ausschnitt ihres Arbeitsfeldes dar. In die im \n„Alltagsgeschäft\" erarbeiteten und von ihr mitgezeichneten Vorgänge, ihre Aufgabe \nals stimmberechtigtes Mitglied in der Auswahlkommission, die Mitteilung von \nErkenntnissen über neue gerichtliche Entscheidungen, z.B. im Beurteilungsverfahren \nunmittelbar an den Behördenleiter, die Beratung von Beschäftigten und in die \nTeilnahme an sonstigen Projekten und an Besprechungen außerhalb der Dienststelle \nhabe der Erstbeurteiler keinerlei Einblick. Diese Tätigkeiten machten mindestens \n50 % ihres Aufgabenbereichs aus.\n\n10\n\nDer vom Erstbeurteiler bei der Vergabe von lediglich 3 Punkten vorgenommene \nRückgriff auf die „Standzeit\" sei im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht \nhaltbar. Wenn der Erstbeurteiler nunmehr vortrage, auch bei einer kurzen Standzeit \nsei ein überdurchschnittliches Beurteilungsergebnis möglich, wenn tatsächlich \nentsprechende Leistungen erbracht worden seien, treffe das nicht zu. Denn dann \nhätte sie aufgrund ihrer herausragenden Leistungen in ihrer verantwortungsvollen, \nüberdurchschnittlich schwierigen und bei manchen Behörden als A 13-fähig \nbewerteten Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eine bessere Beurteilung \nerhalten müssen. Die maßgebliche Berücksichtigung der Standzeit verstoße auch \ndeshalb gegen den Leistungsgrundsatz, weil zu ihrer Vergleichsgruppe \nPolizeivollzugsbeamte gehörten, die keine II. Fachprüfung abgelegt hätten.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung \ndurch den Polizeipräsidenten E vom 20. Januar 2006 \naufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut dienstlich zu beurteilen,\n\n13\n\nsowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt - bei Einbeziehung seines Vorbringens im Eilverfahren einschließlich der \nvon ihm eingeholten Stellungnahme des Erstbeurteilers - im Wesentlichen vor: \n\n17\n\nDie Klägerin unterliege dem Beurteilungsverfahren nach den BRL Pol. Die \nGleichstellungsbeauftragte nehme gemäß § 16 Abs. 1 LGG ihre Aufgaben als \nAngehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Nach den einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften habe sie eine wichtige Unterstützungs-, Mitwirkungs- und \nKontrollfunktion. Sie sei ungeachtet ihrer Sonderrolle Teil der Verwaltung und nicht, \nwie die Personalvertretung, deren Gegenpart. Wenn die Klägerin bei einzelnen der \nvon ihr geschilderten Entscheidungen gegenüber der Behördenleitung eine \ngegenteilige Auffassung vertreten habe, so gehöre dies zur ihrer Aufgabe. Diese \nSachverhalte seien aber, gemessen an der Vielzahl von Vorgängen, an denen die \nKlägerin - überwiegend im Rahmen der Mitzeichnung - beteiligt gewesen sei, nicht \nübermäßig ins Gewicht gefallen.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin versuche, anhand der vor ihr für das Spannungsverhältnis \nzwischen Gleichstellungsbeauftragter und Behördenleitung aufgeführten Beispiele \neine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers darzustellen bzw. diesem bei \nErstellung des Beurteilungsentwurfs sachfremde Erwägungen vorzuhalten, sei darauf \nhinzuweisen, dass bei allen angesprochenen Sachverhalten auch der Behördenleiter \nund Endbeurteiler involviert gewesen sei, gegen den derartige Vorwürfe nicht \nerhoben worden seien.\n\n19\n\nDer Erstbeurteiler habe die für die Erstellung einer Erstbeurteilung erforderlichen \nunmittelbaren Arbeitskontakte zur Klägerin gehabt. LRD L habe hierzu folgende \nErklärung abgegeben:\n\n20\n\n„Als zuständigem Abteilungsleiter wurden mir die wesentlichen Vorgänge, \ndie soziale, organisatorische, Stellenausschreibungen und personelle \nMaßnahmen beinhalten, die Ergebnisse von Auswahlverfahren und \nVorstellungsgesprächen einschließ-lich der Mitzeichnung bzw. abweichenden \nStellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur Schlusszeichnung oder \nauf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt.\n\n21\n\nDie Gleichstellungsbeauftragte ist regelmäßige Teilnehmerin in der \nDezernentenbesprechung der Abteilung VL.