{"status":"available","doknr":"OLD262924","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0706.18L1022.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"18 L 1022/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem \nAntragsteller vorläufig die Berechtigung zum Besuch der \ngymnasialen Oberstufe zu vergeben und seine Leistung im Fach \n„Mathematik\" vorläufig mit befriedigend zu bewerten,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu \nschützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen \nRegelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit \ndarzutun. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind die \nGerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten, die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und \nRechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren \nNachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der \nHauptsache Fragen des Grundrechtschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass \nbesteht. Dann verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, dass sich die Gerichte auch im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes mit berechtigten Zweifeln an der \nVerfassungsmäßigkeit und damit Gültigkeit von entscheidungserheblichen Normen \nsowie mit den Möglichkeiten ihrer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung \nauseinandersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -). \n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen bestehen nach dem derzeitigen Sachstand keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antragsteller hat keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein auf § 41 Abs. 1 der Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung für die Sekundarstufe I vom 31. Januar 2007 (GV.NRW, S. 82) - \nAPO-S I - gestützter Anspruch auf Erwerb der Berechtigung zum Besuch der \ngymnasialen Oberstufe steht dem Antragsteller nicht zu. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 \nAPO-S I erwirbt ein Schüler der Haupt- oder Realschule mit dem mittleren \nSchulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen \nOberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn seine \nLeistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen \nin nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch \nmindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden \n(§ 41 Abs. 1 Satz 2 APO-S I). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat in \nMathematik die Abschlussnote „ausreichend\" erhalten, ohne diese Note in den \nFächern Deutsch und Englisch, die jeweils mit „befriedigend\" bewertet wurden, im \nSinne der vorgenannten Bestimmungen ausgeglichen zu haben. \n\n7\n\nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Leistungsbewertung in \nMathematik mit „ausreichend\" sei ihrerseits rechtsfehlerhaft und hätte stattdessen mit \n„befriedigend\" versehen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nach \ndem derzeitigen Sachstand der Dinge nicht erkennbar, dass die Note in Mathematik \nfehlerhaft festgesetzt wurde.\n\n8\n\nGemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I beruhen die Zeugnisnoten in den \nFächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf den schulischen Leistungen sowie \nauf den dort erbrachten Prüfungen. § 29 APO-S I sieht vor, dass die Prüfungen \ngrundsätzlich schriftlich abzulegen sind. Weicht die gemäß § 30 Abs. 1 APO-S I \nebenfalls festzusetzende Vornote in dem jeweiligen Prüfungsfach von der \n(schriftlichen) Prüfungsnote um eine Notenstufe voneinander ab, so wird die sich je \nzur Hälfte aus Vornote und Prüfungsnote zusammensetzende (§ 30 Abs. 3 Halbs. 1 \nAPO-S I) Abschlussnote gemäß § 32 Abs. 1 APO-S I vom Fachlehrer in Abstimmung \nmit dem jeweiligen Zweitkorrektor bestimmt.\n\n9\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Abschlussnote nicht im Einklang mit den \nvorgenannten Bestimmungen vergeben wurde. Eine Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Vergabe der Note „befriedigend\" folgt insbesondere nicht aus § \n30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I. Dort ist für den Fall, dass sich bei der Berechnung der \nAbschlussnote Dezimalstellen ergeben, vorgesehen, dass bis einschließlich zur \nDezimalstelle 5 die bessere Note festzusetzen ist. Diese Bestimmung ist auf § 30 \nAbs. 3 Satz 1, Halbs. 1 APO-S I nicht anwendbar, sondern nur auf die von § 30 Abs. \n3 Satz 1, Halbs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 und Abs. 3 APO-S I erfassten Konstellationen, \nin denen neben Vornote und Prüfungsnote zusätzlich noch das Ergebnis der \nmündlichen Prüfung nach dem Schlüssel 5:3:2 zu gewichten ist. Einer Anwendung \ndieser Norm auch auf die Fälle, in denen die Abschlussnote sich je zur Hälfte aus \nVornote und Prüfungsnote zusammensetzt (Halbs. 1), stehen die Systematik sowie \nder Sinn und Zweck der Vorschrift dieser Auslegung jedoch entgegen. Diese rein \narithmetische Vorgehensweise würde bei einer Abweichung um nur eine Notenstufe \ndarauf hinauslaufen, dass stets die Dezimalstelle 5 am Ende stünde und damit auch \nstets die bessere Note festzusetzen wäre. Damit liefe das in § 32 Abs. 1 APO-S I \ngerade für die Fälle der vorliegenden Art vorgesehene Abstimmungsverfahren \nzwischen Fachlehrer und Zweitkorrektor vollständig leer.