{"status":"available","doknr":"OLD262582","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0724.16L1115.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"16 L 1115/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 219,91 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 16 K 4625/04 gegen \ndie Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 27. \nOktober 2003, 21. November 2003 und 9. Januar 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen die Anforderung \nöffentlicher Abgaben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. \n\n6\n\nZwar hat der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der \nVollziehung der Bescheide zunächst entsprochen. In seinem Widerspruchsbescheid \nvom 27. Mai 2004 hat er die Aussetzung der Vollziehung jedoch inzident wieder \naufgehoben, indem er den Antragsteller aufgefordert hat, die für die Jahre 1999 - \n2002, 2003 und 2004 geforderten Straßenreinigungsgebühren innerhalb von vier \nWochen nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides zu begleichen. Eines \nerneuten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bedarf es in \neinem solchen Fall nicht,\n\n7\n\n vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 41.\n\n8\n\nVoraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9\n\nErnstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche \nEinwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend \nmacht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich dar, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - m.w.N. sowie Beschluss vom \n17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n11\n\nAllerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder \nschwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden. \nAngesichts der Komplexität der anstehenden, die Straßenreinigungssatzung des \nAntragsgegners für die Jahre 1999 bis 2004 betreffenden Fragen hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Parallelverfahren \n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2005 - 9 B 2797/04 -\n\n13\n\nden Ausgang des Rechtsstreits als offen angesehen und den dortigen Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. \n\n14\n\nDas vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass zu einer abweichenden \nBeurteilung. \nZwar sind nach den auf der Rückseite der angefochtenen Bescheide enthaltenen \nErläuterungen für die Gebührenerhebung jeweils „12 Hinterliegermeter Qweg\" zu \nGrunde gelegt worden, obwohl das Grundstück Qweg 26 nur direkt an diese Straße \nangrenzt und nicht über eine im Hinterland verlaufende, der Straße zugewandte \nGrundstücksseite verfügt. Vielmehr gehört die im beiliegenden Plan grün markierte \nHinterliegerseite zum - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden - Grundstück \nQweg 30. Dieser Fehler macht die Straßenreinigungsgebührenerhebung für das \nGrundstück Qweg 26 jedoch nicht rechtswidrig. Denn dieses Grundstück grenzt mit \ndeutlich mehr als 12 m direkt an den Qweg an, wurde also, da die tatsächlichen \nFrontmeter außer Ansatz blieben, mit einer zu geringen Meterzahl bei der \nGebührenerhebung berücksichtigt. Insoweit handelt es sich bei der Angabe \n„Hinterliegermeter\" lediglich um eine falsche Bezeichnung, durch die der Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzt wird. \nSoweit der Antragsgegner versehentlich die Frontmeter des Grundstücks Qweg 26 \nbei den Gebühren für das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Grundstück \nQweg 28 zugeordnet und abgerechnet hat, ist dies ohne Auswirkung auf das \nvorliegende Verfahren, da hiervon die hier angegriffenen Gebührenbescheide, die \nsich ausschließlich auf das Grundstück Qweg 26 beziehen, nicht betroffen sind. \n\n15\n\nIm Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei einer einheitlichen Betrachtung der \nVeranlagung der Grundstücke Qweg 26 - 30 der Gebührenberechnung eine \nzutreffende Meterzahl zu Grunde gelegt wurde, da diese drei Grundstücke \nzusammengefasst über rund 64 m Straßenfront und 12 m Hinterliegerfront verfügen. \nDie Berücksichtigung von Hinterliegermetern führt nicht zu einer Mehrfacherhebung \nder Gebühren. Die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des \nvor dem Grundstück liegenden Straßenabschnitts erhoben, wie es die Heranziehung \nnach Frontmetern nahe legen könnte, vielmehr bilden die Heranziehungsmeter \nlediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die \nEigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt \nwerden. Durch die Einbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei \nder Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden \nVeranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der \nStraßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der \nGebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer \nMehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung,\n\n16\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224, und \nUrteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -.\n\n17\n\nRechtliche Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner den Antragsteller noch \nnachträglich für die Jahre 1999 bis 2002 zu Gebühren herangezogen hat, bestehen \nebenfalls nicht.\n\n18\n\nGründe, aus denen die Zahlung der umstrittenen Gebühren vor der Entscheidung \nin der Hauptsache für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würden, sind \nnicht ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nentspricht einem Viertel der streitigen Straßenreinigungsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 879,63 Euro.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-24/16-l-1115-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-24/16-l-1115-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262582","retrieved":"2026-07-09 02:29:01.097888+00:00"}}