{"status":"available","doknr":"OLD262610","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0723.9K4661.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"9 K 4661/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 18. Mai 2006 beantragte \nBefreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem \nGrundstück in F, OWeg 21 (G1), zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft in der Planung, \nBereitstellung und dem Betrieb von Antennenanlagen besteht. Am 18. Mai 2006 \nbeantragte sie beim Beklagten die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes Nr. 15, Teil B der Stadt F für den Neubau einer \nMobilfunkanlage auf dem Dachstandort OWeg 21. Der Bebauungsplan aus dem \nJahre 1971 enthält für das Grundstück u.a. die Festsetzung „WR\" (reines \nWohngebiet). Ausweislich der mit dem Antrag eingereichten Bauvorlagen ist auf dem \nAufsatzgebäude (Aufzugschacht) des vierstöckigen Mehrfamilienhauses die \nErrichtung einer Antennentragkonstruktion, einer Antennenanlage mit \nSektorantennen und der zugehörigen Systemtechnik geplant. Der Antennenträger \nsoll auf die Stahlbetondecke des Aufsatzgebäudes aufgebracht werden und eine \nHöhe von 5 m besitzen. In dem beigefügten Memorandum der T-Mobile Deutschland \nGmbH vom 27. März 2006 heißt es, dass mit dem Mobilfunkstandort das Wohn- und \nGeschäftsgebiet westlich von F mit dem UMTS-Mobilfunknetz versorgt werden solle, \ndas ohne die Sendeanlage nur unzureichend und in weiten Teilen gar nicht mit \nMobilfunk versorgt sei. Der Standort sei in diesem Gebiet am besten geeignet, um \ndie Netzabdeckung in der erforderlichen Qualität zu erreichen und Überlagerungen \nmit Versorgungsbereichen benachbarter Sendeanlagen zu vermeiden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die \nBearbeitung des Antrages zurückzustellen, bis das vom Ausschuss für Planung, \nUmwelt und Verkehr der Stadt F in Auftrag gegebene Mobilfunkkonzept vorliege.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2006 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren auf Erteilung einer Befreiung weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, der \nHinweis auf das ausstehende Mobilfunkkonzept rechtfertige die Nichtbearbeitung \nihres Antrages nicht. Die Voraussetzungen für die Befreiung lägen vor. Mit Schriftsatz \nvom 11. Juli 2007 hat sie die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22. \nJuni 2006 zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den \ndurch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen \nFeldern nachgereicht.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr die am 18. Mai 2006 \nbeantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung \neiner Mobilfunkanlage auf dem Grundstück in F, OWeg 21 (G1), \nzu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hält die Nichtbearbeitung des Antrags bis zur Erstellung des \nMobilfunkkonzeptes für gerechtfertigt. Nach dessen Erstellung im April 2007 macht er \ngeltend, der Standort \nOWeg 21 sei aus Gründen der Immissionsminimierung abzulehnen. Ziel des \nKonzepts sei, Sendeanlagen im Stadtgebiet so zu platzieren, dass die \nImmissionsbelastung für die Bevölkerung so gering wie möglich gehalten werde. Dies \nwerde durch eine Reduzierung der Standorte erreicht, ohne dass die \nflächendeckende Versorgung gefährdet werde.\n\n10\n\nDie Berichterstatterin hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift vom 12. Juli 2007 verwiesen. Im Ortstermin \nhaben die Vertreter des Beklagten darauf hingewiesen, dass das Mobilfunkkonzept \nam 12. Juni 2007 durch den Rat der Stadt F verabschiedet worden sei.