{"status":"available","doknr":"OLD262611","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0723.9K4662.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"9 K 4662/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 10. März 2006 beantragte \nAusnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem \nGrundstück in F, L-hof 00 (G1), zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft in der Planung, \nBereitstellung und dem Betrieb von Antennenanlagen besteht. Am 10. März 2006 \nbeantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahme von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes Nr. 00 E der Stadt F für den Neubau einer Mobilfunkanlage \nauf dem Dachstandort L-hof 00. Der am 23. Februar 1984 in Kraft getretene \nBebauungsplan enthält für das Grundstück u.a. die Festsetzung „WA\" (allgemeines \nWohngebiet). Ausweislich der mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen ist auf dem \nDach des von der E1 AG genutzten Gebäudes die Errichtung einer \nAntennentragkonstruktion und einer Antennenanlage geplant; die zugehörige \nSystemtechnik soll im Inneren des Gebäudes untergebracht werden. Der \nAntennenträger soll auf das Flachdach aufgebracht werden und eine Höhe von 9,95 \nm besitzen. In dem beigefügten Memorandum der U GmbH vom 2. April 2006 heißt \nes, dass mit dem Mobilfunkstandort das Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebiet \nwestlich von F mit dem UMTS-Mobilfunknetz versorgt werden solle, das ohne die \nSendeanlage nur unzureichend und in weiten Teilen gar nicht mit Mobilfunk versorgt \nsei. Der Standort sei in diesem Gebiet am besten geeignet, um die Netzabdeckung in \nder erforderlichen Qualität zu erreichen und Überlagerungen mit \nVersorgungsbereichen benachbarter Sendeanlagen zu vermeiden. Dem Antrag war \nebenfalls eine Standortbescheinigung der damaligen Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP) vom 26. Mai 2004 zum Nachweis der \nGewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten \nFunkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern beigefügt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 21. März 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die \nBearbeitung des Antrages zurückzustellen, bis das vom Ausschuss für Planung, \nUmwelt und Verkehr der Stadt F in Auftrag gegebene Mobilfunkkonzept vorliege.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2006 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren auf Zulassung einer Ausnahme weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, \nder Hinweis auf das ausstehende Mobilfunkkonzept rechtfertige die Nichtbearbeitung \nihres Antrages nicht. Die Voraussetzungen für die Ausnahme lägen vor. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr die am 10. März 2006 \nbeantragte Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die \nErrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, L-\nhof 00 (G1), zu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hält die Nichtbearbeitung des Antrags bis zur Erstellung des \nMobilfunkkonzeptes für gerechtfertigt. Nach dessen Erstellung im April 2007 macht er \ngeltend, der Standort \nL-hof 00 sei aus Gründen der Immissionsminimierung abzulehnen. Ziel des Konzepts \nsei, Sendeanlagen im Stadtgebiet so zu platzieren, dass die Immissionsbelastung für \ndie Bevölkerung so gering wie möglich gehalten werde. Dies werde durch eine \nReduzierung der Standorte erreicht, ohne dass die flächendeckende Versorgung \ngefährdet werde. Für den beantragten Standort sei zudem zu beachten, dass in der \nNähe deutlich höhere Gebäude vorzufinden seien, die für eine strahlungsminimierte \nMobilfunkversorgung besser geeignet seien.\n\n10\n\nDie Berichterstatterin hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2007 verwiesen. Im Ortstermin \nhaben die Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkkonzept \nam 12. Juni 2007 durch den Rat der Stadt F verabschiedet worden sei.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer \nohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nSie ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über \nden bei ihm am 10. März 2006 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Zulassung \neiner Ausnahme ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, \n§ 75 Satz 1 VwGO. Ein Grund ist nur dann zureichend, wenn er mit der \nRechtsordnung in Einklang steht. Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, wenn \ndie Verwaltung dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch \nvorenthält, dass sie etwa mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer \nEntscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der \nVerwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des \nGesetzes. \n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58/03 -, Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 8.\n\n18\n\nDer Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2006 mitgeteilt, von \neiner Bescheidung ihres Antrages allein im Hinblick auf das Ausstehen des von der \nStadt in Auftrag gegebenen Mobilfunkkonzeptes abzusehen. Hierin liegt kein \nsachlicher Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung unter Berufung auf ein \nnoch nicht existierendes Mobilfunkkonzept hinauszuzögern, ist mit der \nRechtsordnung nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage zur \nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung \nweitestgehend geklärt worden ist. Wenn nach der geltenden Rechtslage ein \nAnspruch auf Ausnahmeerteilung bestand, hätte diese erteilt werden müssen; sah \nder Beklagte den Anspruch als nicht gegeben an, hätte er den Antrag ablehnen \nmüssen. Abgesehen von dem Zurückstellungsrecht nach § 15 BauGB, dessen \nVoraussetzungen hier nicht erfüllt sind, besteht für die Baugenehmigungsbehörde \nwegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Baufreiheit regelmäßig keine \nBerechtigung, über Baugesuche - einschließlich Anträgen auf Ausnahmeerteilung \noder Befreiung - nicht zu entscheiden bzw. diese dilatorisch zu behandeln. \nDie Untätigkeitsklage ist auch nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung am \n10. März 2006, nämlich am 17. August 2006, erhoben worden (§ 75 Satz 2 \nVwGO).\n\n19\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nAnspruch auf Zulassung der begehrten Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB.\n\n21\n\nFür die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf die Klägerin keiner \nBaugenehmigung, weil die Anlage nur eine Höhe von 9,95 m aufweisen soll (§ 65 \nAbs. 1 Nr. 18 BauO NRW).\n\n22\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB \nsind erfüllt. \n\n23\n\nEine ausnahmsweise Zulassung des klägerischen Vorhabens ist erforderlich, weil \neine Zulassung nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt. Denn das \nVorhaben widerspricht den Festsetzungen des (qualifizierten) Bebauungsplanes Nr. \n00 E, von dessen Wirksamkeit das Gericht ausgeht. Zweifel an der Wirksamkeit des \nBebauungsplanes hat die Klägerin nicht dargelegt; sie drängen sich dem Gericht \nauch nicht auf. Ungefragt tritt das Gericht in eine Fehlersuche nicht ein. \nHinsichtlich der Art der Nutzung weicht die geplante Errichtung der Mobilfunkanlage \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Dieser weist das Grundstück, auf \ndem der Antennenstandort liegt, als allgemeines Wohngebiet aus. Eine \nMobilfunkanlage zählt jedoch nicht zu den in § 4 Abs. 2 BauNVO aufgeführten \nNutzungsarten, die in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig sind. Ebenso \nwenig ist sie als Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allgemein zulässig. \n\n24\n\nStd. Rspr., vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. \n82; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89.\n\n25\n\nEine ausnahmsweise Zulassung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO scheidet \nebenfalls aus. Eine Mobilfunkanlage ist zwar als fernmeldetechnische Nebenanlage \ni.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 einzustufen,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Beschluss \nvom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84,\n\n27\n\ndie auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden \nkann. Diese Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar, weil sie erst durch die 4. \nBauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 in die \nVerordnung eingefügt wurde und damit ältere Bebauungspläne wie den hier \nmaßgeblichen Bebauungsplan Nr. 00 E von 1984, der unter der Geltung der \nBauNVO 1977 aufgestellt wurde, nicht erfasst.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober \n2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92.