\n\n22\n\nAus diesen und anlassbezogenen weiteren Arbeitskontakten ergaben sich \nfür mich die Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf, der dem \nBehördenleiter zur Schlusszeichnung vorgelegt wurde.\n\n23\n\nIm Beurteilungsgespräch habe ich die Antragstellerin darauf hingewiesen, \ndass nach den Beurteilungsrichtlinien (hier Ziff. 6) in der Regel anzunehmen ist, \ndass sich Lebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirken. \nIch habe in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass in Anbetracht einer \nVerweildauer der Antragstellerin im statusrechtlichen Amt A 10 seit dem \n08.04.2004 die Regelvermutung darauf hindeutet, dass im Quervergleich noch \nkeine Prädikatsbeurteilung in Betracht käme. Ich habe aber ebenso deutlich \ngemacht, dass die Regelvermutung auf der Grundlage der mir zur Verfügung \nstehenden Erkenntnisquellen im Rahmen der Beurteilung von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung der Beamtin positiv wie negativ widerlegbar \nsei. ...\"\n\n24\n\nDiese Stellungnahme verdeutliche, dass die Klägerin die Äußerungen des \nErstbeurteilers anlässlich des Beurteilungsgesprächs vom 3. November 2005 nicht \nkorrekt wiedergebe. Wenn die Klägerin einwende, sie hätte bei Zugrundelegung der \nbehaupteten Bewertungsmaßstäbe aufgrund ihrer „herausragenden Leistungen\" eine \nüberdurchschnittliche Beurteilung erhalten müssen, verkenne sie, dass ihre \nsubjektive Einschätzung und die Einschätzung des Erst- und des Endbeurteilers, \ngestützt auf die Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung der \nAnforderungen innerhalb der Vergleichsgruppe, durchaus voneinander abweichen \nkönnten. Ein Beleg dafür, dass auch nach kurzer Standzeit ein \nüberdurchschnittliches Prädikat erreichbar sei, sei dem Umstand zu entnehmen, \ndass eine von sechs Kolleginnen und Kollegen, die im Jahre 2004 gleichzeitig mit der \nKlägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden seien, in \nder Beurteilungsrunde zum Stichtag 1. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem \nGesamturteil 4 Punkte erhalten habe.\n\n25\n\nDer Klägerin müsse auch widersprochen werden, wenn sie behaupte, \nmindestens 50 % ihrer Tätigkeit gelangten nicht zur Kenntnis der Behördenleitung. \nDie von ihr angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten \nschlügen sich im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den \nBehördenleiter und an den Personalrat) nieder, die auch dem Erstbeurteiler ggf. mit \nStellungnahmen der Klägerin vorlägen.\n\n26\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2007 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nDie durch den (damaligen) Polizeipräsidenten E am 20. Januar 2006 für den \nZeitraum vom 30. Oktober 2003 bis 30. September 2005 erstellte dienstliche \nRegelbeurteilung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Diese hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO \nauf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung. \n\n31\n\nZunächst ist nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, die streitige dienstliche \nBeurteilung unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil sie als \nGleichstellungsbeauftragte überhaupt nicht hätte beurteilt werden dürfen. Richtig ist \nzwar, dass die Klägerin zu Beginn des Beurteilungszeitraums - neben ihrer Tätigkeit \nals Sachbearbeiterin im Sachgebiet VL 2.4 - mit der Abwesenheitsvertretung für die \nGleichstellungsbeauftragte des PP E beauftragt war, seit Anfang 2004 „mit mehr als \nder Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit\" mit den Aufgaben der \nGleichstellungsbeauftragten betraut war und ihr im April 2004 diese Aufgaben „im \nRahmen ihrer gesamten regelmäßigen Arbeitszeit\" übertragen worden waren. Aber \nauch als Gleichstellungsbeauftragte unterliegt sie einer dienstlichen Beurteilung \ngemäß § 104 LBG und kommt die von ihr stattdessen geforderte fiktive \nNachzeichnung ihrer früheren Beurteilungen, wie sie insbesondere bei freigestellten \nPersonalratsmitgliedern erforderlich ist, nicht in Betracht. \n\n32\n\nDas erkennende Gericht hat hierzu im Beschluss vom 10. August 2006 -\n 2 L 119/06 - ausgeführt:\n\n33\n\nDie Rechtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten entspricht nicht der \neines Personalratsmitglieds. Dessen Tätigkeit ist nach dem \nPersonalvertretungsrecht einer dienstlichen Beurteilung entzogen, weil ein \nPersonalratsmitglied bei Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen \nAufgaben „Gegenpart\" des Dienstherrn ist.