{"status":"available","doknr":"OLD262776","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0716.19K5867.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"19 K 5867/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 00.00.1989 geborenen N. \nSeit 1997 gewährte der Beklagte den Eltern wiederholt Hilfe zur Erziehung von N in \nunterschiedlichen Erscheinungsformen, wobei einige Maßnahmen wegen des sehr \naggressiven Verhaltens des Jugendlichen abgebrochen oder modifiziert werden \nmussten. \n\n3\n\nAm 9. November 2005 und am 5. Dezember 2005 erstattete Ns Mutter gegen ihn \nStrafanzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, ihr Sohn habe sie geschlagen, \ngetreten und ihr ein Kissen aufs Gesicht gedrückt, so dass sie keine Luft mehr \nbekommen und Todesangst ausgestanden habe. Die jeweils herbeigerufene Polizei \nsprach gegen N am 9. November 2005 eine Wohnungsverweisung und ein \nzehntägiges Rückkehrverbot aus. Bei dem Einsatz am 5. Dezember 2005 wurde von \neiner Wohnungsverweisung nur deshalb abgesehen, weil das Jugendamt N in einer \nMaßnahme unterbrachte. Diese Jugendhilfemaßnahme musste am 21. Juni 2006 \nwegen des aggressiven Verhaltens von N abgebrochen werden. N zog zunächst zu \nseiner volljährigen Schwester und dann wieder in den Haushalt seiner Eltern ein.\n\n4\n\nAm 10. August 2006 kam es zu einer erheblichen tätlichen Auseinandersetzung \nzwischen N und dem Kläger. Die Polizei sprach eine Wohnungsverweisung gegen N \naus. Das Jugendamt des Beklagten nahm N in Obhut und brachte ihn in der \nNotschlafstelle M unter. \n\n5\n\nUnter dem 4. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er seit \ndem 10. August 2006 für N Leistungen nach dem SGB VIII gewähre und die Kosten \nder Hilfe monatlich 2.400,- Euro betrügen. Im Hinblick auf die in früheren Verfahren \nüberreichten Einkommensbescheinigungen setzte der Beklagte den Kostenbeitrag \neinschließlich des Kindergeldes für die Zeit ab dem 1. September 2006 auf monatlich \n340,- Euro fest. \n\n6\n\nAm 15. September 2006 wurde N in der Akademie L1 in einem \nberufsvorbereitenden Internatslehrgang des Arbeitsamtes aufgenommen, so dass \ndie Jugendhilfemaßnahme an diesem Tag endete. Mit Bescheid vom 18. September \n2006 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für die Maßnahme auf 158,- Euro fest. \nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Oktober 2006 Widerspruch ein und \nführte aus, sein Sohn sei nicht unverschuldet in Not geraten. Er entziehe sich \nvielmehr bewusst allen Verpflichtungen. Es bestehe deshalb keine \nZahlungsverpflichtung seinerseits. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2006, \nzugestellt am 17. Oktober 2006, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet \nzurück und führte aus, die Vorschriften des SGB VIII sähen keine Differenzierung \nhinsichtlich des Kostenbeitrags nach der „Schuldfrage\" vor. \n\n7\n\nAm 17. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führte er aus, aufgrund der Verhaltensweise seines Sohnes N sei er \nweder verpflichtet noch in der Lage, für dessen Unterhalt aufzukommen. Abgesehen \nvon den tätlichen Angriffen auf seine Ehefrau und auf ihn, den Kläger, selbst, \nbedrohe sein Sohn ihn mehr oder weniger täglich. So habe er zuletzt am 10. \nNovember 2006 ihm, dem Kläger, gegenüber geäußert: „Du Schwein, ich schlachte \nDich ab\". Hausverbote fruchteten nicht. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -, \n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr ist der Auffassung, dass Verhalten von N gegenüber seinen Eltern spiele \nkeine Rolle für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag. Eine dem § 1611 \nBGB vergleichbare Regelung, die die Unterhaltspflicht wegen eines groben \nFehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten beschränke oder entfallen lasse, fehle im \nJugendhilferecht. Der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag und der zivilrechtliche \nUnterhaltsanspruch seien nicht vergleichbar. Das schlechte persönliche Verhältnis \ndes Klägers zu seinem Sohn stelle auch keine besondere Härte im Sinne des § 92 \nAbs. 5 SGB VIII dar. Jugendhilfe werde geradezu typischerweise in schwierigen \nfamiliären Konstellationen gewährt, so dass das Absehen von der Beitragserhebung \nin diesen Fällen dann die gesetzlich vorgesehene Kostentragungspflicht zur \nAusnahme machen würde. \n\n13\n\nAufgrund eines entsprechenden Hinweises des Gerichts führte der Beklagte zu § \n92 Abs. 3 SGB VIII aus, diese Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Ausweislich \nder Gesetzesbegründung solle durch die Aufklärungsplicht verhindert werden, dass \nein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe \nnachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet werde. \nIn Fällen, in denen, wie hier, kein Barunterhalt gezahlt werde, werde durch den \nKostenbeitrag keine zusätzliche Belastung neben der Barunterhaltspflicht begründet. \nDaher sei die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung für den \nUnterhaltsanspruch entbehrlich. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft E -00 VRJs \n000/00- ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. September 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2006 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat für die \nZeit vom 1. bis zum 14. September keinen Anspruch auf Kostenbeitrag gegen Kläger \nfür die mit der Inobhutnahme am 10. August 2006 begonnene \nJugendhilfemaßnahme.