{"status":"available","doknr":"OLD263037","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:0702.26L931.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-07-02","aktenzeichen":"26 L 931/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer teilweise sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines mit Schriftsatz vom \n8. Juni 2007 erhobenen Widerspruchs gegen die \nUntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 \nhinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. wiederherzustellen bzw. in \nbezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 5.) \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nIn Bezug auf die Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Untersagungsverfügung hat \nder Antragsgegner den Ausnahmecharakter des angeordneten Sofortvollzugs \nerkannt und diese Maßnahme - gemessen an den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ordnungsgemäß begründet. Die auf Seite 6 \nder angefochtenen Ordnungsverfügung angeführten Gründe gehen trotz ihrer \nKnappheit über bloß formelhafte Ausführungen hinaus und haben den konkreten \nEinzelfall im Blick. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die \nBehörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die \naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, \nwenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellers an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse des \nAntragsgegners an der sofortigen Vollziehung - hier der Untersagungsverfügung vom \n31. Mai 2007 - überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich \nrechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist \nsich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel \nvon einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. \n\n7\n\nAuf Grund der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \ngeht das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und \nAusführungen der Beteiligten davon aus, dass die Untersagungsverfügung des \nAntragsgegners vom 31. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. \n\n8\n\nDie Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 \nHeimgesetz (HeimG). Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die \nAnforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. \n\n9\n\nDie für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG \nerforderliche Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Heim i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 \nHeimG betreibt, ist gegeben. Heime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die dem \nZweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige \naufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie Betreuung und Verpflegung \nzur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel \nund Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich \nbetrieben werden. \n\n10\n\nDie Einrichtung des Antragstellers dient dem Zweck, ältere Menschen \naufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur \nVerfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. Zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen ist alleine auf die objektiven Gegebenheiten der Einrichtung \nabzustellen. Ob der Antragsteller seine Einrichtung selbst als Heim auffasst, ist \ninsoweit unbeachtlich. Andernfalls läge es alleine in der Hand des jeweiligen \nBetreibers einer Einrichtung, sie durch eine subjektive Zweckbestimmung der \nAnwendbarkeit des Heimrechts zu unterwerfen oder zu entziehen. Der Antragsteller \nhat aber nach eigenen Angaben und den Feststellungen des Antragsgegners im \nVerwaltungsverfahren Frau T, Frau L, Frau L1 und Herrn B ständig sowie Frau T1 \nzeitabschnittsweise in das von ihm angemietete Wohnhaus auf der F Straße 000 in \n00000 N1 aufgenommen. Den eigenen Bekundungen der Ehefrau des Antragstellers \nzufolge sind die Zimmer (drei im Erdgeschoss und zwei im Souterrain) an die \nBewohner untervermietet worden; diese wiederum zahlen für die Komplettbetreuung \neinschließlich Wäschedienst und Verpflegung 1.200,00 Euro im Monat. Nach den \nFeststellungen des Antragstellers liegt der monatlich von den jeweiligen Bewohnern \nzu entrichtende Betrag zwischen 1.200,00 und 1.500,00 Euro. Dass die Spannweite \ndieser Summen neben der Miete auch den ambulanten Pflegedienst, der regelmäßig \nzweimal täglich die Einrichtung aufsucht, sowie die Verpflegung beinhaltet, ergibt \nsich nicht nur aus der Einlassung der Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem \nAntragsgegner anlässlich seiner Überprüfung am 16. Mai d. J., sondern auch aus \nweiteren Umständen. Bereits die Höhe des monatlich zu entrichtenden Entgeltes \nlässt auf eine umfassende Versorgung mit Wohnraum, Betreuung und Verpflegung \nals Ganzes schließen. Denn angesichts der aktenkundigen Größen der im \nErdgeschoss befindlichen Bewohnerzimmer zwischen rund 10 und 18 qm wären die \ntatsächlich gezahlten Summen als bloße Mietzahlungen bei weitem überhöht. Der \nSchluss einer umfassenden Versorgung wird durch den Fall der Frau T1 gestützt. \nDer Antragsgegner hat bei der zuständigen Krankenkasse die Auskunft erhalten, \ndass für diese Person ein Antrag auf Verhinderungspflege für den Zeitraum 1. bis \n21. April 2007 gestellt und darin die Ehefrau des Antragstellers als private \nPflegeperson benannt worden sei. Die Leistungen hätten sich auf täglich 67,00 Euro, \nmithin 1.407,00 Euro belaufen. Frau T1 befindet sich wie ihre Mitbewohnerinnen Frau \nT und Frau L in Pflegestufe I, während Frau L1 in Pflegestufe II eingruppiert worden \nist. Lediglich Herr B verfügt nach Aktenlage über keinerlei Eingruppierung in eine \nPflegestufe. Darüber hinaus ist der Antragsteller der Pressemitteilung des \nAntragsgegners vom 25. Mai 2007, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau von \nden Bewohnern der Einrichtung Entgelte für Miete, Verpflegung und Betreuung \nkassieren, offensichtlich nicht entgegengetreten. Jedenfalls fehlt ein entsprechender \nPassus im Beschluss des Landgerichts E vom 31. Mai d. J. Mit der Aufnahme der \nfünf älteren, überwiegend pflegebedürftigen Menschen in das von ihm angemietete \nWohnhaus führt der Antragsteller Aufgaben der Altenpflege durch und unterhält \nsomit eine Einrichtung, die der in § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG für das Vorliegen eines \nHeims getroffenen Zweckbestimmung unterfällt.\n\n11\n\nDie vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der \nAntragsteller (und auch seine Ehefrau) zur Durchführung der Verpflegung und \nBetreuung in der speziellen Form der Pflege (teilweise) der Hilfe dritter Personen \nbedient. Entscheidend ist vielmehr, dass die Organisation dieser Leistungen \nausschließlich in den Händen des Antragstellers und seiner Ehefrau liegt. Dass \nletzteres der Fall ist, wird von seiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Sein \nweiterer Vortrag im Verwaltungsverfahren, es bestehe keine vertragliche \nVerpflichtung der Bewohner, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen \nvon bestimmten Anbietern anzunehmen, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen \nGegebenheiten. Danach sind die bisherigen Aufnahmen von Bewohnern in die \nEinrichtung des Antragstellers jeweils zu einem Pauschalpreis erfolgt, dem als \nGegenleistung das Wohnen, die Betreuung und die Verpflegung als Ganzes \ngegenüberstehen. \n\n12\n\nDie Einrichtung des Antragstellers ist auch in ihrem Bestand vom Wechsel und \nder Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Diese Voraussetzung erfüllt \neine Einrichtung, die nicht nur für einen einzelnen Menschen, sondern für eine \nbestimmte Gruppe von Personen geschaffen worden ist und sich hierdurch z. B. von \nder Pflege einer Einzelperson in der Familie unterscheidet, \n\n13\n\nvgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimrecht, 10. Auflage 2004, § 1 Rn 2.\n\n14\n\nDie Einrichtung des Antragstellers wurde nicht aus persönlichen Motiven \nausschließlich zur Pflege nur der fünf benannten Personen sowie des inzwischen \nverstorbenen Ehemannes der Frau L1 geschaffen und ist daher entgegen den \nAngaben des Antragstellers in ihrem Bestand nicht von den z. Zt. fünf konkret \nbetreuten Personen abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller \nunter dem 1. Mai 2005 eine Betriebsanmeldung vorgenommen hat. Als Tätigkeit ist in \ndiesem Zusammenhang die Betreuung von jüngeren und älteren Menschen (ohne \nPflegeleistungen) angegeben worden. Dementsprechend haben der Antragsteller \nund seine Ehefrau vorher in L2-I eine vergleichbare Einrichtung betrieben. In den \nKosten zwischen 1.200,00 und 1.500,00 Euro je nach Zimmergröße ist dort alles \ninklusive gewesen. Zudem hat - wie auch in der aktuellen Einrichtung - die \nMöglichkeit der Verhinderungspflege bestanden. In dieser Einrichtung hatten bereits \nFrau T und Frau L Aufnahme gefunden; sie ist wegen zu geringer Nachfrage \ngeschlossen worden. Dies verdeutlicht, dass es dem Antragsteller nicht um die \nBetreuung speziell der aktuell betroffenen Bewohner aus persönlichen Gründen geht, \nsondern dass er seine Einrichtung als Dienstleistungseinrichtung in der Absicht der \nGewinnerzielung betreibt. Im übrigen stehen die Bewohner auch in keinem \nVerwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller und dessen Familie. Ihr Verhältnis ist \nauch nicht durch eine sonstige besondere persönliche Nähe gekennzeichnet, die die \nAufnahme der Bewohner sachlich mit der Pflege von Familienangehörigen \nvergleichbar machen könnte.\n\n15\n\nDie Einrichtung des Antragstellers wird ferner auch entgeltlich betrieben. \nAufgrund der vorstehenden Erwägungen bedarf es hierzu keiner weiteren Vertiefung \nmehr. \n\n16\n\nDie Einrichtung des Antragstellers erfüllt schließlich nicht die Anforderungen, die \n§ 11 Abs. 1 bis 3 HeimG an einen Heimbetrieb stellen. Insoweit wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im \nangefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2007 (Seite 3 dritter Absatz bis Seite 5 erster \nAbsatz einschließlich) Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht \nanschließt. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er kann \nsich insoweit zunächst nicht auf den Beschluss des Landgerichts E vom \n31. Mai 2007 berufen. Ungeachtet der Tatsache, dass durch die zivilgerichtliche \nEntscheidung eine Bindungswirkung weder im Verwaltungsverfahren noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren erzeugt worden ist, beruht sie lediglich auf dem \nVorbringen des Antragstellers, ohne das Ermittlungsergebnis des Antragsgegners \nauch nur ansatzweise in Betracht zu ziehen. Die Feststellungen zum Pflegestatus der \nFrau L1 wurden seitens des Antragsgegners von einer Ärztin durchgeführt. Deren \nFeststellungen, niedergelegt in Vermerken vom 18. und 21. Mai 2007, werden durch \ndie vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung der \nGemeinschaftspraxis O u. a. vom 14. Juni 2007 nicht erschüttert. Ein deutlich \nreduzierter Allgemein- und Ernährungszustand wird darin ausdrücklich bestätigt. Die \nFeststellung eines kleinen Decubitalulcus im Steißbereich bezieht sich auf die \nErstvorstellung im November 2006. Demgegenüber basieren die detaillierten und in \nsich schlüssigen Bewertungen der für das Gesundheitsamt des Antragsgegners \ntätigen Ärztin auf einer Untersuchung vom 16. Mai d. J. Die Feststellungen zur \nAufbewahrung und zum weiteren Umgang mit Arzneimitteln sind von einer \nBediensteten des pharmazeutischen Dienstes beim Antragsgegner getroffen worden. \nSie sind ebenfalls detailliert und tragen die vom Antragsgegner daraus gezogenen \nSchlüsse.\n\n17\n\nDie Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG kann schließlich auch nicht \ndurch das Treffen von Anordnungen sichergestellt werden. Die in der Einrichtung des \nAntragstellers festgestellten Mängel, insbesondere bezüglich der medizinisch-\npflegerischen Versorgung der Bewohner aber auch der Einhaltung der durch die \nHeimmindestbauverordnung aufgestellten Standards, sind so schwerwiegend, dass \nunter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren gezeigten fehlenden \nKooperationsbereitschaft des Antragstellers und seines fehlenden \nProblembewusstseins - manifestiert durch das medienwirksame Auftreten des \nAntragstellers und die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung - zum Schutz der \nBewohner entsprechende Anordnungen nicht ausreichen.\n\n18\n\nDie mit der Untersagung verbundenen weiteren Regelungen, dienen entweder \nder Klarstellung (Verbot, künftig erneut Bewohner aufzunehmen) oder können - wie \nder Bezug zur Gewerbeordnung in § 24 HeimG verdeutlicht - als zu treffende \nMaßnahme in der Gefahrenabwehr auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 \nnordrhein-westfälisches Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden \n- Ordnungsbehördengesetz - gestützt werden (Sicherstellung und Nachweis einer \nanderweitigen Unterkunft und Betreuung der Bewohner zu zumutbaren \nBedingungen).\n\n19\n\nDie Bestimmung einer Frist für die Einstellung des Heimbetriebs ist Ausfluss des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips und im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Zwar ist \ndie Frist - gerechnet von der Zustellung an - mit 13 Tagen für sich gesehen knapp \nbemessen. Allerdings hat der Antragsgegner in seinen gleichlautenden Anschreiben \nan die Bewohner der vom Antragsteller betriebenen Einrichtung seine Hilfe bei der \nSuche nach einem geeigneten Heimplatz angeboten.\n\n20\n\nDas Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAndrohung des Zwangsgeldes anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in \nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 8 nordrhein-westfälisches Gesetz zur \nAusführung der VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Als Vollstreckungsmaßnahme \nfindet die Androhung des Zwangsgeldes eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 63 \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). \nDie dortigen Vorgaben sind ebenso beachtet worden wie die für die Bemessung des \nZwangsgeldes maßgebliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Der Betrag von \n10.000,00 Euro hält sich einerseits im gesetzlichen Rahmen (Satz 1) und \nberücksichtigt andererseits das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der \nNichtbefolgung des Verwaltungsaktes (Satz 2) in angemessener Weise.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht \nwegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des \nfür die Untersagung eines Gewerbebetriebes maßgeblichen Streitwerts (vgl. \nZiffer 54.2.1 Streitwertkatalog 2004) zu Grunde gelegt hat. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-02/26-l-931-07","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-07-02/26-l-931-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263037","retrieved":"2026-07-09 02:29:39.372769+00:00"}}