{"status":"available","doknr":"OLD262980","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0704.20K5205.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"20 K 5205/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Ehefrau des am 0.00.1932 geborenen und am 00.0.2005 \nverstorbenen Herrn H1. Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tod Mitglied \nder Beklagten und bezog von ihr Altersrente. Die Ehe bestand seit dem \n29.04.2003.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29.07.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § \n12 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SNÄV) kein Anspruch \nauf Zahlung einer Witwenrente bestehe, weil die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des \nEhegatten der Klägerin noch keine 3 Jahre bestanden habe.\n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin durch ihre \nProzessbevollmächtigte ausführen ließ, die genannte Satzungsbestimmung sei \nrechtswidrig, weil der generelle Ausschluss einer Witwenrente aufgrund einer \nwillkürlich festgesetzten Frist ohne Differenzierung unzulässig sei, wies die Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDie Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf den ihr als \nSelbstverwaltungseinrichtung zustehenden weiten Gestaltungsspielraum. Die \ngetroffene Ausschlussfrist sei nicht willkürlich. Vielmehr sei ein sachlicher Grund \ndarin zu sehen, dass der Satzungsgeber im Interesse der übrigen Mitglieder dafür \nSorge tragen wolle, dass Mitglieder im fortgeschrittenen Lebensalter nicht zur \nVersorgung Hinterbliebener eine Ehe eingingen. Es sei nicht unvernünftig, wenn eine \nstarre Wartezeit vorgesehen werde, denn die Regelung sei klar und eindeutig und in \nihrer Tragweite vorhersehbar.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 03.12.2005 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung einer \nWitwenrente begehrt.\n\n7\n\nSie trägt vor: Die Ablehnung der Zahlung einer Witwenrente sei rechtswidrig und \nwiderspreche dem Schutz für Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG. Die \nGewährung der Rente von der ausnahmslosen Bedingung abhängig zu machen, \ndass die Ehe bereits drei Jahre vor dem Tod des Versicherten bestanden habe ohne \nRücksicht auf den Einzelfall, sei im Hinblick auf den Grundrechtsschutz und den Sinn \nund Zweck der Hinterbliebenenversorgung unzulässig. Durch die von ihr - der \nKlägerin - begehrte Hinterbliebenenversorgung werde keine unangemessene \nErweiterung der Versorgungsansprüche erstrebt. Die Tatsache, dass die Einführung \nvon Stichtagen zur Regelung von Lebenssachverhalten grundsätzlich möglich sei, \nbegründe nicht per se die Zulässigkeit der in Rede stehenden 3-Jahres-Frist. Wenn \nes Sinn und Zweck der Satzungsregelung sei, dass nach Erreichen der generellen \nAltersgrenze die Begründung neuer Versorgungsansprüche verhindert werden sollte, \ndies aber nicht für Ehen von nicht kurzer Dauer gelte, bei denen die Annahme nicht \nmehr gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend den Zweck \ngehabt habe, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, so sei dem \nentgegenzuhalten, dass - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts- die \nMindestfrist von 3 Jahren ungeeignet sei, Versorgungsehen zu kennzeichnen. Schon \nin seinem Beschluss vom 06.05.17979 habe das Bundesverfassungsgericht die \nVerfassungswidrigkeit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fristenregelung mit \nVerstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. GG i.V.m. dem \nSozialstaatsprinzip begründet. Die typisierende Festlegung des 3-Jahres-Zeitraums \nsei demnach kein angemessenes sachlich vertretbares Differenzierungskriterium, um \nden Anspruch auf Witwenrente zu regeln. Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht \nmit der Absicht rechtfertigen, einem missbräuchlichen Bezug von Witwenrenten \nvorzubeugen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass Frauen, nur um die \nWitwenrente zu erlangen, einen Mann nach Eintritt seines Rentenalters heiraten \nwürden. Wegen einiger weniger Ausnahmefälle dürfe aber in den der \nLebenswirklichkeit entsprechenden Fällen die Witwenrente nicht versagt werden. Die \nMotivation des Satzungsgebers erscheine nicht bedenkenfrei, da sie quasi \nunlauteres Verhalten unterstelle. Eine gesetzliche Regelung dürfe zwar typisieren, \nsie dürfe aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n07.11.2005 zu verpflichten, eine Witwenrente nach § 11 SNÄV zu \ngewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie macht geltend: Das angerufene Gericht habe sich bereits in den Jahren \n1991/1992 mit einer vergleichbaren Sachlage beschäftigt. Das Begehren der \nseinerzeitigen Klägerin sei in allen Instanzen erfolglos geblieben. Das OVG NRW \nhabe in einer Entscheidung von Dezember 1993 ausgeführt, dass nach dem \neindeutigen, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 12 \nAbs. 1 Satz 2 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung ein Anspruch der \nKlägerin auf Gewährung einer Witwenrente ausgeschlossen sei. Die Satzung \nverstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Im Bereich der betrieblichen \nAltersversorgung seien vergleichbare Regelungen zu finden, die gleichfalls keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegneten.