{"status":"available","doknr":"OLD262859","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0711.2K6462.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"2 K 6462/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00. August 1954 geborene Klägerin begehrt ihre vorzeitige \nBeförderung.\n\n3\n\nSie ist beamtete Lehrerin für die Sekundarstufe I an der Städtischen U-\nRealschule in E und hat dort eine Stelle der Besoldungsgruppe A13 BBesO \ninne.\n\n4\n\nDa der Realschulkonrektor dieser Schule mit Wirkung zum 1. August 2006 \nversetzt werden sollte, schrieb die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die dadurch \nfreiwerdende, zum 1. August 2006 besetzbare Stelle aus. Mit Schreiben vom \n27. März 2006 bewarb sich die Klägerin und obsiegte im Auswahlverfahren.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung beauftragte die Klägerin mit Verfügung vom \n10. August 2006, ihr zugestellt am 17. August 2006, an ihrer Schule ab sofort die \nAufgaben der Realschulkonrektorin wahrzunehmen und wies sie gleichzeitig mit \nsofortiger Wirkung in die sechsmonatige Erprobungszeit (§ 25 Abs. 3 LBG, § 10 \nAbs. 4 LVO) ein. Weiter hieß es, bei erfolgreicher Erprobung und Vorliegen der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen sei beabsichtigt, ihr ein Amt der \nBesoldungsgruppe A14 FN 5 BBesO (Realschulkonrektorin) zu übertragen. Jedoch \nkönne aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Beförderung nicht vor dem \n1. Februar 2008 erfolgen. \n\n6\n\nUnter dem 10. November 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die \nVerfügung vom 10. August 2006 ein, soweit dort festgelegt war, dass sie nicht schon \nnach Ablauf der Probezeit, sondern erst zum 1. Februar 2008 in das \nBeförderungsamt eingewiesen werden sollte. \n\n7\n\nAuf behördeninterne Nachfrage innerhalb der Bezirksregierung teilte das \nDezernat 1 dem Dezernat 2 am 30. November 2006 mit, die Klägerin habe sich in der \nErprobungszeit überzeugend bewährt.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 wies die Bezirksregierung \nden Widerspruch der Klägerin zurück. Diese habe keinen konkreten Rechtsanspruch \nauf Ernennung zur Realschulkonrektorin. Bei der Entscheidung hierüber seien auch \ndie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des entsprechenden \nAmtes zu prüfen. Nach § 49 der Landeshaushaltsordnung (LHO) dürfe ein Amt nur \nzusammen mit einer besetzbaren Planstelle verliehen werden. Das gelte nach § 25 \nLBG auch für die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und \nanderer Amtsbezeichnung (§ 25 LBG, § 10 LVO). Nach dem Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) vom \n30. Juni 2006 seien die Regelungen der bisherigen Beförderungssperren zunächst \nbeizubehalten. In § 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2005 sei festgelegt, dass \nPlanstellen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr freigeworden seien oder im Laufe \ndes Haushaltsjahres freiwürden, für die Dauer von 18. Monaten einer \nBeförderungssperre unterlägen. Das gelte auch für den gesamten Nachzug, der \ndurch die Besetzung der freien und freigewordenen Planstellen ermöglicht werde. \nDemgemäß sei nach dem Freiwerden der in Rede stehenden Stelle eine \n18-monatige Beförderungsstelle in Kraft getreten. Eine Besetzung dieser Stelle vor \nAblauf der Beförderungssperre sei unzulässig. Eine Benachteiligung der Klägerin \ngegenüber anderen Bewerbern um Funktionsstellen sei nicht erkennbar. Die \nEntscheidung, sie frühestens zum 1. Februar 2008 zu befördern, sei \nermessenfehlerfrei. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus, sie habe \nmittlerweile die Erprobungszeit erfolgreich absolviert, sodass eine Beförderung \nspätestens zum 10. August 2007 möglich sei. Die Entscheidung, sie nicht vor dem \n1. Februar 2008 zu befördern, sei ermessensfehlerhaft, da haushaltsrechtliche \nErwägungen der Stellenbesetzung nicht entgegen stünden. Die in § 8 des \nHaushaltsgesetzes 2005 vorgesehene Beförderungssperre gelte vorliegend nicht \nmehr. Die in Streit stehende Stelle sei zum 1. August 2006 freigeworden. Eine \ngesetzliche Anschlussregelung gebe es nicht. Die Beförderungssperre könne auch \nnicht durch den Erlass des Ministeriums vom 30. Juni 2006 fortgeführt werden. Dies \nsei dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten. Das Ministerium sei hierfür nicht \nzuständig. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nVerfügung der Bezirksregierung E vom 10. August 2006 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 \nzu verpflichten, über das Begehren der Klägerin auf \nBeförderung zur Realschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO) unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, das Ministerium sei zur Verlängerung der Haushaltssperre befugt \ngewesen. Aus § 17a LHO und § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) \nergebe sich, dass im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung \nhaushaltswirksame Entscheidungen auf eine Organisationseinheit übertragen \nwerden könnten. Hierzu seien geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente \nerforderlich, die sicherstellten, dass das jeweils verfügbare Ausgabenvolumen nicht \nüberschritten werde und die Kosten der Leistungen erfassten würden. Die \nFinanzverantwortung