\n\n34\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, \nBVerwGE 93, 188.\n\n35\n\nDas trifft aber auf die Gleichstellungsbeauftragte nicht, jedenfalls nicht in \ngleicher Weise, zu. Diese bewegt sich bei ihrer Tätigkeit, die auf die \nGleichstellung von Frau und Mann gerichtet ist (vgl. § 17 LGG), zwar in einem \ngewissen Spannungsfeld zwischen Beschäftigten und Dienststelle. Aus diesem \nGrunde unterliegt sie auch keinen fachlichen Weisungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 \nLGG). Anders als ein freigestelltes Personalratsmitglied nimmt aber die \nGleichstellungsbeauftragte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG ihre Aufgabe als \nAngehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist deshalb Teil der \nVerwaltung. Ihr obliegt gegenüber der Dienststelle insbesondere eine wichtige \nUnterstützungs- und Mitwirkungsfunktion (vgl. § 18 LGG).\n\n36\n\nVgl. zur Mitwirkung im Beurteilungsverfahren OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A3438/00 -, NVwZ-RR 2001, 592. \n\n37\n\nHierbei handelt es sich zwar um einen durch eine gewisse sachliche \nUnabhängigkeit gekennzeichneten Aufgabenbereich. Dieser ist aber im \nGrundsatz ebenso wenig einer dienstlichen Beurteilung entzogen wie sonstige \ndurch sachliche (und persönliche) Unabhängigkeit geprägte Funktionen und \nÄmter.\n\n38\n\nVgl. zur Richterbeurteilung etwa § 4 Abs. 1 LRiG; zur dienstlichen Beurteilung des \ngleichfalls sachlich unabhängigen Datenschutzbeauftragten einer Behörde vgl. Urteil der \nKammer vom 6. April 2004 - 2 K 1445/03 -. \n\n39\n\nDeshalb enthalten die vom Antragsgegner angeführten \nVerwaltungsvorschriften zu §§ 15 bis 19 LGG eine zutreffende Interpretation \nder gesetzlichen Vorschriften über die Gleichstellungsbeauftragte, wenn sie \ndarauf hinweisen, dass auch die Gleichstellungsbeauftragte einer dienstlichen \nBeurteilung nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unterliegt. Mit der im \nRahmen einer dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Bewertung der in der \nFunktion der Gleichstellungsbeauftragten gezeigten Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung wird die Grundlage für eine an eben diesen Kriterien \nausgerichtete Auswahlentscheidung nach Art 33 Abs. 2 GG geschaffen. Damit \nwird zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen, die \nGleichstellungsbeauftragte an den beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten zu \nbeteiligen (vgl. § 16 Abs. 3 LGG).\n\n40\n\nDas OVG NRW hat diese Rechtsansicht mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 \n- 6 B 1894/06 - bestätigt und ergänzend ausgeführt:\n\n41\n\nDie Antragstellerin irrt, wenn sie meint, es habe anlässlich ihrer Beteiligung \nam Auswahlverfahren einer fiktiven Nachzeichnung ihrer Laufbahn bedurft, weil \nsie als Gleichstellungsbeauftragte in einem Spannungsfeld tätig gewesen sei, \ndas demjenigen freigestellter Personalratsmitglieder gleiche. Entgegen ihrer \nAuffassung ist die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten nach den \neinschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht auf ständige \nAuseinandersetzungen mit der jeweiligen Dienststellenleitung angelegt. Die \nErfüllung des Verfassungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 GG und die Umsetzung \ndes Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gehören zu den besonderen \nAufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen (§ 1 Abs. 3 LGG). Die \nGleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgaben als Angehörige der Verwaltung \nder Dienststelle wahr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LGG), unterstützt diese und wirkt bei \nder Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die \nAuswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben \nkönnen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LGG). Ihr obliegt damit eine Teilaufgabe bei der \nBearbeitung von Personalangelegenheiten. Dass sie bei der Erfüllung dieser \nAufgabe im Einzelfall eine andere Auffassung vertreten kann als ihr jeweiliger \nVorgesetzter und dass sie in solchen Fällen berechtigt ist, von ihrem \nWiderspruchsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LGG und ihrem Recht zur \nEinholung einer Stellungnahme der übergeordneten Dienststelle Gebrauch zu \nmachen, schließt es nicht aus, sie - wie auch andere Bedienstete, die \nPersonalangelegenheiten bearbeiten - regelmäßig zu beurteilen. Die \nWahrnehmung der vorstehend genannten Rechte ist lediglich eine mögliche \nForm der ihr obliegenden Mit-wirkung und damit Teil der Verwaltungstätigkeit. \nDie Gleichstellungsbeauftragte ist dagegen keine Interessenvertreterin der \nBediensteten, die sie - quasi zwangsläufig - in eine Gegenposition zur \nDienststellenleitung bringt. Soweit die Antragstellerin ihre Aufgabe gleichwohl in \neiner solchen Weise versteht, etwa weil nach § 17 Abs. 2 LGG auch die \nBeratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung zu \nden Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören, lässt sie \nunberücksichtigt, dass Gleichstellungsbeauftragte und Dienststellenleitung \ninsoweit demselben Ziel verpflichtet sind. Gelegentliche \nMeinungsverschiedenheiten bei der Sachbearbeitung zwischen dem der \nRegelbeurteilung unterworfenen Bediensteten und dem zur Beurteilung \nberufenen Vorgesetzten sind keine Ausnahme und vor allem nicht \nkennzeichnend für das Verhältnis von Gleichstellungsbeauftragter und \nDienststellenleitung. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte in fachlicher \nHinsicht nicht weisungs-gebunden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LGG) und kann ihrer \nabweichenden Meinung über die in § 19 LGG verankerten Rechte mehr \nNachdruck verleihen als andere Bedienstete, die letztlich dem Votum des \nVorgesetzten zu folgen haben, doch ergibt sich aus dieser stärkeren Stellung \nbei etwaigen sachlichen Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten nicht, \ndass eine Regelbeurteilung durch eben diesen Vorgesetzten aus-scheidet. \nDass der Vorgesetzte gehindert ist, solche Auseinandersetzungen zu Lasten \nder Gleichstellungsbeauftragten in die Regelbeurteilung einfließen zu lassen, \nergibt sich aus § 16 Abs. 3 LGG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte wegen \nihrer Tätigkeit - auch was ihre berufliche Entwicklung betrifft - nicht benachteiligt \nwerden darf. Nach allem ist die Frage, ob die Gleichstellungsbeauftragte der \nregelmäßigen Beurteilung unterliegt oder ob ihre Laufbahn im Hinblick auf eine \nangestrebte Beförderung fiktiv nachzuzeichnen ist, im erstgenannten Sinne zu \nbeantworten. Dagegen spielt es für die Beantwortung dieser Frage keine Rolle, \nob die „tatsächliche Position\" der im Einzelfall betroffenen \nGleichstellungsbeauftragten als „Gegenpart zum Dienstherrn\" erscheint.\n\n42\n\nDas erkennende Gericht hält nach erneuter (umfassender) Prüfung auch unter \nBerücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin an dieser Rechtsansicht \nfest. Soweit die Klägerin geltend macht, die vorstehenden Ausführungen \nberücksichtigten nicht ausreichend ihre Einzelfallsituation, wonach eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit \ndem Erstbeurteiler nicht gegeben sei, verkennt sie, dass es für die Frage, ob eine \nGleichstellungsbeauftragte überhaupt einer dienstlichen Beurteilung unterliegt, \ngerade nicht darauf ankommt, wie sich das konkrete dienstliche \noder persönliche Verhältnis zwischen dem Beurteilungsverfasser und der \nGleichstellungsbeauftragten darstellt. Kommt es häufiger zu Konflikten zwischen \ndiesen Personen, ist allenfalls die erstellte Regelbeurteilung darauf zu untersuchen, \nob sich die behauptete Konfrontationsstellung nachteilig für die \nGleichstellungsbeauftragte ausgewirkt hat. \n\n43\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 6 B 1894/06 -, Seite 4 des \nBeschlussumdrucks.