{"status":"available","doknr":"OLD262612","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0723.9K6258.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"9 K 6258/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 13. Mai 2005 beantragte \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, T 00 (G1), \nzu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Mobilfunkanlagen bereitstellt und \nbetreibt. Am 13. Mai 2005 beantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dachstandort T \n00. Ausweislich der mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen ist auf dem \nFlachdach des vierstöckigen, gewerblich genutzten Gebäudes die Errichtung einer \nAntennentragkonstruktion und einer Antennenanlage nebst zugehöriger \nSystemtechnik geplant. Der Antennenträger soll auf das Flachdach aufgebracht \nwerden und eine Höhe von 11,70 m besitzen. Derzeit befindet sich bereits eine \nMobilfunkanlage von geringerer Höhe auf dem Gebäudedach. \n\n3\n\nDas Grundstück wird durch einen in nördliche Richtung von der Straße T \nabzweigenden Stichweg erschlossen und grenzt im Norden an Bahnanlagen an. Auf \nden durch den Stichweg weiter erschlossenen Grundstücken befinden sich - wie \nauch auf der südlich verlaufenden Straße T - gewerbliche Nutzungen; teilweise \nwerden die gewerblich genutzten Gebäude auch zu Wohnzwecken genutzt. Auf der \nSüdseite des Ts liegen ausgedehnte Freiflächen, an die sich erst weiter östlich \nbebaute Grundstücke anschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf das \nKartenmaterial sowie die Niederschrift über den Ortstermin am 12. Juli 2007 \nverwiesen. \nEin Bebauungsplan besteht für den fraglichen Bereich nicht.\n\n4\n\nUnter dem 11. Oktober 2005 nahm das Staatliche Umweltamt E zu dem \nVorhaben dahingehend Stellung, dass keine Bedenken gegen die Zulassung \nbestünden, wenn die Bescheinigung der elektromagnetischen Unbedenklichkeit \nvorgelegt werde. In der planungsrechtlichen Stellungnahme des Beklagten vom 18. \nOktober 2005 heißt es, die Mobilfunkanlage sei als nicht wesentlich störende \ngewerbliche Anlage im Gewerbegebiet zulässig.\n\n5\n\nAusweislich der nachgereichten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur \nvom 22. Dezember 2005 zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von \nPersonen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden \nelektromagnetischen Feldern beigefügt werden die Grenzwerte der 26. BImSchV bei \nWahrung der dort angegebenen Sicherheitsabstände eingehalten.\n\n6\n\nGleichwohl teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. März und \n11. September 2006 mit, die Bearbeitung des Antrages zurückzustellen, bis das vom \nAusschuss für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt F in Auftrag gegebene \nMobilfunkkonzept vorliege.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 11. Dezember 2006 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie \nihr Begehren auf Erteilung der Baugenehmigung weiterverfolgt. Sie vertritt die \nAuffassung, der Hinweis auf das ausstehende Mobilfunkkonzept rechtfertige die \nNichtbearbeitung ihres Antrages nicht. Der Bauantrag sei positiv zu bescheiden, weil \ndie Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche, in dem die \nbeantragte Mobilfunkanlage allgemein zulässig sei. Zur Qualitätssicherung und \nausreichenden Mobilfunkversorgung sei die Errichtung einer höheren \nMobilfunkanlage als der bereits vorhandenen erforderlich, ohne dass es sich dadurch \ndie Beeinträchtigung verändere.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr die am 13. Mai 2005 \nbeantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer \nMobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, T 00 (G1), zu \nerteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hält die Nichtbearbeitung des Antrags bis zur Erstellung des \nMobilfunkkonzeptes für gerechtfertigt. Nach dessen Erstellung im April 2007 macht er \ngeltend, der Standort \nT 00 sei aus Gründen der Immissionsminimierung abzulehnen. Ziel des Konzepts \nsei, Sendeanlagen im Stadtgebiet so zu platzieren, dass die Immissionsbelastung für \ndie Bevölkerung so gering wie möglich gehalten werde. Dies werde durch eine \nReduzierung der Standorte erreicht, ohne dass die flächendeckende Versorgung \ngefährdet werde. \n\n13\n\nDie Berichterstatterin hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2007 verwiesen. Im Ortstermin \nhaben die Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkkonzept \nam 12. Juni 2007 durch den Rat der Stadt F verabschiedet worden sei.