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der \nBeklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der \nbegehrten Witwenrente iSd § 11 Abs. 1 lit.b) und Abs. 2 SNÄV.\n\n18\n\nGemäß § 12 Abs. 1 SNÄV erhält nach dem Tode des Mitgliedes die Witwe eine \nWitwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des \n65. Lebensjahres des Mitgliedes oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung \nder Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, so besteht Anspruch auf Rente nur dann, \nwenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestand. \n\n19\n\nSo liegt der Fall hier: Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten wurde \nerst geschlossen, nachdem dieser sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, und bei \nseinem Ableben bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, sondern erst 26 \nMonate.\n\n20\n\nDie in Rede stehende Satzungsbestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges \nRecht. Dies hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, in einer \nfrüheren Entscheidung ausführlich dargelegt und begründet,\n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993 - 25 A 1836/92 - NWVBl 1994, 268.\n\n22\n\nWörtlich hat das OVG NRW in der genannten Entscheidung ausgeführt:\n\n23\n\n„Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt \nnicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Normgeber \ndurch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter \nLebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag \nunvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt.\n\n24\n\nVgl. Beschluss vom 8.11.1977 - 1 BvL 6/75 -, BVerfGE 46, 299, 307; \nBeschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260, 275; Beschluss \nvom 6.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 219.\n\n25\n\nDerartige Härten treten auf, wenn die für die Gewährung einer \nVergünstigung gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - um nur wenige Tage \nverfehlt wird. Sie sind jedoch bei Stichtagen in aller Regel nicht zu vermeiden \nund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nVgl. bei Unterschreitung des maßgeblichen Zeitraums um nur einen Tag: \nBVerfG, Beschluss vom 23.6.1986 - 1 BvR 193/86 -, FamRZ 1987, 456.\n\n27\n\nDaß der Satzungsgeber im hier fraglichen Sachzusammenhang feste \nFristen gesetzt hat, begegnet unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG \nkeinen Bedenken. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch \ndie Versorgung der Ärzte und ihrer Familienmitglieder darstellt, sind \ntypisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG \nim Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt \nworden.\n\n28\n\nVgl. Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. -, BVerfGE 77, 308, \n338; Beschluss vom 1.6.1989 - 2 BvR 239/88 u.a. -, BVerfGE 80, 109, 118.\n\n29\n\nDies gilt im Recht der Sozialversicherung, das neben dem wesentlichen \nElement sozialer Fürsorge ebenso stark durch die versicherungsrechtliche \nKomponente geprägt wird, besonders auch für die notwendige typisierende \nBegrenzung des Versicherungsrisikos.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121, \n136.\n\n31\n\nDiese Prinzipien prägen auch das System der Versorgung der Ärzte und \nihrer Hinterbliebenen, wie es durch das hier zu beurteilende Satzungsrecht \ngeordnet ist. Der Satzungsgeber durfte die Versorgungsansprüche des \nüberlebenden Ehegatten des Mitgliedes in der geschehenen Weise begrenzen. \nWährend der Tod des Mitgliedes bei Ehen, die vor Vollendung des 65. \nLebensjahres geschlossen wurden, unter den in der Satzung allgemein \nnormierten Voraussetzungen stets die Witwenrente auslöst, ist dies bei nach \njenem Zeitpunkt geschlossenen Ehen erst der Fall, wenn die Ehe mindestens \ndrei Jahre bestanden hatte. Die Wahl der Vollendung des 65. Lebensjahres als \nBezugspunkt ist systemgerecht, weil es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, \nder im Regelfall erst den Anspruch des Mitgliedes selbst auf lebenslängliche \nAltersrente auslöst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) und zugleich das Ende der \nVerpflichtung zur Entrichtung der Versorgungsabgabe markiert (§ 20 Abs. 5 \nSatz 1 der Satzung). Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung getroffene Regelung \nverfolgt ersichtlich folgendes Ziel: Einerseits soll verhindert werden, daß nach \nErreichen der generellen Altersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet \nwerden und damit das Leistungsrisiko der Versorgungseinrichtung \nunangemessen erhöht wird. Dies soll aber andererseits nicht für Ehen von nicht \nnur kurzer Dauer gelten, bei denen insbesondere die Annahme nicht mehr \ngerechtfertigt erscheint, daß die Eheschließung allein oder überwiegend den \nZweck hatte, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.\n\n32\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zur rechtsähnlichen Regelung in § 19 Abs. 1 \nSatz 2 BeamtVG: Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, § 19 Rn 30 und 38 \njeweils m.w.N..\n\n33\n\nInsofern handelt es sich um eine aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten \nbegründete, vom normgeberischen Ermessen gedeckte Begrenzung des \nanspruchsberechtigten Personenkreises. Dies gilt auch hinsichtlich der \ntypisierenden Festlegung des 3-Jahreszeitraums. Ehen bis zu dieser Dauer \nwerden in der Rechtsprechung der Zivilgerichte in der Regel noch als Ehen von \nkurzer Dauer im Sinne der den Unterhaltsanspruch des geschiedenen \nEhegatten beschränkenden Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB betrachtet.\n\n34\n\nVgl. Palandt, aaO, § 1579 Rn 13 m.w.N..\n\n35\n\nDie in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung getroffene - auf Härteklauseln oder \nVermutungswiderlegungstatbestände verzichtende - Regelung ist Teil eines \ndurch normative Bewertung hinreichend ausdifferenzierten Gesamtgefüges, das \nauf Praktikabilität und Rechtsklarheit angelegt ist. Ebenso wie die Beklagte \nkeine Handhabe hat, bei einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres \ngeschlossenen sehr kurzen Ehe (vgl. in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 BeamtVG) Witwenrente zu versagen, braucht sie bei einer nach \nVollendung des 65. Lebensjahres geschlossenen Ehe keine Rentenleistungen \nzu erbringen, wenn die 3-Jahresfrist nicht erfüllt ist. Damit wird vermieden, daß \ndie Versorgungseinrichtung in Fällen der \"Nachheirat\" aufwendige Ermittlungen \ndurchführen muß, die nicht selten mit Eingriffen in die Intimsphäre der \nBetroffenen verbunden wären und Vorgänge beträfen, die sich einer \nverläßlichen Klärung vielfach letztlich entziehen. Das Anliegen, die für die \nVersorgung der Betroffenen existentiellen Ansprüche einer schnellen \nadministrativen Klärung zuzuführen, würde verfehlt, wenn das Versorgungswerk \nin Fällen der vorliegenden Art aus Billigkeitsgründen etwa zu der Prüfung \ngehalten wäre, ob bzw. wie lange das Mitglied der Versorgungseinrichtung und \ndessen überlebender Ehepartner vor der formgültigen Eheschließung \nzusammengelebt haben. Die Annahme, derartige komplexe Ermittlungspflichten \nseien von Verfassungs wegen geboten, verbietet sich um so mehr, als dies \nunvermeidlich einen Druck auf den Satzungsgeber auslösen würde, zur \nBegrenzung des administrativen Aufwandes auf den Ausschluß der \nWitwenrente in den Fällen der \"Nachheirat\" ganz zu verzichten, was nicht ohne \nEinfluß auf die generelle Höhe von Versorgungsabgaben und -leistungen \nbleiben könnte. Damit würde aber der Gedanke materieller Gerechtigkeit und \ndas Sozialstaatsgebot - mit beiden Prinzipien steht die versorgungsrechtliche \nNichtanerkennung später Ehen von kurzer Dauer durchaus in Einklang - noch \nmehr verfehlt.\n\n36\n\nDie Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstößt ferner nicht \ngegen Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n37\n\nDas in dieser Grundrechtsnorm enthaltene Verbot, die Ehe durch staatliche \nMaßnahmen zu benachteiligen, gilt auch für den Bereich der staatlichen \nGewährung von Leistungen und Vorteilen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, \n60, 80.\n\n39\n\nEine Benachteiligung von Ehen in diesem Sinne hat die Ausschlußregel des \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung jedoch offensichtlich nicht zur Folge. Denn \nnichtverheiratete Lebenspartner von Mitgliedern der Versorgungseinrichtung \nerhalten überhaupt keine Hinterbliebenenrente.\n\n40\n\nAllerdings verfolgt Art. 6 Abs. 1 GG auch das Ziel, den wirtschaftlichen \nZusammenhalt der Ehe zu fördern. Dem entspricht die in § 12 Abs. 1 der \nSatzung getroffene Regelung über die Gewährung von Witwen- bzw. \nWitwerrente; sie bedeutet gleichzeitig eine Konkretisierung des \nSozialstaatsgebots.\n\n41\n\nVgl. für die Witwenrente nach Sozialversicherungsrecht: BVerfG, Beschluss \nvom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 332.\n\n42\n\nAus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \nSozialstaatsprinzip läßt sich aber keine Entscheidung darüber entnehmen, in \nwelchem Umfang und auf welche Weise ein sozialer Ausgleich zugunsten der \nEhe vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der \nGestaltungsfreiheit des Normgebers.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.1975 - 1 BvR 332/72 -, BVerfGE 39, 316, \n326; Beschluss vom 29.5.1990, aaO, 81.