{"status":"available","doknr":"OLD262609","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0723.2L845.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"2 L 845/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da deren Einweisung in eine freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht \nauf diese Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass \ndie dem Polizeipräsidium (PP) N zum 1. April 2007 zugewiesene Stelle der Besol-\ndungsgruppe A 13 BBesO nicht mit der Beigeladenen besetzt wird. Die Entscheidung \ndes Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die engere Auswahlentscheidung \neinzubeziehen, erweist sich als im Ergebnis zutreffend. \n\n7\n\nZwar begegnet die Begründung des Antragsgegners, der Antragsteller scheide \nbereits deshalb aus dem Stellenbesetzungsverfahren aus, weil er - anders als die \nBeigeladene - keinen Dienstposten innehabe, der nach der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO g.D. bewertet sei, rechtlichen Bedenken. Denn eine Beschränkung des \nBewerberkreises auf diejenigen Beamten, die bereits eine entsprechend bewertete \nFunktion bekleiden, ist nur dann mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, wenn bereits \ndie Besetzung des Dienstpostens seinerzeit nach dem Prinzip der Bestenauslese \nerfolgt war. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, \nBVerwGE 124, 99; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, 773, vom 27. Juni 1995 -\n 6 B 1136/95 - und vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -, IÖD 2000, 160.\n\n9\n\nDas war aber bei der Vergabe der A 13-wertigen Dienstposten beim PP N, \ninsbesondere bei der Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin im \nKriminalkommissariat 13 an die Beigeladene im Jahre 1994, nicht der Fall.\n\n10\n\nUngeachtet dessen ist die Nichtberücksichtigung des Antragstellers rechtlich \nnicht zu beanstanden, weil seine Beförderung auch im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens ausgeschlossen erscheint. Denn die streitige \nfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO kann derzeit keinem \nDienstposten zugewiesen werden, für den der Antragsteller die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen mitbringt. Nach § 18 BBesO müssen sich aber Funktion und \nStatusamt grundsätzlich entsprechen.\n\n11\n\nDer Antragsteller gehört der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes \nder inneren Verwaltung an. Für Angehörige dieser Laufbahn sind derzeit beim PP N \n- anders als für die Angehörigen der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten - aber \nkeine freien Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nverfügbar. Es gibt derzeit mit den Dezernentenstellen VL 1, VL 2 und VL 3 lediglich \ndrei A 13-wertige Dienstposten im Bereich der Abteilung Verwaltung und Logistik, die \njedoch sämtlich mit Beamten besetzt sind, denen bereits ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO übertragen ist. Der vom Antragsteller besetzte \nDienstposten des Sachgebietsleiters VL 1.5 ist lediglich nach A 12 BBesO bewertet. \n\n12\n\nDiese Dienstpostenbewertung ergibt sich aus Folgendem: Im Hinblick auf eine \nvorgesehene neue Funktionszuordnung der Beamten des gehobenen Dienstes im \nBereich der Polizei gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen (IM NRW) vom 28. Juni 2006 (43.3-58.25.20) legte das PP N mit Bericht \nvom 24. Oktober 2006 die Funktionszuordnung der Besoldungsgruppen A 12 und \nA 13 BBesO vor, welche die oben dargestellten Bewertungen beinhalten. Das \nIM NRW billigte diese mit Erlass vom 5. Januar 2007 (43.3-58.25.20). \n\n13\n\nAuf der Grundlage eines Erlasses des IM NRW vom 3. November 2006 \n(43.3-58.25.20) beantragte das PP N unter dem 1. Dezember 2006 für den \nAntragsteller Vertrauensschutz: Dieser habe sich im Jahre 2004 erfolgreich auf die \nStelle des Sachgebietsleiters VL 1.5 beworben. Er sei darauf hingewiesen worden, \ndass eine Beförderung zum Regierungsoberamtsrat (A 13 BBesO) nicht gesichert \nsei, sondern dies auf der Grundlage des sog. Bandbreiten-Erlasses zu entscheiden \nsei. Nach dem Erlass des IM NRW vom 28. Juni 2006 sei eine Funktionszuordnung \nzur Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mehr möglich. Der beantragte \nVertrauensschutz für den Antragsteller wurde aber durch das IM NRW am \n20. Februar 2007 abgelehnt.\n\n14\n\nMit Erlass vom 1. Februar 2007 (45.2/43.3-58.25.20) teilte das IM NRW mit, dass \nBeförderungen nach A 12 und A 13 BBesO nur noch in den Funktionen möglich \nseien, denen eine entsprechende Planstelle zugeordnet worden sei. Beamte, die sich \nin den letzten Jahren erfolgreich auf ausgeschriebene Funktionen beworben hätten, \nin denen in der Ausschreibung die Besoldungsgruppe der Funktion eindeutig (d.h. \nkeine Bandbreite) benannt gewesen sei, könnten unter Beachtung der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung befördert werden, auch wenn diese Funktion im Rahmen der \nneuen Funktionszuordnung nicht mehr dieser Besoldungsgruppe zugeordnet sei. \nEntstehende Fehlbesetzungen im Sinne der Funktionszuordnung könnten durch \nZurruhesetzungen und Umsetzungen behoben werden.\n\n15\n\nAuch hiernach kann der Antragsteller auf seinem Dienstposten eine Beförderung \nnicht mehr erreichen, weil sein Dienstposten seinerzeit gerade nicht als A 13-wertiger \nDienstposten ausgeschrieben worden war.\n\n16\n\nEinwendungen gegen die Bewertung des von dem Antragsteller innegehaltenen \nDienstpostens versprächen keinen Erfolg. Die Schaffung und Besetzung von \nPlanstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen \nInteresse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt \nnicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen \nBeamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber \ngemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen \nder staatlichen Verwaltung ausgebracht. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem \nDienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen \nist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von \nDienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten \nBesoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- \nund des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer \nGestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der \nStellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung \ndes ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte \nwerden grundsätzlich nicht berührt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, ZBR 2000, 40 m.w.N., vom \n25. April 1996 - 2 C 21/95 -, BVerwGE 101, 112, vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, \nZBR 1992, 176, und vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58.\n\n18\n\nEine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich \ndie Bewertung des von dem Antragsteller bekleideten Dienstpostens als Missbrauch \nder organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation \nzum Nachteil des Antragstellers darstellen würde, d.h. wenn sich der Antragsgegner \nbei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte \nleiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, ZBR 1992, 176 m.w.N.\n\n20\n\nAnhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. \n\n23\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/2-l-845-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-23/2-l-845-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262609","retrieved":"2026-07-09 02:29:03.319197+00:00"}}