{"status":"available","doknr":"OLD262775","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0716.19K5276.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"19 K 5276/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des \nFeststellungsantrages zurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin \nanlässlich der Unterbringung des am 00.00.1997 geborenen G und seiner am \n00.00.1974 geborenen Mutter G1 in einer Mutter und Kind-Einrichtung in E in der Zeit \nvom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 entstanden sind.\n\n3\n\nG und seine Mutter stammen aus Kasachstan. Nachdem der ebenfalls aus \nKasachstan stammende Vater mit einer Familie schon früher in das Bundesgebiet \neingereist war, zogen Mutter und Kind Anfang 2000 aus Kasachstan kommend zum \nEhemann/Vater nach C, Kreis C1. Sie lebten zunächst in einem Haushalt. Schon \nMitte 2000 beschloss die Großfamilie, dass G in den Haushalt der Großmutter \nväterlicherseits wechseln und sich dort aufhalten sollte. Er wechselte im Juni 2000 in \nden Haushalt der Großmutter, der ebenfalls in C war. Die Eltern lebten zunächst \nweiter in einer gemeinsamen Wohnung, allerdings musste die Mutter nach eigenen \nAngaben für ihren Ehemann Drogen schmuggeln, Kurierdienste leisten. Ihre \nDeutschkenntnisse waren mehr als gering. In der Folgezeit kam es zudem zu \nhäuslicher Gewalt, so dass die Mutter ihren Ehemann im Oktober 2000 u.a. wegen \nseiner Drogengeschäfte anzeigte. Der Ehemann wurde festgenommen. Am 27. \nNovember 2000 wurde den Eltern das Aufenthaltbestimmungsrecht für G entzogen \nund auf das Jugendamt C1 übertragen. Die Mutter begab sich zunächst in ein \nFrauenhaus in der Nähe und wechselte am 10. November 2000 von dort in das \nFrauenhaus F. Parallel versuchte sie mit Hilfe einer Frau W1 aus W ihren Sohn aus \nder Familie der Großmutter zu sich nach F zu holen. Da sie und ihr Sohn sich aber \nentfremdet hatten, kam er am 26. Februar 2001 nach W in den Haushalt der Frau \nW1. Parallel hierzu ließ das Jugendamt C1, mit dessen Zustimmung der Ortswechsel \nerfolgt war, mit Hilfe des Diakonischen Werkes O e.V., Stadtteilzentrum W-West \nprüfen, ob Frau W1 für eine Betreuung geeignet sei. Schon nach wenigen Wochen, \ndie Prüfung war wohl noch nicht abgeschlossen, bildete sich jedoch in der Familie \nder Frau W1 Widerstand hinsichtlich des Verbleibs von G in der Familie. Frau W1 \nwurden u.a. erhebliche Nachteile angedroht bis hin zu der Drohung, man werde das \nHaus anstecken. \n\n4\n\nDessen ungeachtet entzog das Amtsgericht C2 mit Beschluss vom 2. März 2001 \nden Eltern die elterliche Sorge ohne jedoch einen Vormund zu bestellen. Es war \nangedacht, dass das Jugendamt der Klägerin zum Vormund bestellt werden \nsollte.\n\n5\n\nNachdem sich die Verhältnisse im Haushalt der Frau W1 weiter zugespitzt \nhatten, kam G am 26. April 2001 auf Vermittlung der Diakonie W mit Zustimmung des \nnoch amtierenden Aufenthaltbestimmungspflegers, des Jugendamtes C1, in das \nebenfalls in Trägerschaft der Caritas stehende N-Haus in F. Hierbei beschränkte sich \ndas Jugendamt C1 aber darauf, lediglich der Diakonie O die Erstattung der \nFahrtkosten anlässlich der Fahrt nach F zuzusagen. Dennoch sah man dort die \nMaßnahme als ein Inobhutnahme an. Man ging davon aus, dass zu jener Zeit eine \nUnterbringung von G bei seiner Mutter nicht in Betracht kam, da die Zeit der \nTrennung zur Entfremdung geführt hatte und wegen der mangelnden \nDeutschkenntnisse der Mutter auch eine Verständigung schwer geworden war.\n\n6\n\nIn der Folgezeit bat die Caritas F sowohl bei der Klägerin, als auch bei der \nBeklagten um Übernahme der Unterbringungskosten. Beide sahen keine \nZuständigkeit hierfür gegeben. Die Beklagte wandte sich vielmehr an das Jugendamt \ndes Kreises C1 und forderte dieses auf, die Kosten zu übernehmen, was der Kreis \nC1 aber ablehnte.\n\n7\n\nAuf den weiteren Antrag des zwischenzeitlich - am 14. Mai 2001 - als Vormund \nbestellten Jugendamtes der Klägerin vom 24. Oktober 2001 übernahm die Beklagte \ndann vorläufig mit Bescheid vom 14. November 2001 rückwirkend, aber ausdrücklich \nnur vorläufig die Kosten der Heimunterbringung von G.