\n\n44\n\nDie streitige Beurteilung erweist sich auch im übrigen als rechtsfehlerfrei. Nach \nständiger Rechtsprechung, \n\n45\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, \nBverwGE 124, 356; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, juris, und vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, \nIÖD 2004, 149,\n\n46\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n47\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \neinen durch § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), zum anderen \ndurch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für \neinen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig \nauf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der \nVerwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu \nkonkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob \ndas tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den \nBeurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe \neingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben \nbeurteilt worden sind.\n\n48\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; Schnellenbach, \nDie dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff..\n\n49\n\nDas Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den BRL Pol. Diese \nBeurteilungsrichtlinien gelten auch für die Klägerin als Verwaltungsbeamtin eines \nPolizeipräsidiums (Nr. 2.1 BRL Pol). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch \ngekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) \ndes zu beurteilenden Beamten, der sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den \nzu Beurteilenden bilden kann, eine sog. Erstbeurteilung erstellt wird, die dem \nEndbeurteiler als Beurteilungsvorschlag dient. Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig \nund ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 BRL Pol). Er \nhat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu \nführen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die \nBeurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die \nBeurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, \nleistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu \nerreichen (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol).\n\n50\n\nHiernach leidet die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 20. Januar 2006 \nnicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. \n\n51\n\nDie Beurteilung der Klägerin beruht auf einer zureichenden Erkenntnisgrundlage, \ninsbesondere war der Erstbeurteiler in der Lage war, sich aus eigener Anschauung \nein Urteil über die Klägerin zu bilden (vgl. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" Abs. 3 \nBRL Pol). Soweit diese sich für ihre gegenteilige Auffassung darauf beruft, der \nErstbeurteiler habe ihr während des Beurteilungsgesprächs erklärt, dass er sie in \nihrer Arbeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilen könne, da er die Tätigkeit \nnicht einschätzen könne, folgt das Gericht ihrer Darstellung nicht. LRD L hat in seiner \nder Antragserwiderung des Beklagten im Eilverfahren zugrunde liegenden \nStellungnahme (Bl. 24 der Beiakte Heft 1) näher dargelegt, wie er seine Erkenntnisse \nüber die Tätigkeit der Antragstellerin gewonnen hat: Als Abteilungsleiter würden ihm \ndie wesentlichen Vorgänge, welche soziale, organisatorische und personelle \nMaßnahmen und Stellenausschreibungen beinhalteten, die Ergebnisse von \nAuswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen einschließlich der Mitzeich-nung bzw. \nabweichenden Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zur \nSchlusszeichnung oder auf dem Dienstweg zum Behördenleiter vorgelegt. Zudem sei \ndie Gleichstellungsbeauftragte regelmäßige Teilnehmerin in der \nDezernentenbesprechung der Abteilung VL. Diese und anlassbezogene weitere \nArbeitskontakte hätten ihm als Erkenntnisquellen für den Beurteilungsentwurf \ngedient. Der Beklagte hat zudem schlüsssig aufgezeigt, dass auch die von der \nKlägerin angeführten Aktivitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Projekten \nsich im Regelfall in Aktenvorgängen (Projektberichte, Vorlagen an den \nBehördenleiter und an den Personalrat) niederschlügen und somit auch dem \nErstbeurteiler ggf. mit Stellungnahmen der Klägerin zur Kenntnis gelangten.\n\n52\n\nHieraus wird deutlich, dass die dienstlichen Berührungspunkte zwischen der \nKlägerin als Leiterin des Sachgebiets VL 2.5 und dem Leiter VL sowohl in zeitlicher \nHinsicht als auch substanziell über einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige \nEinblicke in die Arbeit hinausgingen. Es ist zudem weder von der Klägerin \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wer besser als der Leiter VL in der Lage \ngewesen wäre, die Aufgabe des Erstbeurteilers zu übernehmen. \n\n53\n\nAus der Art und Weise, wie die Klägerin ihre Aufgaben als \nGleichstellungsbeauftragte bewältigte, konnte LRD L auch durchaus ausreichende \nErkenntnisse hinsichtlich der in der Beurteilung zu bewertenden Leistung und \nBefähigung der Klägerin gewinnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem auch \nnicht der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten \nwegen deren fachlicher Weisungsfreiheit einer inhaltlichen Bewertung teilweise \nentzogen ist. Gleichfalls unerheblich ist, dass die Behördenleitung von bestimmten \nTätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten möglicherweise keine (unmittelbare) \nKenntnis erlangt, weil sie hierbei nicht eingebunden wird. Dieser Umstand stellt \nweder das durch Gesetz vorgegebene Gebot in Frage, Gleichstellungsbeauftragte \nwie alle übrigen Beamten einer dienstlichen Beurteilung zu unterwerfen, noch \nbegründet er durchgreifende Bedenken dagegen, dass die Leitung des PP E und \ninsbesondere der Erstbeurteiler über eine ausreichende Anzahl dienstlicher Kontakte \nzur Klägerin verfügten, die sie in die Lage versetzten, deren Tätigkeit als \nGleichstellungsbeauftragte zu beurteilen.\n\n54\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, a.a.O.\n\n55\n\nSoweit die Klägerin anführt, die Beurteilung sei auch nach den Angaben des \nErstbeurteilers in Wahrheit anhand der „harten Daten\" (Verweildauer im Amt, \nDienstalter, Lebensalter) und somit unter Verletzung allgemein gültiger \nBewertungsmaßstäbe erstellt worden, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Der \nErstbeurteiler hat zwar eingeräumt, dass er im Beurteilungsgespräch auch die \nAuswirkungen von Dienst- und Lebenserfahrung auf die Beurteilung angesprochen \nhabe. Er hat aber zugleich deutlich gemacht, dass dies vor dem Hintergrund der \nBestimmung der Nr. 6 BRL Pol geschehen sei, wonach eine Vermutung dafür spricht, \ndass bei einer kurzen Verweildauer im derzeitigen Statusamt - wie im Falle der \nKlägerin - eine überdurchschnittliche Beurteilung regelmäßig noch nicht in Betracht \nkommt. Darüber hinaus hat er zu verstehen gegeben, dass bei entsprechenden \nLeistungen des zu Beurteilenden von dieser Regelvermutung durchaus abgewichen \nwerden könne. Mit diesen Ausführungen hat der Erstbeurteiler nicht nur der \nBehauptung der Klägerin substantiiert widersprochen, allein ihre eher kurze \nZugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt sei für die Vergabe des nur \ndurchschnittlichen Gesamturteils entscheidend gewesen; diese Darstellung der \nBedeutung von „Standzeiten\" für das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen durch den \nErstbeurteiler steht auch im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätzen.\n\n56\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl 2002, 351.