\n\n29\n\nDa es sich auch nicht um eine Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO \n(1968, 1977, 1990) handelt,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, a.a.O.,\n\n31\n\nkommt nur eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § \n31 Abs. 1 BauGB in Betracht. Hiernach können von den Festsetzungen des \nBebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan \nnach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Im durch den Bebauungsplan \nNr. 00 E festgesetzten allgemeinen Wohngebiet können nach der Bestandteil des \nPlanes gewordenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sonstige nicht \nstörende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 \nund 2 BauNVO; eine Festsetzung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist nicht \nerfolgt).\n\n32\n\nDass Mobilfunkanlagen gewerbliche Nutzungen sind, entspricht ständiger \nRechtsprechung.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, a.a.O.; Beschluss vom 9. Januar 2004 \n- 7 B 2483/03 -, NWVBl. 2005, 33 ff. (m.w.N.).\n\n34\n\nEs handelt sich auch um eine nicht störende gewerbliche Nutzung. Die \nbeantragte Mobilfunkanlage verursacht keine Geräusche, Erschütterungen oder \nGerüche und zieht auch keinen Fahrzeugverkehr an, abgesehen etwa von zu \nvernachlässigendem Wartungsverkehr. Gesundheitliche Gefahren für die Bewohner \nder umliegenden Wohnhäuser gehen von ihr nicht aus. Nach gefestigter höchst- und \nobergerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen \nErkenntnisstand bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte \nnicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen \nausgegangen werden. \n\n35\n\nVgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - (Juris); vgl. \naußerdem: BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 25 ZB 05.1133 -, (Juris); HessVGH, \nUrteil vom 28. September 2006 - 4 UE 1826/05 -, BauR 2007, 1006 ff.; OVG NRW, Beschluss \nvom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O.\n\n36\n\nDiese Grenzwerte werden ausweislich der Standortbescheinigung der damaligen \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom 26. Mai 2004 \nbei Wahrung der dort angegebenen Sicherheitsabstände eingehalten.\n\n37\n\nSoweit auch das optische Erscheinungsbild einer Anlage ihre Eigenschaft als \n„störend\" zu begründen vermag, \n\n38\n\nbejahend: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, a.a.O.; kritisch: OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Januar 2004. a.a.O.,\n\n39\n\nkann eine solche Störung im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Sie \nfällt optisch schon angesichts ihrer verhältnismäßig geringen Baumasse nicht derart \naus dem Rahmen, dass von einer „gewerblichen Überformung\" des allgemeinen \nWohngebiets gesprochen werden könnte.\n\n40\n\nZu dieser Anforderung vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003, a.a.O..\n\n41\n\nDie Annahme einer aus optischen Gründen unzumutbaren Belästigung liegt auch \ndeshalb fern, weil die städtebauliche Struktur des betroffenen Bereichs eher \ninhomogen ist. Auf dem Grundstück L-hof 00 befindet sich ein ca. 7,50 m hohes \nTechnikgebäude der E1 AG. Die Nachbargrundstücke sind mit Wohnhäusern \nunterschiedlicher Geschossigkeit und Höhe bebaut. Der überwiegende Teil der \nWohnhäuser weist in etwa die gleiche Höhe wie das Gebäude L-hof 39 auf. Auf der \ndem Vorhabengrundstück gegenüber liegenden Straßenseite befinden sich \nzahlreiche Garagen. Durch das Hinzutreten einer Mobilfunkanlage in der beantragten \nHöhe wird diese städtebaulich uneinheitliche Situation nach dem Eindruck aus dem \nOrtstermin am 12. Juli 2007 nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Überdies \nwird die Mobilfunkanlage, abgesehen von den Wintermonaten, auch deswegen nicht \nbesonders ins Auge fallen, weil das Grundstück von hohen Laubbäumen umgeben \nist. Schließlich ist eine optische Beeinträchtigung des Bereichs mit Blick darauf nicht \nanzunehmen, dass sich eine Mobilfunkanlage jedenfalls im Ansatz mit in \nWohngebieten üblichen Anlagen wie Fernsehantennen vergleichen lässt.