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer \nohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n18\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n19\n\nSie ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über \nden bei ihm am 13. Mai 2005 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Zulassung \neiner Ausnahme ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, \n§ 75 Satz 1 VwGO. Ein Grund ist nur dann zureichend, wenn er mit der \nRechtsordnung in Einklang steht. Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, wenn \ndie Verwaltung dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch \nvorenthält, dass sie etwa mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer \nEntscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der \nVerwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des \nGesetzes. \n\n20\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58/03 -, Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 8.\n\n21\n\nDer Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 21. März und 11. September \n2006 mitgeteilt, von einer Bescheidung ihres Bauantrages allein im Hinblick auf das \nAusstehen des von der Stadt in Auftrag gegebenen Mobilfunkkonzeptes abzusehen. \nHierin liegt kein sachlicher Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung unter \nBerufung auf ein noch nicht existierendes Mobilfunkkonzept hinauszuzögern, ist mit \nder Rechtsordnung nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage zur \nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung \nweitestgehend geklärt worden ist. Wenn nach der geltenden Rechtslage ein \nAnspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestand, hätte diese erteilt werden \nmüssen; sah der Beklagte den Anspruch als nicht gegeben an, hätte er den Antrag \nablehnen müssen. Ausweislich der internen planungsrechtlichen Stellungnahme hielt \nder Beklagte das Vorhaben für zulässig. Abgesehen von dem Zurückstellungsrecht \nnach § 15 BauGB, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, besteht für die \nBaugenehmigungsbehörde wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten \nBaufreiheit regelmäßig - so auch hier - keine Berechtigung, über Baugesuche nicht \nzu entscheiden bzw. diese dilatorisch zu behandeln. \nDie Untätigkeitsklage ist auch nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung am \n13. Mai 2005, nämlich am 11. Dezember 2006, erhoben worden (§ 75 Satz 2 \nVwGO).\n\n22\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht gegen den \nBeklagten ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, weil \nihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und \nBauordnungsrechts nicht entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \n\n24\n\nDie Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage, die im Hinblick auf ihre Höhe von \nmehr als 10 m genehmigungsbedürftig ist (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Nr. 18 \nBauO NRW), ist planungsrechtlich zulässig .\n\n25\n\nDa das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes \nliegt, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben erfüllt die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.\n\n26\n\nInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, \nwenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die \nEigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der \nBaunutzungsverordnung, handelt es sich also um ein so genanntes faktisches \nBaugebiet, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).\n\n27\n\nBei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. \n2 BauGB ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das Vorhaben auf die \nUmgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend \nauswirken kann.\n\n28\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.\n\n29\n\nBei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung \ndiesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art \ndes Unterschiedes ankommen kann.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28,83 -, BRS 42 Nr. 26; Beschluss vom 29. April 1997 \n- 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80; Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. \n102.\n\n31\n\nEinzubeziehen ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, ggfs. auch die in einem \nangrenzenden Bebauungsplangebiet, wobei es auf die Festsetzungen des \nBebauungsplanes insoweit nicht ankommt.\n\n32\n\nSöfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Juli 2006, § 34 Rn. 36 m.w.N..