{"status":"available","doknr":"OLD262886","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0710.16L1008.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"16 L 1008/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. Juni \n2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni \n2007 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige \nVollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse angeordnet hat. \nVoraussetzung für die begehrte Entscheidung ist, dass das private Interesse der \nAntragstellerin an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n6\n\nEin Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin kann nicht aus \noffensichtlichen Mängeln der angegriffenen Ordnungsverfügung abgeleitet \nwerden.\n\n7\n\nDie Begründung der Vollziehungsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 \nAbs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit der umgehenden Abwehr \nvon Gesundheitsrisiken als den die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigenden \nUmstand herausgestellt. Damit hat sie zu erkennen gegeben, warum sie aus \nGründen des zu entscheidenden Einzelfalls die sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält; dass diese Begründung sich mit den Gründen für \nden Erlass des Verwaltungsaktes deckt, ist unerheblich. In Fällen der Abwehr \nschwerwiegender Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses wie im \nvorliegenden Fall, in dem es darum geht, eventuelle durch die Anwendung von \nMedizinprodukten drohende Gesundheitsgefahren zu verhindern, muss ein über das \nErlassinteresse hinausgehendes zusätzliches Vollzugsinteresse nicht bestehen (vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 1313/03 - betr. den Fall, im \nInteresse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung für die \nSicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen). \n\n8\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung stellt \nsich die angegriffene Ordnungsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht als \noffensichtlich rechtswidrig dar. \nNach § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) ist die \nAufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung \nkommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers \nmit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser \nVerfahren nachvollziehbar gewährleistet ist und die Sicherheit und Gesundheit von \nPatienten, Anwendern oder Dritten nicht gefährdet wird. Mit einer solchen \nAufbereitung von Medizinprodukten darf der Betreiber gemäß § 4 Abs. 1 MPBetreibV \nnur Personen, Betreibe oder Einrichtungen beauftragen, die die Sachkenntnis, \nVoraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur ordnungsgemäßen Ausführung \ndieser Aufgabe besitzen. \nAnhand der vorliegenden Unterlagen kann das Gericht bei summarischer Prüfung \nnicht eindeutig feststellen, dass die Firma N, bei der die Antragstellerin die \nelektrophysiologischen Katheter zum Einmalgebrauch wieder aufbereiten lässt, im \nHinblick auf die Aufbereitung dieser der Risikoeinstufung „kritisch C\" zuzuordnenden \nMedizinprodukte eine den Anforderungen des § 4 Abs. 1 MPBetreibV entsprechende \nStelle ist. Vielmehr spricht nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrer \nAntragserwiderung einiges dafür, dass das der Firma N durch die E1 GmbH erteilte \nZertifikat den Geltungsbereich Aufbereitung von Medizinprodukten der \nRisikoeinstufung „kritisch C\" entsprechend der gemeinsamen Empfehlung der \nKommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert-Koch-\nInstitut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zu den \nAnforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (RKI-\n/BfArM-Empfehlung) nicht umfasst; sollte dies zutreffen, so hätte dies zur Folge, dass \nauch die gesetzliche Vermutung einer ordnungsgemäßen Aufbereitung (§ 4 Abs. 2 \nSatz 3 MPBetreibV) nicht eingreifen kann. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der \nkonkrete Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 2 MPBetreibV \ngeführt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es \nsich im vorliegenden Fall um vom Hersteller als Einmalprodukte bezeichnete \nMedizinprodukte handelt, der Hersteller hat somit offenbar kein validiertes Verfahren \nzur Wiederaufbereitung des Medizinproduktes festgelegt, das dem \nAufbereitungsverfahren zu Grunde gelegt werden könnte. Folglich kann derzeit nicht \nmit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die von der \nAntragstellerin verwendeten elektrophysiologischen Katheter in einer den \nAnforderungen des § 4 MPBetreibV genügenden Weise wieder aufbereitet werden, \nsodass sie erneut verwendet werden dürften. \nEine abschließende Klärung dieser Fragen kann und muss bei der in der \nvorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte jedoch nicht erfolgen.\n\n9\n\nDie somit durchzuführende von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nlosgelöste Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Gründe \ndes Gemeinwohls überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen \nweiteren Verwendung der von der Firma N aufbereiteten elektrophysiologischen \nKatheter. Die Verwendung nicht ordnungsgemäß aufbereiteter Medizinprodukte birgt \ninsbesondere das Risiko mangelnder Sterilität und kann daher unmittelbar zu \ngravierenden Gesundheitsfolgen für die Patienten führen; dies gilt in besonderem \nMaße für Medizinprodukte der hier betroffenen Art, die besonders hohen \nAnforderungen an die Aufbereitung unterliegen, da sie nicht dampfsterilisierbar sind \n(Risikoeinstufung „kritisch C\"). Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin muss \ndemgegenüber zurückstehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-10/16-l-1008-07","cited_norms":[{"jurabk":"MPBetreibV 2025","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-10/16-l-1008-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262886","retrieved":"2026-07-09 02:29:27.097050+00:00"}}