für den Schulbereich sei dem Ministerium übertragen, für \ndessen Geschäftsbereich ein Haushaltsplan aufgestellt worden sei. Seit 2006 werde \nim Schulbereich die Personalausgabenbudgetierung angewandt. Damit falle die \nEntscheidung, ob die Beförderungssperre beizubehalten ist, in die Zuständigkeit des \nMinisteriums. Die Organisationseinheit Ministerium verantworte seither dezentral den \nFinanzrahmen für den Schulbereich. Zur Durchführung seiner Aufgaben bediene es \nsich der Bezirksregierungen, die nach dem Stellenzuweisungserlass vom \n30. Juni 2006 dafür Sorge zu tragen hätten, dass das ihnen zugewiesene Stellensoll \nund das Personalausgabenbudget für die Lehrerstellen eingehalten würden. Das \nMinisterium habe im Rahmen seiner Finanzverantwortung besondere \nBewirtschaftungsvorgaben erlassen, zu denen auch die Beibehaltung der \n18-monatigen Beförderungssperre zähle. Zwar sei mit Einführung der \nPersonalausgabenbudgetierung die Gesetzesverankerung weggefallen, doch sei es \nnicht Wille des Gesetzgebers, dass die Personalausgaben unkalkulierbar \nexplodierten und zu einer Budgetüberschreitung führten, was bei einem Wegfall der \nBeförderungssperre passiere. Vielmehr sei die Beibehaltung der Beförderungssperre \nein taugliches Instrument zur Begrenzung der Personalausgaben und zur Einhaltung \ndes Ausgabevolumens. \n\n15\n\nDas Gericht hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass ausweislich des \nErlasses des Ministeriums vom 30. Juni 2006 der Grund für die Verlängerung der \nBeförderungssperre das Fehlen einer lauffähigen Software zur Steuerung der \nStellen- und Budgetbewirtschaftung sei. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, \ndass zwar seit Beginn des Jahres 2007 diese Software zur Verfügung stehe, das \nMinisterium aber durch Erlass vom 22. Mai 2007 zur Sicherstellung der Einhaltung \ndes Personalausgabenbudgets die Beibehaltung der Beförderungssperre angeordnet \nhabe.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und \nAbs. 3 VwGO) ergehen. \n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nSie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die \nablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine \nerneute Entscheidung des Beklagten über ihr Beförderungsbegehren.\n\n22\n\nDurch die ihr auferlegte Wartezeit bis zur geplanten Ernennung „nicht vor dem \n01.02.2008\", die ihren Grund in der Verlängerung der Regelungen einer \n18-monatigen Beförderungssperre hat, werden ihre Rechte schon grundsätzlich nicht \nberührt.\n\n23\n\nDie Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient \ngrundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der \nöffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch \nden Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit \nentsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht. Die gleiche \nDispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den \nHaushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung \nzu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen \nÄmtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen \nVorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß \ndessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem \nStadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine \nbestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine \nBeförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt.\n\n24\n\nstdg. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. nur Urteil vom 22. Juli 1999 -\n 2 C 14.98 - m.w.N., ZBR 2000, 40 ff.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Januar 2001 - 6 B 1564/01 - und vom \n31. Januar 2006 - 6 B 64/06 - m.w.N., www.nrwe.de.\n\n25\n\nIhm steht lediglich der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch zu: Wenn \nnach vorangegangener Ausschreibung eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene \nPlanstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, hat der Dienstherr nach Art. 33 \nAbs. 2 GG und dessen beamtenrechtlichen Konkretisierungen (hier: § 7 LBG) die \nErnennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die \nbeamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen \nzwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der \nBeamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben berücksichtigen sie aber auch \ndas berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen und begründen einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung dieser \nVorschriften,\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O., m.w.N.\n\n27\n\nVorliegend geht es indes nicht um einen Verstoß gegen den \nBewerbungsverfahrensanspruch, denn die Klägerin hat im Rahmen des \nAuswahlverfahrens obsiegt. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, nicht nach \nden sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 LBG ergebenden Grundsätzen ausgewählt \nworden zu sein. Vielmehr wendet sie sich dagegen, nach ihrer Auswahl infolge einer \nBeförderungssperre eine Wartezeit bis zu ihrer Ernennung hinnehmen zu müssen. \nIndes werden ihre Rechte durch diese Wartezeit nicht berührt. Als eine aus dem \nOrganisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische \nEntscheidung berührt die Einführung bzw. Verlängerung einer Beförderungssperre \ngrundsätzlich nicht die Rechtsstellung erfolgreicher Bewerber. Das schließt die \nBefugnis ein, einen Dienstposten grundsätzlich ebenso wie eine Planstelle \nunterzubesetzen und damit von einem Stelleninhaber bekleiden zu lassen, dessen \nstatusrechtliches Amt der Bewertung des Dienstpostens nicht oder noch nicht \nentspricht. Auch dies findet seine Grundlage in der weiten personalpolitischen und \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn,\n\n28\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999, a.a.O.