\n\n42\n\nSind folglich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO gegeben, so ist das dem Beklagten zustehende Ermessen - ungeachtet der \nFrage, wie viel Ermessensspielraum dem Beklagten bei der Zulassungsentscheidung \nüberhaupt noch verbleibt -,\n\n43\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O.,\n\n44\n\nausnahmsweise auf Null reduziert. Gesichtspunkte, die eine \nErmessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten, sind weder vom \nBeklagten angeführt worden noch sonst erkennbar. Dass der Betrieb einer \nMobilfunkanlage im betroffenen Bereich aus funktechnischer Sicht erforderlich ist, um \ndas Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebiet westlich von F mit dem UMTS-Netz zu \nversorgen, hat die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag im einzelnen nachvollziehbar \ndargelegt. Soweit der Beklagte auf Alternativstandorte in der näheren Umgebung \nverweist, weil sich dort höhere Gebäude befänden, hat er diese nicht näher benannt. \nNicht nachgewiesen wurde zudem, ob diese der Klägerin tatsächlich zur Verfügung \nstehen, insbesondere ob die erforderliche Eigentümerzustimmung erteilt wird. Auf \nrein theoretische Alternativen oder Vorschläge „ins Blaue hinein\" muss sich die \nKlägerin nicht verweisen lassen. \nDas zwischenzeitlich vom Rat der Stadt F beschlossene Mobilfunkkonzept kann dem \nVorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Dabei kann offen bleiben, ob die \nin jenem Konzept aufgezeigten Alternativstandorte eine Versorgungssicherheit \nüberhaupt gewährleisten. Denn das Konzept stellt keine Grundlage für eine negative \nErmessensentscheidung dar, weil sich mit ihm keine gewichtigen Interessen \nbegründen lassen, die der Erteilung einer Ausnahme entgegenstehen könnten. Die \nStadt F hat das Konzept, wie sich bereits aus seinem Titel „Mobilversorgungsplanung \nunter dem Aspekt der Strahlungsminimierung\" ablesen lässt und auch aus seinem \nInhalt ergibt, erstellen lassen, um beim Ausbau des Mobilfunknetzes die Belastung \nfür die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten (S. 8, 12 f., 44). Sie hat \nStandortvorschläge für alle drei Stadtteile \n(Alt-F, I und V) erarbeiten lassen, um eine strahlungsminimierte Mobilfunkversorgung \nrealisieren zu können (S. 46 ff.). Diese Zielsetzung, Gesundheitsgefahren von der \nBevölkerung abzuwehren, ist zwar grundsätzlich anerkennenswert. Der dahinter \nstehende politische Wunsch, Ängsten in der Bevölkerung entgegenzuwirken und \nkonfliktfreiere Standorte als die von den Netzbetreibern ausgewählten mit dem \nMobilfunkkonzept anzubieten, ist auch nachvollziehbar. Dass es eines besonderen, \nüber die normativen Vorgaben der einschlägigen Immissionsbestimmungen \nhinausgehenden Schutzes der Bevölkerung bedarf, ist aber vom Beklagten nicht \nvorgetragen, geschweige denn mit wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen \nuntermauert worden. Letztlich liefe dies auch darauf hinaus, dass der Beklagte sich \nüber diese Vorgaben und Grenzwerte hinwegsetzte und eigene Erkenntnisse an die \nStelle derjenigen des Normgebers setzte. Wenn auch das Konzept durchaus eine \nGrundlage für Verhandlungen mit den Mobilfunkanlagenbetreibern bilden kann, ist es \njedoch mit dem dargestellten Inhalt nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche \nErmessensbetätigung zulässigerweise zu steuern. Wenn mit der Vorlage einer \nStandortbescheinigung die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV und damit \nnach derzeitigem Erkenntnisstand die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von \neiner Mobilfunkanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen am jeweiligen \nStandort nachgewiesen wurde, kann das Mobilversorgungskonzept einem \nBaugesuch nicht entgegengehalten werden. So liegt es hier. \nSonstige gewichtige Belange stehen einer ausnahmsweisen Zulassung nicht \nentgegen. Das mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets regelmäßig \nverbundene Ziel, eine bauliche Nutzung auszuschließen, die mit ruhigem Wohnen \nunvereinbar ist, wird durch die Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt. Ungesunde \nWohnverhältnisse entstehen durch die Zulassung nicht; denn die Klägerin hat die \nEinhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nachgewiesen, wie oben \nbereits verdeutlicht wurde. Da weitere entgegenstehende Belange weder dargelegt \nnoch sonst ersichtlich sind, ist die begehrte Ausnahme zu erteilen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-4662-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-4662-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262611","retrieved":"2026-07-09 02:29:03.486080+00:00"}}