\n\n10\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass bei diesem Verständnis der §§ 30, 32 APO-S I \nder Antragsteller durch die Regelung des § 32 Abs. 1 APO-S I in seinen \nGrundrechten verletzt wäre. Der Antragsteller rügt in dem Zusammenhang eine \nVerletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter zweierlei Aspekten. Zum einen finde eine nach \nden Grundsätzen der Leistungsbewertung im Sinne von § 48 Abs. 3 SchulG als \n„glatt\" zu bewertende Vornote im Rahmen des Abstimmungsverfahrens als „knappe\" \nVornote mit einer Dezimalstelle Eingang in die Gesamtbewertung. Zum anderen sei \nder dem Verfahren nach § 32 Abs. 1 APO-S I unterworfene Schüler gegenüber \ndenjenigen Schülern, die sich nach Durchführung einer mündlichen Prüfung unter \nUmständen auf die Günstigkeitsklausel von § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I berufen \nkönnen, benachteiligt und in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Diese \nEinwände greifen vorliegend nicht durch. Abgesehen davon, dass generell aus Art. 3 \nAbs. 1 GG noch kein Anspruch auf eine Besserstellung resultiert, ist eine Verletzung \ndes Gleichheitssatzes nach Aktenlage nicht ersichtlich. Dem Anliegen, die je hälftig \nzu gewichtende Vor- und Prüfungsnote in eine mit dem tatsächlichen \nLeistungsniveau des Schülers möglichst deckungsgleiche Abschlussnote \numzusetzen, wird § 32 Abs. 1 APO-S I dadurch gerecht, dass eine entsprechende \nAbstimmung zwischen dem Fachlehrer und dem Zweitkorrektor der schriftlichen \nPrüfungsarbeit stattfindet. Dass hierbei dem Votum des Fachlehrers, der die \nVornoten - naturgemäß - allein bewertet und dem auch am Zustandekommen der \nschriftlichen Prüfungsnote erhebliches Gewicht zukommt (vgl. § 31 Abs. 3 APO-S I), \nbenachteiligt den Antragsteller keineswegs unangemessen. Die Abstimmung kann \nnämlich ebenso gut zum Vorteil des Schülers ausfallen. Dies zeigt sich auch im Fall \ndes Antragstellers, der im Fach Deutsch die identischen Vor- und Prüfungsnoten wie \nin Mathematik hatte, als Abschlussnote jedoch zu seinen Gunsten ein „befriedigend\" \nerhalten hat. Angesichts dessen ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller \ngegenüber denjenigen Schülern, die gemäß § 32 Abs. 2 und 3 APO-S I eine \nmündliche Prüfung absolvieren können bzw. müssen und - unter Umständen - in den \nGenuss der Günstigkeitsregelung von § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I kommen können, \nunzumutbar benachteiligt wäre. Ob die Fallgruppen von § 32 Abs. 1 APO-S I \neinerseits und Abs. 2 und 3 APO-S I andererseits angesichts der vollkommen \nunterschiedlichen Verfahrensausgestaltung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG \nüberhaupt miteinander vergleichbar sind, kann daher an dieser Stelle offen bleiben. \nDass der Antragsteller überdies in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in \nunverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wäre, ist in Anbetracht vorstehender \nAusführungen ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n11\n\nEine Fehlerhaftigkeit der Festsetzung der Abschlussnote ist nach den dem \nGericht derzeit vorliegenden Unterlagen auch nicht aufgrund eines Bewertungs- oder \nVerfahrensfehlers erkennbar. Insbesondere ein Bewertungsfehler wurde vom \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat dessen Vater eidesstattlich \nversichert, dass der Mathematiklehrer, Herr H, ihm am 6. Februar 2007 mitgeteilt \nhabe, der Antragsteller schneide in seinen mündlichen Leistungen wesentlich besser \nab als in den schriftlichen Ergebnissen. Hieraus lässt sich jedoch entgegen der \nAnsicht des Prozessbevollmächtigten kein Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der \nAbschlussnote herleiten. Insbesondere ist kein Widerspruch zwischen der \nVornotengebung und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung erkennbar. \nSchon aus dem Zeitpunkt des Gesprächs unmittelbar nach Ausgabe der \nHalbjahreszeugnisse ist unschwer erkennbar, dass es sich bei den von Herrn H in \nBezug genommenen schriftlichen Leistungen nicht, wie es auf S. 4, letzter Abs. der \nAntragsschrift suggeriert wird, um die (schriftliche) Prüfungen im Sinne von §§ 28 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 29 Abs. 1, Halbs. 1 APO-S I handelt. Denn diese hatten am 6. \nFebruar 2007 noch nicht stattgefundenen. Damit spricht nach dem derzeitigen Stand \nalles dafür, dass die von Herrn H in Bezug genommenen schriftlichen Leistungen Teil \nder vornotenrelevanten schulischen Leistungen waren, nicht aber die mit der Vornote \nzu gewichtende, seinerzeit noch nicht absolvierte schriftliche Prüfung selbst.\n\n12\n\nSind damit für den Antragsteller in Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache - auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG - keine unzumutbaren \nNachteile erkennbar, besteht kein Anlass, eine Entscheidung nach § 123 VwGO \nausschließlich im Rahmen der Folgenabwägung herbeizuführen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-06/18-l-1022-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-06/18-l-1022-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262924","retrieved":"2026-07-09 02:29:30.210527+00:00"}}