\n\n8\n\nDer Aufenthalt des Vaters war weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt bzw. \nzeitweise auch wieder in C. Die Mutter verließ Anfang 2002 das Frauenhaus und \nbezog in F eine eigene Wohnung. Sie besuchte ihren Sohn regelmäßig in der \nEinrichtung. Hierbei offenbarte sich, dass sie zunächst nicht in der Lage war, mit \nihrem Sohn zu kommunizieren, es musste bisweilen ein Dolmetscher hinzugezogen \nwerden. Sie war auch nicht in der Lage, auf die Bedürfnisse ihres Sohnes \neinzugehen. Dieser war ausweislich der Protokolle über die Hilfeplangespräche \nbisweilen nach Kontakten verunsichert.\n\n9\n\nIn der Folgezeit, die Mutter besuchte fortwährend Sprachkurse, um die deutsche \nSprache zu erlernen, kam es zu einer Annäherung zwischen Mutter und Sohn. Sie \nlernte auch, besser mit den Gefühlen und Wünschen ihres Sohnes umzugehen.\n\n10\n\nEnde 2002 plante man, Mutter und Kind zusammenzuführen und suchte einen \nPlatz in einer Mutter/Kind-Einrichtung. Am 12. Dezember 2002 stellte sich die Muter \nin der Mutter/Kind-Einrichtung in X vor. Hier konnte allerdings nur ein Platz für das \nFrühjahr 2003 in Aussicht gestellt werden. Mit Hilfe des SKF-F, der die Mutter \nunterstützte, fand man Mitte Februar 2003 in E eine aufnahmebereite Mutter/Kind-\nEinrichtung, das W2 Ausbildungsstätte e.V. Die Mutter stellte sogleich beim \nBeklagten, einen Antrag auf Gewährung einer entsprechenden Hilfe. Nach längerer \nKorrespondenz lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2003 ab, \nda zum einen die Klägerin für die Hilfegewährung örtlich zuständig sei, zum anderen \ndie Voraussetzungen für eine Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht vorlägen. Aufgrund der \nErkenntnisse anlässlich der in der Vergangenheit geleisteten Hilfe sei nicht \nerkennbar, dass ein gemeinsames Leben in einer Mutter/Kind-Einrichtung die \ngeeignete Maßnahme sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird \nauf die Begründung des Bescheides, Beiakte Heft 4, Bl. 277 f., verwiesen. Die \nEntscheidung wurde von der Mutter nicht angefochten. Statt dessen stellte sie unter \ndem 3. April 2003 einen entsprechenden Antrag bei der Klägerin.\n\n11\n\nDie Mutter wurde am 9. April 2003 in W2 aufgenommen, der Sohn wurde \nlangsam durch Tagesbesuche, vereinzelte Übernachtungen bei der Mutter auf den \nUmzug nach E vorbereitet, bis er am 3. Juni 2003 das N-Haus verließ und ebenfalls \nim W2 aufgenommen wurde.\n\n12\n\nDie Klägerin gewährte der Mutter mit Bescheid vom 29. April 2003 Hilfe nach § \n19 SGB VIII, ohne im Bescheid die aus ihrer Sicht nicht gegebene örtliche \nZuständigkeit und die Vorläufigkeit der Hilfegewährung anzusprechen. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 10. September 2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte \nund bat um Übernahme des Falles sowie die Erstattung der bis zur Übernahme \nangefallenen Kosten.\n\n14\n\nDies lehnte die Beklagte zunächst mit dem Hinweis ab, dass sich bei Gewährung \neiner Hilfe nach § 19 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt der Leistungsberechtigten, hier der Mutter, vor Beginn der Leistung richte. \nDa die Mutter vor der Aufnahme in das W2 in F gewohnt habe, sei die Klägerin für \ndie Hilfegewährung örtlich zuständig. Die Klägerin ihrerseits verwies hiernach darauf, \ndass der Hilfe nach § 19 SGB VIII eine andere Hilfe, nämlich eine solche nach §§ 27, \n34 SGB VIII vorausgegangen sei. In diesem Fall bleibe die Zuständigkeit bei dem \nbisherigen Träger, dies sei die Beklagte. Hierauf wandte die Beklagte ein, bei der von \nihr gewährten Hilfe handele es sich um eine solche nach § 42 SGB VIII, eine \nInobhutnahme. Eine solche Hilfe schreibe die Zuständigkeit nicht fest.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 9. August 2004 Klage erhoben und zunächst beantragt, die \nBeklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 \nanlässlich der Mutter/Kind-Maßnahme aufgewandten Kosten in Höhe von 107.122,62 \nEuro nebst Zinsen zu erstatten und festzustellen, dass die Beklagte für die \nMutter/Kind-Maßnahme der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei.\n\n16\n\nZur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie im wesentlichen die Gründe \nder außengerichtlichen Korrespondenz. Sie macht ergänzend geltend, die Leistung \nder Beklagten sei keine Inobhutnahme gewesen, dies ergebe sich schon aus der \nDauer von 2 Jahren, eine Inobhutnahme habe stets nur vorübergehenden Charakter. \nIm übrigen hätten auch die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII materiell vorgelegen. \nAllein die seinerzeit weiterhin - trotz umfangreicher Sprachkurse - unzureichenden \nDeutschkenntnisse könnten nicht die Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. \n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des \nFeststellungsantrages zurückgenommen und beantragt nunmehr,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie während des Zeitraumes \nvom 9. April 2003 bis zum 31. August 2004 hinsichtlich G1, geb. \nam 00.00.1974 und G1, geb. am 00.00.1997, entstandene Kosten \nin Höhe von 107.122,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 9. \nAugust 2004 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie ist der Auffassung, eine Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt eines \nvorläufigen Tätigwerdens der Klägerin komme nicht in Betracht, denn die \nVoraussetzungen, unter denen ein Träger der Jugendhilfe vorläufig tätig werden \nkönne, hätten nicht vorgelegen. Sie habe den Antrag der Mutter nicht nur wegen der \nnicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit abgelehnt, sondern auch aus materiell-\nrechtlichen Gründen. Damit sei sie tätig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht \nhabe entschieden, dass ein Tätigwerden auch dann vorliege, wenn ein Antrag aus \nmateriell-rechtlichen Gründen abgelehnt werde. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin, \nBeiakten Hefte 1 und 2 -Leistungs- und Kostenerstattungsakte-, und der Beklagten, \nBeiakten Hefte 3 und 3 -Leistungs- und Kostenerstattungsakte- ergänzend \nverwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nSoweit die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten \nFeststellungsantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 \nVwGO einzustellen.\n\n25\n\nDas mit der zulässigen Leistungsklage im Übrigen verfolgte Begehren ist \nunbegründet. \n\n26\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr \nanlässlich der Mutter/Kind-Maßnahme für G1 und G in der Zeit vom 9. April 2003 bis \n31. August 2004 entstandenen Kosten.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen der von der Klägerin als anspruchsbegründend benannten \nVorschrift des § 89 c SGB VIII liegen nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 2 der \nvorgenannten Regelung sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner \nVerpflichtung nach § 86 d aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, \ndessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b \nSGB VIII begründet wird. \n\n28\n\nInsoweit ist schon fraglich, ob die Klägerin die streitige Hilfe aufgrund der \nRegelung des § 86 d SGB VIII erbracht hat. Der maßgebliche Bewilligungsbescheid \nan die leistungsberechtigte Mutter enthält keinen Hinweis auf eine vorläufige \nHilfegewährung. Doch selbst wenn eine solche ausdrückliche Erklärung im \nBewilligungsbescheid entbehrlich sein sollte, lagen die Voraussetzungen für ein \nvorläufiges Tätigwerden nicht vor. Nach § 86 d besteht die Verpflichtung zum \nvorläufigen Tätigwerden, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der \nzuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Zwar war die örtliche Zuständigkeit - \ninsbesondere zwischen den Beteiligten - streitig. Allerdings ist die Beklagte als aus \nder Sicht der Klägerin zuständiger örtlicher Träger tätig geworden. \n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Tätigwerden \nauch dann vor, wenn ein Anspruch - materiell-rechtlich - abgelehnt wird, denn dann \nwird dem Anspruchsberechtigten der Rechtsweg eröffnet, er kann sein Begehren \nüberprüfen lassen. Ob die Entscheidung materiell richtig ist, ist unerheblich.