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des \nKartenmaterials ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nIm Einverständnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer \nohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n16\n\nSie ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der Beklagte hat über \nden bei ihm am 18. Mai 2006 eingegangenen Befreiungsantrag der Klägerin ohne \nzureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden, § 75 Satz 1 VwGO. \nEin Grund ist nur dann zureichend, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht. \nMit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, wenn die Verwaltung dem Bürger eine \ngesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorenthält, dass sie etwa mit Blick \nauf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche \nBefugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und \nunterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes. \n\n17\n\nBVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 7 B 58/03 -, Buchholz 428 § 9 VermG Nr. 8.\n\n18\n\nDer Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2006 mitgeteilt, von \neiner Bescheidung ihres Antrages allein im Hinblick auf das Ausstehen des von der \nStadt in Auftrag gegebenen Mobilfunkkonzeptes abzusehen. Hierin liegt kein \nsachlicher Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung unter Berufung auf ein \nnoch nicht existierendes Mobilfunkkonzept hinauszuzögern, ist mit der \nRechtsordnung nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage zur \nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung \nweitestgehend geklärt worden ist. Wenn nach der geltenden Rechtslage ein \nAnspruch auf Befreiung bestand, hätte diese erteilt werden müssen; sah der \nBeklagte den Anspruch als nicht gegeben an, hätte er den Antrag ablehnen müssen. \nAbgesehen von dem Zurückstellungsrecht nach § 15 BauGB, dessen \nVoraussetzungen hier nicht erfüllt sind, besteht für die Baugenehmigungsbehörde \nwegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Baufreiheit regelmäßig keine \nBerechtigung, über Baugesuche - einschließlich Anträgen auf Ausnahmeerteilung \noder Befreiung - nicht zu entscheiden bzw. diese dilatorisch zu behandeln. \nDie Untätigkeitsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil sie vor Ablauf der \nDreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Zwar hat die Klägerin einen \nTag vor Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung am 18. Mai 2006, nämlich am \n17. August 2006, Klage erhoben; die Dreimonatsfrist ist aber während des \ngerichtlichen Verfahrens abgelaufen, so dass ein etwaiger Mangel zwischenzeitlich \ngeheilt worden ist.\n\n19\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 - 1 B 149/90 - (Juris).\n\n20\n\nDie auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.\n\n21\n\nDer Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB.\n\n22\n\nFür die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage bedarf die Klägerin keiner \nBaugenehmigung, weil die Anlage nur eine Höhe von ca. 5 m aufweisen soll (§ 65 \nAbs. 1 Nr. 18 BauO NRW).\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Nach § 31 \nAbs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter anderem \ndann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die \nAbweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2 der Vorschrift) und wenn die \nAbweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. \n\n24\n\nDas Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des einschlägigen \nBebauungsplanes Nr. 15, Teil B, von dessen Wirksamkeit das Gericht ausgeht. \nZweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplanes hat die Klägerin nicht dargelegt; \nsie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Ungefragt tritt das Gericht in eine \nFehlersuche nicht ein. \nHinsichtlich der Art der Nutzung weicht die geplante Errichtung der Mobilfunkanlage \nvon den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Dieser weist das Grundstück, auf \ndem der Antennenstandort liegt, als reines Wohngebiet aus. Eine Mobilfunkanlage \nzählt jedoch weder zu den in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen \nWohngebäuden (§ 3 Abs. 2 BauNVO) noch zu den ausnahmsweise zulässigen \nBetrieben bzw. baulichen Anlagen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO. Sie ist zwar als \nfernmeldetechnische Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 \neinzustufen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; Beschluss \nvom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69 Nr. 84,\n\n26\n\ndie auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. \nDiese Vorschrift ist hier aber nicht anwendbar, weil sie erst durch die 4. BauNVO in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 in die Verordnung eingefügt \nwurde und damit ältere Bebauungspläne wie den hier maßgeblichen Bebauungsplan \nNr. 15, Teil B, von 1971, der unter der Geltung der BauNVO 1968 aufgestellt wurde, \nnicht erfasst.