\n\n29\n\nDas hierfür maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist \nein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. \nErforderlich ist hier lediglich ein sachlicher Grund für die Einführung bzw. \nVerlängerung der Beförderungssperre. \n\n30\n\nSo für den Fall des Abbruchs des Auswahlverfahrens: BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 \na.a.O., m.w.N.; diese Überlegungen gelten erst recht, wenn sich die Ernennung durch die \nBeförderungssperre lediglich verzögert.\n\n31\n\nSolch ein sachlicher Grund liegt hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die \nBeförderungssperre aus rein fiskalischen (Einhaltung des \nPersonalausgabenbudgets) oder aus organisatorischen Gründen (Fehlen einer \nlauffähigen Software zur Steuerung der Stellen- und Budgetbewirtschaftung) erfolgte, \nweil beides als sachlicher Grund zu werten ist.\n\n32\n\nDamit kann sich die Klägerin nicht auf einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche \nVorschriften berufen, sodass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen \nwar.\n\n33\n\nUnabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch deshalb \nkeinen Erfolg hat, weil § 49 der Haushaltsordnung NRW (LHO) einer frühzeitigen \nBeförderung vor dem 1. Februar 2008 entgegensteht. Hiernach darf ein Amt nur \nzusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Da \ndie geplante Beförderung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 LBG mit der Verleihung eines \nanderen Amtes verbunden ist, kommt § 49 LHO vorliegend zum Tragen. Bei der in \nRede stehenden Stelle einer Realschulkonrektorin handelt es sich vor dem \n1. Februar 2008 nicht um eine „besetzbare Planstelle\" im Sinne des § 49 LHO, weil \neiner vorzeitigen Besetzung dieser Stelle eine 18-monatige Haushaltssperre \nentgegensteht. In § 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2004/2005 (HG) war \nvorgesehen, dass Planstellen und Stellen, die im Laufe des Haushaltsjahres frei \nwerden, für die Dauer von 18 Monaten nicht für Beförderungen in Anspruch \ngenommen werden dürfen. Diese Regelung in § 8 Abs. 1 HG hat das Ministerium \ndurch Nr. 3 des Erlasses vom 30. Juni 2006 bis zur Verfügbarkeit einer lauffähigen \nSoftware zur Steuerung der Stellen- und Budgetbewirtschaftung fortgeführt und nach \nBeschaffung dieser Software durch Nr. 4 des Erlasses vom 22. Mai 2007 zur \nSicherstellung der Einhaltung des Personalausgabenbudgets verlängert. Damit kann \ndie Klägerin - unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006) oder auf \nden Zeitpunkt der heutigen Entscheidung abgestellt wird - auf die zum \n1. August 2006 ausgeschriebene Stelle erst zum 1. Februar 2008 befördert \nwerden.\n\n34\n\nDie Verlängerung der Haushaltssperre durch das Ministerium - und nicht durch \nden Haushaltsgesetzgeber - ist nicht zu beanstanden. Seit 2006 wurde die \nFinanzverantwortung für den Schulbereich im Einklang mit den haushaltsrechtlichen \nVorschriften auf das Ministerium übertragen. Nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder \n(Haushaltsgrundsätzgesetz - HGrG -) können im Rahmen eines Systems der \ndezentralen Verantwortung auf Organisationseinheiten, die die Fach- und \nSachverantwortung haben, Einnahmen, Ausgaben und \nVerpflichtungsermächtigungen veranschlagt werden. Voraussetzung hierfür sind \ngeeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere \nsichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten \nwird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den \nHaushaltsplan festzulegen. Eine identische Regelung findet sich auch in § 17a \nAbs. 1 LHO. Auf dieser Grundlage wurde letztlich auch die Befugnis, eine \nBeförderungssperre zu verhängen bzw. zu verlängern, wirksam auf das Ministerium \nübertragen. \n\n35\n\nWegen der Einzelheiten macht sich das Gericht die insoweit überzeugenden \nAusführungen in der Klageerwiderung zu eigen. \n\n36\n\nErgänzend wird darauf verwiesen, dass es eine parallele Problematik im \nBesoldungsrecht gibt. In § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG besteht ein Anspruch auf eine \nZulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nur dann, wenn - neben \nanderem - die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es nicht \nnur dann, wenn der Haushaltsgesetzgeber, sondern auch, wenn die obersten \nDienstbehörden eine Beförderungssperre verhängen,\n\n37\n\nvgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, \nStand: Jan. 2007, § 46 Rn. 2d.\n\n38\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 \nVwGO nicht für gegeben erachtet.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-11/2-k-6462-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-11/2-k-6462-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262859","retrieved":"2026-07-09 02:29:24.875264+00:00"}}