\n\n30\n\nDamit lag zum Zeitpunkt, als die Klägerin über den Hilfeantrag entschied, keine \nUntätigkeit des örtlich zuständigen Trägers vor, zumal die Klägerin davon ausging, \ndass die Beklagte örtlich auch zuständig sei. In dieser Situation konnte sich die \nKlägerin auch nicht darauf berufen, dass die örtliche Zuständigkeit nicht \nfestgestanden habe. Sinn der Regelung ist es, auszuschließen, dass allein durch das \nVerweisen der einen auf die andere Behörde und umgekehrt, eine materielle \nEntscheidung über die Hilfegewährung nicht ergeht. Wird hingegen, wie hier, ein \nAntrag auch in der Form beschieden, dass sich der Träger mit den materiellen \nVoraussetzungen des Anspruchs auseinander setzt, ist dem Zweck des Gesetzes \ngenüge getan. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der \nKlägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung ausweislich des vorgelegten \nVerwaltungsvorganges der ablehnende Bescheid der Beklagten vollständig vorlag, \nihr also die materiellen Ablehnungsgründe bekannt waren. Gerade in diesem Fall \nwäre die Antragstellerin von der Klägerin darauf hinzuweisen gewesen, die \nmöglichen Rechtsmittel geltend zu machen, statt sehenden Auges die materielle \nAblehnung der einen Behörde hinzunehmen und bei einer weiteren Behörde den \nAnspruch neu geltend zu machen.\n\n31\n\nIm übrigen war die Beklagte für die Leistungsgewährung gem. § 86 b SGB VIII \nnicht zuständig. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ist für Leistungen in \ngemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger \nzuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor \nBeginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hiernach wäre die Klägerin \nfür die Leistungsgewährung zuständig gewesen, da die Mutter ihren gewöhnlichen \nvor der Aufnahme in die W2 Ausbildungsstätte e.V. im Stadtgebiet der Klägerin hatte. \nAuch wenn man zugrunde legt, dass die Maßnahme nach § 19 SGB VIII eine andere \nMaßnahme vorausging, ändert dies an der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin \nnichts. Zwar regelt § 86 b Abs. 3 SGB VIII, dass, geht der Leistung nach § 19 SGB \nVIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, \n§ 21 oder § 41 SGB VIII voraus, der örtlich Träger zuständig bleibt, der bisher \nzuständig war. Hierbei kann es sich aber nur um den für die Hilfe originär \nzuständigen Träger handeln, nicht hingegen einen solchen, der etwa vorläufig tätig \nwurde.\n\n32\n\nDie Beklagte war aber für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege im N-Haus örtlich nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für eine \nsolche Hilfe richtet sich allein nach § 86 SGB VIII. Da die Eltern während der Zeit der \nHilfegewährung nicht im Bereich des gleichen Trägers der Jugendhilfe ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt hatten -§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII- und ihnen die \nPersonensorge entzogen war, richtete sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. \n3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VIII. Die Zuständigkeit ist hiernach, da G seit Mitte \n2000 - Beginn des Aufenthaltes bei der Großmutter väterlicherseits - seinen \ngewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt bei keinem Elternteil mehr hatte, nach \nseinem - des Kindes - gewöhnlichen Aufenthalt und wenn ein solcher nicht gegeben \nwar, nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung zu bestimmen. \nBeginn der Leistung war hier aber nicht seine Unterbringung am 23. April 2001 im N-\nHaus, denn die Leistungsgewährung setzt regelmäßig einen Antrag des \nAnspruchsberechtigten, im Falle der Hilfe zur Erziehung, des \nPersonensorgeberechtigten voraus. Da den Eltern die elterliche Sorge entzogen \nworden war, konnte damit lediglich der Vormund wirksam den nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Antrag auf \nLeistungsgewährung stellen. Am 23. April 2001 gab es jedoch noch keinen Vormund. \nNach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen wurde so erstmals am 24. Oktober \n2001 durch den am 14. Mai 2001 bestellte Amtsvormund ein hinreichender Antrag \nauf Hilfe zur Erziehung gestellt, der als Beginn der Leistung zu definieren ist. Zu jener \nZeit lebte G aber schon seit fast 6 Monaten mit Zustimmung seines \nAufenthaltbestimmungspflegers, der aber nicht Personensorgeberechtigter war, in F, \nhatte mithin in F seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so das die Klägerin auch für die \nder Leistung nach § 19 SGB VIII vorausgehenden Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII \nzuständiger örtlicher Träger war und damit auch nach § 86 b Abs. 3 SGB VIII blieb. \nDie Beklagte gewährte die Hilfe insoweit ausweislich der Bewilligungen auch nur \nvorläufig.