\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenbeitrag ist § 92 SGB VIII in \nder seit dem 1. Oktober 2005 gültigen Fassung. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 sind \nElternteile aus ihrem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII \ngenannten Leistungen heranzuziehen, dazu gehört auch die Inobhutnahme (§ 91 \nAbs. 1 Nr. 7 SGB VIII). Die Heranziehung erfolgt nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch \nErhebung eines Kostenbetrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. \n\n21\n\nNach § 92 Abs. 3 SGB VIII kann jedoch ein Kostenbeitrag bei den Eltern erst ab \ndem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der \nLeistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem \njungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Voraussetzung für die Erhebung des \nKostenbeitrages liegt hier nicht vor. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt \nsich nicht entnehmen, dass der Beklagte den Kläger vor dem 1. September 2006 \nüber die Gewährung der Jugendhilfe unterrichtet und ihn über die Folgen für die \nUnterhaltspflicht aufgeklärt hat. Der Beklagte hat den Kläger ausweislich der Beiakte \nHeft 1 erst unter dem 4. September 2006 über die Gewährung der Jugendhilfe \ninformiert. \n\n22\n\nDer Beklagte hat auch keinen Anspruch auf den Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt, \nin dem dem Kläger die Mitteilung vom 4. September 2006 zuging. Diese enthält keine \nBelehrung über die Folgen, die die Jugendhilfegewährung für die Unterhaltspflicht \nhat. Dies wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Er ist vielmehr der Auffassung, \nabweichend vom Wortlaut sei die Regelung des § 92 Abs. 3 SGB VIII dahingehend \nauszulegen, dass auf die Belehrung verzichtet werden könne, wenn die Eltern \ntatsächlich keinen Barunterhalt leisteten. Dieser Rechtsauffassung vermag die \nKammer nicht zu folgen. \n\n23\n\nWie sich aus der Formulierung „Ein Kostenbeitrag kann .... ab dem Zeitpunkt \nerhoben werden\" ergibt, ist die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung \nfür die Unterhaltspflicht der Eltern Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs \nauf den Kostenbeitrag. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch dem \nSinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sind seit der am 1. \nOktober 2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderung bei der Berechnung des \nzivilrechtlichen Unterhalts die Leistungen der Jugendhilfe insoweit bedarfsmindernd \nzu berücksichtigen, soweit sie den Unterhaltsanspruch des jungen Menschen \ndecken. Anders als früher, als der Jugendhilfeträger auf den Unterhaltsanspruch des \njungen Menschen zugreifen konnte, entsteht nunmehr die Kostenbeitragspflicht \nunabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wurde oder nicht. Eine Verrechnung des \nUnterhalts mit dem Kostenbeitrag findet nicht mehr statt, vielmehr kann der \nUnterhaltspflichtige etwa überzahlten Unterhalt lediglich von dem jungen Menschen \nzurückfordern mit dem Risiko, dass der Rückzahlungsanspruch ins Leere läuft, wenn \nder junge Mensch nicht leistungsfähig ist. Um den Unterhaltspflichtigen vor einer \ndoppelten Inanspruchnahme zu schützen, lässt das neue Recht den Kostenbeitrag \ndaher erst mit der Belehrung über die Folgen der Jugendhilfegewährung für die \nUnterhaltspflicht entstehen. \n\n24\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn der Unterhaltspflichtige aus \nanderen Gründen als der Gewährung von Jugendhilfe nicht bereit ist, freiwillig \nBarunterhalt zu erbringen. Abgesehen davon, dass eine Auslegung, wie sie der \nBeklagte vorschlägt, erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten hervorrufen würde und \ndamit dem Ziel der Neuregelung, die Erhebung des Kostenbeitrags für die \nbetroffenen Jugendämter leichter handhabbar zu machen, widersprechen würde, \nbesteht auch in diesen Fällen ein dringendes Bedürfnis für die Belehrung. Der junge \nMensch oder sein Betreuer können den Unterhaltsanspruch selbst dann geltend \nmachen, wenn die Jugendhilfe bewilligt wurde, und den vermeintlichen Anspruch \netwa in Form einer einstweiligen Anordnung auch titulieren lassen. Gegen eine \nderartige Inanspruchnahme können sich die Betroffenen nur dann mit Erfolg zur \nWehr setzen, wenn sie über die Folgen der Hilfegewährung für den \nUnterhaltsanspruch umfassend aufgeklärt wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndass die geänderte Rechtslage weder allgemein bekannt ist noch sich einem Laien \nohne weiteres erschließt. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist \nes daher erforderlich, den Kostenbeitragsschuldner umfassend - im Sinne von § 10 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII - über Folgen der Jugendhilfegewährung für den \nUnterhaltsanspruch aufzuklären. \n\n25\n\nDie Frage, ob die Heranziehung zum Kostenbeitrag eine besondere Härte im \nSinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII darstellt, wenn der Jugendliche aus Gründen, die \ndem persönlichen Schutz des Kostenbeitragspflichtigen und seiner Familie dienen, in \nObhut genommen werden muss, muss daher im vorliegenden Verfahren nicht \nentschieden werden. \n\n26\n\nDer Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-16/19-k-5867-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-16/19-k-5867-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262776","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.223771+00:00"}}