{"status":"available","doknr":"OLD262830","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0712.6L150.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"6 L 150/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die vom Antragsgegner durch Errichtung \nvon Sperrpfosten im Einmündungsbereich der Xstraße in die E \nStraße in I vorgenommene Verkehrsregelung anzuordnen und \ndie Sperrpfosten zu beseitigen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie vom Antragsgegner am 19. Dezember angeordnete und am 22. Januar 2007 \ndurchgeführte Sperrung der Xstraße für Kraftfahrzeuge aller Art ist nach der im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nBei der Sperrung der Xstraße an deren Einmündung in die E Straße durch \nSperrpfosten, Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung \n(StVO), handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 \nVerwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Dieser findet seine \nRechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nrn. 3 und 4 StVO. \nNach Satz 1 dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung \nbestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung \ndes Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten; das gleiche \nRecht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. \n\n7\n\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt voraus, dass eine konkrete \nstraßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und dass das Einschreiten zur Abwehr \ndieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so \nliegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie \nzu ihrer Bekämpfung ergreift.\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, \nBuchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92 S. 32 \n(36); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteile vom \n2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, NVwZ-RR 1998 S. 627 ff. und vom 2. September 1998 -\n 25 A 1100/96 -.\n\n9\n\nBeschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 \nSatz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen \nVerhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer \nBeeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter \nerheblich übersteigt. Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften, \ndass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des \nfließenden Verkehrs betrifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 \nSatz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet \nnamentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 \nStVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - \nprinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der \nBehörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die \nkonkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist verletzt, \nwenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende \nAnordnung gewährleistet werden kann. § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 \nSatz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage \nvoraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das \nallgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen \ngenannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, DAR 2001 S. 424 f.; OVG NRW, Urteil \nvom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VRS 105 S. 233 ff.\n\n11\n\nBereits diese Voraussetzungen können im Fall der Xstraße in I festgestellt \nwerden.\n\n12\n\nAus dem dem Gericht vorliegenden Material und dem Eindruck, den der \nEinzelrichter im Erörterungstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat, ergeben sich \nHinweise auf eine besondere Gefahrenlage für Anlieger der Xstraße ohne die strittige \nStraßensperrung. Zwar dürften spielende Kinder in dem fraglichen Bereich nicht \ngefährdet sein, weil es sich wegen der unmittelbaren Nähe der E Straße, der \nBundesstraße 000, verbietet, im verkehrsberuhigten Teil der Xstraße Kinder, die sich \nnoch nicht verkehrsgerecht verhalten können, spielen zu lassen. Die Enge der \nStraßenführung, die sich aus den baulichen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung \nergibt, macht es jedoch plausibel, dass ein gewerblicher Verkehr dort nicht ohne \nständige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wenigstens an deren Eigentum \nstattfinden kann. Ob daneben Lärm- und Abgasemissionen ins Gewicht fallen, kann \nunter diesen Umständen dahinstehen. \n\n13\n\nGleichfalls sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nrn. 3 \nund 4 StVO gegeben, denn nach baulicher Herstellung und Kennzeichnung des \nverkehrsberuhigten Bereichs in diesem Straßenteil, die vom Antragsteller nicht \nangefochten worden sind, war der Antragsgegner berechtigt, die zur Erhaltung der \nSicherheit und Ordnung in diesem Bereich notwendigen Anordnungen zu treffen. Der \nAntragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm zuvor ergriffenen \nMaßnahmen, die diesem Ziel zu dienen bestimmt waren, nicht erfolgreich gewesen \nsind mit der Folge, dass er sich zur Sperrung durch die in Rede stehenden \nVerkehrseinrichtungen veranlasst sah, die, worauf bereits im Erörterungstermin \nhingewiesen worden ist, eine eigenständige Funktion besitzen, weil das Zeichen 375 \nzu § 42 Abs. 7 StVO lediglich einen Hinweis gibt, jedoch kein Verbot ausspricht. \n\n14\n\nRechte des Antragstellers werden durch diese Regelung nicht verletzt. Zum \nWesen des der Straßenverkehrsbehörde eröffneten Ermessens gehört es, dass sie \neine Auswahl zwischen mehreren Regelungsmöglichkeiten treffen kann. Das \nbedeutet zugleich, dass eine solche Ermessensentscheidung nicht schon deshalb \nfehlerhaft ist, weil sie für bestimmte Personen - hier für den Antragsteller und andere \nGewerbetreibende an der Xstraße - mit Nachteilen verbunden ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 -.\n\n16\n\nDie von ihm dargelegten Erschwernisse beim Verkehr von und zu seinem \nBetriebsgelände sind zwar nicht von der Hand zu weisen, belasten ihn jedoch nicht \nübermäßig. Zwar wird der An- und Abfahrtsweg weiter, jedoch verläuft er über \nWegstrecken, die für einen gewerblichen Verkehr wesentlich besser geeignet sind \nals die Durchfahrt durch den verkehrsberuhigten Teil der Xstraße und die zugleich \nden Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen problemlos erlauben. Dass sein Betrieb \nauf Grund der Tatsache, dass die veränderte Verkehrsregelung noch nicht in den \nNavigationsgeräten potentieller Kunden erfasst worden ist, schlecht gefunden \nwerden kann, ist ein nur vorübergehender Zustand, der bei jeder Änderung der \nVerkehrsführung von Betroffenen hingenommen werden muss.\n\n17\n\nSonach war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und \n(einstweilige) Vollzugsfolgenbeseitigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung abzulehnen; der Wert des Streitgegenstandes folgt aus \n§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-12/6-l-150-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-12/6-l-150-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262830","retrieved":"2026-07-09 02:29:22.546512+00:00"}}