\n\n44\n\nVon dieser Gestaltungsfreiheit hat der Satzungsgeber in \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, \nindem er in § 12 Abs. 1 der Satzung dem überlebenden Ehegatten des \nMitgliedes der Versorgungseinrichtung eine Hinterbliebenenrente generell \nzuerkannt und nur in den Ausnahmefällen kurzer, erst nach Vollendung des 65. \nLebensjahres des Mitgliedes geschlossener Ehen ausgeschlossen hat.\"\n\n45\n\nDiesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die \ndemgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.\n\n46\n\nDies gilt zunächst, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG \nberuft. Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver \nFörderung der Familie erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte \nstaatliche Leistungen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu \neinem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in \nwelchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen \nist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers \n\n47\n\nBVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 - BVerfGE 39, 316 m.w.N.\n\n48\n\nSoweit sie unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \ngeltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe in eine vergleichbare \nFristenregelung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes für \nverfassungswidrig erklärt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung einen \ngänzlichen anderen Fall betraf. In seiner Entscheidung hat das \nBundesverfassungsgericht festgestellt, es verstoße gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz iVm dem Sozialstaatsprinzip, dass in der knappschaftlichen \nRentenversicherung ein Kinderzuschuss für Enkel nur gewährt werde, wenn der \nRentner sie \"vor Eintritt des Versicherungsfalles\" in seinen Haushalt aufgenommen \nhat oder überwiegend unterhält.\n\n49\n\nAus den weiteren Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der genanten \nEntscheidungen lassen sich keine Schlussfolgerungen für den hier in Rede \nstehenden Fall herleiten. Dies gilt auch für die nachfolgenden, von der Klägerin \nzitierten Ausführungen:\n\n50\n\nNur wegen einiger Ausnahmefälle darf aber - wie das \nBundesverfassungsgericht für den ähnlichen Fall des Kinderzuschlags für \n\"Enkelpflegekinder\" im Besoldungsrecht ausgesprochen hat - in den der \nLebenswirklichkeit entsprechenden Fällen der Kinderzuschuss nicht versagt \nwerden. Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht \neinen atypischen Fall als Leitbild wählen\".\n\n51\n\nBVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 - a.a.O.\n\n52\n\nWie das OVG NRW in der zitierten Entscheidung dargelegt hat, verfolgt die \nRegelung in § 12 Abs. 1 S. 2 SNÄV ersichtlich das Ziel, zu verhindern, dass nach \nErreichen der generellen Altersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet \nwerden und damit das Leistungsrisiko der Versorgungseinrichtung unangemessen \nerhöht wird. Wenn hiervon Ehen von nicht kurzer Dauer ausgenommen werden, ist \ndies sachlich vertretbar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, der Satzungsgeber \nhabe sich bei der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs an einem atypischen \nLeitbild orientiert.\n\n53\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, nach der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts sei die Mindestfrist von 3 Jahren ungeeignet, sog. \n„Versorgungsehen\" zu kennzeichnen, geht auch dieser Einwand fehl. Ist vorrangiges \nZiel der Satzung nicht der Ausschluss von Versorgungsehen, sondern die \nVerhinderung einer unangemessenen Erhöhung des Leistungsrisikos und die \nschnelle administrative Klärung von existenziellen Ansprüchen unter Zurückstellung \nansonsten notwendiger komplexer Ermittlungspflichten,\n\n54\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993,\n\n55\n\nkommt es nicht darauf an, ob eine Ehe mit einer Dauer von 26 Monaten als \nVersorgungsehe qualifiziert werden kann.\n\n56\n\nUngeachtet dessen werden in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung Ehen bis zur \nDauer von drei Jahren noch als Ehen von kurzer Dauer im Sinne der den \nUnterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten beschränkenden Vorschrift des § \n1579 Nr. 1 BGB betrachtet,\n\n57\n\nvgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 89/97 - NJW 1999, 1630; OLG Celle, Urteil vom \n26.08.2005 - 21 UF 27/05 - FamRZ 2006, 553; OLG Köln, Urteil vom 06.07.2001 - 25 UF \n169/00 - JURIS.\n\n58\n\nIm Übrigen waren sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als \nauch die des Bundesarbeitsgerichts dem OVG NRW in seinem Beschluss vom \n17.12.1993 - 25 A 1836/92 - bekannt und wurden ausdrücklich der dortigen \nEntscheidung zugrundegelegt.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-04/20-k-5205-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-04/20-k-5205-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262980","retrieved":"2026-07-09 02:29:34.863550+00:00"}}