{"status":"available","doknr":"OLD262955","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0705.18L1105.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"18 L 1105/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den \nAntragsteller vorläufig am Unterricht der 5. Klasse im Schuljahr 2007/2008 teilnehmen zu \nlassen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung \nzu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der \neinstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer \nWahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung, wie \nhier, die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, sind an die Prognose der \nErfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem \nAntrag auf einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder \nzugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu \nmachenden Anspruch anzusehen ist. Sind die Erfolgsaussichten des \nHauptsacherechtsbehelfs als offen einzustufen, ist eine Folgenabwägung \nvorzunehmen. Dabei müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das \nRechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich sein könnte. \n\n4\n\nAusgehend von vorstehenden Grundsätzen hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nDer Anordnungsanspruch besteht, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung \nder Schulaufnahme wegen Kapazitätserschöpfung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 \nSchulG NRW) derzeit nicht vorliegen und der Aufnahme des Antragstellers in das L-\nGymnasium auch nicht das im Einklang mit § 6 Abs. 6 der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 bestimmte Ziel \nder möglichst gleich starken Klassenbildung an diesem Gymnasium und dem I-\nGymnasium entgegensteht. \n\n6\n\nDie Kapazität des Antragsgegners ist nicht erschöpft, weil Klassengrößen \nzwischen 27 und 29 Schülern gebildet worden sind. Zwar ist dies die Bandbreite, die \ngemäß § 6 Abs. 5 Buchst. b) der genannten Verordnung für mindestens vierzügig \ngeführte Gymnasien gilt. Wie sich aus dieser Bestimmung allerdings weiter ergibt, \nliegt die Maximalkapazität bei 30 Schülern pro Klasse. Der Gesetz- bzw. \nVerordnungsgeber lässt mithin eine Überschreitung um eine Schülerin oder einen \nSchüler zu. Danach ist ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers grundsätzlich \nbegründet.\n\n7\n\nDem steht die beabsichtigte gleichmäßige Auslastung der beiden N2er \nGymnasien nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller nach \nseinem vom Antragsgegner nicht angezweifelten Vortrag als Schüler des I-\nGymnasiums nicht zur Verfügung stehen wird, so dass diese Schule keinen Schüler \nhinzugewinnen würde, wenn seine Aufnahme beim Antragsgegner endgültig \nabgelehnt würde. Abgesehen hiervon bleibt es trotz der beabsichtigten \ngleichmäßigen Auslastung der Gymnasien die Verpflichtung jeder einzelnen Schule, \nüber die Aufnahme auf der Grundlage der von ihr festgelegten Kriterien im Einklang \nmit den gesetzlichen Anforderungen zu entscheiden. Den nach § 1 Abs. 2 APO-SI \nvorrangig zu prüfenden Härtefall hat der Antragsgegner bei seiner ursprünglichen \nEntscheidung indessen nicht berücksichtigt, was seine Aufnahmeentscheidung \nzumindest bezogen auf den Antragsteller fehlerhaft gemacht hat. Auch der Bescheid \nvom 22. Juni 2007 lässt die gebotene Auseinandersetzung mit dem Vortrag des \nAntragstellers vermissen. Die pauschale Behauptung, alle Gymnasien hätten im \nRahmen der individuellen Förderung die Aufgabe, auch die Förderung hochbegabter \nKinder sicherzustellen, setzt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des \nAntragstellers in der Antragsschrift im Verfahren 18 L 646/07 (S. 3, 4 und 5) \nauseinander, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. \nSie knüpft vielmehr an die Antragserwiderung in diesem Verfahren an, in der \nzusätzlich die Auffassung vertreten worden ist, Schulprogramme und nicht \nschulamtliche Äußerungen seien nicht geeignet, den Gegenbeweis (für das \nVorliegen eines Härtefalles) zu führen. Dies ist in einer solchen Allgemeinheit \nausgehend von der Darstellung des Antragstellers nicht zutreffend. Denn die \nangegebenen Schulprogramme und Äußerungen belegen, dass der Antragsteller \nnach seinen individuellen Begabungen und Fähigkeiten einschließlich seiner von ihm \nselbst angegebenen Defizite in diesen Bereichen auf dem I-Gymnasium keine \ngenügenden Fördermöglichkeiten finden wird, sondern diese eher auf dem \nangestrebten L-Gymnasium erhalten kann. Da dieser substantiierte und ausgehend \nhiervon ohne weiteres nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers von dem \nAntragsgegner inhaltlich nicht in Frage gestellt worden ist, ist dieser der \nEntscheidung des Gerichts zugrunde zu legen. Durch ihn hat der Antragsteller in der \nGesamtschau im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass mit hoher \nWahrscheinlichkeit in seiner Person die Voraussetzungen für einen Härtefall \nvorliegen, weil er in der Stadt N2 nur am L-Gymnasium, nicht aber am I-Gymnasium \nseinen individuellen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden kann.\n\n8\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass im Hinblick auf den Schuljahresbeginn \nzum 1. August 2007 eine besondere Dringlichkeit nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nvorliegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-05/18-l-1105-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-05/18-l-1105-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262955","retrieved":"2026-07-09 02:29:32.589426+00:00"}}