\n\n57\n\nDas Gericht hat keine Veranlassung, diese ergänzenden Ausführungen des \nErstbeurteilers in Zweifel zu ziehen, zumal die Klägerin ihnen nicht mehr substantiiert \nentgegen getreten ist. Dafür, dass die Klägerin - gerade auch durch den \nEndbeurteiler - nicht allein deshalb eine lediglich auf 3 Punkte lautende Beurteilung \nerhalten hat, weil sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erst relativ kurze \nZeit innehatte, spricht zudem, dass immerhin eine von sechs Kolleginnen und \nKollegen, die im Jahre 2004 zusammen mit ihr in ein Amt der Besoldungsgruppe \nA 10 BBesO befördert worden waren, in der Beurteilungsrunde zum Stichtag \n1. Oktober 2005 eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 4 Punkte erhalten hat. Soweit \ndie Klägerin meint, auch sie hätte bei dem vom Beklagten dargestellten Ansatz \nwegen ihrer überdurchschnittlich schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe \ntrotz kurzer „Standzeit\" eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten müssen, \nverkennt sie, dass Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung nicht der \nSchwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Tätigkeit, sondern die in diesem \nAufgabenbereich tatsächlich gezeigten Leistungen und Befähigungen sind. \n\n58\n\nLRD L war schließlich nicht aus sonstigen Gründen an der Erstellung der \nErstbeurteilung der Klägerin gehindert. Das gilt auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2007, wonach eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit in gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten mit \ndem Erstbeurteiler nicht gegeben gewesen sei. Der hierbei in dieser Form erstmalig \nerhobene Vorwurf, sie sei von dem Erstbeurteiler während des \nBeurteilungszeitraums in mehreren Angelegenheiten nicht informiert und rechtzeitig \nin ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte eingebunden worden, reicht bereits \nnicht aus, eine objektive Voreingenommenheit des Leiters VL aufzuzeigen. Zudem \nführt zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nur die \nBefangenheit des letztverantwortlichen Beurteilers, hier also des Endbeurteilers. \nZwar kann sich die Voreingenommenheit eines an der Erstellung der Beurteilung \nmaßgeblich beteiligten weiteren Vorgesetzten auch auf die Beurteilung auswirken, \nwenn der Endbeurteiler in Unkenntnis der Voreingenommenheit dessen Beitrag \nseiner Beurteilung (unbesehen) zu Grunde legt. Davon kann vorliegend aber schon \ndeshalb nicht ausgegangen werden, weil PP E1 bei Erstellung der Beurteilung im \nJanuar 2006 bereits über die Differenzen zwischen der Klägerin und dem \nErstbeurteiler informiert war und ein entsprechendes Problembewusstsein hatte. \nDenn die Klägerin hatte zeitgleich mit der Durchführung des Beurteilungsverfahrens \nmit PP E1 ein Gespräch über die Spannungen zwischen ihr und dem Erstbeurteiler \ngeführt. Im Anschluss daran hatte der Endbeurteiler nach der Darstellung der \nKlägerin unter dem 14. November 2005 eine schriftliche Weisung an den Leiter VL \nzur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erlassen. Soweit die Klägerin auf ein \nGespräch mit dem derzeitigen Polizeipräsidenten über dieselbe Thematik verweist, \nlagen Zeitpunkt und Anlass außerhalb des Beurteilungszeitraums, so dass sich die \ndort thematisierten Probleme nicht mehr auf die streitige Beurteilung ausgewirkt \nhaben können. \n\n59\n\nDa weitere Beurteilungsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Klage mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Mangels Erstattungsfähigkeit der \naußergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens bedarf es keiner Entscheidung nach \n§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 \nVwGO nicht für gegeben erachtet.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-24/2-k-375-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-24/2-k-375-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262581","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.011404+00:00"}}