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, \nUrteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92.\n\n28\n\nUm eine Nebenanlage i.S.v. § 14 Abs. 2 oder Abs. 1 BauNVO (in allen \nFassungen) handelt es sich ebenfalls nicht.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 -, a.a.O..\n\n30\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Befreiung scheidet hier nicht deshalb aus, weil \nGrundzüge der Planung berührt wären. Ob das der Fall ist, hängt von der jeweiligen \nPlanungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen \nGrundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der \nPlanung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die \nBefreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind -, \nnicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle \noder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke \nanführen ließe.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n32\n\nUm derartige tragende Festsetzungen handelt es sich hier nicht. Welches Ziel \nder Plangeber mit der Ausweisung des reinen Wohngebiets verfolgte, lässt sich \nweder der Planurkunde selbst noch der Begründung des Bebauungsplanes \nentnehmen. Regelmäßig ist jedoch mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes \nein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit geschaffen worden. Aus § 3 Abs. 3 \nBauNVO geht allerdings hervor, dass mit dieser Gebietsfestsetzung gewerbliche \nNutzungen nicht schlechthin unvereinbar sind. Jedenfalls nicht störende gewerbliche \nNutzungen sind auch mit einem reinen Wohngebiet verträglich und berühren deshalb \ndie Grundzüge der Planung nicht von vornherein. \n\n33\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975 ff.; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2004 - 25 K 5233/03 - (Juris); Kammer, Beschluss vom 7. \nSeptember 2005 - 9 L 1114/05 - (Juris); VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2005 - 11 K \n7450/04 - (Juris).\n\n34\n\nUm eine solche störungsfreie gewerbliche Nutzung handelt es sich bei der \ngeplanten Mobilfunkanlage.\n\n35\n\nDazu, dass Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern gewerbliche Nutzungen sind, vgl.: OVG \nNRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2483/03 -, NWVBl. 2005, 33 ff. (m.w.N.).\n\n36\n\nSie verursacht keine Geräusche, Erschütterungen oder Gerüche und zieht auch \nkeinen Fahrzeugverkehr an, abgesehen etwa von zu vernachlässigendem \nWartungsverkehr. Gesundheitliche Gefahren für die Bewohner der umliegenden \nWohnhäuser gehen von ihr nicht aus. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher \nRechtsprechung kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bei \nEinhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nicht von schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden. \n\n37\n\nVgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - (Juris); vgl. \naußerdem: BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 25 ZB 05.1133 -, (Juris); HessVGH, \nUrteil vom 28. September 2006 - 4 UE 1826/05 -, BauR 2007, 1006 ff.; OVG NRW, Beschluss \nvom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, a.a.O..\n\n38\n\nDiese Grenzwerte werden ausweislich der Standortbescheinigung der \nBundesnetzagentur vom 22. Juni 2006 bei Wahrung der dort angegebenen \nSicherheitsabstände eingehalten.\n\n39\n\nSoweit eine Beeinträchtigung des besonderen Schutzes eines reines \nWohngebiets durch eine optisch außerordentlich dominierende Anlage in Betracht \nkommt,\n\n40\n\nvgl. dazu: Nds. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom \n9. Dezember 2005, a.a.O.; ferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, \na.a.O., sowie Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, a.a.O.,\n\n41\n\nkann eine solche im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Antenne \nragt nur etwa 5 m aus dem Aufzugschacht des Hauses OWeg 00 heraus und wird \nschon deshalb und angesichts ihrer geringen Baumasse nicht besonders auffallen. \nDavon, dass sie die Umgebung dominiert, kann auch deswegen nicht die Rede sein, \nweil die in der näheren Umgebung liegenden Gebäude, mit Ausnahme des südlichen \nNachbargrundstücks OWeg 00, eine vergleichbare Höhe wie das viergeschossige \nHaus OWeg 00 aufweisen oder sogar noch höher sind. Wie bei der Ortsbesichtigung \nam 12. Juli 2007 festgestellt wurde, sind die meisten Häuser in der Umgebung des \nVorhabengrundstücks mindestens ebenfalls viergeschossig, teilweise höher. Auf \neinigen Dächern sind zudem Fernsehantennen errichtet. Durch das Hinzutreten einer \nMobilfunkantenne in der beantragten geringen Höhe wird diese städtebauliche \nSituation nicht wesentlich beeinträchtigt.\n\n42\n\nIm Hinblick auf die im Ansatz gegebene Vergleichbarkeit mit in Wohngebieten \nüblichen Anlagen wie Fernsehantennen, die die Mobilfunkanlage nicht deutlich vom \nWohnen abheben, fehlt es auch an Anhaltspunkten für eine Vorbildwirkung des \nVorhabens der Klägerin.\n\n43\n\nWerden somit die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben der Klägerin nicht \nberührt, so ist die Abweichung auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB). Städtebauliche Vertretbarkeit bedeutet Vereinbarkeit mit einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung entsprechend den Anforderungen des § 1 BauGB, \ninsbesondere Abs. 5 und 6.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71; OVG NRW, \nUrteil vom 8. Oktober 2003, a.a.O.; Beschluss vom 2. April 2004 - 10 A 3502/02 - (Juris).\n\n45\n\nWäre die begehrte Abweichung Inhalt einer Planänderung, so wäre sie mit den \nPlanungsleitsätzen und dem Abwägungsgebot vereinbar. Das mit der Festsetzung \neines reinen Wohngebiets regelmäßig verbundene Ziel, eine bauliche Nutzung \nauszuschließen, die mit ruhigem Wohnen unvereinbar ist, wird durch die \nMobilfunkanlage nicht beeinträchtigt. Vergleichbares gilt für die Vorgabe des § 1 Abs. \n6 Nr. 1 BauGB, ungesunde Wohnverhältnisse zu vermeiden; denn die Klägerin hat \ndie Einhaltung der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte nachgewiesen, wie \noben bereits verdeutlicht wurde. Das Erscheinungsbild des Wohngebiets (vgl. § 1 \nAbs. 6 Nr. 5 BauGB) wird, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ebenfalls \nergibt, nicht beeinträchtigt, zumal es nicht besonders schützenswert ist. Die \nÖrtlichkeit stellt sich nach den Feststellungen des Ortstermines nicht so dar, dass die \nErrichtung der Mobilfunkanlage in der beantragten Dimension als Verunstaltung \nempfunden werden könnte. Mit dem Nachweis der Einhaltung der einschlägigen \nGrenzwerte werden auch die Belange der Umwelt beachtet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c \nund e BauGB). Die städtebauliche Vertretbarkeit folgt ferner daraus, dass die \nöffentlichen Belange des Telekommunikationswesens und der Versorgung der \nBevölkerung (mit Telekommunikationsleistungen auch im Bereich des Mobilfunks) zu \nberücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. d und e BauGB). Dass der Betrieb einer \nMobilfunkanlage im betroffenen Bereich aus funktechnischer Sicht erforderlich ist, um \ndas Wohn- und Geschäftsgebiet westlich von F mit dem UMTS-Netz zu versorgen, \nhat die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. \nDie Frage, ob die Anlage an diesem Standort zwingend erforderlich ist und ob es \nStandortalternativen gibt, ist im Rahmen der städtebaulichen Vertretbarkeit nicht zu \nbeantworten. Hier geht es lediglich um die Prüfung, ob die Abweichung zulässiger \nInhalt eines Bebauungsplanes sein könnte. Dies ist mit den vorstehenden \nErwägungen zu bejahen. Die städtebauliche Vertretbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 \nBauGB ist auch deshalb anzunehmen, weil fernmeldetechnische Nebenanlagen \nnach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO inzwischen in allen Baugebieten als Ausnahme \nzugelassen werden können.