\n\n33\n\nDie nähere Umgebung erfasst hier nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung den \nBereich, der zwischen den Bahnanlagen im Norden, der Abzweigung des Ts in \nnördliche Richtung am Grundstück G2 im Westen, dem S Weg im Osten und dem \nGrünzug im Süden liegt. Das Gebiet nördlich der Bahnanlagen gehört nicht mehr zur \nmaßgebenden Umgebung, weil diese als Zäsur wirken. Ebenfalls eine Zäsur stellt die \nSüdseite des Ts dar, weil sich dort - im wesentlichen unbebaute - Freiflächen \nbefinden. Die Bebauung westlich des Grundstücks G2 und auf dem S Weg ist in die \nmaßgebliche Umgebung nicht einzubeziehen, weil sie sich schon mangels \nWahrnehmbarkeit nicht auf das Vorhabengrundstück und umgekehrt auswirken \nkann.\n\n34\n\nDieses Gebiet ist dadurch gekennzeichnet, dass sich dort vorwiegend nicht \nerheblich belästigende Gewerbebetriebe i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO befinden, \nbeispielsweise eine kleinere Kfz-Reparaturwerkstatt, eine Schreinerei, eine Glaserei, \nein Sanitärinstallationsbetrieb, ein Dentallabor, ein Unternehmen, das Fenster und \nTüren herstellt. Auch Bürogebäude (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sind vorzufinden, \nferner Wohnungen i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Damit entspricht die Eigenart der \nnäheren Umgebung einem Gewerbegebiet i.S.v. § 8 BauNVO, eine Einschätzung, \ndie auch vom Beklagten geteilt wird. \n\n35\n\nDas somit nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben erfüllt die \nVoraussetzungen dieser Bestimmung. Es ist seiner Art nach im Gewerbegebiet \nallgemein zulässig. Dass Mobilfunkanlagen gewerbliche Nutzungen (i.S.v. § 8 Abs. 1, \nAbs. 2 Nr. 1 BauNVO) sind, entspricht ständiger Rechtsprechung.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89; \nBeschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2483/03 -, NWVBl. 2005, 33 ff. (m.w.N.).\n\n37\n\nEs handelt sich auch um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb \ngemäß § 8 Abs. 1 BauNVO. Die beantragte Mobilfunkanlage verursacht keine \nGeräusche, Erschütterungen oder Gerüche und zieht auch keinen Fahrzeugverkehr \nan, abgesehen etwa von zu vernachlässigendem Wartungsverkehr. Gesundheitliche \nGefahren für die Nutzer der umliegenden Grundstücke gehen von ihr nicht aus. Nach \ngefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. BImSchV \nfestgelegten Grenzwerte nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nMobilfunksendeanlagen ausgegangen werden. \n\n38\n\nVgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - (Juris); vgl. \naußerdem: BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 25 ZB 05.1133 -, (Juris); HessVGH, \nUrteil vom 28. September 2006 - 4 UE 1826/05 -, BauR 2007, 1006 ff.; OVG NRW, Beschluss \nvom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84.\n\n39\n\nDiese Grenzwerte werden ausweislich der Standortbescheinigung der \nBundesnetzagentur vom 22. Dezember 2005 bei Wahrung der dort angegebenen \nSicherheitsabstände eingehalten.\n\n40\n\nSoweit auch das optische Erscheinungsbild einer Anlage ihre Eigenschaft als \n„störend\" zu begründen vermag, \n\n41\n\nbejahend: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, a.a.O.; kritisch: OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Januar 2004, a.a.O.,\n\n42\n\nkann eine solche Störung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen \nwerden, weil das Vorhaben im Gewerbegebiet geplant ist. Die Annahme einer aus \noptischen Gründen unzumutbaren Belästigung liegt auch deshalb fern, weil sich \nbereits derzeit eine Mobilfunkanlage von knapp 10 m auf dem Flachdach des \nGebäudes T 00 befindet, die nach dem Eindruck aus dem Ortstermin am 12. Juli \n2007 die gewerblich genutzte Umgebung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. \nEine Mobilfunkanlage, die nur geringfügig höher sein wird, wird nicht zu einer \ndeutlicheren Beeinträchtigung des Bereichs führen.\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht \ninnerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, bestehen \nnicht (soweit überhaupt von Auswirkungen der schlanken Antennenanlage auf diese \nMerkmale ausgegangen werden kann); Abweichendes wird auch vom Beklagten \nnicht geltend gemacht. Das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme ist ebenfalls nicht verletzt. Aus den vorgenannten Gründen werden \nauch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt; das \nOrtsbild wird nicht beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwGO).\n\n44\n\nStufte man die nähere Umgebung im Hinblick auf die nicht eindeutig als \nBetriebsinhaberwohnungen erkennbare Wohnnutzung als Gemengelage ein, so \nfügte sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung in den Rahmen ein, der aus \nder maßgeblichen Umgebung hervorgeht (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Seiner \nNutzungsart nach handelt es sich, wie ausgeführt, um gewerbliche Nutzung, die im \nbetreffenden Bereich vielfach vorhanden ist.\n\n45\n\nBauordnungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht \nentgegen. Die Klägerin hat die Einhaltung der Abstandflächen (§ 6 BauO NRW) \nnachgewiesen. Abgesehen davon sind die Abstandflächenvorgaben nicht \neinzuhalten, weil der Mobilfunkanlage in der beantragten Größenordnung keine \ngebäudegleiche Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW zukommt.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004, a.a.O.; Beschluss vom 12. Oktober 2004 \n- 7 B 2073/04 - (jeweils zu einer etwa 10 m hohen Antennenanlage).\n\n47\n\nDamit steht der Klägerin ein (gebundener) Anspruch auf die beantragte \nBaugenehmigung zu, ohne dass es auf die rechtliche Bewertung des vom Rat der \nStadt F beschlossenen Mobilfunkkonzeptes ankäme.\n\n48\n\nSieht man eine Mobilfunkanlage nicht als gewerbliche Hauptnutzung, sondern \n(lediglich) als fernmeldetechnische Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990 an, \n\n49\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Beschluss vom \n6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O.,\n\n50\n\ndie auch in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann, \nkommt eine derartige Zulassung gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz i.V.m. § 31 Abs. \n1 BauGB in Betracht. In diesem Fall ist das dem Beklagten bei der Erteilung einer \nAusnahme zustehende Ermessen auf Null reduziert. Gesichtspunkte, die eine \nErmessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten, sind weder vom \nBeklagten angeführt worden noch sonst erkennbar. Das Mobilfunkkonzept kann dem \nVorhaben nicht entgegengehalten werden. Dabei kann offen bleiben, ob die in jenem \nKonzept aufgezeigten Alternativstandorte eine Versorgungssicherheit überhaupt \ngewährleisten. Denn das Konzept stellt keine Grundlage für eine negative \nErmessensentscheidung dar, weil sich mit ihm keine gewichtigen Interessen \nbegründen lassen, die der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen könnten. Die \nStadt F hat das Konzept, wie sich bereits aus seinem Titel „Mobilversorgungsplanung \nunter dem Aspekt der Strahlungsminimierung\" ablesen lässt und auch aus seinem \nInhalt ergibt, erstellen lassen, um beim Ausbau des Mobilfunknetzes die Belastung \nfür die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten (S. 8, 12 f., 44). Sie hat \nStandortvorschläge für alle drei Stadtteile (Alt-F, I und V) erarbeiten lassen, um eine \nstrahlungsminimierte Mobilfunkversorgung realisieren zu können (S. 46 ff.). Diese \nZielsetzung, Gesundheitsgefahren von der Bevölkerung abzuwehren, ist zwar \ngrundsätzlich anerkennenswert. Der dahinter stehende politische Wunsch, Ängsten \nin der Bevölkerung entgegenzuwirken und konfliktfreiere Standorte als die von den \nNetzbetreibern ausgewählten mit dem Mobilfunkkonzept anzubieten, ist auch \nnachvollziehbar. Dass es eines besonderen, über die normativen Vorgaben der \neinschlägigen Immissionsbestimmungen hinausgehenden Schutzes der Bevölkerung \nbedarf, ist aber vom Beklagten nicht vorgetragen, geschweige denn mit \nwissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen untermauert worden. Letztlich liefe dies \nauch darauf hinaus, dass der Beklagte sich über diese Vorgaben und Grenzwerte \nhinwegsetzte und eigene Erkenntnisse an die Stelle derjenigen des Normgebers \nsetzte. Wenn auch das Konzept durchaus eine Grundlage für Verhandlungen mit den \nMobilfunkanlagenbetreibern bilden kann, ist es jedoch mit dem dargestellten Inhalt \nnicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Ermessensbetätigung zulässigerweise zu \nsteuern. Wenn mit der Vorlage einer Standortbescheinigung die Einhaltung der \nGrenzwerte der 26. BImSchV und damit nach derzeitigem Erkenntnisstand die \ngesundheitliche Unbedenklichkeit der von einer Mobilfunkanlage ausgehenden \nelektromagnetischen Strahlungen am jeweiligen Standort nachgewiesen wurde, kann \ndas Mobilversorgungskonzept einem Baugesuch nicht entgegengehalten werden. So \nliegt es hier. \nSonstige gewichtige Belange, die einer ausnahmsweisen Zulassung entgegenstehen \nkönnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-6258-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-6258-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262612","retrieved":"2026-07-09 02:29:03.573662+00:00"}}