\n\n33\n\nDie Klägerin kann die Erstattung der Kosten auch nicht nach § 89 e SGB VIII von \nder Beklagten verlangen. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist \ndieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform \nbegründet worden, die der Erziehung, Pflege, Beratung, Behandlung oder dem \nStrafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in \ndessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, einen andere \nFamilie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die örtliche \nZuständigkeit richtet sich wegen § 86 b Abs. 3 SGB VIII zwar nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt von G, der bereits seit dem 23. April 2001 seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im N-Haus, einer Einrichtung im Sinne von § 89 e SGB VIII \nhatte. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass er vor der Aufnahme in die \nEinrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hatte.\n\n34\n\nNach dem auch im Jugendhilferecht anzuwendenden § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nhat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, \ndie erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilt. Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gilt diese Legaldefinition mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 11.94 -, FEVS 46, 133, 137; Urteil vom 18.3.1999 \n- 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434, 436.\n\n36\n\nDas Merkmal \"nicht nur vorübergehend verweilt\" ist erfüllt, wenn der Betreffende \nsich an dem Ort oder in dem Gebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht \nerforderlich.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1999,.a.a.O., Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, \n546, 548.\n\n38\n\nGemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass G in W einen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte. Ein zukunftsoffenes Verweilen in der Familie W1 in W lässt sich \nnicht erkennen. Nach dem Inhalt der Akten hatte das Jugendamt C1 die Diakonie W \neingeschaltet, um zu überprüfen, ob eine Unterbringung in der Familie W1 möglich \nsei, diese überhaupt für eine Betreuung geeignet sei. Noch während dieser \nErmittlungen stellte sich heraus, dass Frau W1 nicht als Pflegeperson geeignet war, \nbzw. eine zukunftsoffene Unterbringung an dem Widerstand ihrer Familie scheiterte. \nFerner lag im Hinblick hierauf auch noch keine Pflegeerlaubnis für Frau W1 vor, die \naber hätte ebenfalls vorliegen müssen, um von einem zukunftsoffenen Aufenthalt in \nder Familie der Frau W1 sprechen zu können. Eine solche Erlaubnis wäre auch nicht \nentbehrlich gewesen, da sich nicht feststellen lässt, dass Frau W1 zu G bis zum \nDritten Grad verwandte oder verschwägert war -§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Die \nEntbehrlichkeit lässt sich auch nicht aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ableiten. Wie die \nVerwaltungsvorgänge zeigen, sollte es sich bei dem Aufenthalt von G im Haushalt \nder Frau W1 nicht um eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des SGB VIII handeln, \nLeistungen wurden eben nicht gewährt.\n\n39\n\nDer Aufenthalt von G in W stellt sich somit, solange die vorgenannten Fragen \nnicht positiv entschieden waren nur als von vorübergehender Natur und nicht im \nSinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes zukunftsoffen dar.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-16/19-k-5276-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-16/19-k-5276-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262775","retrieved":"2026-07-09 02:29:18.141880+00:00"}}