\n\n46\n\nZu diesem Aspekt vgl.: VG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2004 - 4 K 4638/02 - (Juris); \nVG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2005, a.a.O..\n\n47\n\nOb Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. \n1 BauGB), kann unter diesen Umständen dahinstehen.\n\n48\n\nDas Vorhaben ist außerdem unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar, § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB. Die \nVereinbarkeit mit öffentlichen Belangen wurde oben dargelegt. Dass den \nImmissionsbelangen der Nachbarn ausreichend Rechnung getragen wird, wurde \nbereits erläutert.\n\n49\n\nSind folglich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben, so ist das \ndem Beklagten zustehende Ermessen - ungeachtet der Frage, wie viel \nErmessensspielraum dem Beklagten bei der Befreiungsentscheidung überhaupt \nnoch verbleibt -,\n\n50\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 -, BRS 65 Nr. 74,\n\n51\n\nausnahmsweise auf Null reduziert. Gesichtspunkte, die eine \nErmessensentscheidung zu Lasten der Klägerin begründen könnten, sind weder vom \nBeklagten angeführt worden noch sonst erkennbar. Das zwischenzeitlich vom Rat \nder Stadt F beschlossene Mobilfunkkonzept kann dem Vorhaben nicht \nentgegengehalten werden. Dabei kann offen bleiben, ob die in jenem Konzept \naufgezeigten Alternativstandorte eine Versorgungssicherheit überhaupt \ngewährleisten. Denn das Konzept stellt keine Grundlage für eine negative \nErmessensentscheidung dar, weil sich mit ihm keine gewichtigen Interessen \nbegründen lassen, die der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen könnten. Die \nStadt F hat das Konzept, wie sich bereits aus seinem Titel „Mobilversorgungsplanung \nunter dem Aspekt der Strahlungsminimierung\" ablesen lässt und auch aus seinem \nInhalt ergibt, erstellen lassen, um beim Ausbau des Mobilfunknetzes die Belastung \nfür die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten (S. 8, 12 f., 44). Sie hat \nStandortvorschläge für alle drei Stadtteile (Alt-F, I und V) erarbeiten lassen, um eine \nstrahlungsminimierte Mobilfunkversorgung realisieren zu können (S. 46 ff.). Diese \nZielsetzung, Gesundheitsgefahren von der Bevölkerung abzuwehren, ist zwar \ngrundsätzlich anerkennenswert. Der dahinter stehende politische Wunsch, Ängsten \nin der Bevölkerung entgegenzuwirken und konfliktfreiere Standorte als die von den \nNetzbetreibern ausgewählten mit dem Mobilfunkkonzept anzubieten, ist auch \nnachvollziehbar. Dass es eines besonderen, über die normativen Vorgaben der \neinschlägigen Immissionsbestimmungen hinausgehenden Schutzes der Bevölkerung \nbedarf, ist aber vom Beklagten nicht vorgetragen, geschweige denn mit \nwissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen untermauert worden. Letztlich liefe dies \nauch darauf hinaus, dass der Beklagte sich über diese Vorgaben und Grenzwerte \nhinwegsetzte und eigene Erkenntnisse an die Stelle derjenigen des Normgebers \nsetzte. Wenn auch das Konzept durchaus eine Grundlage für Verhandlungen mit den \nMobilfunkanlagenbetreibern bilden kann, ist es jedoch mit dem dargestellten Inhalt \nnicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Ermessensbetätigung zulässigerweise zu \nsteuern. Wenn mit der Vorlage einer Standortbescheinigung die Einhaltung der \nGrenzwerte der 26. BImSchV und damit nach derzeitigem Erkenntnisstand die \ngesundheitliche Unbedenklichkeit der von einer Mobilfunkanlage ausgehenden \nelektromagnetischen Strahlungen am jeweiligen Standort nachgewiesen wurde, kann \ndas Mobilversorgungskonzept einem Baugesuch nicht entgegengehalten werden. So \nliegt es hier. Da überdies weitere gewichtige Belange einer Befreiung nicht \nentgegenstehen, ist den Besonderheiten des vorliegenden Falles mit dem Instrument \ndes § 31 Abs. 2 BauGB Rechnung zu tragen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-4661-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/9-k-4661-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262610","retrieved":"2026-07-09 02:29:03.403418+00:00"}}